AS 2005 5555
Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln
Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung)
Änderung vom 23. November 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19991 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. a
2 Die Verordnung gilt nicht für:
a. Ausgangserzeugnisse und Einzelfuttermittel, die in einem Landwirtschafts- betrieb für den Eigenbedarf produziert werden, soweit nichts anderes bestimmt ist;
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d, e und m sowie Abs. 2 Bst. d, j und l 1 Futtermittel sind Stoffe oder Erzeugnisse, inklusive Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Fütterung von Nutztieren oder Heimtieren bestimmt sind; als solche gelten: d. Zusatzstoffe: Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die keine Fut- termittel-Ausgangserzeugnisse oder Vormischungen sind und absichtlich Futtermitteln oder Wasser beigefügt werden, um eine oder mehrere der fol- genden Funktionen zu erfüllen:
1. die Beschaffenheit von Futtermitteln positiv beeinflussen,
2. die Beschaffenheit von tierischen Erzeugnissen positiv beeinflussen,
3. die Farbe von Zierfischen oder -vögeln positiv beeinflussen,
4. den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen,
5. die Umweltauswirkungen der Tierproduktion positiv beeinflussen,
6. die Tierproduktion, die Leistung oder das Wohlbefinden der Tiere, ins-
besondere durch Einwirkung auf die Magen- und Darm-Flora oder die Verdaulichkeit der Futtermittel, positiv beeinflussen, oder
7. eine kokzidiostatische oder histomonostatische Wirkung haben;
1 SR 916.307
2005-0157 5555
Futtermittel-Verordnung AS 2005
e. Vormischungen: Mischungen von Futtermittelzusatzstoffen oder Mischun- gen aus einem oder mehreren Futtermittelzusatzstoffen mit Futtermittel- ausgangserzeugnissen oder Wasser als Trägern, die nicht für die direkte Ver- fütterung an Tiere bestimmt sind; m. Kokzidiostatika und Histomonostatika: Stoffe zur Abtötung oder Wachs- tumshemmung von Protozoen.
2 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
d. Inverkehrbringen: das Bereithalten von Futtermitteln für Verkaufszwecke, einschliesslich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form entgelt- licher oder unentgeltlicher Weitergabe, sowie Verkauf, Vertrieb und andere Formen der Weitergabe; j zwischengeschaltete Person: jede Person, die in einer Zwischenstufe zwi- schen dem Produzenten und dem Verwender Futtermittel in Verkehr bringt; l. Futtermittelprimärproduktion: die Produktion landwirtschaftlicher Erzeug- nisse, einschliesslich insbesondere durch Pflanzenbau, Ernten, Melken, Auf- zucht von Tieren (bis zur Schlachtung), die nach der Ernte oder der Samm- lung, von einfachen äusseren Behandlungen abgesehen, keiner anderen Bearbeitung unterzogen werden.
Art. 3 Abs. 2
2 Zugelassene Futtermittel müssen bei der Einfuhr oder beim Inverkehrbringen
sicher, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sowie vorschrifts- gemäss gekennzeichnet sein.
Art. 4 Abs. 3 Bst. c 3 Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere müssen zudem so beschaffen sein, dass sie: c. die aus den Nutztieren gewonnenen Lebensmittel nicht für den menschlichen Verzehr gefährlich machen.
Art. 4b Massnahmen bei Nichtbeachtung der Bedingungen für das Inverkehrbringen
1 Wenn ein Futtermittel den Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht ent-
spricht, ordnet das Bundesamt geeignete Abhilfemassnahmen an. Es kann insbeson- dere: a. das Inverkehrbringen des betreffenden Futtermittels einschränken; b. seinen Rückzug vom Markt verlangen; c. seine Vernichtung anordnen, wenn die Sicherheit es erfordert.
2 Die Massnahmen nach Absatz 1 betreffen alle Futtermittel der Partie bzw. der
Ladung, die den Anforderungen nicht entspricht.
Futtermittel-Verordnung AS 2005
3 Wenn begründeter Verdacht besteht, dass ein Futtermittel gefährlich ist, obwohl es den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, kann das Bundesamt Massnahmen nach Absatz 1 treffen.
Art. 8 Abs. 1 1 Silierzusatzstoffe, Kokzidiostatika, Histomonostatika und zootechnische Zusatz- stoffe sind zugelassen, wenn sie vom Bundesamt bewilligt sind und die entspre- chenden Anforderungen erfüllen.
