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AS 2005 5953

Verordnung des EDI über Speziallebensmittel

Verordnung des EDI über Speziallebensmittel

vom 23. November 2005

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 26 Absätze 2 und 5 und 27 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Diese Verordnung umschreibt die Speziallebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung und Anpreisung.

Art. 2 Definition 1 Speziallebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und auf Grund ihrer Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung: a. den besonderen Ernährungsbedürfnissen von Menschen entsprechen, welche aus gesundheitlichen Gründen eine andersartige Kost benötigen; oder b. dazu beitragen, bestimmte ernährungsphysiologische Wirkungen zu erzielen.

2 Als Speziallebensmittel gelten:

a. lactosearme und lactosefreie Lebensmittel (Art. 5); b. natriumarme, kochsalzarme, streng natriumarme und streng kochsalzarme Lebensmittel (Art. 6); c. Speisesalzersatz, Diätsalz (Art. 7); d. eiweissarme Lebensmittel (Art. 8); e. glutenfreie Lebensmittel (Art. 9); f. energieverminderte und energiearme Lebensmittel (Art. 10); g. kohlenhydratverminderte Lebensmittel (Art. 11); h. zuckerfreie Lebensmittel (Art. 12); i. für Diabetiker verwendbare Lebensmittel (Art. 13);

SR 817.022.104 1 SR 817.02; AS 2005 5451

2005-0168 5953

Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

j. eiweissangereicherte Lebensmittel (Art. 14); k. nahrungsfaserreiche (ballaststoffreiche) Lebensmittel (Art. 15); l. Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung (Art. 16); m. Säuglingsanfangsnahrung (Art. 17); n. Folgenahrung (Art. 18); o. Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (Art. 19); p. Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Art. 20); q. malzextrakthaltige Nahrungsmittel (Art. 21); r. Nahrungsergänzungsmittel (Art. 22); s. coffeinhaltige Spezialgetränke (Art. 23).

Art. 3 Anforderungen

1 Speziallebensmittel müssen sich von normalen Lebensmitteln vergleichbarer Art

(Normalerzeugnisse) durch ihre Zusammensetzung oder ihr Herstellungsverfahren deutlich unterscheiden.

2 Alkohol darf nur so weit enthalten sein, als:

a. dieser aus Eigengärung herrührt; und b. die aufgenommene Alkoholmenge bei bestimmungsgemässem Konsum des betreffenden Lebensmittels 1 Gramm pro Tagesration nicht überschreitet.

3 Für Speziallebensmittel gelten die Anforderungen an die entsprechenden Normal-

erzeugnisse sinngemäss, ausser wenn sich Abweichungen auf Grund der besonderen Zweckbestimmung als notwendig erweisen.

4 Speziallebensmittel dürfen nur vorverpackt an Konsumentinnen und Konsumenten

abgegeben werden, ausser wenn sie an Ort und Stelle konsumiert werden.

Art. 4 Kennzeichnung

23. November 20052 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln

(LKV) sind anzugeben: a. ein Hinweis auf die Besonderheiten der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung oder den besonderen Herstellungsprozess, durch den das Erzeugnis seine besonderen nutritiven Eigenschaften erhält; b. die Nährwertkennzeichnung nach den Artikeln 22–29 LKV.

2 Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 kann der Hinweis «10 g Kohlenhydrate

(einschliesslich Zuckeraustauschstoffe) sind in X g oder ml enthalten» aufgeführt werden.

2 SR 817.022.21; AS 2005 6159

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3 Speziallebensmittel dürfen durch den Hinweis «diätetisch» gekennzeichnet wer-

den. Ausgenommen sind Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen sowie Getreide- beikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder. 4 Speziallebensmittel, die Süssungsmittel enthalten, müssen in der Nähe der Sach- bezeichnung den Hinweis «mit Süssungsmittel(n)» tragen. Auf Produkten, denen neben Süssungsmitteln auch Zuckerarten zugegeben wurden, muss ein Hinweis wie «mit Zucker und Süssungsmittel(n)» angebracht werden.

5 Speziallebensmittel, die Aspartam (E 951) oder Aspartam-Acesulfamsalz (E 962)

enthalten, müssen den Hinweis «enthält eine Phenylalaninquelle» tragen.

6 Allgemeine Hinweise auf die besondere Zweckbestimmung und die besonderen

ernährungsphysiologischen Eigenschaften eines Speziallebensmittels sind zulässig.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 5 Lactosearme und lactosefreie Lebensmittel

1 Ein Lebensmittel gilt als lactosearm, wenn der Lactosegehalt im genussfertigen

Produkt: a. im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis mindestens um die Hälfte herabgesetzt ist; und b. höchstens 2 g pro 100 g Trockenmasse beträgt.

2 Ein Lebensmittel gilt als lactosefrei, wenn es keine Lactose enthält.

Art. 6 Natriumarme, kochsalzarme, streng natriumarme und streng kochsalzarme Lebensmittel 1 Ein Lebensmittel gilt als natriumarm oder kochsalzarm, wenn es in 100 g genuss- fertigem Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Kochsalz enthält.

2 Streuwürzen, Würzen und Senf gelten als natriumarm oder kochsalzarm, wenn ihr

Natriumgehalt oder ihr gleichwertiger Gehalt an Kochsalz nicht mehr als 0,36 g pro

100 g beträgt.

3 Ein Lebensmittel gilt als streng natriumarm oder streng kochsalzarm, wenn es in

100 g genussfertigem Produkt nicht mehr als 0,04 g Natrium enthält oder den

gleichwertigen Gehalt an Kochsalz aufweist. 4 Streuwürzen, Würzen und Senf gelten als streng natriumarm oder streng kochsalz- arm, wenn ihr Natriumgehalt oder ihr gleichwertiger Gehalt an Kochsalz nicht mehr als 0,12 g pro 100 g beträgt.

100 ml anzugeben.

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Art. 7 Speisesalzersatz, Diätsalz

1 Speisesalzersatz und Diätsalz sind Salzmischungen aus Kaliumsulfat, Kalium,

Magnesium-, Ammonium-, Calcium- und Cholinsalz von organischen und anorgani- schen Säuren wie Glutamin-, Adipin-, Kohlen-, Bernstein-, Milch-, Zitronen-, Apfel-, Wein-, Essig-, Salz- oder Orthophosphorsäure.

3 Der Natrium- und der Kaliumgehalt des genussfertigen Produktes sind in Gramm

pro 100 g oder 100 ml anzugeben.

Art. 8 Eiweissarme Lebensmittel Ein Lebensmittel gilt als eiweissarm, wenn der Eiweissgehalt im genussfertigen Pro- dukt: a. im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis mindestens um die Hälfte herabgesetzt ist; und b. höchstens 1 g pro 100 g Trockenmasse beträgt.

Art. 9 Glutenfreie Lebensmittel 1 Ein Lebensmittel gilt als glutenfrei, wenn dessen glutenhaltiger Rohstoff (Weizen, Roggen, Hafer, Gerste usw.) durch einen von Natur aus glutenfreien Rohstoff (Mais, Hirse, Reis, Kartoffeln, Buchweizen, Soja usw.) oder durch einen glutenfrei gemachten Rohstoff ersetzt worden ist.

2 Der Gehalt an Prolamin (Gliadin) darf 10 mg pro 100 g Trockenmasse nicht über-

steigen.

Art. 10 Energieverminderte und energiearme Lebensmittel 1 Ein Lebensmittel gilt als energievermindert (kalorienvermindert), wenn der Ener- giewert im genussfertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normal- erzeugnis um mindestens 30 Prozent herabgesetzt ist.

2 Ein Lebensmittel gilt als energiearm (kalorienarm), wenn der Energiewert:

a. im genussfertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normaler- zeugnis um mindestens die Hälfte herabgesetzt ist; und b. je 100 g genussfertiges Produkt höchstens 210 kJ (50 kcal), bei Getränken und Suppen je 100 ml höchstens 84 kJ (20 kcal) beträgt.

3 Die Energiereduktion darf nicht über die Verminderung des Eiweissgehaltes

erreicht werden.

Art. 11 Kohlenhydratverminderte Lebensmittel Ein Lebensmittel gilt als kohlenhydratvermindert, wenn der Gehalt an verwertbaren Kohlenhydraten (inkl. Zuckeraustauschstoffen) im genussfertigen Produkt im Ver- gleich zum entsprechenden Normalerzeugnis wie folgt herabgesetzt ist:

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a. bei Brot, Back- und Dauerbackwaren sowie Teigwaren: um mindestens

30 Prozent;

b. bei den übrigen Lebensmitteln: um mindestens 40 Prozent.

Art. 12 Zuckerfreie Lebensmittel

1 Ein Lebensmittel gilt als zuckerfrei, wenn:

a. die Zuckerarten im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis weg- gelassen und allenfalls durch Süssungsmittel ersetzt worden sind; und b. der Gehalt an Zuckerarten, die natürlicherweise enthalten sind, 1 g pro 100 g Trockenmasse nicht überschreitet.

2 Ein Hinweis wie «zahnschonend» oder «zahnfreundlich» ist nur erlaubt, wenn die

entsprechende Eigenschaft durch ein zahnmedizinisches Gutachten nachgewiesen ist.

