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AS 2005 5685

Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare

Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG)

vom 18. Juni 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 38 Absatz 2, 112 Absatz 1, 113 Absatz 1, 119 Absatz 2,

121 Absatz 1, 122 Absatz 1, 123 Absatz 1, 128 Absatz 1 und 129 Absatz 1 der

Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20022, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der einge- tragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.

Art. 2 Grundsatz

1 Zwei Personen gleichen Geschlechts können ihre Partnerschaft eintragen lassen.

2 Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten

und Pflichten.

3 Der Personenstand lautet: «in eingetragener Partnerschaft».

2. Kapitel: Die Eintragung der Partnerschaft

1. Abschnitt: Voraussetzungen und Eintragungshindernisse

Art. 3 Voraussetzungen 1 Beide Partnerinnen oder Partner müssen das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.

2 Eine entmündigte Person braucht die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Sie kann gegen die Verweigerung dieser Zustimmung das Gericht anrufen.

SR 211.231

2002-2194 5685

Partnerschaftsgesetz AS 2005

Art. 4 Eintragungshindernisse

1 Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Halbgeschwister können keine

eingetragene Partnerschaft eingehen. 2 Beide Partnerinnen oder Partner müssen nachweisen, dass sie nicht bereits in ein- getragener Partnerschaft leben oder verheiratet sind.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 5 Gesuch

1 Das Gesuch um Eintragung ist beim Zivilstandsamt am Wohnsitz einer der beiden

Partnerinnen oder eines der beiden Partner einzureichen.

2 Diebeiden Partnerinnen oder Partner müssen persönlich erscheinen. Falls sie

nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorverfahrens bewilligt. 3 Die beiden Partnerinnen oder Partner legen die erforderlichen Dokumente vor. Sie haben beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Voraussetzungen zur Eintragung einer Partnerschaft erfüllen.

Art. 6 Prüfung Das zuständige Zivilstandsamt prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und keine Eintragungshindernisse vorliegen.

Art. 7 Form

1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte beurkundet die Willenserklä-

rung der beiden Partnerinnen oder Partner und lässt die Urkunde von beiden unter- schreiben.

2 Die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft ist öffentlich.

Art. 8 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

3. Abschnitt: Ungültigkeit

Art. 9 Unbefristete Ungültigkeit 1 Jede Person, die ein Interesse hat, kann jederzeit beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft klagen, wenn: a. zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft eine der Partnerinnen oder einer der Partner nicht urteilsfähig war und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;

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b. bei der Eintragung Artikel 4 verletzt wurde.

2 Während des Bestehens einer eingetragenen Partnerschaft wird die Klage von der

zuständigen Behörde am Wohnsitz der Partnerinnen oder Partner von Amtes wegen erhoben.

Art. 10 Befristete Ungültigkeit

1 Eine Partnerin oder ein Partner kann beim Gericht auf Ungültigkeit der einge-

tragenen Partnerschaft wegen Willensmängeln klagen.

2 Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Wil-

lensmangels, spätestens aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eintragung einzu- reichen.

3 Stirbt die klagende Person während des Verfahrens, so kann ein Erbe die Klage

fortsetzen.

Art. 11 Wirkungen des Ungültigkeitsurteils

1 Die eingetragene Partnerschaft wird mit Eintritt der Rechtskraft des Ungültig-

keitsurteils ungültig. 2 Erbrechtliche Ansprüche fallen rückwirkend dahin. Im Übrigen gelten die Bestim- mungen über die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung sinngemäss.

3. Kapitel: Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten

Art. 12 Beistand und Rücksicht Die beiden Partnerinnen oder Partner leisten einander Beistand und nehmen aufein- ander Rücksicht.

Art. 13 Unterhalt

1 Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für

den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. 2 Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbei- träge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Ein- reichung des Begehrens gefordert werden. 3 Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem andern Partner zu leisten.

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Art. 14 Gemeinsame Wohnung

1 Eine Partnerin oder ein Partner kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der

oder des andern einen Mietvertrag kündigen, die gemeinsame Wohnung veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den gemeinsamen Wohnräumen beschränken.

2 Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund

verweigert, so kann das Gericht angerufen werden.

Art. 15 Vertretung der Gemeinschaft

1 JedePartnerin und jeder Partner vertritt während des Zusammenlebens die

Gemeinschaft für deren laufende Bedürfnisse. 2 Für die übrigen Bedürfnisse der Gemeinschaft kann eine Partnerin oder ein Partner diese nur vertreten, wenn: a. die Ermächtigung der andern Person oder des Gerichts vorliegt; oder b. das Interesse der Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäfts duldet und die andere Person wegen Krankheit, Abwesenheit oder aus ähnlichen Grün- den nicht zustimmen kann. 3 Jede Partnerin und jeder Partner verpflichtet sich persönlich und, soweit die Hand- lungen nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solida- risch auch die andere Person. 4 Wird die Befugnis zur Vertretung der Gemeinschaft überschritten oder erweist sich eine Partnerin oder ein Partner als unfähig, die Vertretung auszuüben, so kann das Gericht die Vertretungsbefugnis auf Antrag ganz oder teilweise entziehen. Gutgläu- bigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.

Art. 16 Auskunftspflicht

1 Die Partnerinnen oder Partner müssen einander auf Verlangen über Einkommen,

Vermögen und Schulden Auskunft geben. 2 Auf Antrag kann das Gericht Partnerinnen, Partner oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. 3 Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geist- lichen und ihrer Hilfspersonen.

Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens 1 Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.

2 Auf Antrag muss das Gericht:

a. die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden; b. die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.

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3 Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt. 4 Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.

2. Abschnitt: Vermögensrecht

Art. 18 Vermögen

1 Jede Partnerin und jeder Partner verfügt über das eigene Vermögen.

2 Jede Partnerin und jeder Partner haftet für eigene Schulden mit dem eigenen Ver- mögen.

Art. 19 Beweis

1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum einer Partnerin oder

eines Partners, muss dies beweisen.