Art. 19 Abs. 4
4 Sie prüft das Gesuch nach den Grundsätzen der Risikoanalyse.
Gliederungstitel vor Art. 20
3. Kapitel:
Registrierung und Zulassung von Produzenten und Inverkehrbringern
Art. 20 Registrierungspflicht
1 Wer Futtermittel, auch für den Eigengebrauch, produziert, importiert, lagert,
befördert oder in Verkehr bringt, muss für seine Aktivität beim Bundesamt regist- riert sein. 2 Wer Mischfuttermittel, die bestimmte Zusatzstoffe enthalten, produziert, auch für den Eigenbedarf, oder solche als zwischengeschaltete Person in Verkehr bringt, muss diese Tätigkeit bei der Meldung an das Bundesamt spezifisch angeben. Das Departement bestimmt diese Zusatzstoffe.
3 Das Bundesamt führt eine Liste der registrierten Betriebe.
4 Für die in der Primärproduktion von Futtermitteln tätigen Personen sind die
Registrierungspflicht und das Meldeverfahren in Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 20052 über die Primärproduktion geregelt.
5 Beim Registrierungsverfahren wird dem Produzenten oder der zwischengeschalte-
ten Personen eine Registrierungsnummer zugeteilt. 6 Das Bundesamt kann die Registrierung provisorisch oder definitiv entziehen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind.
Art. 20a Zulassung 1 Wer eines der folgenden Futtermittel herstellt oder als zwischengeschaltete Person in Verkehr bringt, muss vom Bundesamt zugelassen sein:
2 SR 916.020; AS 2005 5545
Futtermittel-Verordnung AS 2005
a. Zusatzstoffe und bestimmte Produkte zur Tierfütterung:
1. ernährungsphysiologische Zusatzstoffe,
2. zootechnische Zusatzstoffe,
3. technologische Zusatzstoffe der Gruppe Antioxidationsmittel, für wel-
che ein Maximalgehalt oder eine andere Verwendungseinschränkung festgelegt sind,
4. Carotinoide und Xanthopylle,
5. Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen der Gruppe der Bakterien,
Hefen, Algen, niederen Pilze,
6. Nebenprodukte der Gewinnung von Aminosäuren durch Fermentation;
b. Vormischungen mit folgenden Zusatzstoffen:
1. Kokzidiostatika und Histomonostatika,
2. Wachstumsförderer,
3. Vitamin A und Vitamin D,
4. die Spurenelemente Kupfer und Selen.
2 Wer für das Inverkehrbringen oder für den ausschliesslichen Bedarf des eigenen
Landwirtschaftsbetriebs Mischfuttermittel mit Zusatzstoffen oder Vormischungen herstellt, die folgende Zusatzstoffe enthalten, muss vom Bundesamt zugelassen sein: a. Kokzidiostatika und Histomonostatika; b. Wachstumsförderer.
3 Das Bundesamt erteilt die Zulassung, wenn sich anlässlich einer vorgängigen
Besichtigung vor Ort erwiesen hat, dass die Betriebe die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
4 Beim Zulassungsverfahren wird dem Produzenten oder zwischengeschalteten
Personen eine Zulassungsnummer zugeteilt. 5 Das Bundesamt kann die Zulassung provisorisch oder definitiv entziehen oder sie an Bedingungen und Auflagen knüpfen, wenn die Zulassungsbedingungen oder die Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind.
Gliederungstitel vor Art. 20b 3a. Kapitel: Pflichten von Produzenten und Inverkehrbringern
Art. 20b Selbstkontrolle Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und eine einwandfreie Qualität erreicht wird, die nicht durch ungeeignete, hygienische Bedingungen oder Verpackungen beeinträchtigt wird. Die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.
Futtermittel-Verordnung AS 2005
Art. 20c Bezug von Futtermitteln Die Produzenten dürfen nur Futtermittel aus Betrieben beziehen, die nach den Bestimmungen der Artikel 20 und 20a registriert oder zugelassen sind.
Art. 20d Aufzeichnungspflicht 1 Wer Futtermittel für Nutztiere produziert, importiert oder in Verkehr bringt, muss die für die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel relevanten Angaben aufzeichnen.
2 Das Departement kann Anforderungen an die Aufzeichnungen festlegen.
3 Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind während mindestens drei Jahren aufzube-
wahren und der Forschungsanstalt auf Verlangen abzugeben.
Art. 20e Gefahrenanalyse und kritische Lenkungspunkte (HACCP) 1 Wer Futtermittel produziert, befördert, lagert oder in Verkehr bringt, muss über ein schriftliches Verfahren gemäss den HACCP-Grundsätzen (Hazard Analysis and Critical Control Point) verfügen. 2 Absatz 1 gilt nicht für die Primärproduktion von Futtermitteln, deren Lagerung auf dem Landwirtschaftsbetrieb und deren Beförderung in einen anderen Betrieb.