Art. 13 Für Diabetiker verwendbare Lebensmittel Für Diabetikerinnen und Diabetiker verwendbare Lebensmittel müssen folgende Anforderungen erfüllen: a. Der Gehalt an Fett darf nicht höher sein als im entsprechenden Normal- erzeugnis. b. Sie dürfen folgende Zugaben nicht enthalten:

2. Maltodextrine, ausser wenn sie als Trägerstoff verwendet werden und

der Anteil im genussfertigen Produkt höchstens 2 Massenprozent beträgt. c. Lactose darf nur zugegeben sein, wenn sie als Trägerstoff von Süssstoffen verwendet wird und die Mischung eine mindestens zwanzigfache Süsskraft im Verhältnis zu Zucker hat. d. An Stelle der Stoffe nach den Buchstaben b und c dürfen nur Fructose, Süs- sungsmittel sowie Polydextrose zugegeben werden.

Art. 14 Eiweissangereicherte Lebensmittel 1 Ein Lebensmittel gilt als eiweissangereichert, wenn der Eiweissgehalt im genuss- fertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis um mindestens

2 Der Eiweissgehalt muss mit mindestens 10 g ernährungsphysiologisch gleichwer-

tigem Eiweiss je 100 g Trockenmasse erhöht werden.

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Art. 15 Nahrungsfaserreiche (ballaststoffreiche) Lebensmittel

1 Ein Lebensmittel gilt als nahrungsfaserreich (ballaststoffreich), wenn:

a. der Gehalt an natürlichen oder zugegebenen Nahrungsfasern (Ballaststoffe) im genussfertigen Produkt mindestens 10 Massenprozent beträgt; und b. in der Tagesration mindestens 10 g dieser Nahrungsfasern enthalten sind.

2 Bei nahrungsfaserreichen Getränken genügt ein Gehalt von 10 g in der Tages-

ration.

Art. 16 Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung

1 Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung sind Lebensmittel mit

einer besonderen Zusammensetzung, die bei Verwendung entsprechend den Anwei- sungen der Herstellerin die tägliche Nahrungsmittelration ganz oder teilweise erset- zen.

2 Es sind zwei Kategorien von Lebensmitteln für eine gewichtskontrollierende

Ernährung zu unterscheiden: a. Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration; b. Erzeugnisse zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten.

4 Sämtliche Bestandteile eines zum Ersatz einer ganzen Tagesration bestimmten

Erzeugnisses müssen in einer einzigen Verpackung enthalten sein.

5 Die Sachbezeichnung lautet:

a. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer ganzen Tagesration: «Tagesration für eine gewichtskontrollierende Ernährung»; b. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten: «Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende Ernährung».

6 Der Energiewert und der Gehalt an Eiweiss, Kohlenhydraten, Fett sowie an Vita-

minen und Mineralstoffen nach Anhang 1 sind, abweichend von Artikel 29 LKV3, je angegebene Menge des genussfertigen, zum Verbrauch angebotenen Erzeugnisses anzugeben. Im Falle der Erzeugnisse zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten ist bei Vitaminen und Mineralstoffen zusätzlich zur Gehaltsangabe der prozentuale Anteil an der empfohlenen Tagesdosis nach Anhang 1 aufzuführen.

7 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 sind anzugeben:

a. nötigenfalls Anweisungen für die richtige Zubereitung sowie ein Hinweis auf die Bedeutung ihrer Befolgung; b. wenn bei vorschriftsgemässer Zubereitung pro Tag mehr als 20 g mehrwer- tige Alkohole zugeführt werden: ein Hinweis auf eine mögliche laxative Wirkung;

3 SR 817.022.21; AS 2005 6159

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c. der Hinweis, dass eine ausreichende tägliche Flüssigkeitsaufnahme wichtig ist; d. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer ganzen Tagesration die Hinweise:

1. dass alle für einen Tag erforderlichen Nährstoffe in angemessener

Menge enthalten sind,

2. dass das Erzeugnis nicht länger als drei Wochen ohne ärztliche Konsul-

tation verwendet werden sollte; e. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten der Hinweis, dass die Erzeugnisse nur im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung den angestrebten Zweck erfüllen und andere Lebensmittel Teil dieser Ernährung sein müssen.

8 Verboten sind Hinweise darauf, innerhalb welcher Frist oder in welchem Ausmass

eine Gewichtsabnahme zu erwarten ist, sowie Hinweise darauf, dass eine Verringe- rung des Hungergefühls oder ein verstärktes Sättigungsgefühl zu erwarten sind.

Art. 17 Säuglingsanfangsnahrung

1 Säuglingsanfangsnahrung sind Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von

gesunden Säuglingen (Kinder unter 12 Monaten) während der ersten vier bis sechs Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungsbedürfnissen dieser Personengruppe genügen.

2 Für Säuglingsanfangsnahrung gelten folgende Anforderungen:

a. Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen. b. Sie wird aus den in Anhang 2 definierten Proteinquellen und gegebenenfalls anderen Zutaten hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist. c. Die in Anhang 2 festgelegten Verbote und Einschränkungen sind zu beach- ten. d. Säuglingsanfangsnahrung muss nach Zugabe von Trinkwasser genussfertig sein. e. Bei der Herstellung dürfen nur die Nährstoffe nach Anhang 3 zugegeben werden.

3 Die Sachbezeichnung lautet «Säuglingsanfangsnahrung». Säuglingsanfangsnah-

rung, die ausschliesslich aus Milchproteinen hergestellt ist, muss als «Säuglings- milchnahrung» bezeichnet werden.

4 Die Angaben auf der Packung, der Etikette oder den Beipackzetteln müssen die

erforderlichen Informationen über die richtige Verwendung vermitteln. Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 ist aufzuführen:

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a. eine Angabe wie «Wichtiger Hinweis», gefolgt von einem Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens und der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin oder der Ernährung beziehungsweise anderer für die Säuglingspflege zuständiger Personen zu verwenden; b. bei nicht mit Eisen angereichertem Erzeugnis: die Angabe, dass der Gesamt- eisenbedarf bei Verabreichung an Säuglinge über 4 Monate aus andern zusätzlichen Quellen gedeckt werden muss; c. die durchschnittliche Menge aller im Anhang 2 enthaltenen Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls an Cholin, Inositol, Carnitin und Taurin je

100 ml der genussfertigen Zubereitung;

d. eine Anleitung zur richtigen Zubereitung sowie die Warnung, dass eine unangemessene Zubereitung gesundheitsschädlich sein kann.

5 Auf die Angabe des prozentualen Anteils der Vitamine und Mineralstoffe an der

empfohlenen Tagesdosis kann verzichtet werden.

6 Auf der Packung, der Etikette oder den Beipackzetteln dürfen nur in den in

Anhang 4 aufgeführten Fällen und unter den dort festgelegten Bedingungen Werbe- behauptungen über die besondere Zusammensetzung gemacht werden.

7 Auf der Verpackung dürfen weder Bilder noch Texte stehen, die das Erzeugnis

idealisieren; insbesondere dürfen keine Kinder abgebildet werden.

Art. 18 Folgenahrung

1 Folgenahrung sind Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von gesunden

Säuglingen über vier Monaten bestimmt sind und den grössten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost dieser Personengruppe darstellen.

2 Für Folgenahrung gelten folgende Anforderungen:

a. Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen. b. Folgenahrung wird hergestellt aus:

2. gegebenenfalls anderen Zutaten, deren Eignung für die besondere

Ernährung von über vier Monate alten Säuglingen durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist. c. Die in Anhang 5 festgelegten Verbote und Einschränkungen sind zu beach- ten. d. Folgenahrung dürfen nur die Nährstoffe nach Anhang 3 zugegeben werden.

3 Die Sachbezeichnung lautet «Folgenahrung». Folgenahrung, die ausschliesslich

aus Milchproteinen hergestellt ist, muss als «Folgemilch» bezeichnet werden.

4 Die Angaben auf der Packung, der Etikette oder den Beipackzetteln müssen die

erforderlichen Informationen über die richtige Verwendung vermitteln. Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 ist aufzuführen:

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a. die Angabe, dass das Erzeugnis nur Teil einer Mischkost sein soll und dass es nicht als Ersatz für Muttermilch während der ersten vier Lebensmonate verwendet werden darf; b. die durchschnittliche Menge aller im Anhang 5 enthaltenen Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls an Cholin, Inositol, Carnitin und Taurin je

100 ml der genussfertigen Zubereitung;

c. eine Anleitung zur richtigen Zubereitung sowie die Warnung, dass eine unangemessene Zubereitung gesundheitsschädlich sein kann.

5 Zusätzlich zur Angabe der Menge der Vitamine und Mineralstoffe kann der pro-

zentuale Anteil an den in Anhang 6 aufgeführten Referenzwerten angegeben wer- den, sofern dieser Anteil mindestens 15 Prozent beträgt.

Art. 19 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

1 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sind Lebens-

mittel, die den besonderen Ernährungsbedürfnissen von gesunden Säuglingen und Kleinkindern zwischen 4 Monaten und 3 Jahren entsprechen. 2 Nicht als andere Beikost gilt Milch, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt ist.

3 Getreidebeikost darf angeboten werden als:

a. einfaches Getreideprodukt, das mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaf- ten Flüssigkeiten zubereitet ist oder damit zubereitet werden muss; b. Getreideprodukt mit zugegebenen proteinreichen Lebensmitteln, das mit Wasser oder anderen proteinfreien Flüssigkeiten zubereitet ist oder damit zubereitet werden muss; c. Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeig- neten Flüssigkeiten verzehrt werden; d. Zwiebacks und Biscuits (Kekse), die entweder direkt oder nach dem Zer- kleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssig- keiten verzehrt werden.