2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Partne-

rinnen oder Partner angenommen.

Art. 20 Inventar 1 Jede Partnerin und jeder Partner kann jederzeit verlangen, dass die oder der andere bei der Aufnahme eines Inventars der eigenen Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt. 2 Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es innerhalb eines Jahres nach Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde.

Art. 21 Verwaltungsauftrag Überlässt eine Person ihrer Partnerin oder ihrem Partner die Verwaltung ihres Ver- mögens, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes ver- einbart ist.

Art. 22 Beschränkung der Verfügungsbefugnis 1 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der eingetragenen Partnerschaft erfordert, kann das Gericht auf Antrag die Verfügung einer Partnerin oder eines Partners über bestimmte Vermögenswerte von der Zustimmung der oder des andern abhängig machen und sichernde Massnahmen treffen.

2 Betrifft diese Massnahme ein Grundstück, so lässt das Gericht sie im Grundbuch

anmerken.

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Art. 23 Schulden zwischen Partnerinnen oder Partnern

1 Bestehen zwischen den Partnerinnen oder Partnern Schulden und bereitet die

Rückerstattung der verpflichteten Person ernstliche Schwierigkeiten, so kann sie verlangen, dass ihr Fristen eingeräumt werden, sofern dies der Partnerin oder dem Partner zumutbar ist.

2 Die Forderung ist sicherzustellen, wenn die Umstände dies erfordern.

Art. 24 Zuweisung von Miteigentum Steht ein Vermögenswert im Miteigentum der beiden Partnerinnen oder Partner und weist die eine Person ein überwiegendes Interesse nach, so kann sie bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen die ungeteilte Zuweisung dieses Vermögenswerts gegen Entschädigung der anderen Person verlangen.

Art. 25 Vermögensvertrag

1 Die beiden Partnerinnen oder Partner können in einem Vermögensvertrag eine

besondere Regelung vereinbaren für den Fall, dass die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wird. Namentlich können sie vereinbaren, dass das Vermögen gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196–219 Zivilgesetzbuch3, ZGB) geteilt wird.

2 Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteile der Nachkommen einer Partnerin

oder eines Partners nicht beeinträchtigen.

3 Der Vermögensvertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschlies-

senden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.

4 Die Artikel 185 und 193 ZGB sind sinngemäss anwendbar.

3. Abschnitt: Besondere Wirkungen

Art. 26 Eheschliessung Eine Person, die in eingetragener Partnerschaft lebt, kann keine Ehe eingehen.

Art. 27 Kinder der Partnerin oder des Partners 1 Hat eine Person Kinder, so steht ihre Partnerin oder ihr Partner ihr in der Erfüllung der Unterhaltspflicht und in der Ausübung der elterlichen Sorge in angemessener Weise bei und vertritt sie, wenn die Umstände es erfordern. Elternrechte bleiben jedoch in allen Fällen gewahrt.

3 SR 210

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2 Die Vormundschaftsbehörde kann unter den Voraussetzungen von Artikel 274a

ZGB4 bei Aufhebung des Zusammenlebens und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einen Anspruch auf persönlichen Verkehr einräumen.

Art. 28 Adoption und Fortpflanzungsmedizin Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind weder zur Adoption noch zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen.

4. Kapitel: Gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

1. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 29 Gemeinsames Begehren 1 Verlangen die beiden Partnerinnen oder Partner gemeinsam die Auflösung der ein- getragenen Partnerschaft, so hört das Gericht sie an und prüft, ob das Begehren auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht und ob eine Vereinbarung über die Auflösung genehmigt werden kann. 2 Trifft dies zu, so spricht das Gericht die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus.

3 Die Partnerinnen oder Partner können gemeinsam beantragen, dass das Gericht im

Auflösungsurteil über diejenigen Wirkungen der Auflösung entscheidet, über die sie sich nicht verständigen können.

Art. 30 Klage Jede Partnerin oder jeder Partner kann die Auflösung der eingetragenen Partner- schaft verlangen, wenn die Partnerinnen oder Partner zum Zeitpunkt der Klageerhe- bung seit mindestens einem Jahr getrennt leben.

2. Abschnitt: Folgen

Art. 31 Erbrecht 1 Mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entfällt das gesetzliche Erbrecht zwischen den Partnerinnen oder Partnern.

2 Aus Verfügungen von Todes wegen, die vor Rechtshängigkeit des Auflösungs-

verfahrens errichtet worden sind, können keine Ansprüche erhoben werden.

4 SR 210

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Art. 32 Zuteilung der gemeinsamen Wohnung

1 Ist eine Person aus wichtigen Gründen auf die gemeinsame Wohnung angewiesen,

so kann das Gericht ihr die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein über- tragen, sofern dies der Partnerin oder dem Partner billigerweise zugemutet werden kann. 2 Die bisherige Mieterin oder der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre. Wird sie oder er für den Mietzins belangt, so kann der bezahlte Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden.

3 Gehört die gemeinsame Wohnung einer Partnerin oder einem Partner, so kann das

Gericht der anderen Person unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung an die Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben.

Art. 33 Berufliche Vorsorge Die während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleis- tungen in der beruflichen Vorsorge werden nach den Bestimmungen des Schei- dungsrechts über die berufliche Vorsorge geteilt.

Art. 34 Unterhaltsbeitrag 1 Nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist grundsätzlich jede Partnerin und jeder Partner für den eigenen Unterhalt verantwortlich.

2 Eine Person, die auf Grund der Aufgabenteilung während der Dauer der eingetra-

genen Partnerschaft eine Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder nicht ausgeübt hat, kann von ihrer Partnerin oder ihrem Partner angemessene Unterhaltsbeiträge ver- langen, bis der Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert werden kann.

