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AS 2005 5601

Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS)

Änderung vom 2. Dezember 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Juni 20011 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wird wie folgt geändert:

Art. 20a Quellenschutz

1 Im Verkehr mit dem Ausland muss der DAP den Schutz von nachrichtendienst-

lichen Informationsquellen in jedem Fall gewährleisten. 2 Nachrichtendienstliche Informationsquellen sind insbesondere Personen, die staats- schutzrelevante Informationen weitergeben, Sicherheitsorgane, mit welchen der DAP zusammenarbeitet, sowie die Funkaufklärung.

3 Der Quellenschutz ist den jeweiligen Schutzbedürfnissen anzupassen. Umfassend

zu schützen sind in Bezug auf Identität, Standorte, Infrastruktur, Zugänge und Auf- träge die besonders schützenswerten Informationsquellen wie Personen, die staats- schutzrelevante Informationen weitergeben.

4 Nebst den nachrichtendienstlichen Informationsquellen selbst sind die Art und

Intensität der Beziehungen zu ihnen, die eingesetzten Verbindungsmittel, die Methoden, Mittel und Resultate der Informationsbeschaffung sowie die Kontakt- personen zu schützen.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

2. Dezember 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 120.2

2005-1847 5601

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit AS 2005

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