4 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder müssen aus

Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besondere Ernährung von Kindern nach Absatz 1 durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist.

5 Für die Zusammensetzung gelten die folgenden Anforderungen:

a. Getreidebeikost muss die Anforderungen nach Anhang 7 erfüllen. b. Andere Beikost muss die Anforderungen nach Anhang 8 erfüllen. c. Bei der Herstellung dürfen nur die Nährstoffe nach Anhang 9 verwendet werden.

6 Werden der Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente zugesetzt, so gelten die Höchstmengen nach Anhang 10.

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7 Die Angaben auf der Packung, der Etikette oder den Beipackzetteln müssen

zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 folgende Informationen ent- halten: a. einen Hinweis, ab welchem Alter das Erzeugnis unter Berücksichtigung sei- ner Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer besonderer Merkmale verwendet werden darf; b. Informationen über Glutengehalt (z. B. «glutenhaltig») oder Glutenfreiheit, wenn das empfohlene Alter unter sechs Monaten liegt; c. die durchschnittliche Menge der einzelnen Mineralstoffe und Vitamine, für die in Anhang 7 (für Getreidebeikost) beziehungsweise in Anhang 8 (für andere Beikost) spezifische Gehalte festgelegt sind, je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts; d. falls erforderlich eine Anleitung zur richtigen Zubereitung mit einem Hin- weis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung.

8 Auf die Angabe des prozentualen Anteils der Vitamine und Mineralstoffe an der

empfohlenen Tagesdosis kann verzichtet werden.

9 Hinweise auf den durchschnittlichen Gehalt der Nährstoffe nach Anhang 9 sind

zulässig, je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenen- falls je Portion des Produkts. 10 Hinweise auf Vitamine und Mineralstoffe nach Anhang 9 sind zulässig, sofern der Gehalt mehr als 15 Prozent der Referenzwerte beträgt. Ein solcher Hinweis ist auszudrücken als prozentualer Anteil an dem in Anhang 6 angegebenen Referenz- wert, je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts.

Art. 20 Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung) 1 Ein Lebensmittel gilt als Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung), wenn es deren besonderen Ernährungs- bedürfnissen gerecht wird und den ernährungsphysiologischen Mehrbedarf deckt.

2 Es werden folgende Kategorien von Ergänzungsnahrungen unterschieden:

a. Produkte zur Energiebereitstellung; b. Produkte mit einem definierten Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen (Men- gen- oder Spurenelementen) oder anderen für Personen mit erhöhtem Ener- gie- oder Nährstoffbedarf relevanten Stoffen; c. Protein- und Aminosäurenpräparate; d. Kombinationen der Produktegruppen nach den Buchstaben a–c.

3 Produkte zur Energiebereitstellung müssen die Anforderungen nach Anhang 11

Ziffer I erfüllen.

4 Produkte mit Vitaminen, Mineralstoffen (Mengen- oder Spurenelementen) oder

anderen Stoffen, die für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf

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Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

relevant sind, müssen dem bei diesen Personen typischen Verlust an Nährstoffen Rechnung tragen. Elektrolythaltige Getränke müssen die wichtigsten im Schweiss vorhandenen Mineralstoffe wie Natrium, Kalium, Calcium oder Magnesium ent- halten. 5 In Protein- und Aminosäurepräparaten ist der Einsatz von biologisch hochwertigen tierischen oder pflanzlichen Proteinen zulässig. Mischungen müssen die Anforde- rungen nach Anhang 11 Ziffer II erfüllen.

7 Die Zulässigkeit der Zusätze sowie deren Höchstmengen richten sich nach den

Anhängen 12, 13 und 14.

8 Um den spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnissen bestimmter Bevöl-

kerungsgruppen gerecht zu werden, darf der Vitamingehalt bis zu 300 Prozent des Gehalts nach Anhang 13 betragen. Bei Vitamin A ist nur eine Überdosierung bis zu

200 Prozent der empfohlenen Tagesdosis, bei Vitamin D bis zu 150 Prozent der

empfohlenen Tagesdosis erlaubt.

10 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann auf Gesuch hin weitere Zusätze

bewilligen. Es prüft die gesundheitliche Unbedenklichkeit, die Zweckmässigkeit, die Kennzeichnung sowie die Anpreisung der betreffenden Zusätze. Artikel 4 Absätze 1 und 4 LGV gilt sinngemäss.

12 Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf müssen

zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 aufweisen: a. eine Umschreibung der besonderen Zweckbestimmung des Nahrungsmittels; b. eine Gebrauchsanleitung.

14 Bei der Kennzeichnung ist auf den Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeitsfrist

hinzuweisen.

15 Getränke mit einer Osmolarität von 250–340 mOsmol pro Liter können als isoton

bezeichnet werden.

Art. 21 Malzextrakthaltige Nahrungsmittel

1 Malzextrakthaltige Nahrungsmittel dienen der Ergänzung der Ernährung mit Malz-

extrakt.

2 Sie müssen, bezogen auf die Trockenmasse, mindestens 30 Massenprozent Malz-

extrakt und in der Tagesration mindestens 10 g Malzextrakt enthalten. 3 Bei Erzeugnissen zur Herstellung malzextrakthaltiger Getränke, die Milch enthal- ten und mit Wasser anzurühren sind, bezieht sich der Mindestgehalt an Malzextrakt auf die Trockenmasse ohne die Milchbestandteile.

4 SR 817.022.21; AS 2005 6159

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Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

4 Malzextrakthaltige Nahrungsmittel dürfen die in Anhang 13 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe in den dort aufgeführten Mengen enthalten.

6 Bei malzextrakthaltigen Nahrungsmitteln ist die Tagesration auf der Verpackung

oder der Etikette anzugeben.

Art. 22 Nahrungsergänzungsmittel

1 Nahrungsergänzungsmittel sind Erzeugnisse, die Vitamine, Mineralstoffe oder

andere Substanzen in konzentrierter Form enthalten und zur Ergänzung der Nahrung mit diesen Stoffen dienen. 2 Sie werden in Form von Kapseln, Tabletten, Flüssigkeiten oder Pulvern angeboten.

3 Sie dürfen nur die in Anhang 13 aufgeführten Vitamine, Mineralstoffe und anderen Substanzen enthalten.

4 In der empfohlenen Tagesration müssen mindestens 30 Prozent der für Erwachsene

zugelassenen Tagesdosis nach Anhang 13 enthalten sein. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vitamine, Mineralstoffe und anderen Substanzen direkt zugesetzt sind oder aus Zutaten mit einem natürlichen Gehalt stammen.

5 Um den spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnissen bestimmter Bevöl-

kerungsgruppen gerecht zu werden, darf der Vitamingehalt bis zu 300 Prozent des Gehalts nach Anhang 13 betragen. Bei Vitamin A ist nur eine Überdosierung bis zu

200 Prozent der empfohlenen Tagesdosis, bei Vitamin D bis zu 150 Prozent der

empfohlenen Tagesdosis erlaubt.

7 Nahrungsergänzungsmittel müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4

Absatz 1 aufweisen: a. einen Hinweis, dass es sich beim betreffenden Erzeugnis um ein Nahrungs- ergänzungsmittel handelt; b. einen Hinweis, dass die Erzeugnisse ausserhalb der Reichweite von Kindern zu lagern sind; c. bei selenhaltigen Nahrungsergänzungsmitteln: einen Hinweis, dass die emp- fohlene Tagesdosis von 50 μg Selen nicht überschritten werden sollte.

8 Abweichend von den Artikeln 26 Absatz 4 und 29 Absatz 3 LKV5 sind bei Nah-

rungsergänzungsmitteln der Energiewert und der Gehalt an Nährstoffen oder Nähr- stoffbestandteilen sowie deren prozentuale Anteile an der empfohlenen Tagesdosis pro Tagesration anzugeben.

9 Bei der Kennzeichnung ist auf den Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeitsfrist

hinzuweisen.

5 SR 817.022.21; AS 2005 6159

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Art. 23 Coffeinhaltige Spezialgetränke

1 Coffeinhaltige Spezialgetränke sind alkoholfreie Getränke mit folgenden Eigen-

schaften: a. Sie weisen einen Energiewert von mindestens 190 kJ oder 45 kcal pro

100 ml auf. Die Energie stammt überwiegend aus Kohlenhydraten.

b. Sie weisen einen Coffeingehalt von mehr als 25 mg pro 100 ml auf.

2 Die Zugabe von Taurin, Glucuronolacton, Inosit, Vitaminen, Mineralstoffen und

Kohlendioxid ist zulässig.

4 Coffeinhaltige Spezialgetränke müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4

Absatz 1 aufweisen: a. einen Hinweis, dass die Getränke wegen des erhöhten Coffeingehaltes nur in begrenzten Mengen konsumiert werden sollten und für Kinder, schwangere Frauen und coffeinempfindliche Personen ungeeignet sind; b. bei Getränken, die mehr als 2 g Kohlendioxid pro Liter enthalten: einen Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung; c. den Hinweis «nicht mit Alkohol mischen»; d. den Gehalt an Coffein, Taurin und Glucuronolacton in mg pro 100 ml oder deren prozentualen Anteil. 5 Bei coffeinhaltigen Spezialgetränken ist die Bezeichnung «Energy Drink» erlaubt.

6 Bei der Kennzeichnung ist auf den Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeitsfrist

hinzuweisen.

3. Abschnitt: Anpassung der Anhänge

Art. 24 Das BAG passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wis- senschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 25 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

23. November 2005 Eidgenössisches Departement des Innern:

Pascal Couchepin

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Anhang 1 (Art. 16 Abs. 3 und 6)

Anforderungen an die Zusammensetzung von Lebensmitteln für eine gewichtskontrollierende Ernährung

Anmerkung: Die Angaben beziehen sich auf gebrauchsfertige Erzeugnisse, die als solche vertrieben bzw. nach den Anweisungen der Herstellerin gebrauchsfertig gemacht werden.

11 Der Energiewert eines Erzeugnisses zum Ersatz einer ganzen Tagesration

(Art. 16 Abs. 2 Bst. a) sollte zwischen 3360 kJ (800 kcal) und 5040 kJ (1200 kcal) je Tagesration betragen.

12 Der Energiewert eines Erzeugnisses zum Ersatz einer oder mehrerer Mahl-

zeiten (Art. 16 Abs. 2 Bst. b) muss zwischen 840 kJ (200 kcal) und 1680 kJ (400 kcal) je Mahlzeit betragen.

21 Der Energiewert eines Lebensmittels für eine gewichtskontrollierende

Ernährung muss zu mindestens 25 und darf zu höchstens 50 Prozent auf Proteine entfallen. In keinem Fall darf ein Erzeugnis zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten mehr als 125 g Proteine enthalten.

22 Die Vorschriften nach Ziffer 21 beziehen sich auf ein Protein, dessen che-

mischer Index demjenigen des nachfolgend genannten Referenzproteins der FAO/WHO (1985) entspricht.

Referenzprotein6 g/100 g Protein

Cystin + Methionin 1,7 Histidin 1,6 Isoleucin 1,3 Leucin 1,9 Lysin 1,6 Phenylalanin + Tyrosin 1,9 Threonin 0,9 Tryptophan 0,5 Valin 1,3

6 Weltgesundheitsorganisation. Energy and protein requirements (Brennwert- und

Proteinanforderungen). Bericht einer gemeinsamen FAO/WHO/UNU-Tagung. Genf: Weltgesundheitsorganisation, 1985 (WHO Technical Report Series: 724).

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Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

23 Liegt der chemische Index unter 100 Prozent des Indexes des Referenz-

proteins, so ist der Mindestproteingehalt entsprechend zu erhöhen. Der che- mische Index des Proteins muss in jedem Fall zumindest bei 80 Prozent des Indexes des Referenzproteins liegen.

24 Der chemische Index ist das niedrigste Verhältnis zwischen der Menge jeder

einzelnen essenziellen Aminosäure des zu prüfenden Proteins und der Men- ge der jeweils entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.

25 In jedem Fall ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des

Nährwerts der Proteine und nur in dem dazu erforderlichen Ausmass gestat- tet.

31 Der Energiewert der Fette darf 30 Prozent des gesamten Energiewertes des

Erzeugnisses nicht überschreiten.

32 Die Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration müssen mindestens

4,5 g Linolsäure (in Form von Glyceriden) enthalten.

4 Nahrungsfasern

Die Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration müssen zwischen 10 g und 30 g Nahrungsfasern je Tagesration enthalten.

100 Prozent der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Vitamin- und

Mineralstoffmengen liefern.

52 Die Erzeugnisse zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten müssen je

Mahlzeit mindestens 30 Prozent der in der nachstehenden Tabelle aufge- führten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern; dagegen müssen diese Erzeugnisse mindestens 500 mg Kalium je Mahlzeit enthalten.

Vitamin A (μg Retinol-Äquivalent) 700 Vitamin D (μg) 5 Vitamin E (mg Tocopherol-Äquivalent) 10 Vitamin C (mg) 45 Vitamin B1 (Thiamin) (mg) 1,1 Vitamin B2 (Riboflavin) (mg) 1,6 Niacin (mg Nicotinsäureamid-Äquivalent) 18

5967

Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

Vitamin B6 (mg) 1,5 Folsäure/Folacin (μg) 200 Vitamin B12 (μg) 1,4 Biotin (μg) 15 Pantothensäure (mg) 3 Calcium (mg) 700 Phosphor (mg) 550 Kalium (mg) 3100 Eisen (mg) 16 Zink (mg) 9,5 Kupfer (mg) 1,1 Jod (μg) 130 Selen (μg) 55 Natrium (mg) 575 Magnesium (mg) 150 Mangan (mg) 1

5968

Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

Anhang 2 (Art. 17 Abs. 2 Bst. a, b und c)

Anforderungen an die Zusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung

Anmerkung: Die angegebenen Werte beziehen sich auf das genussfertige Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin zubereitet worden ist.

1 Energie

Mindestens Höchstens

250 kJ/100 ml 315 kJ/100 ml

(60 kcal/100 ml) (75 kcal/100 ml)

21 Definitionen

Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,38 bei Milchproteinen. Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25 bei Sojaproteinen, Sojaproteinisola- ten, und Proteinteilhydrolysaten. Der chemische Index ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge jeder essenziellen Aminosäure des Testproteins und der Menge jeder entsprechen- den Aminosäure des Referenzproteins.

22 Anfangsnahrungen auf der Basis von Milchproteinen

Mindestens Höchstens 0,45 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ (1,8 g/100 kcal) (3 g/100 kcal) Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung jede essenzielle und halb- essenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge ent- halten wie das Referenzprotein (Muttermilch nach Ziff. 26); bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammen- gerechnet werden.

23 Anfangsnahrung auf der Basis von Proteinteilhydrolysaten

Mindestens Höchstens 0,56 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) (3 g/100 kcal) Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung jede essenzielle und halb- essenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge ent- halten wie das Referenzprotein (Muttermilch nach Ziff. 26); bei dieser

5969

Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammen- gerechnet werden. Der Proteinwirksamkeitskoeffizient (protein efficiency ratio, PER) und die Nettoproteinverwertung (net protein utilisation, NPU) müssen mindestens der von Kasein gleichkommen. Der Tauringehalt muss mindestens 10 μmol/100 kJ (42 μmol/100 kcal) und der L-Carnitingehalt mindestens 1,8 μmol/100 kJ (7,5 μmol/100 kcal) betra- gen.

24 Anfangsnahrungen aus Sojaproteinen, Sojaproteinisolate pur oder in einer

Mischung mit Milchproteinen Mindestens Höchstens 0,56 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) (3 g/100 kcal) Bei Anfangsnahrung, die aus Sojaproteinen hergestellt ist und pur oder als Mischung mit Milchproteinen vorliegt, sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden. Der chemische Index beträgt mindestens 80 Massenprozent des- jenigen des Referenzproteins (Muttermilch nach Ziff. 26). Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung Methionin mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Mut- termilch nach Ziff. 26). Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 1,8 μmol/100 kJ (7,5 μmol/

25 In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des

Nährwertes der Proteine in den hiefür notwendigen Mengen gestattet.

26 Für die Aminosäurezusammensetzung von Muttermilchprotein gelten fol-

gende Werte (g/100 g Protein)7 Arginin 3,8 Cystin 1,3 Histidin 2,5 Isoleucin 4,0 Leucin 8,5 Lysin 6,7 Methionin 1,6 Phenylalanin 3,4 Threonin 4,4 Tryptophan 1,7 Tyrosin 3,2 Valin 4,5

7 Aminosäuregehalt von Nahrungsmitteln und biologische Daten über Protein. FAO

ernährungswissenschaftliche Studien, Nr. 24, Rom 1970, Art. 375 und 383.

5970

Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

27 Für die essenziellen und halbessenziellen Aminosäuren in Muttermilch gel-

ten folgende Werte: mg/100 kJ mg/100 kcal

Arginin 16 69 Cystin 6 24 Histidin 11 45 Isoleucin 17 72 Leucin 37 156 Lysin 29 122 Methionin 7 29 Phenylalanin 15 62 Threonin 19 80 Tryptophan 7 30 Tyrosin 14 59 Valin 19 80

3 Lipide

Mindestens Höchstens 1,05g/100 kJ 1,5 g/100 kJ (4,4 g/100 kcal) (6,5g/100 kcal)

31 Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:

– Sesamöl – Baumwollsaatöl

32 Laurinsäure

Mindestens Höchstens – 15 Massenprozent des Gesamtfettgehalts

33 Myristin-Säure

Mindestens Höchstens – 15 Massenprozent des Gesamtfettgehalts

34 Linolsäure (in Form von Glyceriden = Linoleaten)

Mindestens Höchstens

70 mg/100 kJ 285 mg/100 kJ

(300 mg/100 kcal) (1200 mg/100 kcal)

100 kcal) betragen.

Das Verhältnis Linolsäure/Alphalinolsäure muss mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen.

5971

Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

36 Der Gehalt an Trans-Fettsäuren darf nicht über 4 Prozent des gesamten

Fettgehalts liegen.

37 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 Prozent des gesamten Fettgehalts

liegen.

38 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fett-

säuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt höchstens betragen:

382 bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren: 2 Prozent

(bei Arachidonsäure 1 %).

39 Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt

an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein.

4 Kohlenhydrate

Mindestens Höchstens 1,7 g/100 kJ 3,4 g/100 kJ (7 g/100 kcal) (14 g/100 kcal)

41 Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:

– Lactose – Maltose – Saccharose – Malto-Dextrine – Glucosesirup oder getrockneter Glucosesirup – vorgekochte Stärke (von Natur aus glutenfrei) – gelatinierte Stärke (von Natur aus glutenfrei)

42 Lactose

Mindestens Höchstens 0,85 g/100 kJ – (3,5 g/100 kcal) – Diese Bestimmung gilt nicht für Fertignahrungen, bei denen der Anteil an Sojaprotein mehr als 50 Massenprozent des Gesamtproteingehalts beträgt.

43 Saccharose

Mindestens Höchstens – 20 Massenprozent des Gesamtkohlenhydrat- gehalts

5972

Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

44 Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke

Mindestens Höchstens – 2 g/100 ml und 30 Massenprozent des Gesamt- kohlenhydratgehalts

51 Anfangsnahrungen aus Milchproteinen

je 100 kJ je 100 kcal

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

Natrium (mg) 5 14 20 60 Kalium (mg) 15 35 60 145 Chlor (mg) 12 29 50 125 Calcium (mg) 12 – 50 – Phosphor (mg) 6 22 25 90 Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15 Eisen (mg)8 0,12 0,36 0,5 1,5 Zink (mg) 0,12 0,36 0,5 1,5 Kupfer (μg) 4,8 19 20 80 Jod (μg) 1,2 – 5 – Selen (μg)9 – 0,7 – 3

Das Calcium/Phosphor-Verhältnis beträgt mindestens 1,2 und höchstens 2,0.

52 Anfangsnahrungen aus Sojaproteinen, pur oder als Mischung mit Milch-

proteinen Es gelten alle Anforderungen nach Ziffer 51. Ausgenommen sind Eisen und Zink; für sie gelten folgende Anforderungen: je 100 kJ je 100 kcal

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

Eisen (mg) 0,25 0,5 1 2 Zink (mg) 0,18 0,6 0,75 2,4

9 Grenzwerte gelten für Nahrung mit Selenzusatz.

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6 Vitamine

je 100 kJ je 100 kcal

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

Vitamin A (μg-RE)10 14 43 60 180 Vitamin D (μg)11 0,25 0,65 1 2,5 Vitamin B1 (Thiamin) (μg) 10 – 40 – Vitamin B2 (Riboflavin) (μg) 14 – 60 – Niacin (mg-NE)12 0,2 – 0,8 – Pantothensäure (μg) 70 – 300 – Vitamin B6 (μg) 9 – 35 – Biotin (μg) 0,4 – 1,5 – Folsäure (μg) 1 – 4 – Vitamin B12 (μg) 0,025 – 0,1 – Vitamin C (mg) 1,9 – 8 – Vitamin K (μg) 1 – 4 – Vitamin E (mg-α-TE) 13 0,5/g – 0,5/g – mehrfach mehrfach ungesättigte ungesättigte Fettsäuren als Fettsäuren als Linolsäure Linolsäure ausgedrückt, ausgedrückt, auf keinen auf keinen Fall jedoch Fall jedoch weniger als weniger als 0,1 mg/100 0,5 mg/100 verfügbare kJ verfügbare kcal

7 Folgende Nukleotide können verwendet werden:

Höchstwert14 Höchstwert15

(mg/100 kJ) (mg/100 kcal)

Cytidin-5’monophosphat 0,60 2,50 Uridin-5’monophosphat 0,42 1,75 Adenosin-5’monophosphat 0,36 1,50 Guanosin-5’monophosphat 0,12 0,50 Inosin-5’monophosphat 0,24 1,00

10 RE = Retinoläquivalent, all-trans.

11 In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, davon 10 μg = 400 IE Vitamin D.

13 α-TE = d -α-Tocopheroläquivalent.

14 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten. 15 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

5974

Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

Anhang 3 (Art. 17 Abs. 2 Bst. e und Art. 18 Abs. 2 Bst. d)

Zulässige Nährstoffe für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung

1. Vitamine

Vitamine Vitaminzubereitung

Vitamin A Retinylacetat Retinylpalmitat Beta-Carotin Retinol Vitamin D Vitamin D2 (Ergocalciferol) Vitamin D3 (Cholecalciferol) Vitamin B1 Thiaminhydrochlorid Thiaminmononitrat Vitamin B2 Riboflavin Riboflavin-5’-phosphat-Natrium Niacin Nicotinsäureamid Nicotinsäure Vitamin B6 Pyridoxinhydrochlorid Pyridoxin-5’-phosphat Folsäure Folsäure Pantothensäure Calcium-D-pantothenat Natrium-D-pantothenat Dexpanthenol Vitamin B12 Cyanocobalamin Hydroxocobalamin Biotin D-Biotin Vitamin C L-Ascorbinsäure Natrium-L-ascorbat Calcium-L-ascorbat 6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat) Kaliumascorbat Vitamin E D-alpha-Tocopherol DL-alpha-Tocopherol D-alpha-Tocopherylacetat DL-alpha-Tocopherylacetat Vitamin K Phyllochinon (Phytomenadion)

5975

Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

2. Mineralstoffe

Mineralstoffe Zulässige Salze

Calcium (Ca) Calciumcarbonat Calciumchlorid Calciumcitrate Calciumgluconat Calciumglycerophosphat Calciumlactat Calciumorthophosphate Calciumhydroxid Magnesium (Mg) Magnesiumcarbonat Magnesiumchlorid Magnesiumoxid Magnesiumorthophosphate Magnesiumsulfat Magnesiumgluconat Magnesiumhydroxid Magnesiumcitrate Eisen (Fe) Eisencitrat Eisengluconat Eisenlactat Eisensulfat Eisenammoniumcitrat Eisenfumarat Eisendiphosphat Kupfer (Cu) Kupfercitrat Kupfergluconat Kupfersulfat Kupferlysinkomplex Kupfercarbonat Jod (I) Kaliumjodid Natriumjodid Kaliumjodat Zink (Zn) Zinkacetat Zinkchlorid Zinklactat Zinksulfat Zinkcitrat Zinkgluconat Zinkoxid

5976

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Mineralstoffe Zulässige Salze

Mangan (Mn) Mangancarbonat Manganchlorid Mangancitrat Mangansulfat Mangangluconat Natrium (Na) Natriumbicarbonat Natriumchlorid Natriumcitrat Natriumgluconat Natriumcarbonat Natriumlactat Natriumorthophosphate Natriumhydroxid Kalium (K) Kaliumbicarbonat Kaliumcarbonat Kaliumchlorid Kaliumcitrate Kaliumgluconat Kaliumlactat Kaliumorthophosphate Kaliumhydroxid Selen (Se) Natriumselenat Natriumselenit

3. Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen

L-Arginin und sein Hydrochlorid L-Cystin und sein Hydrochlorid L-Histidin und sein Hydrochlorid L-Isoleucin und sein Hydrochlorid L-Leucin und sein Hydrochlorid L-Lysin und sein Hydrochlorid L-Cystein und sein Hydrochlorid L-Methionin L-Phenylalanin L-Threonin L-Tryptophan L-Tyrosin

5977

Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

L-Valin L-Carnitin und sein Hydrochlorid Taurin Cytidin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz Uridin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz Adenosin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz Guanosin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz Inosin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz

4. Sonstige

Cholin Cholinchlorid Cholincitrate Cholintartrate Inositol

5978

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Anhang 4 (Art. 17 Abs. 6)

Kriterien für die Zusammensetzung von Säuglingsanfangs- und Folgennahrung, die eine entsprechende Werbebehauptung rechtfertigen

Werbebehauptung Voraussetzung für die Werbebehauptung

1. «adaptiertes» Protein Der Proteingehalt liegt unter 0,6 g/100 kJ

(2,5 g/100 kcal) und das Verhältnis zwischen Molkenproteinen und Kasein beträgt mindes- tens 1,0.

2. niedriger Natriumgehalt Der Natriumgehalt liegt unter 9 mg/100 kJ

(39 mg/100 kcal).

4. nur Lactose enthalten Lactose ist das einzige vorhandene Kohlen-

hydrat.

7. Verringerung des Risikos von a. Die Säuglingsanfangsnahrung muss den

Allergien auf Milchproteine. Bestimmungen von Anhang 2 Ziffer 22 In dieser Behauptung können genügen. Die Menge der Immunreaktionen Begriffe verwendet werden, hervorrufenden Proteine muss mit allgemein die sich auf reduzierten Antigen- akzeptierten Messmethoden nachgewiesen oder reduzierten Allergengehalt werden und darf höchsten 1 Prozent der beziehen. Stickstoff enthaltenden Stoffe der Anfangs- nahrung ausmachen. b. Auf der Kennzeichnung ist anzugeben, dass Säuglinge, die gegen intakte Proteine, aus denen die Nahrung hergestellt ist, allergisch sind, diese nicht verzehren dürfen, es sei denn, dass in allgemein anerkannten klinischen Test der Nachweis der Verträglichkeit der Anfangsnahrung in mehr als 90 Prozent (Vertrauensbereich

95 Prozent) der Fälle erbracht wurde, in

denen Säuglinge unter einer Überempfind- lichkeit gegenüber den Proteinen leiden, aus denen das Hydrolysat hergestellt ist.

16 Sofern mit einem Verfahren bestimmt, dessen Nachweisgrenze später festgelegt wird.

5979

Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

Werbebehauptung Voraussetzung für die Werbebehauptung

c. Anfangsnahrung sollte bei Tieren keine Sensibilisierung gegen die intakten Proteine, aus denen die Anfangsnahrung hergestellt wird, hervorrufen. d. Zum Nachweis der behaupteten Eigenschaf- ten müssen objektive und wissenschaftlich nachgewiesene Angaben vorliegen.

5980

Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

Anhang 5 (Art. 18 Abs. 2 Bst. a , b und c)

Anforderungen an die Zusammensetzung von Folgenahrung

Anmerkung: Die Werte beziehen sich auf das genussfertige Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin zubereitet worden ist.

1 Energie

Mindestens Höchstens

250 kJ/100 ml 335 kJ/100 ml

(60 kcal/100 ml) (80 kcal/100 ml)

2 Proteine

Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,38 bei Milchproteinen Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25 bei Sojaproteinen Mindestens Höchstens 0,5 g/100 kJ 1 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) (4,5 g/100 kcal) Der chemische Index der enthaltenen Proteine beträgt mindestens 80 Prozent desjenigen des Referenzproteins (Kasein oder Muttermilch). Für die Amino- säurezusammensetzung gelten folgende Werte (g/100 g Protein)17:

Casein Muttermilch

Arginin 3,7 3,8 Cystin 0,3 1,3 Histidin 2,9 2,5 Isoleucin 5,4 4,0 Leucin 9,5 8,5 Lysin 8,1 6,7 Methionin 2,8 1,6 Phenylalanin 5,2 3,4 Threonin 4,7 4,4 Tryptophan 1,6 1,7 Tyrosin 5,8 3,2 Valin 6,7 4,5

17 Aminosäuregehalt von Nahrungsmitteln und biologische Daten über Protein. FAO ernährungswissenschaftliche Studien, Nr. 24, Rom 1970, Art. 375 und 383.

5981

Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

Der chemische Index ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge der einzelnen essenziellen Aminosäuren des Testproteins und der Menge der entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins. Bei Folgenahrung, die aus Sojaproteinen hergestellt ist und pur oder als Mischung mit Milchproteinen vorliegt, sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden. Zur Verbesserung des Nährwerts der verwendeten Proteine können der Folgenahrung Aminosäuren in den notwendigen Mengen zugesetzt werden. Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung Methionin mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie Muttermilch (Anhang 2

3 Lipide

Mindestens Höchstens 0,8 g/100 kJ 1,5 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) (6,5 g/100 kcal)

31 Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:

– Sesamöl – Baumwollsaatöl

32 Laurinsäure

Mindestens Höchstens – 15 Massenprozent des Gesamtfettgehalts

33 Myristinsäure

Mindestens Höchstens – 15 Massenprozent des Gesamtfettgehalts

34 Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)

Mindestens Höchstens

70 mg/100 kJ –

(300 mg/100 kcal): Dieser Mindestwert gilt nur für Folgemilch mit Pflanzenölzusatz.

35 Der Gehalt an Trans-Fettsäuren darf nicht über 4 Prozent des gesamten Fett-

gehalts liegen.

36 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 Prozent des gesamten Fettgehalts

liegen.

5982

Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

4 Kohlenhydrate

Mindestens Höchstens 1,7 g/100 kJ 3,4 g/100 kJ (7 g/100 kcal) (14 g/100 kcal)

42 Lactose

Mindestens Höchstens 0,45 g/100 kJ – (1,8 g/100 kcal) Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, in der der Anteil von Sojapro- teinen mehr als 50 Massenprozent des Gesamtproteingehalts beträgt.

43 Saccharose, Fructose, Honig

Mindestens Höchstens – einzeln oder insgesamt: 20 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts

51 Eisen, Jod

je 100 kJ je 100 kcal

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

Eisen (mg) 0,25 0,5 1 2 Jod (μg) 1,2 – 5 –

521 Ausschliesslich aus Milch hergestellte Folgenahrung

Mindestens Höchstens 0,12 mg/100 kJ – (0,5 mg/100 kcal)

522 Sojaproteine enthaltende Folgenahrung, pur oder mit Milch gemischt

Mindestens Höchstens 0,18 mg/100 kJ – (0,75 mg/100 kcal)

5983

Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

53 Sonstige Mineralstoffe

Der Gehalt muss mindestens den normalerweise in Milch festgestellten Werten entsprechen, gegebenenfalls in demselben Verhältnis vermindert wie der Proteingehalt der Folgenahrung im Vergleich zum Gehalt von Milch. Als Referenz gelten folgende Mineralstoffgehalte:

je 100 g feste je Gramm Protein fettfreie Bestandteile

Natrium (mg) 550 15 Kalium (mg) 1680 43 Chlorid (mg) 1050 28 Calcium (mg) 1350 35 Phosphor (mg) 1070 28 Magnesium (mg) 135 3,5 Kupfer (μg) 225 6

6 Vitamine

je 100 kJ je 100 kcal

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

Vitamin A (μg-RE)18 14 43 60 180 Vitamin D (μg)19 0,25 0,75 1 3 Vitamin C (mg) 1,9 – 8 – Vitamin E (mg-α-TE)20 0,5/g – 0,5/g – mehrfach mehrfach ungesättigte ungesättigte Fettsäuren, Fettsäuren, als Linolsäure als Linolsäure ausgedrückt, ausgedrückt, auf keinen auf keinen Fall jedoch Fall jedoch weniger als weniger als 0,1 mg/100 0,5 mg/100 verfügbare kJ verfügbare kcal

18 RE = Retinoläquivalent, all-trans.

19 In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, davon 10 μg = 400 IE Vitamin D.

20 α-TE = d-α-Tocopheroläquivalent.

5984

Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

7 Folgende Nukleotide können verwendet werden:

Höchstwert21 Höchstwert22

(mg/100 kJ) (mg/100 kcal)

Cytidin-5’monophosphat 0,60 2,50 Uridin-5’monophosphat 0,42 1,75 Adenosin-5’monophosphat 0,36 1,50 Guanosin-5’monophosphat 0,12 0,50 Inosin-5’monophosphat 0,24 1,00

21 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten. 22 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

5985

Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

Anhang 6 (Art. 18 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 10)

Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

Nährstoff Referenzwert

Vitamin A (μg) 400 Vitamin D (μg) 10 Vitamin C (mg) 25 Vitamin B1 (Thiamin) (mg) 0,5 Vitamin B2 (Riboflavin) (mg) 0,8 Niacin-Aequivalent (mg) 9 Vitamin B6 (mg) 0,7 Folat (μg) 100 Vitamin B12 (μg) 0,7 Calcium (mg) 400 Eisen (mg) 6 Zink (mg) 4 Jod (μg) 70 Selen (μg) 10 Kupfer (mg) 0,4

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Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

Anhang 7 (Art. 19 Abs. 5 Bst. a und Abs. 7 Bst. c)

Anforderungen an die Zusammensetzung von Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder

Anmerkung: Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin genuss- fertig zubereitet worden ist.

1 Getreideanteil

Getreidebeikost wird hauptsächlich aus einem oder mehreren gemahlenen Getreide- oder Knollenstärkeprodukten hergestellt. Der Anteil an Getreide- und Knollenstärkeprodukten muss mindestens 25 Massenprozent der end- gültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.

21 Bei den in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben b und d genannten Produkten

darf der Proteingehalt höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.

22 Bei den in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b genannten Produkten muss der

Gehalt an zugesetztem Protein mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.

23 Die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d genannten Kekse, die unter Zusatz

eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von min- destens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal) aufweisen.

24 Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80 Prozent

des Referenzproteins Kasein (Ziff. 25) betragen oder der Eiweisswirkungs- grad (PER) des Proteins in der Mischung muss mindestens 70 Prozent des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig.

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Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

25 Aminosäurenzusammensetzung von Kasein

(g je 100 g Protein)

Arginin 3,7 Cystin 0,3 Histidin 2,9 Isoleucin 5,4 Leucin 9,5 Lysin 8,1 Methionin 2,8 Phenylalanin 5,2 Thereonin 4,7 Tryptophan 1,6 Tyrosin 5,8 Valin 6,7

31 Wird den Produkten nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a und d Saccha-

rose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g/100 kJ (7,5 g/100 kcal) und der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal) betragen.

32 Wird den Produkten nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b Saccharose,

Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g je

100 kJ (5 g/100 kcal) und der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ

(2,5 g/100 kcal) betragen.

41 Bei den in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a und d genannten Produkten

darf der Fettgehalt höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen.

42 Die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b genannten Produkte dürfen einen

Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so gilt: a. Der Laurinsäuregehalt darf höchstens 15 Prozent des Gesamtfettgehalts betragen. b. Der Myristinsäuregehalt darf höchstens 15 Prozent des Gesamtfettge- halts betragen. c. Der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) muss einen Wert zwischen 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) und darf

285 mg/100 kJ (1200 mg/100 kcal) haben.

5988

Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

51 Natrium

a. Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist. b. Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ (100mg/100 kcal) betragen.

52 Calcium

a. Die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b genannten Produkte müssen einen Calciumgehalt von mindestens 20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen. b. Die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Produkte (Milchkekse), die als solche angebo- ten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen.

61 Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 12,5 μg/100 kJ

(50 μg/100 kcal) aufweisen.

62 Für die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b genannten Produkte gelten

folgende Gehalte:

je 100 kJ je 100 kcal

min. max. min. max.

Vitamin A (μg RE)[1] 14 43 60 180 Vitamin D (μg)[2] 0,25 0,75 1 3 [1] RE = Retinoläquivalent, all-trans. [2] In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol davon 10 μg = 400 IE Vitamin D.

63 Die Höchstwerte gelten auch, wenn Vitamin A oder Vitamin D anderer

Getreidebeikost zugesetzt wird.

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Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

Anhang 8 (Art. 19 Abs. 5 Bst. b und Abs. 7 Bst. c)

Anforderungen an die Zusammensetzung anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

Anmerkung: Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin genuss- fertig zubereitet worden ist.

11 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche

Eiweissquellen die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten, so muss: a. der genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt mindestens

40 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen;

b. der jeweils genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt minde- stens 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen; c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1,7 g/

12 Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche

Eiweissquellen in der Produktbezeichnung einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht: a. der genannte Anteil an diesen Eiweissquellen mindestens 10 Massen- prozent des Gesamtprodukts betragen; b. der jeweils genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt min- destens 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen; c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1 g/100 kJ (4 g/100 kcal) betragen.

13 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche

Eiweissquellen in der Produktbezeichnung zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht: a. der genannte Anteil an diesen Eiweissquellen mindestens 8 Massen- prozent des Gesamtprodukts betragen; b. der jeweils genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt min- destens 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen; c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 0,5 g/

100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;

5990

Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

d. der Gesamtgehalt des Produkts an Protein jeglicher Art mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

14 Ist Käse zusammen mit anderen Zutaten in der Produktbezeichnung eines

nicht süssen Erzeugnisses erwähnt, so muss der Gehalt an Protein aus Milchprodukten mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) und der Gehalt des Erzeugnisses an Protein aus allen Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/

100 kJ (3 g/100 kcal) betragen, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als

Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht.

15 Wird das Erzeugnis auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet, sind Fleisch,

Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen jedoch in der Produktbezeichnung nicht erwähnt, so muss der Gesamt- proteingehalt des Produkts aus allen Quellen mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

16 Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit aufgemacht sind, gelten die

Anforderungen nach den Ziffern 11–15 nicht.

17 Süssspeisen, bei denen in der Verkehrsbezeichnung Milchprodukte als erste

oder einzige Zutat angegeben sind, müssen mindestens 2,2 g Milchpro- tein/100 kcal enthalten. Für alle anderen Süssspeisen gelten die Anforderun- gen nach den Ziffern 11–15 nicht.

18 Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschliesslich zur Verbesserung des

Nährwerts der vorhandenen Proteine und nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.

2 Kohlenhydrate

Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektar aus Obst und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings darf höchstens folgende Werte erreichen: a. bei Gemüsesaft und Getränken auf der Grundlage von Gemüsesaft:

10 g/100 ml;

b. bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf deren Grundlage hergestellten Getränken: 15 g/100 ml; c. bei reinen Obstspeisen: 20 g/100 g; d. bei Desserts und Puddings: 25 g/100 g; e. bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch zubereitet sind: 5 g/100 g.

31 Sind bei Erzeugnissen nach Ziffer 11 Fleisch oder Käse die einzigen in der

Produktbezeichnung genannten Zutaten oder stehen sie an erster Stelle, so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ (6 g/100 kcal) betragen.

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Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

32 Bei allen anderen Produkten darf der Gesamtgehalt des Produkts an Fett aus

allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen.

41 Der Natriumgehalt des Fertigprodukts darf höchstens 48 mg/100 kJ

(200 mg/100 kcal) oder höchstens 200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der Produktbezeichnung genannte Zutat, so darf der Natrium- gehalt höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen.

42 Obstspeisen, Desserts und Puddings dürfen, ausser für technologische Zwe-

cke, keine Natriumsalze zugesetzt werden.

51 Vitamin C

Bei Fruchtsaft, Fruchtnektar oder Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin C des Fertigprodukts mindestens 6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) bzw. 25 mg/

52 Vitamin A

Bei Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin A des Fertigprodukts mindes- tens 25 μg RE/100 kJ (100 μg RE/100 kcal)23 betragen. Anderer Beikost darf Vitamin A nicht zugesetzt werden.

53 Vitamin D

Vitamin D darf anderer Beikost nicht zugesetzt werden.

23 RE = Retinoläquivalent, all-trans.

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Anhang 9 (Art. 19 Abs. 5 Bst. c, Abs. 9 und 10)

Zulässige Nährstoffe für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

1. Vitamine

Vitamin A Retinol Retinyl-acetat Retinyl-palmitat beta-Carotin

Vitamin D Vitamin D2 (= Ergocalciferol) Vitamin D3 (= Cholecalciferol)

Vitamin B1 (Thiamin) Thiaminhydrochlorid Thiaminnitrat

Vitamin B2 (Riboflavin) Riboflavin Riboflavin-5’-phosphat-Natrium

Niacin Nicotinsäureamid Nicotinsäure

Vitamin B6 Pyridoxinhydrochlorid Pyridoxin-5-phosphat Pyridoxindipalmitat

Pantothensäure Calcium-D-pantothenat Natrium-D-pantothenat Dexpanthenol

Folat Folsäure

5993

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Vitamin B12 Cyanocobalamin Hydroxocobalamin

Biotin D-Biotin

Vitamin C L-Ascorbinsäure Natrium-L-ascorbat Calcium-L-ascorbat 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat) Kalium-ascorbat

Vitamin K Phyllochinon (Phytomenadion)

Vitamin E D-alpha-Tocopherol DL-alpha-Tocopherol D-alpha-Tocopherylacetat DL-alpha-Tocopherylacetat

2. Aminosäuren

L-Arginin und sein Hydrochlorid L-Cystin und sein Hydrochlorid L-Histidin und sein Hydrochlorid L-Isoleucin und sein Hydrochlorid L-Leucin und sein Hydrochlorid L-Lysin und sein Hydrochlorid L-Cystein und sein Hydrochlorid L-Methionin L-Phenylalanin L-Threonin L-Tryptophan L-Tyrosin L-Valin

5994

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3. Mineralstoffe (Mengenelemente und Spurenelemente)

Calcium Calciumcarbonat Calciumchlorid Calciumcitrate Calciumgluconat Calciumglycerophosphat Calciumlactat Calciumoxid Calciumhydroxid Calciumorthophosphate

Magnesium Magnesiumcarbonat Magnesiumchlorid Magnesiumcitrate Magnesiumgluconat Magnesiumoxid Magnesiumhydroxid Magnesiumorthophosphate Magnesiumsulfat Magnesiumlactat Magnesiumglycerophosphat

Kalium Kaliumchlorid Kaliumcitrate Kaliumgluconat Kaliumlactat Kaliumglycerophosphat

Eisen Eisen-(II)-citrat Eisen-(III)-ammoniumcitrat Eisen-(II)-gluconat Eisen-(II)-lactat Eisen-(II)-sulfat Eisen-(II)-fumarat Eisen-(III)-diphosphat (Eisenpyrophosphat) Elementares Eisen (Carbonyl-, Elekrolyt- und hydrogenreduziertes Eisen) Eisen-(III)-saccharat Eisennatriumdiphosphat Eisen-(II)-carbonat

5995

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Kupfer Kupfer-Lysin-Komplex Kupfer-(II)-carbonat Kupfer-(II)-citrat Kupfer-(II)-gluconat Kupfer-(II)-sulfat

Zink Zinkacetat Zinkchlorid Zinkcitrat Zinklactat Zinksulfat Zinkoxid Zinkgluconat

Mangan Mangan-(II)-carbonat Mangan-(II)-chlorid Mangan-(II)-citrat Mangan-(II)-gluconat Mangan-(II)-sulfat Mangan-(II)-glycerophosphat

Iod Natriumiodid Kaliumiodid Kaliumiodat Natriumiodat

4. Sonstige

Cholin Cholinchlorid Cholincitrat Cholinbitartrat Inositol L-Carnitin L-Carnitinhydrochlorid

5996

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Anhang 10 (Art. 19 Abs. 6)

Höchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente, die Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugesetzt werden

Anmerkung: Die Nährstoffanforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin genussfertig zubereitet wird. Ausgenommen sind Kalium und Calcium, bei denen sich die Anforderungen auf das Erzeugnis beziehen, das an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird.

Nährstoff Höchstwert je 100 kcal

Vitamin A (μg RE) 180[1] Vitamin D (μg) 3[1] Vitamin E (mg α-TE) 3 Vitamin C (mg) 12,5/25[2]/125[3] Vitamin B1 (Thiamin) (mg) 0,25/0,5[4] Vitamin B2 (Riboflavin) (mg) 0,4 Niacin (mg NE) 4,5 Vitamin B6 (mg) 0,35 Folsäure (μg) 50 Vitamin B12 (μg) 0,35 Pantothensäure (mg) 1,5 Biotin (μg) 10 Kalium (mg) 160 Calcium (mg) 80/180[5]/100[6] Magnesium (mg) 40 Eisen (mg) 3 Zink (mg) 2 Kupfer (μg) 40 Iod (μg) 35 Mangan (mg) 0,6 [1] Im Einklang mit den Bestimmungen der Anhänge 5 und 6. [2] Dieser Höchstwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse. [3] Dieser Höchstwert gilt für Gerichte auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte. [4] Dieser Höchstwert gilt für verarbeitete Lebensmittel auf Getreidebasis. [5] Dieser Höchstwert gilt für die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse. [6] Dieser Höchstwert gilt für die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d genannten Erzeugnisse.

5997

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Anhang 11 (Art. 20 Abs. 3 und 5)

Anforderungen an Produkte zur Energiebereitstellung und an Protein- und Aminosäurepräparate

I. Anforderungen an Produkte zur Energiebereitstellung

1. Kohlenhydrat-Konzentrate

a. Kohlenhydrate mehrere unterschiedlich resorbierbare Zucker- arten oder Stärkeabbauprodukte b. Energiequelle mindestens 80 Prozent von Kohlenhydraten c. Kohlenhydratenergie höchstens zu 50 Prozent aus Saccharose d. Energiegehalt mindestens 300 kJ (70 kcal) pro 100 ml bzw.

1400 kJ (335 kcal) pro 100 g Trockenmasse

(bezogen auf genussfertiges Produkt)

2. Energiereiche Erzeugnisse

a. Energiegehalt mindestens 1400 kJ (335 kcal) pro 100 g Tro- ckenmasse b. Energiequelle mindestens 50 Prozent aus Kohlenhydraten, und höchstens 30 Prozent aus Fett

3. Energieliefernde Getränke

a. Energiegehalt mindestens 190 kJ (45 kcal) pro 100 ml b. Energiequelle mindestens 50 Prozent aus Kohlenhydraten, und höchstens 30 Prozent aus Fett

II. Anforderungen an Protein- und Aminosäurepräparate a. Kollagenes Eiweiss Darf höchstens 20 Prozent des Proteinanteiles betragen. b. Proteinzufuhr Darf einschliesslich des mit der üblichen Ernährung aufgenommenen Eiweisses 2 g/kg Körpergewicht pro Tag nicht überschreiten.

5998

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Anhang 12 (Art. 20 Abs. 7 und 13)

Zulässige Substanzen in Nahrungsmitteln für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung)

Substanz Salze Deklaration Anforderungen Anpreisung Auflage Bemerkungen

L-Carnitin Base, -tartrat, in mg pro Tagesration max 1000 mg/Tag Dient als Transport- Darf nicht als Schlank- fumarat molekül der Fettsäuren heitsmittel oder zur in die Mitochondrien und Reduktion der Fett- ermöglicht dort deren masse angepriesen optimale Verbrennung werden. (Energiefreisetzung).

Creatin Monohydrat in g pro Tagesration Initialdosis: bis 20 g/Tag, Leistungssteigerung bei Nicht für Kinder und Es ist darauf hin- während 7 Tagen Kurzzeitleistungen im Jugendliche im Wachs- zuweisen, dass eine Erhaltensdosis: 2–4 g/Tag anaeroben Bereich. tum geeignet, nicht Gewichtszunahme zur Langzeiteinnahme eintreten kann. bestimmt.

Cholin max 1 g pro Tag

Inositol 300–1000 mg/Tag

L-Arginin in mg pro Tagesration max 2 g/Tag

L-Ornithin in mg pro Tagesration max 2 g/Tag

Taurin in mg pro Tagesration max 1 g/Portion

5999

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Substanz Salze Deklaration Anforderungen Anpreisung Auflage Bemerkungen

Aminosäuren in mg pro Tagesration oder minimaler Tagesbedarf mg/100 g Eiweiss (optimaler Bedarf liegt ca.

2 mal höher):

L-Lysin 700 mg L-Leucin 1,1 g L-Threonin 500 mg L-Methionin 1,1 g L-Valin 800 mg L-Phenylalanin 1,1 g L-Isoleucin 700 mg

6000

Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

Anhang 13 (Art. 20 Abs. 7 und 8, Art. 21 Abs. 4 und Art. 22 Abs. 2, und 3)

Vitamine und Mineralstoffe in den für Erwachsene zugelassenen Tagesdosen

Vitamin/Mineralstoff für Erwachsene zugelassene Tagesdosen

Vitamin A 800 μg β-Carotin (Provitamin A) 4,8 mg Vitamin D 5 μg Vitamin E 10 mg Vitamin C 60 mg Vitamin K 0,1 mg Vitamin B1 (Thiamin) 1,4 mg Vitamin B2 (Riboflavin) 1,6 mg Niacin (Vitamin PP) 18 mg Vitamin B6 2 mg Folsäure/Folacin 200 μg Vitamin B12 1 μg Biotin 150 μg Pantothensäure 6 mg Calcium 800 mg Phosphor 800 mg Eisen 14 mg Magnesium 300 mg Zink 15 mg Jod 150 μg Selen 50 μg Kupfer 1,5 mg Mangan 5 mg Chrom 100 μg Molybdän 100 μg Natrium 2500 mg Kalium 4000 mg Chlor 3500 mg

6001

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Anhang 14 (Art. 20 Abs. 9, Art. 21 Abs. 5 und Art. 22 Abs. 4)

Zulässige Nährstoffe

Kategorie 1: Vitamine Vitamin A Retinol Retinylacetat Retinylpalmitat Beta-Carotin

Vitamin D Vitamin D3 (Cholecalciferol) Vitamin D2 (Ergocalciferol)

Vitamin E D-alpha-Tocopherol DL-alpha-Tocopherol D-alpha-Tocopherylacetat DL-alpha-Tocopherylacetat D-alpha-Tocopherylsäuresuccinat D-alpha-Tocopheryl-Polyethylenglycol-1000-Succinat

Vitamin K Phyllochinon (Phytomenadion)

Vitamin B1 Thiaminhydrochlorid Thiaminmononitrat

Vitamin B2 Riboflavin Riboflavin-5’-phosphat-Natrium

Niacin Nicotinsäure Nicotinamid

Pantothensäure Calcium-D-pantothenat Natrium-D-pantothenat D-Panthenol

6002

Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

Vitamin B6 Pyridoxinhydrochlorid Pyridoxin-5’-phosphat Pyridoxindipalmitat

Folsäure Pteroylglutaminsäure

Vitamin B12 Cyanocobalamin Hydroxocobalamin

Biotin D-Biotin

Vitamin C L-Ascorbinsäure Natrium-L-ascorbat Calcium-L-ascorbat Kalium-L-ascorbat L-Ascorbyl-6-palmitat

Kategorie 2: Mineralstoffe Calcium Carbonat Chlorid Salze der Zitronensäure Gluconat Glycerophosphat Lactat Salze der Orthophosphorsäure Hydroxid Oxid Aminosäurechelat Pidolat

Magnesium Acetat Carbonat Chlorid Salze der Zitronensäure Gluconat Glycerophosphat Salze der Orthophosphorsäure

6003

Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

Lactat Hydroxid Oxid Sulfat Aminosäurechelat Pidolat

Eisen Eisencarbonat Eisencitrat Eisenammoniumcitrat Eisengluconat Eisenfumarat Eisennatriumdiphosphat Eisenlactat Eisensulfat Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat) Eisensaccharat elementares Eisen (Carbonyl + elektrolytisch + wasserstoffreduziert) Eisendihydroxid Eisenpidolat Aminosäurechelat

Kupfer Kupfercarbonat Kupfercitrat Kupfergluconat Kupfersulfat Kupferlysinkomplex Aminosäurechelat

Jod Kaliumiodid Kaliumiodat Natriumiodid Natriumiodat

Zink Acetat Chlorid Citrat Gluconat Lactat Oxid Carbonat Sulfat Aminosäurechelat

6004

Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

Mangan Carbonat Chlorid Citrat Gluconat Glycerophosphat Sulfat Aminosäurechelat

Natrium Bicarbonat Carbonat Chlorid Citrat Gluconat Lactat Hydroxid Salze der Orthophosphorsäure

Kalium Bicarbonat Carbonat Chlorid Citrat Gluconat Glycerophosphat Lactat Hydroxid Salze der Orthophosphorsäure

Selen Natriumselenat Natriumhydrogenselenit Natriumselenit angereicherte Hefe

Chrom (III) und seine Hexahydrate Chlorid Sulfat Aminosäurechelat

Molybdän (VI) Ammoniummolybdat Natriummolybdat

6005

Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

Kategorie 3: Aminosäuren Anmerkung: Bei zugelassenen Aminosäuren können auch die Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumsalze sowie ihre Hydrochloride verwendet werden. L-Alanin L-Arginin L-Asparaginsäure L-Cystein L-Cystin L-Histidin L-Glutaminsäure L-Glutamin Glycin L-Isoleucin L-Leucin L-Lysin L-Lysinacetat L-Methionin L-Ornithin L-Phenylalanin L-Prolin L-Threonin L-Tryptophan L-Tyrosin L-Valin

Kategorie 4: Sonstige Cholin Cholinchlorid Cholintartrate Cholincitrat Inositol

6006

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Anhang 15 (Art. 23 Abs. 3)

Höchstmengen bestimmter Stoffe in coffeinhaltigen Spezialgetränken

Stoff Höchstmenge pro 100 ml

Coffein 32 mg Taurin 400 mg Glucuronolacton 240 mg Inosit 20 mg Niacin 8 mg Vitamin B6 2 mg Pantothensäure 2 mg Vitamin B12 0,002 mg

6007

Speziallebensmittel. V des EDI AS 2005

6008