3 Die HACCP-Grundsätze bestehen in der:
a. Ermittlung der Gefahren für die Futtermittelsicherheit; b. Bestimmung der kritischen Punkte, die zu kontrollieren sind, um einer Gefahr vorzubeugen bzw. diese auszuschalten oder auf ein annehmbares Mass zu bringen; c. Festsetzung von Toleranzwerten für die Vorbeugung, Ausschaltung oder Verringerung der ermittelten Gefahren an den kritischen Punkten; d. Überwachung der kritischen Punkte; e. vorgängigen Festlegung von Korrekturmassnahmen, wenn die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Punkt nicht unter Kontrolle ist; f. periodischen Überprüfung der Vollständigkeit und Wirksamkeit der unter den Buchstaben a–e erwähnten Massnahmen.
4 Die Betriebe müssen die Durchführung der Massnahmen nach Absatz 3 dokumen-
tieren und jederzeit auf dem aktuellen Stand halten. Sie müssen sie auf Verlangen dem Bundesamt abgeben.
5 Die Pflicht zur Anwendung der HACCP-Grundsätze gilt auch für die Produktion
von Mischungen von Futtermitteln in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigen- bedarf, wenn Zusatzstoffe oder Vormischungen von Zusatzstoffen bei der Aufberei- tung der Mischungen verwendet werden, mit Ausnahme der Silage. Das Departe- ment kann für derartige landwirtschaftliche Betriebe Erleichterungen vorsehen.
Futtermittel-Verordnung AS 2005
6 Die betroffenen Personen müssen dem Bundesamt nachweisen können, dass sie:
a. das HACCP-Verfahren anwenden; oder b. vom Bundesamt genehemigte Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis anwenden. 7 Die Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis sind von der betreffenden Berufs- branche nach Anhörung der interessierten Kreise zu erarbeiten. Sie werden vom Bundesamt genehmigt, wenn sie: a. eine ordnungsgemässe Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts und insbesondere der HACCP-Grundsätze sowie der weiteren Bestimmun- gen über die Futtermittelhygiene gewährleisten; und b. die einschlägigen Verfahrensregeln (codes of practice) des Codex Alimenta- rius berücksichtigen.
Art. 20f Marktrückzug von Futtermitteln
1 Produzenten, Importeure und Händler, die annehmen oder Grund zur Annahme
haben, dass ein importiertes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betref- fende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen. Sie informieren die Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten. 2 Alle zwischengeschalteten Personen oder Personen, die Futtermittel befördern oder lagern, müssen im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeit die Verfahren für den Markt- rückzug von Produkten einleiten, die den Vorschriften über die Futtermittelsicher- heit nicht entsprechen. Sie übermitteln die für die Rückverfolgung eines Futtermit- tels notwendigen Angaben und beteiligen sich an den von den Produzenten oder vom Bundesamt getroffenen Massnahmen.
Art. 20g Besondere Anforderungen an Futtermittelproduzenten und -händler
1 Das Departement legt die Anforderungen an die Futtermittelproduzenten und
-händler fest in Bezug auf: a. Räumlichkeiten und Ausrüstung; b. Personal; c. Herstellung; d. Qualitätskontrolle; e. Lagerung; f. Dokumentation; g. Beanstandungen und Produktrückruf.
Futtermittel-Verordnung AS 2005
2 Es bestimmt die Fälle, in denen die Anforderungen nach Absatz 1 auch für die
Produktion von Mischungen von Futtermitteln in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf gelten, wenn Zusatzstoffe oder Vormischungen von Zusatzstoffen bei der Aufbereitung der Mischungen verwendet werden.
Gliederungstitel vor Art. 21 3b. Kapitel: Besondere Bestimmungen über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen
5 Die in diesem Artikel genannten Pflichten gelten nicht für Futtermittel, die von der Kennzeichnungspflicht nach Artikel 23 Absatz 2 ausgenommen sind.
Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. e
1 Bei der Kennzeichnung und Verpackung von Futtermitteln dürfen keine unrichti-
gen oder unvollständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, sodass der Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die Verwend- barkeit eines Futtermittels getäuscht werden kann. Diese Regeln gelten auch für die Werbung und die Aufmachung der Futtermittel.
2 Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen
auf den Begleitpapieren zur Lieferung oder bei Ausgangsprodukten und Einzel- futtermitteln auf der Rechnung, müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: e. Bezeichnung des Postens.