3 Ferner kann eine Person angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, wenn sie

durch die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in Bedürftigkeit gerät und der Partnerin oder dem Partner die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nach den gesam- ten Umständen zugemutet werden kann.

4 Im Übrigen sind die Artikel 125 Absatz 3 sowie 126–132 ZGB5 über den nach-

ehelichen Unterhalt sinngemäss anwendbar.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 35 Die Bestimmungen des Scheidungsverfahrens sind sinngemäss anwendbar.

5 SR 210

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5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 37 Koordination mit Änderungen anderer Erlasse (Ziff. 18, 22 und 29 des Anhangs)

1. Änderung vom 13. Dezember 20026 des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches7 Art. 66ter Randtitel und Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB) wird Artikel 66ter Randtitel und Absatz 1 Einleitungs- satz und Buchstabe a der vorliegenden Änderung zum neuen Artikel 55a Randtitel und Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe a StGB und lautet wie folgt: 3. Einstellung 1 Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), wieder- des Verfahrens. Ehegatte, holten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung eingetragene (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) kann die zuständige Behör- Partnerin, einge- tragener Partner de der Strafrechtspflege das Verfahren provisorisch einstellen, wenn: oder Lebenspartner als Opfer a. das Opfer:

1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe

oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung began- gen wurde, oder

2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner

des Täters ist und die Tat während der Dauer der einge- tragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder

3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner bezie-

hungsweise der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex- Lebenspartner des Täters ist; und

6 BBl 2002 8240

7 SR 311.0

Partnerschaftsgesetz AS 2005

Zudem ist der Gliederungstitel vor Artikel 52 neu StGB wie folgt zu ergänzen: Vierter Abschnitt: Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens Ferner ist der Randtitel zu Artikel 52 neu StGB wie folgt zu ändern:

1. Gründe für

die Strafbefreiung. Fehlendes Strafbe- dürfnis

Art. 110 Ziff. 2 Mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 20028 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wird Artikel 110 Ziffer 2 der vorliegenden Änderung zum neuen Absatz 1 von Artikel 110 und lautet wie folgt:

1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partne-

rin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.

2. Änderung vom 21. März 20039 des Allgemeinen Teils des

Militärstrafgesetzes10 Art. 47b Randtitel und Abs. 1 Bst. a Mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2003 des Allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes (MStG) wird Artikel 47b Randtitel und Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Änderung zum neuen Artikel 46b Randtitel und Absatz 1 Buchsta- be a MStG und lautet wie folgt: 3. Einstellung 1 Bei einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (Art. 122), Dro- des Verfahrens. Ehegatte, hung (Art. 149) und Nötigung (Art. 150) kann der Auditor oder das eingetragene Militärgericht das Verfahren provisorisch einstellen, wenn: Partnerin, einge- tragener Partner a. das Opfer: oder Lebenspartner als Opfer 1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung began- gen wurde, oder

2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner

des Täters ist und die Tat während der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auf- lösung begangen wurde, oder

8 BBl 2002 8240

9 BBl 2003 2808

10 SR 321.0

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3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Täters

ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder innerhalb eines Jahres nach der Trennung begangen wur- de; und Zudem ist der Gliederungstitel vor Artikel 45 neu MStG wie folgt zu ergänzen: Viertes Kapitel: Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens Ferner ist der Randtitel zu Artikel 45 neu MStG wie folgt zu ändern:

1. Gründe für

die Strafbefreiung. Wiedergut- machung

3. Änderung vom 3. Oktober 2003 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (1. BVG-Revision) Tritt das vorliegende Gesetz gleichzeitig mit der 1. BVG-Revision12 oder später in Kraft, so wird Artikel 79a Absatz 5 zu Artikel 79b Absatz 4 und lautet wie folgt:

4 Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehe-

scheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach

Tritt das vorliegende Gesetz vor der 1. BVG-Revision in Kraft, so lauten mit dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision die Artikel 79a und 79b wie folgt: Art. 79a Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Vorsorgeverhältnisse, unabhängig davon, ob die Vorsorgeeinrichtung im Register für die berufliche Vorsorge eingetra- gen ist oder nicht. Art. 79b Einkauf 1 Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementa- rischen Leistungen ermöglichen.

2 Der Bundesrat regelt die Fälle der Personen, die im Zeitpunkt, in dem sie den

Einkauf verlangt haben, noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben. 3 Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen inner- halb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen

11 SR 831.40

12 Inkrafttreten 1. Jan. 2006 (AS 2004 1677)

13 SR 831.42

Partnerschaftsgesetz AS 2005

freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind.

4 Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehe-

scheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach

Art. 38 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 18. Juni 2004 Ständerat, 18. Juni 2004 Der Präsident: Max Binder Der Präsident: Fritz Schiesser Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Oktober 2004 unbenützt abge-

laufen.15 2 Es wird, unter Vorbehalt von Absatz 3, auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.

3 Die Artikel 95 Absatz 1 und 105 Ziffer 3 ZGB, gemäss Ziffer 8 des Anhangs zum

PartG, werden auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.

9. Dezember 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

14 SR 831.42

15 BBl 2004 3137

Partnerschaftsgesetz AS 2005

Anhang (Art. 36)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 195216

Art. 15 Abs. 5 und 6

5 Für die eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin oder den eingetragenen

Partner eines Schweizer Bürgers genügt ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern sie oder er seit drei Jahren in eingetragener Partnerschaft mit der Schweizer Bürgerin oder dem Schweizer Bürger lebt. 6 Für eingetragene Partnerschaften zwischen ausländischen Staatsangehörigen gelten die Absätze 3 und 4 sinngemäss.

2. Bundesgesetz vom 26. März 193117 über Aufenthalt und

Niederlassung von Ausländern

Art. 7 Abs. 3

3 Die Absätze 1 und 2 gelten für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss.

Art. 17 Abs. 3

3 Absatz 2 gilt für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss.

3. Asylgesetz vom 26. Juni 199818

Art. 51 Abs. 1

1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre

minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

16 SR 141.0 17 SR 142.20 18 SR 142.31

Partnerschaftsgesetz AS 2005

Art. 63 Abs. 4 4 Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner und die Kinder.

Art. 71 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern von Schutzbedürftigen und

ihren minderjährigen Kindern wird vorübergehend Schutz gewährt, wenn:

Art. 78 Abs. 3

3 Der Widerruf des vorübergehenden Schutzes erstreckt sich nicht auf den Ehe-

gatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner und die Kinder, ausser es erweise sich, dass diese nicht schutzbedürftig sind.

4. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

vom 21. März 199719

Art. 61 Unvereinbarkeit in der Person

1 Nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesrates sein können:

a. zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partner- schaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen; b. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum vierten Grade in der Seitenlinie; c. zwei Personen, deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner Geschwister sind.

2 Diese Bestimmung gilt zwischen dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin

und den Mitgliedern des Bundesrates sinngemäss.

19 SR 172.010

Partnerschaftsgesetz AS 2005

5. Bundesgesetz vom 20. Dezember 196820 über das

Verwaltungsverfahren

Art. 10 Abs. 1 Bst. b und bbis

1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten

haben, treten in Ausstand, wenn sie: b. mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemein- schaft führen; bbis. mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;

6. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200021

Art. 30 Abs. 2 2 Ein Rückgriffsrecht steht dem Arbeitgeber gegen den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner der angestellten Person, ihre Verwandten in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen nur zu, wenn sie die Arbeitsverhinderung absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.

7. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194322

Art. 4 Unvereinbarkeit 1 Nicht gleichzeitig das Amt eines Mitglieds oder nebenamtlichen in der Person Richters des Bundesgerichts, eines eidgenössischen Untersuchungs- richters, des Bundesanwalts oder eines sonstigen Vertreters der Bun- desanwaltschaft bekleiden dürfen: a. zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetrage- ner Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemein- schaft führen; b. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum vierten Grade in der Seitenlinie; c. zwei Personen, deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner Geschwister sind.

20 SR 172.021 21 SR 172.220.1 22 SR 173.110

Partnerschaftsgesetz AS 2005

2 Wer durch Eingehung einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft

oder einer faktischen Lebensgemeinschaft in ein solches Verhältnis tritt, verzichtet damit auf sein Amt.

Art. 22 Abs. 1 Bst. a

1 Ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bundesgerichts darf

sein Amt nicht ausüben: a. in einer Angelegenheit, in der er selbst oder eine der folgenden Personen am Ausgang des Streits ein unmittelbares Interesse hat:

1. sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin, sein einge-

tragener Partner oder eine Person, mit der er eine fakti- sche Lebensgemeinschaft führt,

2. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis

zum vierten Grade in der Seitenlinie,

3. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der einge-

tragene Partner von Geschwistern seines Ehegatten, sei- ner eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners, oder

4. eine Person, deren Vormund oder Beistand er ist;

Art. 44 Bst. b und bbis Die Berufung ist zulässig in nicht vermögensrechtlichen Zivilrechts- streitigkeiten sowie in folgenden Fällen: b. Verweigerung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschliessung (Art. 94 ZGB23) oder zur Eintragung einer Partnerschaft (Art. 3 Abs. 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200424); bbis. Aussprechung oder Verweigerung der Scheidung auf gemein- sames Begehren (Art. 111, 112 und 149 ZGB) oder der Auflö- sung der eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begeh- ren (Art. 29 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004);

23 SR 210 24 SR 211.231; AS 2005 5685

Partnerschaftsgesetz AS 2005

8. Zivilgesetzbuch25

Art. 21

2. Schwäger- 1 Wer mit einer Person verwandt ist, ist mit deren Ehegatten, deren

schaft eingetragener Partnerin oder deren eingetragenem Partner in der gleichen Linie und in dem gleichen Grade verschwägert.

2 Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe oder der

eingetragenen Partnerschaft, die sie begründet hat, nicht aufgehoben.

Art. 95 Randtitel und Abs 1 B. Ehehinder- 1 Die Eheschliessung ist zwischen Verwandten in gerader Linie sowie nisse I. Verwandtschaft zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern, gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind, verboten.

Art. 105 Ziff. 3 Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn:

3. die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegat-

ten verboten ist.

Art. 328 Abs. 2

2 Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der einge-

tragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.

Art. 462 B. Überlebende Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen Ehegatten und überlebende oder Partner erhalten: eingetragene Partnerinnen 1. wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der oder Partner Erbschaft;

2. wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben,

drei Viertel der Erbschaft;

3. wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden

sind, die ganze Erbschaft.

25 SR 210

Partnerschaftsgesetz AS 2005

Art. 470 Abs. 1

1 Wer Nachkommen, Eltern, den Ehegatten, eine eingetragene Partne-

rin oder einen eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.

Art. 471 Ziff. 3 Der Pflichtteil beträgt:

3. für den überlebenden Ehegatten, die eingetragene Partnerin

oder den eingetragenen Partner die Hälfte.

4 Diegleiche Regelung gilt bei eingetragener Partnerschaft sinn-

gemäss.

9. Bundesgesetz vom 4. Oktober 199126 über das bäuerliche Bodenrecht

Art. 10a Eingetragene Partnerschaften Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Ehegatten und für die Wohnung der Familie gelten für eingetragene Partnerschaften sinngemäss.

10. Bundesgesetz vom 16. Dezember 198327 über den Erwerb

von Grundstücken durch Personen im Ausland

Art. 7 Bst. b Keiner Bewilligung bedürfen: b. Verwandte des Veräusserers in auf- und absteigender Linie sowie dessen Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner;

Art. 12 Bst. d Die Bewilligung wird auf jeden Fall verweigert, wenn: d. dem Erwerber einer Zweitwohnung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buch- stabe c, einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Aparthotel, seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner oder seinen Kindern unter 20 Jahren bereits eine solche Wohnung in der Schweiz gehört;

26 SR 211.412.11 27 SR 211.412.41

Partnerschaftsgesetz AS 2005

11. Obligationenrecht28

1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:

3bis. für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Part- nerschaft;

3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinnge-

mäss.

b. Kündigung Die Kündigung durch den Vermieter sowie die Ansetzung einer durch den Vermieter Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung (Art. 257d) sind dem Mieter und seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner separat zuzustellen.

3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinnge-

mäss.

5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist die Verpfändung nur zuläs-

sig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustim- mung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partner- schaften.

5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn

sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.

6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalls geschieden, so

gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Arti- keln 122, 123 und 141 des Zivilgesetzbuches29 sowie Artikel 22 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199330 geteilt. Die

28 SR 220 29 SR 210 30 SR 831.42

Partnerschaftsgesetz AS 2005

gleiche Regelung gilt bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Art. 338 Abs. 2

2 Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und

nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegat- ten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder min- derjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.

2 Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die

Entschädigung dem überlebenden Ehegatten, der eingetragenen Part- nerin, dem eingetragenen Partner oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen auszurichten, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.

Art. 494 Abs. 4

4 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinnge-

mäss.

12. Bundesgesetz vom 4. Oktober 198531 über die

landwirtschaftliche Pacht

Art. 18 Abs. 2 erster Satz

2 Wird der Pachtvertrag vom Verpächter gekündigt, so kann ein Nachkomme, der

Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Pächters innert 30 Tagen den Eintritt in den Pachtvertrag erklären. ...

Art. 27 Abs. 2 Bst. c

2 Hat der Verpächter gekündigt, so muss er nachweisen, dass die Fortsetzung der

Pacht für ihn unzumutbar oder aus andern Gründen nicht gerechtfertigt ist. Die Fort- setzung der Pacht ist insbesondere unzumutbar oder nicht gerechtfertigt, wenn: c. der Verpächter, sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein einge- tragener Partner, ein naher Verwandter oder Verschwägerter den Pacht- gegenstand selber bewirtschaften will;

31 SR 221.213.2

Partnerschaftsgesetz AS 2005

2bis Die Behörde bewilligt ferner die parzellenweise Verpachtung eines landwirt- schaftlichen Gewerbes, wenn: d. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, der oder die das Gewerbe zusammen mit dem Eigentümer bewirtschaftet hat, der parzellenweisen Verpachtung zustimmt.

13. Bundesgesetz vom 2. April 190832 über den Versicherungsvertrag

Art. 80 e. Ausschluss Sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Part- der betreibungs- und konkurs- ner oder Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte, so rechtlichen unterliegt, vorbehältlich allfälliger Pfandrechte, weder der Versiche- Verwertung des Versicherungs- rungsanspruch des Begünstigten noch derjenige des Versicherungs- anspruchs nehmers der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versi- cherungsnehmers.

Art. 81 Randtitel und Abs. 1 f. Eintrittsrecht 1 Sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte aus einem Lebensversicherungsvertrag, so treten sie, sofern sie es nicht ausdrücklich ablehnen, im Zeitpunkt, in dem gegen den Versi- cherungsnehmer ein Verlustschein vorliegt oder über ihn der Konkurs eröffnet wird, an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein.

2bis Unter der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner ist die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende einge- tragene Partner zu verstehen.

3 Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die

erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner zu verstehen; sind keine dieser Personen vorhan- den, so sind darunter die anderen Personen zu verstehen, denen ein Erbrecht am Nachlass zusteht.

32 SR 221.229.1

Partnerschaftsgesetz AS 2005

Art. 84 Abs. 1

1 Fällt der Versicherungsanspruch den erbberechtigten Nachkommen

und dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetrage- nen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner als Begünstigten zu, so erhalten der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner die Hälfte der Versicherungssumme und die Nachkommen nach Massgabe ihrer Erbberechtigung die andere Hälfte.

Art. 85 i. Ausschlagung Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte, eine eingetragene der Erbschaft Partnerin, ein eingetragener Partner, Eltern, Grosseltern oder Geschwister die Begünstigten, so fällt ihnen der Versicherungsan- spruch zu, auch wenn sie die Erbschaft nicht antreten.

Art. 86 Betreibungs- 1 Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den und konkurs- rechtliche der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der betrei- Verwertung des bungs- oder konkursrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte, Versicherungs- anspruchs die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nach- kommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen wird.

2 Ist ein solcher Versicherungsanspruch verpfändet und soll er betrei-

bungs- oder konkursrechtlich verwertet werden, so können der Ehe- gatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Bezahlung der pfandversi- cherten Forderung oder, wenn diese kleiner ist als der Rückkaufspreis, gegen Bezahlung dieses Preises übertragen wird.

3 Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner

oder die Nachkommen müssen ihr Begehren vor der Verwertung der Forderung bei dem Betreibungsamt oder der Konkursverwaltung geltend machen.

Partnerschaftsgesetz AS 2005

14. Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 200033

Art. 15a Begehren und Klagen bei eingetragener Partnerschaft Das Gericht am Wohnsitz einer Partei ist zwingend zuständig für: a. gerichtliche Massnahmen bei eingetragenen Partnerschaften; b. Klagen auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft; c. gemeinsame Begehren und Klagen auf Auflösung der eingetragenen Part- nerschaft; d. Klagen auf Ergänzung oder Abänderung eines Urteils auf Auflösung der ein- getragenen Partnerschaft.

Art. 18 Abs. 1 erster Satz 1 Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen über die güterrechtliche Auseinander- setzung bei Tod eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetra- genen Partners ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblas- serin zuständig. …

15. Bundesgesetz vom 4. Dezember 194734 über den Bundeszivilprozess

Art. 42 Abs. 1 Bst. a

1 Das Zeugnis kann verweigert werden:

a. von folgenden Personen, wenn die Beantwortung der Frage sie der Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung oder einer schweren Benachteiligung der Ehre aussetzen kann oder ihnen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursa- chen würde:

1. dem Zeugen, seinem Ehegatten, seiner eingetragenen

Partnerin, seinem eingetragenen Partner oder einer Per- son, mit der er eine faktische Lebensgemeinschaft führt,

2. Verwandten oder Verschwägerten des Zeugen in gerader

Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie;

33 SR 272 34 SR 273

Partnerschaftsgesetz AS 2005

16. Bundesgesetz vom 11. April 188935 über Schuldbetreibung und

Konkurs

1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkurs-

ämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amts- handlungen vornehmen:

2. in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder

Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen; 2bis. in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;

Art. 26 Abs. 3

3 Kommt als einziger Gläubiger der Ehegatte, die eingetragene Partne-

rin oder der eingetragene Partner des Schuldners zu Verlust, so dürfen keine öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung oder des Konkurses ausgesprochen werden.

Art. 43 Ziff. 2 Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:

2. periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstüt-

zungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partner- schaftsgesetz vom 18. Juni 200436;

Art. 58

2. Wegen Für einen Schuldner, dessen Ehegatte, dessen eingetragene Partnerin

Todesfalles oder eingetragener Partner, dessen Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie oder dessen Hausgenosse gestorben ist, besteht vom Todestag an während zwei Wochen Rechtsstillstand.

b. Forderungen Forderungen des Schuldners gegen seinen Ehegatten, seine eingetra- gegen den Ehe- gatten, die einge- gene Partnerin oder seinen eingetragenen Partner werden nur gepfän- tragene Partnerin det, soweit sein übriges Vermögen nicht ausreicht. oder den eingetra- genen Partner

35 SR 281.1 36 SR 211.231; AS 2005 5685

Partnerschaftsgesetz AS 2005

Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2

1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert

40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:

1. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene

Partner des Schuldners;

2 Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur

geltend machen, wenn die Pfändung während der Dauer der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen oder vormundschaftlichen Verhältnisses oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitberechnet. Anstelle der Kinder, Mündel und Verbeiständeten kann auch die Vormundschaftsbehörde die Anschlusserklärung abgeben.

Art. 151 Abs. 1

1 Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung

einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben: a. Betrifft nur die italienische Fassung b. die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familien- wohnung (Art. 169 ZGB37) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200438) des Schuldners oder des Dritten.

2 Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungs-

befehl zu: b. dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem ein- getragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB39) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partner- schaftsgesetzes vom 18. Juni 200440) dient. 2bis Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.

37 SR 210 38 SR 211.231; AS 2005 5685 39 SR 210 40 SR 211.231; AS 2005 5685

Partnerschaftsgesetz AS 2005

Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse Bst. c

4 Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte

Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rang- ordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt: Erste Klasse c. Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsan- sprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partner- schaftsgesetz vom 18. Juni 200441, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind.

Art. 305 Abs. 2

2 Die privilegierten Gläubiger, der Ehegatte, die eingetragene Partne-

rin oder der eingetragene Partner des Schuldners werden weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet. Pfandgesicherte Forderungen zählen nur zu dem Betrag mit, der nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist.

17. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198742 über das internationale

Privatrecht

Art. 45 Abs. 3

3 Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe zwischen Personen glei-

chen Geschlechts wird in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt.

Kapitel 3a: Eingetragene Partnerschaft

I. Anwendung des Die Bestimmungen des dritten Kapitels gelten für die eingetragene dritten Kapitels Partnerschaft sinngemäss, mit Ausnahme der Artikel 43 Absatz 2 und

44 Absatz 2.

41 SR 211.231; AS 2005 5685 42 SR 291

Partnerschaftsgesetz AS 2005

II. Zuständigkeit Haben die Partnerinnen oder Partner keinen Wohnsitz in der Schweiz am Eintragungs- ort bei Auflösung und ist keine oder keiner von ihnen Schweizer Bürger, so sind für Klagen oder Begehren betreffend Auflösung der eingetragenen Part- nerschaft die schweizerischen Gerichte am Eintragungsort zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage oder das Begehren am Wohnsitz einer der Personen zu erheben.

III. Anwendbares 1 Kennt das nach den Bestimmungen des dritten Kapitels anwendbare Recht Recht keine Regeln über die eingetragene Partnerschaft, so ist schwei- zerisches Recht anwendbar; vorbehalten bleibt Artikel 49.

2 Zusätzlich zu den in Artikel 52 Absatz 2 bezeichneten Rechten

können die Partnerinnen oder Partner das Recht des Staates wählen, in dem die Partnerschaft eingetragen worden ist.

IV. Entscheidun- Ausländische Entscheidungen oder Massnahmen werden in der gen oder Mass- nahmen des Schweiz anerkannt, wenn: Eintragungs- staats a. sie im Staat ergangen sind, in dem die Partnerschaft einge- tragen worden ist; und b. es unmöglich oder unzumutbar war, die Klage oder das Begehren in einem Staat zu erheben, dessen Zuständigkeit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen des dritten Kapitels anerkannt ist.

18. Strafgesetzbuch43

Art. 66ter Randtitel und Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a44 Ehegatte, einge- 1 Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), wieder- tragene Partnerin, eingetragener holten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung Partner oder (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) kann die zuständige Lebenspartner als Opfer Behörde der Strafrechtspflege das Verfahren provisorisch einstellen, wenn:

43 SR 311.0 44 Siehe Art. 37 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 (Koordination mit Änderun- gen anderer Erlasse, Ziff. 1).

Partnerschaftsgesetz AS 2005

a. das Opfer:

1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe

oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung began- gen wurde, oder

2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner

des Täters ist und die Tat während der Dauer der ein- getragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder

3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner bezie-

hungsweise der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex-Lebenspartner des Täters ist; und

Art. 110 Ziff. 245 Für den Sprachgebrauch dieses Gesetzes gilt Folgendes:

2. Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene

Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten in gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern und ihre Adoptivkinder.

Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 und 5

2. Die Strafe ist Gefängnis, und der Täter wird von Amtes wegen

verfolgt, … wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der ein- getragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde, Bisheriger Abs. 4 wird Abs. 5

Art. 126 Abs. 2 Bst. bbis

2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wieder-

holt begeht: bbis. an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder

45 Siehe Art. 37 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 (Koordination mit Änderun- gen anderer Erlasse, Ziff. 1).

Partnerschaftsgesetz AS 2005

Art. 180 Abs. 2 Bst. abis

2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:

abis. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Part- nerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung began- gen wurde; oder

Art. 187 Ziff. 3

3. Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht

zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Part- nerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

Art. 188 Ziff. 2

2. Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe oder eine ein-

getragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

Art. 192 Abs. 2

2 Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen oder ist

sie mit ihm eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

Art. 193 Abs. 2

2 Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe oder eine eingetrage-

ne Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

Art. 215 Mehrfache Ehe Wer eine Ehe schliesst oder eine Partnerschaft eintragen lässt, obwohl oder eingetragene Partnerschaft er verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, wer mit einer Person, die verheiratet ist oder in eingetragener Partner- schaft lebt, die Ehe schliesst oder die Partnerschaft eintragen lässt, wird mit Gefängnis bestraft.

Partnerschaftsgesetz AS 2005

Art. 395 Abs. 146

1 Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem

gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von seinem Verteidiger oder von seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner gestellt werden.

19. Bundesgesetz vom 15. Juni 193447 über die Bundesstrafrechtspflege

Art. 75 Bst. a und abis Zur Zeugnisverweigerung sind berechtigt: a. der Ehegatte, auch wenn er geschieden ist, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, auch wenn die eingetragene Partnerschaft aufgelöst ist, sowie die Person, die mit dem Beschuldigten eine faktische Lebens- gemeinschaft führt; abis. die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in gerader Linie sowie die Geschwister, der Schwager und die Schwägerin;

Art. 231 Abs. 1 Bst. b

1 Die Revision können beantragen:

b. der Verurteilte, nach seinem Tod seine Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwister, sein Ehegatte, seine einge- tragene Partnerin oder sein eingetragener Partner;

Art. 270 Bst. b Die Nichtigkeitsbeschwerde steht zu: b. dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner, den Geschwistern sowie den Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie des verstorbenen Angeklagten;

46 Mit dem Inkrafttreten der Änd. vom 13. Dez. 2002 des Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches (BBl 2002 8240) wird Art. 395 Abs. 1 der vorliegenden Revision zum neuen Art. 382 Abs. 1. 47 SR 312.0

Partnerschaftsgesetz AS 2005

20. Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 199148

Art. 2 Abs. 2 Einleitungssatz 2 Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, werden dem Opfer gleichgestellt bei:

21. Bundesgesetz vom 22. März 197449 über das Verwaltungsstrafrecht

Art. 29 Abs. 1 Bst. b und bbis

1 Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen

oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie: b. mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partner- schaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebens- gemeinschaft führen; bbis. mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;

Art. 85 Abs. 1

1 Die Revision können nachsuchen der Beschuldigte und, wenn er

verstorben ist, sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner, seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister.

22. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192750

Ehegatte, einge- 1 Bei einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (Art. 122), Dro- tragene Partnerin, eingetragener hung (Art. 149) und Nötigung (Art. 150) kann der Auditor oder das Partner oder Militärgericht das Verfahren provisorisch einstellen, wenn: Lebenspartner als Opfer a. das Opfer:

1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe

oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung began- gen wurde, oder

48 SR 312.5 49 SR 313.0 50 SR 321.0 51 Siehe Art. 37 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 (Koordination mit Änderun- gen anderer Erlasse, Ziff. 2).

Partnerschaftsgesetz AS 2005

2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner

des Täters ist und die Tat während der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auf- lösung begangen wurde, oder

3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Täters

ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder innerhalb eines Jahres nach der Trennung begangen wur- de; und

Art. 156 Ziff. 3

3. Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurück-

gelegt und liegen besondere Umstände vor oder hat die verletzte Person mit ihm die Ehe geschlossen oder ist sie mit ihm eine eingetra- gene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

1 Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem

gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von seinem Verteidiger oder von seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner gestellt werden.

23. Militärstrafprozess vom 23. März 197952

Art. 33 Bst. b, bbis, d und dbis Ein Richter, Auditor, Untersuchungsrichter oder Gerichtsschreiber darf sein Amt nicht ausüben, wenn er: b. mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt; bbis. mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; d. mit dem Anwalt einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft ver- bunden ist oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; dbis. mit dem Anwalt einer Partei in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist.

52 SR 322.1

Partnerschaftsgesetz AS 2005

Art. 75 Bst. a, abis und c Das Zeugnis können verweigern: a. Ehegatten, auch wenn die Ehe geschieden ist, eingetragene Partnerinnen oder Partner, auch wenn die eingetragene Partnerschaft aufgelöst ist, sowie Personen, mit denen der Beschuldigte oder Verdächtige eine faktische Lebensgemeinschaft führt; abis. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie von Beschuldigten oder Ver- dächtigen, deren Geschwister, Schwäger und Schwägerinnen, Pflege- und Stiefkinder, Pflege- und Stiefeltern sowie Stiefgeschwister; c. Personen, die nach glaubwürdiger Angabe sich selbst oder einen unter Buch- stabe a oder abis genannten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines schweren Nachteils, insbesondere für Ehre und Ver- mögen, aussetzen würden; Personen, denen nach den Artikeln 98b–98d die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert worden ist, können ihre Aussage nicht unter Hinweis auf die Gefahr, identifiziert zu werden, verweigern.

Art. 98a Grundsatz Besteht Grund zur Annahme, dass ein Zeuge, eine Auskunftsperson, ein Beschuldig- ter, ein Sachverständiger, ein Dolmetscher oder Übersetzer (Verfahrensbeteiligter) durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder seine Angehörigen nach Artikel 75 Buchstabe a oder abis gefährden könnte, so trifft der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident die geeigneten Schutzmassnahmen.

Zeugen oder Auskunftspersonen kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen gegenüber Personen, die ihnen Schaden zufügen könnten, die Anonymitätswahrung zugesichert werden, wenn: b. glaubhaft erscheint, dass sie durch die Aussage sich selbst oder Angehörige nach Artikel 75 Buchstabe a oder abis der ernsthaften Gefahr aussetzen wür- den, in den strafrechtlich geschützten Rechtsgütern schwer beeinträchtigt zu werden.

Art. 202 Bst. b Die Revision können beantragen: b. der Verurteilte, nach seinem Tod seine Verwandten und Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwister sowie der Ehegatte, die ein- getragene Partnerin oder der eingetragene Partner;

Partnerschaftsgesetz AS 2005

24. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199053 über die

direkte Bundessteuer

Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 1bis Ehegatten; eingetragene Partnerinnen oder Partner; Kinder unter elterlicher Sorge 1bis Das Einkommen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet. Die Stellung eingetra- gener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehe- gatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrecht- lichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Art. 12 Abs. 3 3 Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie auf Grund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200454 erhalten haben.

Art. 109 Abs. 1 Bst. b und bbis

1 Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer

Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist ver- pflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er: b. mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt; bbis. mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;

25. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199055 über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 3 Abs. 4 4 Absatz 3 gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Stellung eingetra- gener Partnerinnen oder Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partner- schaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinander- setzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

53 SR 642.11 54 SR 211.231; AS 2005 5685 55 SR 642.14

Partnerschaftsgesetz AS 2005

26. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195856

Art. 63 Abs. 3 Bst. b

3 Von der Versicherung können ausgeschlossen werden:

b. Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister;

Art. 70 Abs. 4 Bst. a

4 Aus der Versicherung können ausgeschlossen werden:

a. Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners des Radfahrers, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister;

27. Arbeitsgesetz vom 13. März 196457

Art. 4 Abs. 1

1 Das Gesetz ist nicht anwendbar auf Betriebe, in denen lediglich der

Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie seine Stiefkinder tätig sind.

28. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200058 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts

Art. 13a Eingetragene Partnerschaft 1 Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie im Sozialversicherungsrecht einer Ehe gleichgestellt. 2 Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, so ist die überlebende Person einem Witwer gleichgestellt. 3 Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt.

56 SR 741.01 57 SR 822.11 58 SR 830.1

Partnerschaftsgesetz AS 2005

29. Bundesgesetz vom 25. Juni 198259 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 19a Eingetragene Partnerinnen oder Partner Überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner haben die gleiche Rechts- stellung wie Witwer.

5 Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen. 6 Wird vor Eintritt eines Vorsorgefalls die Ehe geschieden oder wird die eingetrage- ne Partnerschaft gerichtlich aufgelöst, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleis- tung und wird nach den Artikeln 122, 123 und 141 des Zivilgesetzbuches60 sowie Artikel 22 FZG61 geteilt.

Art. 37 Abs. 5 erster Satz62 5 Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach den Absätzen 2 und 4 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. …

5 Von der Begrenzung nach Absatz 2 ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im

Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partner-

30. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199365

Art. 5 Abs. 2 2 An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.

59 SR 831.40 60 SR 210 61 SR 831.42

62 Änderung der Fassung der 1. BVG-Revision vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 1677)

63 Siehe Art. 37 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 (Koordination mit Änderungen anderer Erlasse, Ziff. 3). 64 SR 831.42 65 SR 831.42

Partnerschaftsgesetz AS 2005

Art. 22d Eingetragene Partnerschaft Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer einge- tragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.

Art. 24 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 2 Heiratet der Versicherte oder geht er eine eingetragene Partnerschaft ein, so hat ihm die Vorsorgeeinrichtung auf diesen Zeitpunkt seine Austrittsleistung mitzu- teilen. …

3 Im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen

Partnerschaft hat die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen dem Versicherten oder dem Gericht Auskunft über die Höhe der Guthaben zu geben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind.

31. Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 197766

Art. 6 Ehegatten; eingetragene Partnerinnen oder Partner Jeder Ehegatte, jede eingetragene Partnerin und jeder eingetragene Partner hat einen eigenen Unterstützungswohnsitz.

Art. 8 Bst. a und b Für die Regelung der Kostenersatzpflicht (Art. 14 und 16) gelten folgende Grund- sätze: a. Ist die Wohnsitzdauer zusammenlebender Ehegatten oder eingetragener Partnerinnen oder Partner unterschiedlich, so ist stets die längere mass- gebend. b. Lösen die Ehegatten, die eingetragenen Partnerinnen oder Partner den gemeinsamen Haushalt auf, so wird ihnen die bisherige Wohndauer ange- rechnet, sofern sie den Wohnkanton nicht verlassen.

Art. 32 Abs. 3

3 In Hausgemeinschaft lebende Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner

und unmündige Kinder mit gleichem Unterstützungswohnsitz sind rechnerisch als ein Unterstützungsfall zu behandeln.

66 SR 851.1

Partnerschaftsgesetz AS 2005