Art. 23 Abs. 1 1 Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, Silierungszusätze, Diätfuttermittel sowie Mischfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, müssen mit dem Hinweis «gentech- nisch verändertem X» oder «genetisch verändertem X» gekennzeichnet sein.
Gliederungstitel vor Art. 23a Kapitel 4a: Bestimmungen zur Verwendung von Futtermitteln
Art. 23b Anforderungen an die Verwendung
1 Nutztieren dürfen nur sichere Futtermittel verfüttert werden.
2 Die Verwender von Futtermitteln für Nutztiere dürfen nur Futtermittel aus Betrie- ben beziehen, die nach den Bestimmungen der Artikel 20 und 20a registriert oder zugelassen sind.
Futtermittel-Verordnung AS 2005
3 Das Departement kann Bestimmungen erlassen über:
a. die Produktion von Futtermitteln in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf; b. die Verwendung von Futtermitteln.
Art. 25 Abs. 5 5 Das Bundesamt veröffentlicht die Liste der zugelassenen und registrierten Produ- zenten und zwischengeschalteten Personen.
Art. 25a Anforderungen an die Kontrollen
1 Beim Vollzug dieser Verordnung muss das Bundesamt insbesondere dafür sorgen,
dass: a. die Kontrollen regelmässig und risikogerecht sowie nach dokumentierten Verfahren durchgeführt werden, die Gewähr für eine einheitliche Qualitäts- kontrolle bieten; b. eine wirksame Koordination mit den zuständigen Behörden gewährleistet ist, wenn die Einhaltung dieser Verordnung zusammen mit der Einhaltung ande- rer Bestimmungen kontrolliert werden kann; c. die mit der amtlichen Analyse der Futtermittel betrauten Laboratorien nach den international genehmigten Verfahren arbeiten und anerkannte Analyse- methoden verwenden; d. angemessene Massnahmen angeordnet werden, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten sind; e. ein Kontroll- und ein Krisenplan zur Verfügung stehen; f. die Kontrollen grundsätzlich ohne Voranmeldung durchgeführt werden; g. geeignete und korrekt instand gehaltene Anlagen und Ausrüstungen zur Ver- fügung stehen, dank denen das Personal die amtlichen Kontrollen wirksam und effizient durchführen kann. 2 Das Bundesamt nimmt interne Audits vor oder veranlasst externe Audits und trifft unter Berücksichtigung der Ergebnisse die entsprechenden Massnahmen um sicher- zustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht sind. Diese Audits werden unabhängig geprüft und transparent durchgeführt.
Futtermittel-Verordnung AS 2005
Art. 25b Anforderungen an die Laboratorien Die mit der amtlichen Analyse von Futtermitteln betrauten Laboratorien müssen akkreditiert sein und ihre Tätigkeit gemäss der europäischen Norm EN ISO/CEI
17025 «Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlabo-
ratorien»3 ausüben.
Art. 27a Zusammenarbeit mit Kontrollstellen
1 Das Bundesamt kann die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen an Kon-
trollstellen delegieren, die gemäss der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allge- meine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»4 oder gemäss einer anderen Norm mit einem engeren Bezug zu den betreffenden übertragenen Aufgaben akkreditiert sind.
2 Es sorgt dafür, dass diese Stellen:
a. über qualifiziertes und erfahrenes Personal, Infrastrukturen und Arbeitsver- fahren verfügen, die eine unparteiische und einwandfreie Kontrolle der Ein- haltung dieser Verordnung gewährleisten; b. die Kontrollresultate auf angemessene Weise übermitteln.
3 Das Bundesamt kann in Weisungen Pflichten und Anforderungen für die Stellen
und die Kontrollen festlegen.
4 Das Bundesamt veranlasst Audits oder Inspektionen dieser Stellen. Ergibt eine
Überprüfung oder Inspektion, dass die Stellen die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäss ausführen, so kann die Übertragung rückgängig gemacht werden. Dies geschieht unverzüglich, wenn die Kontrollstelle nicht rechtzeitig angemessene Abhilfemassnahmen trifft.
Art. 30 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. November 2005 Die Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis nach Artikel 20f sind dem Bundesamt bis zum 31. Dezember 2006 zur Genehmigung einzureichen.
3 Der Text dieser Norm kann beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; (www.snv.ch); Telefon: 052 224 54 82, Fax: 052 224 54 74, Email: verkauf@snv.ch, bezogen werden. 4 Der Text dieser Norm kann beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; (www.snv.ch); Telefon: 052 224 54 82, Fax: 052 224 54 74, Email: verkauf@snv.ch, bezogen werden.
Futtermittel-Verordnung AS 2005
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz