AS 2005 601
Kernenergieverordnung
Kernenergieverordnung (KEV)
vom 10. Dezember 2004
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom
21. März 2003 (KEG)1,
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich für Kernmaterialien
1 Als Kernmaterialien gelten:
a. die Ausgangsmaterialien:
1. Natururan, d.h. Uran mit der in der Natur auftretenden Isotopenmi-
schung,
4. Stoffe, welche die genannten Materialien in irgendeiner Form enthal-
ten; b. die besonderen spaltbaren Materialien:
4. angereichertes Uran, d.h. Uran, in welchem der Anteil an Uran 233,
Uran 235 oder beiden Isotopen zusammen grösser ist als derjenige von Uran 235 in Natururan,
5. Stoffe, welche die genannten Materialien in irgendeiner Form enthalten.
SR 732.11 1 SR 732.1; AS 2004 4719 5391
2004-2217 601
Kernenergieverordnung AS 2005
2 Nicht als Kernmaterialien gelten:
a. Uran- und Thoriumerze; b. Ausgangsmaterialien, die nicht zur Energiegewinnung mittels Kernspal- tungsprozessen verwendet werden, namentlich Ausgangsmaterialien für Analysen und Messungen, Abschirmungen oder die Herstellung industrieller Produkte, sowie diese Produkte selber; c. besondere spaltbare Materialien bis zu einer Menge von 15 g.
Art. 2 Geltungsbereich für Kernanlagen
1 Nicht als Kernanlagen gelten Anlagen, in denen folgende Kernmaterialien gewon-
nen, hergestellt, verwendet, bearbeitet oder gelagert werden: a. Stoffe, die insgesamt höchstens 1000 kg Natururan, abgereichertes Uran oder Thorium enthalten; b. Ausgangsmaterialien, für die nachgewiesen werden kann, dass aufgrund des chemisch-physikalischen Zustandes der Materialien und aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten eine sich selbst erhaltende Kettenreaktion unmöglich ist; c. besondere spaltbare Materialien, die gesamthaft höchstens 150 g Plutonium 239, Uran 233 oder Uran 235 enthalten.
2 Das Bundesamt für Energie (Bundesamt) stellt fest, ob Ausgangsmaterialien die
Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.
Art. 3 Geltungsbereich für Vermittlung Nicht als Vermittlung gelten Tätigkeiten mit nuklearen Gütern im Sinne von Arti- kel 3 Buchstabe k KEG, wenn die nuklearen Güter dem Eigenbedarf in der Schweiz dienen.
Art. 4 Begriffe Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Anhang 1.
Art. 5 Sachplan geologische Tiefenlager Der Bund legt in einem Sachplan die Ziele und Vorgaben für die Lagerung der radioaktiven Abfälle in geologischen Tiefenlagern für die Behörden verbindlich fest.
Art. 6 Aufsichtsbehörden
1 Aufsichtsbehörde in Bezug auf die nukleare Sicherheit beim Vollzug des KEG ist
die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK).
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2 Aufsichtsbehörde für die übrigen Bereiche beim Vollzug des KEG, insbesondere
für die Sicherung, ist das Bundesamt.
2. Kapitel: Grundsätze der nuklearen Sicherheit und der Sicherung
Art. 7 Anforderungen an die nukleare Sicherheit Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit müssen folgende Schutzmassnahmen getroffen werden: a. Bei der Auslegung, beim Bau, bei der Inbetriebnahme und beim Betrieb von Kernanlagen sind bewährte oder nachweislich hochqualitative Verfahren, Werkstoffe, Techniken sowie Organisationsstrukturen und -abläufe einzu- setzen; dies gilt insbesondere für die Bereiche Planung, Fertigung, Prüfung, Betriebsführung, Überwachung, Instandhaltung, Qualitätssicherung, Erfah- rungsauswertung, ergonomische Gestaltung sowie Aus- und Weiterbildung. b. Abweichungen vom Normalbetrieb sollen soweit möglich durch ein selbst- regulierendes, fehlertolerantes Anlageverhalten aufgefangen werden; es ist soweit möglich ein inhärent sicheres Anlageverhalten vorzusehen; als inhä- rente Sicherheit gilt der Zustand, in dem ein technisches System aus sich selbst heraus, also ohne weitere Hilfssysteme, sicher arbeitet. c. Zur Beherrschung von Störfällen ist die Anlage derart auszulegen, dass kei- ne unzulässigen radiologischen Auswirkungen in der Umgebung der Anlage entstehen; dazu sind passive und aktive Sicherheitssysteme vorzusehen. d. Gegen Störfälle, bei denen radioaktive Stoffe in gefährdendem Umfang frei- gesetzt werden können, sind zusätzlich vorbeugende und lindernde Vorkeh- ren im technischen, organisatorischen und administrativen Bereich zu tref- fen.
Art. 8 Anforderungen an den Schutz gegen Störfälle 1 Bei Kernanlagen sind gegen Störfälle mit Ursprung innerhalb oder ausserhalb der Anlage Schutzmassnahmen zu treffen. 2 Als Störfälle mit Ursprung innerhalb der Anlage gelten insbesondere Reaktivitäts- störung, Kühlmittelverlust, Verlust der Wärmesenke, Brand, Überflutung, mechani- sche Einwirkungen infolge Komponentenversagen, Beschädigung von Hüllrohren bei der Handhabung von Brennelementen, Versagen von Betriebssystemen, uner- wünschtes Ansprechen oder fehlerhaftes Funktionieren von Sicherheitssystemen und Fehler des Personals. 3 Als Störfälle mit Ursprung ausserhalb der Anlage gelten insbesondere Störfälle, die ausgelöst werden können durch Erdbeben, Überflutung, unfallbedingten Absturz von zivilen und militärischen Flugzeugen auf die Anlage, Sturmböe, Blitzschlag, Druckwelle, Brand, Verlust der externen Stromversorgung und Beeinträchtigung oder Unterbruch der externen Kühlwasserzufuhr.
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4 Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Buchstabe c sind die Störfälle nach den Absätzen 2 und 3 nach den Häufigkeiten des Artikels 94 der Strahlen- schutzverordnung vom 22. Juni 1994 (StSV)2 einzuteilen. Zusätzlich zum auslösen- den Ereignis ist ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Es ist nachzuweisen, dass die Dosen nach Artikel 94 Absätze 2–5 StSV eingehalten werden können. 5 Mittels probabilistischer Nachweise ist zu zeigen, dass das Kriterium von Arti- kel 24 Absatz 1 Buchstabe b eingehalten werden kann. Die vorbeugenden und lindernden Vorkehren nach Artikel 7 Buchstabe d können dabei berücksichtigt werden.
6 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
tion (Departement) legt die spezifischen Gefährdungsannahmen und die Bewer- tungskriterien in einer Verordnung fest.
Art. 9 Anforderungen an die Sicherung
1 Der Schutz von Kernanlagen und Kernmaterialien vor Sabotage, gewaltsamen
Einwirkungen oder Entwendung muss auf einer in die Tiefe gestaffelten Abwehr beruhen, welche bauliche, technische, organisatorische, personelle und administrati- ve Massnahmen beinhaltet.
2 Die Grundsätze für die Sicherungszonen und -schranken sowie für den Schutz der
Kernanlagen, Kernmaterialien und radioaktiven Abfälle sind im Anhang 2 festge- legt.
3 Das Departement legt die Grundsätze für die Gefährdungsannahmen und für die
baulichen, technischen, organisatorischen und administrativen Anforderungen an Sicherungsmassnahmen in einer Verordnung fest.
Art. 10 Grundsätze für die Auslegung von Kernkraftwerken
1 Für Kernkraftwerke gelten insbesondere folgende Grundsätze:
a. Sicherheitsfunktionen müssen auch bei Eintreten eines beliebigen vom aus- lösenden Ereignis unabhängigen Einzelfehlers wirksam bleiben, und zwar auch dann, wenn eine Komponente wegen Instandhaltung nicht verfügbar ist; als Einzelfehler gilt das zufällige Versagen einer Komponente, das zum Verlust ihrer Fähigkeit führt, die vorgesehene Sicherheitsfunktion zu erfül- len; Folgefehler aus diesem zufälligen Versagen werden als Teil des Einzel- fehlers betrachtet. b. Sicherheitsfunktionen sind soweit möglich nach den Grundsätzen der Redundanz und der Diversität auszuführen; als Redundanz gilt das Vorhan- densein von mehr funktionsbereiten Ausrüstungen als zur Erfüllung der vor- gesehenen Sicherheitsfunktion notwendig ist; als Diversität gilt die Anwen- dung physikalisch oder technisch verschiedenartiger Prinzipien.
2 SR 814.501
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c. Die zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingesetzten redundanten Strän- ge müssen voneinander soweit möglich funktional unabhängig sein, und zwar sowohl bezüglich der maschinentechnischen als auch der unterstützen- den Systeme wie der Leittechnik und der Versorgung mit Energie, Kühlung und Lüftung. d. Die zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingesetzten redundanten Strän- ge müssen soweit möglich von den anderen räumlich getrennt sein. e. Die zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingesetzten redundanten Strän- ge müssen soweit möglich integral oder sonst in möglichst umfassenden Abschnitten sowohl mit Handsteuerung als auch mit simulierter automati- scher Anregung, darunter auch bei Notstrombedingungen, geprüft werden können. f. Sicherheitsfunktionen müssen derart automatisiert werden, dass bei Störfäl- len nach Artikel 8 keine sicherheitsrelevanten Eingriffe des Personals inner- halb der ersten 30 Minuten nach dem auslösenden Ereignis erforderlich wer- den. g. Bei der Auslegung der Systeme und Komponenten sind ausreichende Sicherheitszuschläge zu berücksichtigen. h. Nach Möglichkeit ist ein sicherheitsgerichtetes Systemverhalten bei Fehl- funktionen von Ausrüstungen zu gewährleisten. i. Passive sind gegenüber aktiven Sicherheitsfunktionen zu bevorzugen. j. Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe für Bedienung und Instandhaltung der Anlage sind so zu gestalten, dass die menschlichen Fähigkeiten und deren Grenzen berücksichtigt werden. k. Bei gleichem Sicherheitsgewinn sind Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen nach Artikel 7 Buchstabe d denjenigen zur Linderung der Konse- quenzen von Störfällen vorzuziehen. 2 Die HSK wird beauftragt, spezifische Auslegungsgrundsätze für Leichtwasserreak- toren in Richtlinien zu regeln.
Art. 11 Grundsätze für die Auslegung von geologischen Tiefenlagern 1 Der Standort für ein geologisches Tiefenlager muss zur Gewährleistung der Lang- zeitsicherheit folgende Eigenschaften aufweisen: a. ausreichende Ausdehnung von geeignetem Wirtgestein; b. günstige hydrogeologische Verhältnisse; c. geologische Langzeitsstabilität.
2 Ein geologisches Tiefenlager ist so auszulegen, dass:
a. die Grundsätze von Artikel 10 Absatz 1 sinngemäss erfüllt werden; b. die Langzeitsicherheit durch gestaffelte passive Sicherheitsbarrieren gewähr- leistet wird;
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c. Vorkehrungen zur Erleichterung von Überwachung und Reparaturen des Lagers oder zur Rückholung der Abfälle die passiven Sicherheitsbarrieren nach dem Verschluss des Lagers nicht beeinträchtigen; d. das Lager innert einiger Jahre verschlossen werden kann.
3 Die HSK wird beauftragt, spezifische Auslegungsgrundsätze für geologische Tie-
fenlager in Richtlinien zu regeln.
Art. 12 Grundsätze für die Auslegung anderer Kernanlagen
1 Für die Auslegung anderer Kernanlagen als Kernkraftwerke und geologische
Tiefenlager gilt Artikel 10 Absatz 1 sinngemäss.
2 Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle ist zudem so auszulegen, dass:
a. die Endlagerfähigkeit der Abfallgebinde nicht beeinträchtigt wird; b. eine genügende Lagerkapazität für den absehbaren Bedarf vorliegt. 3 Die HSK wird beauftragt, bei Bedarf spezifische Auslegungsgrundsätze für einzel- ne Arten von Kernanlagen in Richtlinien zu regeln.
3. Kapitel: Nukleare Güter
Art. 13 Zuständigkeit Das Bundesamt ist zuständig für die Erteilung: a. von Bewilligungen für den Umgang mit Kernmaterialien; b. der Zustimmung zur Vereinbarung über die Rücknahme von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen nach Artikel 9 Buchstabe d KEG.
Art. 14 Bewilligung für die Ausfuhr und Vermittlung von Technologie
1 Für die Ausfuhr und Vermittlung von Technologie, die Kernmaterialien betrifft,
bedarf es einer Bewilligung.
2 Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt.
Art. 15 Gesuch und Gesuchsunterlagen
1 Das Gesuch um eine Bewilligung für den Transport oder die Ein-, Aus- oder
Durchfuhr von Kernmaterialien haben gemeinsam der Versender, der Empfänger, der Beförderer und der Transportorganisator zu stellen.
2 Die Unterlagen müssen alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben
enthalten, insbesondere über: a. die Zusammensetzung und die Eigenschaften des Materials; b. die technischen Einzelheiten der Ausrüstung;
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c. den Ort der Herstellung; d. den Bestimmungsort und den Abnehmer; e. den Verwendungszweck; f. die Kaufs- oder Verkaufsbedingungen; g. den Transport, insbesondere den Nachweis über die Einhaltung der Anforde- rungen an die Beförderung gefährlicher Güter.
3 Die Unterlagen für das Gesuch um eine Bewilligung für die Vermittlung von
Kernmaterialien oder die Ausfuhr oder Vermittlung von Technologie, die Kernmate- rialien betrifft, müssen enthalten: a. bei Kernmaterialien insbesondere Angaben über:
3. den Ursprungs- und den Bestimmungsort oder, falls dieser zurzeit der
Gesuchstellung nicht bekannt ist, den Erfüllungsort; b. bei Technologie sinngemäss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben c–f sowie über Form und Inhalt der Technologie. 4 Auf Verlangen hat der Inhaber einer Bewilligung für die Vermittlung von Kernma- terialien dem Bundesamt periodisch Bericht mit folgenden Angaben zu erstatten: a. die Zusammensetzung des Materials; b. die Mengen; c. der Ursprungs- und der Bestimmungsort oder, falls dies zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht bekannt ist, der Erfüllungsort; d. die Art und der Zeitpunkt der Erfüllung des Grundgeschäfts; e. die Vertragspartner.
5 Das Bundesamt kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen anfordern.
Art. 16 Vorabklärungen
1 Auf Antrag des Gesuchstellers führt das Bundesamt Vorabklärungen durch, ob und
unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung nach diesem Kapitel erteilt wer- den könnte.
3 Bereits überprüfte Bewilligungsvoraussetzungen werden für den Bewilligungsent-
scheid nur dann anders beurteilt, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnis- se sich seit der Vorabklärung verändert haben oder neue Tatsachen bekannt gewor- den sind.
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Art. 17 Diplomatische oder konsularische Vertretungen, internationale Organisationen, Zolllager und Zollausschlussgebiete Lieferungen von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen, von und an internationale Organisationen, in Zolllager oder Zollausschlussgebiete sowie aus Zolllagern oder Zollausschlussgebieten sind den Ein- und Ausfuhren gleichgestellt.
Art. 18 Gültigkeitsdauer Bewilligungen sind höchstens 12 Monate gültig und können um höchstens 6 Monate verlängert werden.
Art. 19 Ausfuhrgesuche von grundsätzlicher Tragweite
1 Über Ausfuhrgesuche von grundsätzlicher, insbesondere politischer Tragweite
entscheidet das Bundesamt im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eid- genössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sowie nach Anhörung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
2 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag des Departements der
Bundesrat.
Art. 20 Aufbewahrung von Unterlagen Alle für die Bewilligung wesentlichen Unterlagen sind nach Erteilung der Bewilli- gung während 5 Jahren aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlan- gen auszuhändigen.
Art. 21 Meldepflicht
1 Der Bewilligungsinhaber hat der HSK insbesondere die folgenden Ereignisse und
Befunde aus dem Sicherheitsbereich beim Transport von Kernmaterialien zu mel- den: a. Überschreitung der Dosisleistungs-, Aktivitäts- oder Kontaminationsgrenz- werte; b. technische Mängel an zulassungspflichtigen Transportbehältern; c. sonstige Ereignisse und Befunde, die die Sicherheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.
2 Er hat dem Bundesamt die folgenden Ereignisse und Befunde aus dem Sicherungs-
bereich unverzüglich zu melden: a. Sabotage und Sabotageversuch; b. Bombendrohung; c. Erpressung und Geiselnahme;
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d. Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von Sicherungseinrichtungen und –systemen, die länger als 24 Stunden andauern; e. sonstige Ereignisse und Befunde, die die Sicherung beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.
3 Zu jedem Ereignis oder Befund hat er der HSK oder dem Bundesamt einen Bericht
einzureichen. Der Bericht an die HSK ist nach Anhang 6 zu erstatten. Der Bericht an das Bundesamt ist innert 30 Tagen einzureichen und zu klassifizieren.
1. Abschnitt: Rahmenbewilligung
Art. 22 Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotential
1 Kernanlagen bedürfen keiner Rahmenbewilligung, wenn die Häufigkeit aller
Störfälle nach Artikel 8 Absätze 2 und 3 mit einer resultierenden Dosis von über
1 mSv für nichtberuflich strahlenexponierte Personen höchstens 10-6 pro Jahr
beträgt; bei Zwischenlagern und geologischen Tiefenlagern darf zudem die Summe der Aktivitäten aller einzulagernden Nuklide 1013 LE nach Anhang 3 Spalte 9 StSV3 nicht übersteigen.
2 Die HSK wird beauftragt, die Methodik und die Randbedingungen für die nach
Absatz 1 erforderliche Störfallanalyse in Richtlinien zu regeln.
Art. 23 Gesuchsunterlagen Der Gesuchsteller für eine Rahmenbewilligung hat folgende Gesuchsunterlagen einzureichen: a. den Sicherheits- und den Sicherungsbericht, aus denen hervorgehen:
5. bei geologischen Tiefenlagern zudem die Langzeitsicherheit;
b. den Umweltverträglichkeitsbericht; c. den Bericht über die Abstimmung mit der Raumplanung; d. das Konzept für die Stilllegung oder für die Beobachtungsphase und den Verschluss; e. den Nachweis für die Entsorgung der anfallenden radioaktiven Abfälle;
3 SR 814.501
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2. Abschnitt: Baubewilligung und Bauausführung
Art. 24 Gesuch
1 Der Gesuchsteller für eine Baubewilligung hat zu zeigen, dass:
a. die Grundsätze nach den Artikeln 7–12 eingehalten werden können; b. beim Bau eines neuen Kernkraftwerkes zudem die mittlere Kernschadens- häufigkeit für Störfälle nach Artikel 8 höchstens 10-5 pro Jahr beträgt; c. für Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotential die Anforderungen nach Artikel 22 erfüllt sind.
2 Dazu hat er folgende Unterlagen einzureichen:
a. die Unterlagen für die Baubewilligung nach Anhang 4; b. den Umweltverträglichkeitsbericht; c. den Bericht über die Abstimmung mit der Raumplanung; d. das Qualitätsmanagementprogramm für die Projektierungs- und die Bau- phase; e. das Notfallschutzkonzept; f. den Plan für die Stilllegung oder das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss; g. den Bericht zur Übereinstimmung des Projektes mit der Rahmenbewilli- gung. 3 Die Aufsichtsbehörden werden beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.
Art. 25 Qualitätsmanagementprogramm
1 Der Gesuchsteller hat im Qualitätsmanagementprogramm für die Projektierungs-
und die Bauphase die Organisation und die Abläufe, einschliesslich der Zusammen- arbeit zwischen Gesuchsteller und beauftragten Firmen sowie zwischen Gesuch- steller und Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden, darzustellen.
2 Das Qualitätsmanagementprogramm muss den Stand der nuklearen Sicherheits-
und der Sicherungstechnik berücksichtigen.
3 Der Gesuchsteller hat das Qualitätsmanagementprogramm gemäss aktuellen
Industriestandards von externen Stellen periodisch überprüfen zu lassen und wenn notwendig anzupassen. 4 Die Aufsichtsbehörden werden beauftragt, die detaillierten Anforderungen an das Qualitätsmanagementprogramm in Richtlinien zu regeln.
Art. 26 Freigaben 1 Bei den in der Baubewilligung festgelegten freigabepflichtigen Bauten und Anla- geteile erteilen die Aufsichtsbehörden Freigaben für:
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a. die Erstellung von Bauteilen einschliesslich einbetonierter Befestigungsele- mente und Verlegen der Armierung oder Montage von Stahlbauteilen sowie die Methodik bei Eingriffen in den Rohbau und bei nachträglich angebrach- ten Befestigungen; b. die Herstellung mechanischer Hauptkomponenten; c. die Montage von mechanischen und elektrischen Systemen einschliesslich ihrer Leittechnik sowie für Sicherungsausrüstungen. 2 Für eine Freigabe hat der Antragsteller die für die Beurteilung des Gesuchs erfor- derlichen Unterlagen nach Anhang 4 einzureichen. 3 Die Aufsichtsbehörden werden beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.
Art. 27 Baudokumentation 1 Der Bewilligungsinhaber hat die Erstellung der Bauten sowie die Herstellung und die Montage der technischen Ausrüstungen sowie die durchgeführten Kontrollen und Prüfungen jederzeit nachvollziehbar zu dokumentieren.
2 Er hat die Dokumentation bis zum Abschluss der Stilllegung bzw. bis zum Ver-
schluss oder bis nach Ablauf der Überwachungsfrist sicher aufzubewahren. 3 Änderungen an der Anlage einschliesslich Stilllegung oder Verschluss sind in der Dokumentation nachzuführen.
4 Nach Abschluss der Stilllegung hat der Bewilligungsinhaber die Dokumentation
den Aufsichtsbehörden zu übergeben, nach dem Verschluss oder nach Ablauf der Überwachungsfrist dem Departement. 5 Die Aufsichtsbehörden werden beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Dokumentation und deren Aufbewahrung in Richtlinien zu regeln.
3. Abschnitt: Betriebsbewilligung
Art. 28 Gesuchsunterlagen 1 Der Gesuchsteller für eine Betriebsbewilligung hat folgende Unterlagen einzurei- chen: a. die entsprechenden organisatorischen und technischen Dokumente nach Anhang 3; b. die Unterlagen für die Betriebsbewilligung nach Anhang 4; c. den Nachweis für den Versicherungsschutz; d. den Bericht zur Übereinstimmung der Anlage mit der Rahmen- und der Baubewilligung.
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2 Die Aufsichtsbehörden werden beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.
Art. 29 Freigaben 1 Die Betriebsbewilligung sieht insbesondere für folgende Stufen der Inbetriebnah- me eine Freigabepflicht vor: a. die erste Einlagerung des nuklearen Brennstoffs; b. das erste Brennstoffladen; c. die erste Kritikalität; d. die weiteren Stufen gemäss Inbetriebnahmeprogramm; e. der Dauerbetrieb im ersten Betriebszyklus; f. die erste Einlagerung von Abfallgebinden eines Typs; g. die Einlagerung von Transport- und Lagerbehältern mit abgebrannten Brennelementen oder hochaktiven Abfällen. 2 Für eine Freigabe hat der Antragsteller die für die Beurteilung des Gesuchs erfor- derlichen Unterlagen nach Anhang 4 einzureichen. 3 Die Aufsichtsbehörden werden beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.
Art. 30 Anforderungen an die Organisation 1 Die Betriebsorganisation der Kernanlage ist so zu gestalten, dass die Verantwor- tung für mindestens folgende Tätigkeits- und Sachbereiche durch die Organisation selber wahrgenommen werden kann: a. Betrieb der Anlage in allen Betriebszuständen; b. Instandhaltung, Material- und Prüftechnik sowie technische Unterstützung; c. Auslegung und Überwachung des Reaktorkerns; d. Strahlenschutz und radioaktive Abfälle; e. Wasserchemie und Einsatz chemischer Hilfsstoffe; f. Notfallplanung und Notfallbereitschaft; g. Überwachung und Bewertung der nuklearen Sicherheit; h. Sicherung; i. Sicherstellen der Qualität der durch Auftragnehmer erbrachten Leistungen; j. Aus- und Weiterbildung des Personals; k. Förderung des Sicherheitsbewusstseins. 2 Der Bewilligungsinhaber hat das Personal in eine überblickbare, nicht zu grosse Anzahl Organisationseinheiten einzuteilen, die jeweils von einer leitenden Person geführt werden. Für die leitenden Positionen ist die Stellvertretung zu regeln.
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3 Er hat ein Gremium einzusetzen, das Ereignisse und Befunde mit Ursachen im
Bereich menschliche Faktoren analysiert, Massnahmen vorschlägt und deren Umsetzung überwacht. 4 Er hat eine Stelle für den technischen Betrieb der Kernanlage zu bezeichnen, die mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln ausgestattet ist und für die Ent- scheide in Bezug auf Sicherheit und Sicherung verantwortlich ist. 5 Die Aufsichtsbehörden werden beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Organisation in Richtlinien zu regeln.
Art. 31 Qualitätsmanagement-System für den Betrieb Das Qualitätsmanagement-System für den Betrieb muss insbesondere folgende Anforderungen erfüllen: a. Für die Abläufe in der Organisation sind eindeutige Zuordnungen der Ver- antwortlichkeiten und der Kompetenzen zu beschreiben. b. Die sicherheits- und sicherungsrelevanten Aufgaben sind in einem Manage- ment-Kreislauf zu erfassen und systematisch zu planen, durchzuführen, zu kontrollieren, zu dokumentieren, intern und extern periodisch zu überprüfen und anzupassen. c. Es muss dem Stand der nuklearen Sicherheits- und der Sicherungstechnik entsprechen.
4. Abschnitt: Betrieb
Art. 32 Instandhaltung
1 Der Bewilligungsinhaber hat systematische Programme für die Instandhaltung der
sicherheits- und sicherungsrelevanten Ausrüstungen zu erstellen und die festgelegten Massnahmen durchzuführen, insbesondere für: a. die Wartung; b. die wiederkehrenden zerstörungsfreien Prüfungen; c. die wiederkehrenden Funktionsprüfungen.
2 Er hat bei festgestellten Abweichungen vom Sollzustand entsprechende Instand-
setzungsarbeiten durchzuführen. 3 Für die Instandhaltung sind qualifizierte Verfahren, Ausrüstungen und qualifizier- tes Personal einzusetzen.
4 Er hat die Ergebnisse der Instandhaltung zu dokumentieren und periodisch zu
bewerten. Nötigenfalls hat er die Programme zu ergänzen.
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Art. 33 Systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen 1 Der Bewilligungsinhaber hat systematische Sicherheitsbewertungen für die folgen- den Gebiete zu erstellen: a. Auswirkungen von Anlageänderungen, von Ereignissen und von Befunden auf die Sicherheit der Anlage und insbesondere auf das Risiko; die Risiko- bewertung erfolgt unter anderem mit einer aktuellen, kraftwerkspezifischen Probabilistischen Sicherheitsanalyse (PSA); b. Betriebserfahrung mit sicherheitsrelevanten elektrischen und mechanischen Ausrüstungen, Brennelementen, sicherheitsrelevanten Bauwerken und Was- serchemie; c. Strahlenschutz und radioaktive Abfälle; d. Organisation und Personal; e. Notfallplanung; f. Kriterien nach Artikel 44 Absatz 1. 2 Er hat systematische Sicherungsbewertungen für die folgenden Gebiete zu erstel- len: a. Sicherungskonzept; b. Sicherungsmassnahmen. 3 Die Aufsichtsbehörden werden beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die systematischen Sicherheits- und Sicherungsbewertungen in Richtlinien zu regeln.
Art. 34 Umfassende Sicherheitsüberprüfung für Kernkraftwerke 1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk hat eine umfassende Sicherheitsüberprüfung (Periodische Sicherheitsüberprüfung, PSÜ) alle 10 Jahre durchzuführen.
2 Er hat zu diesem Zweck folgende Aspekte darzustellen und zu bewerten:
a. Sicherheitskonzept; b. Betriebsführung und Betriebsverhalten; c. deterministische Sicherheitsstatusanalyse; d. Probabilistische Sicherheitsanalyse; e. Gesamtbewertung des Sicherheitsstatus; f. Organisation und Personal. 3 Die HSK wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die PSÜ in Richtli- nien zu regeln.
Art. 35 Alterungsüberwachung
1 Der Bewilligungsinhaber hat anhand des Alterungsüberwachungsprogramms eine
systematische Alterungsüberwachung für alle Ausrüstungen und Bauwerke durchzu-
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führen, deren Funktion und Integrität für die Sicherheit und die Sicherung von Bedeutung sind.
3 Er hat anhand des Alterungsüberwachungsprogramms die Überprüfung der Anlage
auf Alterungseinflüsse zu dokumentieren und das Programm entsprechend dem aktuellen Stand der Anlage periodisch nachzuführen.
4 Die Aufsichtsbehörden werden beauftragt, Methoden und Umfang der Alterungs-
überwachung in Richtlinien zu regeln.
Art. 36 Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik sowie der Betriebserfahrungen in vergleichbaren Anlagen
1 Der Bewilligungsinhaber hat die Entwicklung der fachbezogenen Wissenschaft,
insbesondere Erkenntnisse aus der Forschung, zu verfolgen und zu prüfen, inwieweit daraus Erkenntnisse für die Sicherheit seiner Anlage abgeleitet werden können. 2 Er hat die Entwicklung der Technik, einschliesslich Organisation und Personal, zu verfolgen und zu prüfen, inwieweit daraus Erkenntnisse für die Sicherheit und die Sicherung der eigenen Anlage abgeleitet werden können. Massgebend sind dafür insbesondere: a. die anerkannten technischen in- und ausländischen Normen; b. die kerntechnischen Regelwerke des Lieferlandes der Kernanlage und ande- rer Länder; c. die Empfehlungen internationaler Gremien; d. der Stand der Technik in vergleichbaren Kernanlagen und in anderen rele- vanten technischen Anlagen.
3 Erhat die Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen zu verfolgen und die
Bedeutung für die eigene Anlage zu beurteilen.
Art. 37 Periodische Berichterstattung
1 Der Bewilligungsinhaber hat den Aufsichtsbehörden die Berichte zur Beurteilung
des Zustandes und des Betriebs der Anlage nach Anhang 5 einzureichen.
2 Die Aufsichtsbehörden werden beauftragt, die Anforderungen an Art, Inhalt,
Darstellung und Anzahl der Berichte in Richtlinien zu regeln.
Art. 38 Meldepflichten im Sicherheitsbereich
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat der HSK insbesondere folgende Tätig-
keiten vor deren Ausführung zu melden: a. geplante Reaktorabschaltungen; b. Wiederanfahren nach störungsbedingten Reaktorabschaltungen; c. Arbeiten mit einer voraussichtlichen Kollektivdosis über 50 mSv;
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d. geplante, nicht routinemässige radioaktive Abgaben an die Umwelt; e. Aktivkohlewechsel in Störfallfiltern von Lüftungsanlagen; f. Planung und Durchführung von Notfallübungen; g. Versuche an sicherheitsrelevanten Systemen oder Komponenten.
2 Er hat den Aufsichtsbehörden folgende Tätigkeiten zu melden:
a. Anlageänderungen, die nicht bewilligungs- oder freigabepflichtig sind; b. inhaltliche Änderungen an der Dokumentation nach Artikel 27 und 41.
3 Er hat der HSK die folgenden Ereignisse und Befunde zu melden:
a. Ereignisse, welche die Sicherheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen kön- nen; b. sonstige Ereignisse von öffentlichem Interesse; c. Befunde, welche die Sicherheit beeinträchtigen können und nicht zu einem Ereignis geführt haben.
4 Er hat der HSK zu jedem Ereignis oder Befund die erforderlichen Berichte nach
Anhang 6 einzureichen.
2 und bei der Einstufung der Ereignisse und Befunde nach Absatz 3 in Richtlinien
zu regeln.
Art. 39 Meldepflichten im Sicherungsbereich
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat dem Bundesamt insbesondere folgende
Tätigkeiten vor deren Ausführung zu melden: a. bauliche und anlagentechnische Änderungen oder Neueinrichtungen, für die eine Freigabe der HSK beantragt wird; b. Durchführung von sicherungsrelevanten Übungen mit militärischen, kanto- nalen oder kommunalen Stellen; c. ausserordentliche sicherungsrelevante Tätigkeiten.
2 Er hat dem Bundesamt die folgenden Ereignisse und Befunde unverzüglich zu
melden: a. Gewaltanwendung gegen das Personal; b. Sabotage und Sabotageversuch; c. Bombendrohung; d. Erpressung und Geiselnahme; e. Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von Sicherungseinrichtungen und –systemen, die länger als 24 Stunden dauern; f. Ereignisse in und um Kernanlagen, die auf unbefugte Einwirkungen zurück- zuführen sind oder auf solche hindeuten;
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g. sonstige Ereignisse und Befunde, welche die Sicherung beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.
3 Zu jedem Ereignis oder Befund hat er dem Bundesamt innert 30 Tagen einen
Bericht einzureichen. Der Bericht ist zu klassifizieren.
Art. 40 Freigabepflichtige Änderungen
1 Alsnicht wesentliche von einer Bewilligung abweichende freigabepflichtige
Änderungen nach Artikel 65 Absatz 3 KEG gelten in der Regel insbesondere: a. Änderungen an sicherheits- oder sicherungstechnisch klassierten Bauwer- ken, Anlageteilen, Systemen und Ausrüstungen sowie an Einrichtungen mit sicherheits- oder sicherungstechnischer Bedeutung, sofern dabei bestehende Sicherheits- und Sicherungsfunktionen erhalten bleiben oder verbessert wer- den; b. folgende Änderungen am Reaktorkern:
1. Änderungen an der Beladung des Reaktorkerns mit Brennelementen im
Rahmen des Brennelementwechsels;
2. Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an Brennelementen und Steu-
erstäben;
6. Erhöhung des Anteils an Uran-Plutonium-Mischoxid-Brennelementen
im Reaktorkern bis höchstens 50 Prozent; c. inhaltliche Änderungen an den folgenden Dokumenten:
2 Für eine Freigabe der Änderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b hat der
Antragsteller die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nach Anhang 4 einzureichen.
3 Für eine Freigabe der Änderungen nach Absatz 1 Buchstabe c hat er die für die
Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen mit einer Begründung der Ände- rungen einzureichen.
4 Für Änderungen an Technischen Spezifikationen hat er zudem darzulegen, nach
welcher Methode und welchen technischen Kriterien er die Auswirkungen der Änderungen auf die Sicherheit der Anlage beurteilt. 5 Die Aufsichtsbehörden werden beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.
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Art. 41 Dokumentation
1 Der Bewilligungsinhaber hat die organisatorischen und technischen Dokumente
nach Anhang 3 während der gesamten Betriebsdauer der Kernanlage bis zum Abschluss der Stilllegung bzw. bis zum Verschluss nachzuführen und dem aktuellen Stand der Kernanlage anzupassen.
2 Er hat den Betrieb anhand der Betriebsaufzeichnungen nach Anhang 3 und anhand
von Belegen über Funktionsprüfungen und Instandhaltung jederzeit nachvollziehbar zu dokumentieren.
3 Er hat die Dokumentation bis zum Abschluss der Stilllegung bzw. bis zum Ver-
schluss oder bis nach Ablauf der Überwachungsfrist sicher aufzubewahren.
4 Nach Abschluss der Stilllegung hat er die Dokumentation den Aufsichtsbehörden
zu übergeben, nach dem Verschluss oder nach Ablauf der Überwachungsfrist dem Departement. 5 Die Aufsichtsbehörden werden beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Dokumentation und deren Aufbewahrung in Richtlinien zu regeln.
Art. 42 Nachführen des Plans oder Projekts für Stilllegung und Verschluss 1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat den Plan für die Stilllegung der Kernan- lage oder bei einem geologischen Tiefenlager das Projekt für die Beobachtungspha- se und den Plan für den Verschluss alle zehn Jahre zu überprüfen und nachzuführen.
2 Eine Nachführung ist zudem erforderlich, wenn:
a. wesentliche Änderungen an der Anlage vorgenommen wurden; b. wesentliche Anforderungen an die Stilllegung oder an die Beobachtungs- phase und den Verschluss geändert wurden; c. dies wesentliche Entwicklungen der Technik verlangen.
Art. 43 Abschaltung von Kernkraftwerken 1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk hat die Anlage abzu- schalten, wenn ein Abschaltkriterium der Technischen Spezifikation oder des Kraft- werksreglementes erfüllt ist. 2 Er darf den Betrieb mit einer Reaktorleistung von mehr als 5 Prozent erst wieder aufnehmen, wenn er die erforderlichen Massnahmen getroffen hat.
Art. 44 Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme und Nachrüstung von Kernreaktoren
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat den Kernreaktor ausser Betrieb zu
nehmen und nachzurüsten, wenn eines oder mehrere der folgenden technischen Kriterien erfüllt sind: a. Ereignisse oder Befunde zeigen, dass die Kernkühlung bei Störfällen nach Artikel 8 nicht mehr gewährleistet ist;
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Kernenergieverordnung AS 2005
b. Ereignisse oder Befunde zeigen, dass die Integrität des Primärkreislaufes nicht mehr gewährleistet ist; c. Ereignisse oder Befunde zeigen, dass die Integrität des Containments nicht mehr gewährleistet ist.
2 Das Departement legt die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung
der Kriterien in einer Verordnung fest.
5. Abschnitt: Stilllegung
Art. 45 Projektunterlagen Der Stilllegungspflichtige hat folgende Unterlagen zum Stilllegungsprojekt einzurei- chen: a. die Gegenüberstellung verschiedener Varianten der Phasen, des Zeitplans der Stilllegungsarbeiten und des zu erwartenden Endzustandes sowie die Begründung der gewählten Variante; b. die Darlegung der einzelnen Arbeitsschritte und der dafür benötigten Mittel, namentlich die Ermittlung des radiologischen Zustandes der Anlage, die Demontage, Zerlegung und Dekontamination der Einrichtungen, die Dekon- tamination und der Abbruch von Gebäuden; c. das Vorgehen zur Trennung der radioaktiven von den nicht radioaktiven Abfällen und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle; d. die Massnahmen zum radiologischen Schutz der Arbeitnehmenden und zur Vermeidung der Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung; e. die Sicherungsmassnahmen; f. Störfallbetrachtungen, namentlich die Ermittlung der möglichen Störfälle bei der Stilllegung, die Abschätzung der Häufigkeit und der radiologischen Auswirkungen der Störfälle sowie die Gegenmassnahmen und allfälligen Notfallschutzmassnahmen; g. den Nachweis für die Bereitstellung des für die Durchführung und die Überwachung der Stilllegungsarbeiten erforderlichen geeigneten und fach- lich ausgewiesenen Personals in genügender Zahl sowie einer geeigneten Organisationsstruktur mit klarer Zuweisung der Verantwortlichkeiten; h. das Qualitätsmanagementprogramm; i. den Umweltverträglichkeitsbericht; j. die Zusammenstellung sämtlicher aus der Stilllegung anfallender Kosten, inklusive für die Entsorgung der radioaktiven und nicht radioaktiven Abfälle und die Sicherstellung der Finanzierung.
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Kernenergieverordnung AS 2005
Art. 46 Stilllegungsverfügung Die Stilllegungsverfügung legt insbesondere fest: a. den Umfang der Stilllegungsarbeiten; b. die einzelnen Stilllegungsphasen, insbesondere die Dauer eines allfälligen gesicherten Einschlusses der Kernanlage; c. die Limiten für die Abgabe von radioaktiven Stoffen an die Umwelt; d. die Überwachung der Immissionen radioaktiver Stoffe und der Direktstrah- lung; e. die Organisation.
Art. 47 Freigaben Die Stilllegungsverfügung regelt die Freigabepflicht insbesondere für folgende Tätigkeiten: a. das Vorgehen zur Inaktiv-Freimessung der anfallenden Materialien; b. die Konditionierung der anfallenden radioaktiven Abfälle; c. den Abbruch von Gebäuden nach deren Dekontamination und Inaktiv- Freimessung; d. die nichtnukleare Weiternutzung von Anlageteilen vor Abschluss der Stillle- gung; e. die Aufhebung von Sicherungsmassnahmen; f. bei der Stilllegung von Kernkraftwerken zudem die Demontage des Reak- tordruckbehälters und der ihn umgebenden Gebäudeteile.
Art. 48 Berichterstattung über die Stilllegung Der Stilllegungspflichtige hat den Aufsichtsbehörden einen jährlichen Bericht über den Stand der Arbeiten und einen Abschlussbericht einzureichen.
Art. 49 Meldepflichten Für die Meldepflichten bei der Stilllegung gelten Artikel 38 und 39 sinngemäss.
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 50 Minimierung der radioaktiven Abfälle Kernanlagen sind so auszulegen, zu bauen und zu betreiben, dass aus dem Betrieb und der Stilllegung in Bezug auf Aktivität und Volumen möglichst wenig radioak- tive Abfälle entstehen. Zu diesem Zweck sind insbesondere:
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Kernenergieverordnung AS 2005
a. für den Bau der Kernanlagen Materialien auszuwählen, bei denen der Auf- bau von Aktivierungsprodukten gering ist; b. beim Betrieb der Kernanlagen Verbrauchsmaterialien in der kontrollierten Zone auf das notwendige Minimum zu beschränken; c. Materialien, die mit radioaktiven Stoffen verunreinigt sind, nach Möglich- keit und soweit angemessen zu dekontaminieren.
Art. 51 Kategorien von radioaktiven Abfällen Radioaktive Abfälle sind im Hinblick auf die Entsorgung in folgende Kategorien einzuteilen: a. hochaktive Abfälle:
2. verglaste Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufarbeitung von abge-
brannten Brennelementen; b. alphatoxische Abfälle: Abfälle, deren Gehalt an Alphastrahlern den Wert von 20 000 Becquerel/g konditionierter Abfall übersteigt; c. schwach- und mittelaktive Abfälle: alle anderen radioaktiven Abfälle.
Art. 52 Entsorgungsprogramm
1 Die Entsorgungspflichtigen haben im Entsorgungsprogramm Angaben zu machen
über: a. Herkunft, Art und Menge der radioaktiven Abfälle; b. die benötigten geologischen Tiefenlager einschliesslich ihres Auslegungs- konzepts; c. die Zuteilung der Abfälle zu den geologischen Tiefenlagern; d. den Realisierungsplan für die Erstellung der geologischen Tiefenlager; e. die Dauer und die benötigte Kapazität der zentralen und der dezentralen Zwischenlagerung; f. den Finanzplan für die Entsorgungsarbeiten bis zur Ausserbetriebnahme der Kernanlagen, mit Angaben über:
3. die Art der Finanzierung;
g. das Informationskonzept.
3 Zuständig für die Überprüfung und für die Überwachung der Einhaltung des Pro-
gramms sind die HSK und das Bundesamt.
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Kernenergieverordnung AS 2005
2. Abschnitt: Freimessung und Konditionierung
Art. 53 Freimessung von Materialien 1 Wer Materialien als inaktive Materialien aus kontrollierten Zonen einer Kernanla- ge entfernen will, muss eine qualitätsgesicherte Freimessung durchführen und diese dokumentieren.
2 Materialmengen von mehr als 1000 kg oder mehr als 1 m3 sind der HSK mindes-
tens 10 Tage vor dem vorgesehenen Abtransport aus der Kernanlage unter Beilage der Nachweisdokumente zu melden. 3 Die HSK wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Freimessung und die Meldepflicht in Richtlinien zu regeln.
Art. 54 Konditionierung
1 Radioaktive Abfälle müssen möglichst rasch konditioniert werden. Das Ansam-
meln von unkonditionierten Abfällen im Hinblick auf periodische Konditionie- rungskampagnen ist gestattet. 2 Konditionierte Abfallgebinde müssen transport-, zwischen- und endlagerfähig sein.
3 Jedes Abfallgebinde ist zu kennzeichnen und mit einer Dokumentation zu verse-
hen, die die Herstellung, Zusammensetzung und Eigenschaften des Abfallgebindes umschreibt. Die Dokumentation ist aufzubewahren und der Unternehmung zu über- geben, welche die weiteren Entsorgungsschritte durchführt. 4 Zur Herstellung eines konditionierten Abfallgebindes ist bei der HSK ein Gesuch um Typen- oder Einzelgenehmigung einzureichen. Die HSK erteilt die Genehmi- gung.
5 Dem Gesuch sind alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen, die
insbesondere Angaben enthalten über: a. das Konditionierungsverfahren; b. das Abfallgebinde und seine Komponenten; c. die Qualitätssicherung; d. die Dokumentation. 6 Die HSK wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Konditionierung und an die Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.
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Kernenergieverordnung AS 2005
3. Abschnitt: Umgang mit radioaktiven Abfällen
Art. 55 Zuständigkeit Das Bundesamt ist zuständig für die Erteilung: a. von Bewilligungen für den Umgang mit radioaktiven Abfällen; b. der Zustimmung zur Vereinbarung über die Rücknahme von radioaktiven Abfällen nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 4 KEG.
Art. 56 Gesuch und Gesuchsunterlagen
1 Das Gesuch um eine Bewilligung für den Transport sowie die Ein-, Aus- oder
Durchfuhr von radioaktiven Abfällen haben gemeinsam der Versender, der Empfän- ger, der Beförderer und der Transportorganisator zu stellen.
2 Die Unterlagen müssen alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben
enthalten, insbesondere über: a. die Zusammensetzung und die Eigenschaften der radioaktiven Abfälle; b. den Entsorgungspflichtigen, den Absender und den Empfänger; c. die Herkunft und den Bestimmungsort; d. den Transport, insbesondere den Nachweis über die Einhaltung der Anforde- rungen an die Beförderung gefährlicher Güter.
Art. 57 Vorabklärungen, Gültigkeitsdauer, Aufbewahrung von Unterlagen und Meldepflicht Für den Umgang mit radioaktiven Abfällen gelten Artikel 16, 18, 20 und 21 sinnge- mäss.
4. Abschnitt: Erdwissenschaftliche Untersuchungen
Art. 58 Gesuchsunterlagen Der Gesuchsteller für Bewilligungen für erdwissenschaftliche Untersuchungen hat folgende Gesuchsunterlagen einzureichen: a. ein Untersuchungsprogramm; b. einen geologischen Bericht; c. einen Bericht über mögliche Auswirkungen der Untersuchungen auf Geolo- gie und Umwelt; d. Übersichtskarten und -pläne; e. die Angabe der gewünschten Dauer der Bewilligung.
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Kernenergieverordnung AS 2005
Art. 59 Untersuchungsprogramm Das Untersuchungsprogramm muss Angaben enthalten über: a. die Ziele der Untersuchungen; b. den voraussichtlichen Umfang der Untersuchungen; c. den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Untersuchungen.
Art. 60 Geologischer Bericht Der geologische Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten: a. eine geologische Beschreibung der betroffenen Region; b. eine Zusammenstellung der in der betroffenen Region bereits erfolgten, dem Gesuchsteller zugänglichen erdwissenschaftlichen Untersuchungen und eine Zusammenfassung der dabei gewonnenen Ergebnisse; c. eine Beschreibung der geologischen und der hydrogeologischen Faktoren, die für die Auswahl der betroffenen Region ausschlaggebend sind.
Art. 61 Ausnahme von der Bewilligungspflicht
1 Folgende erdwissenschaftliche Untersuchungen bedürfen keiner Bewilligung:
a. seismische und weitere geophysikalische Aufnahmen wie gravimetrische, geoelektrische und elektromagnetische Messungen; b. geologische Aufnahmen an der Oberfläche und in bestehenden Untertage- Bauwerken einschliesslich der Entnahme von Gesteinsproben; c. Entnahme von Grund- und Quellwasserproben, Messungen von Quellen, untiefe piezometrische Aufnahmen und Markierungsversuche; d. Bodengasmessungen.
2 Allfällige
zur Ausführung dieser Tätigkeiten erforderliche Bewilligungen nach kantonalem oder Bundesrecht bleiben vorbehalten.
5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für geologische Tiefenlager
Art. 62 Rahmenbewilligungsgesuch Der Gesuchsteller für eine Rahmenbewilligung für ein geologisches Tiefenlager hat zusätzlich zu den Gesuchsunterlagen nach Artikel 23 einen Bericht mit folgenden Angaben einzureichen: a. einen Vergleich der zur Auswahl stehenden Optionen hinsichtlich der Sicherheit des geplanten Tiefenlagers; b. eine Bewertung der für die Auswahl des Standorts ausschlaggebenden Eigenschaften; c. die Höhe der Kosten.
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Kernenergieverordnung AS 2005
Art. 63 Eignungskriterien Die in der Rahmenbewilligung festzulegenden Kriterien nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer 1 KEG beziehen sich auf: a. die Ausdehnung geeigneter Wirtgesteinsbereiche; b. die hydrogeologischen Verhältnisse am Standort; c. die Verweilzeit des Tiefengrundwassers.
Art. 64 Elemente eines geologischen Tiefenlagers Ein geologisches Tiefenlager besteht aus dem Hauptlager zur Aufnahme der radio- aktiven Abfälle, aus einem Pilotlager und aus Testbereichen.
Art. 65 Testbereiche 1 In den Testbereichen sind die sicherheitsrelevanten Eigenschaften des Wirtgesteins zur Erhärtung des Sicherheitsnachweises standortspezifisch vertieft abzuklären. 2 Vor Inbetriebnahme des Tiefenlagers sind die sicherheitsrelevanten Techniken zu erproben und deren Funktionstüchtigkeit nachzuweisen. Das betrifft insbesondere: a. das Einbringen des Verfüllmaterials; b. das Entfernen des Verfüllmaterials zwecks allfälliger Rückholung von Abfallgebinden; c. die Technik zur Rückholung von Abfallgebinden.
3 Während des Betriebs des Tiefenlagers ist die Versiegelung von Kavernen und
Stollen zu erproben und deren Funktionstüchtigkeit nachzuweisen.
Art. 66 Pilotlager 1 Im Pilotlager ist das Verhalten der Abfälle, der Verfüllung und des Wirtgesteins bis zum Ablauf der Beobachtungsphase zu überwachen. Bei der Überwachung sind im Hinblick auf den Verschluss Daten zur Erhärtung des Sicherheitsnachweises zu ermitteln.
2 Die Ergebnisse der Überwachung müssen auf die Vorgänge im Hauptlager über-
tragbar sein. Sie bilden eine Grundlage für den Entscheid über den Verschluss des Tiefenlagers.
3 Bei der Auslegung des Pilotlagers sind folgende Grundsätze zu beachten:
a. Die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse müssen mit denjeni- gen des Hauptlagers vergleichbar sein. b. Das Pilotlager muss vom Hauptlager räumlich und hydraulisch getrennt sein. c. Die Bauweise des Pilotlagers und die Art der Einlagerung der Abfälle und der Verfüllung müssen dem Hauptlager entsprechen. d. Das Pilotlager muss eine repräsentative kleine Menge von Abfällen ent- halten.
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Kernenergieverordnung AS 2005
Art. 67 Verfüllung 1 Der Eigentümer eines geologischen Tiefenlagers hat nach Einlagerung der Abfall- gebinde die Lagerkavernen und -stollen zu verfüllen. 2 Er hat die Verfüllung so vorzunehmen, dass die Langzeitsicherheit gewährleistet und eine Rückholung der Abfälle ohne grossen Aufwand möglich ist.
Art. 68 Beobachtungsphase 1 Der Eigentümer eines geologischen Tiefenlagers hat im aktualisierten Projekt für die Beobachtungsphase die nach Abschluss der Einlagerungen vorgesehenen Mass- nahmen zur Überwachung des Tiefenlagers zu umschreiben. Dabei hat er auch die Dauer der Beobachtungsphase vorzuschlagen.
2 Das Departement ordnet die Überwachung an und legt die Dauer der Beobach-
tungsphase fest. Es kann diese bei Bedarf verlängern.
Art. 69 Verschluss
1 Der Eigentümer eines geologischen Tiefenlagers hat beim Verschluss sämtliche
noch offenen Teile des Tiefenlagers zu verfüllen und die für die Langzeitsicherheit und die Sicherung massgebenden Teile zu versiegeln.
2 Er hat im Projekt für den Verschluss insbesondere folgendes zu umschreiben:
a. das Verfüllen und Versiegeln der Zugänge zu den Lagerräumen; b. die Überführung des Pilotlagers in einen langfristig sicheren Zustand; c. das Verfüllen und Versiegeln der Zugänge zum Tiefenlager; d. die Gewährleistung der Langzeitsicherheit.
3 Mit dem Verschluss hat er insbesondere zu gewährleisten, dass:
a. keine unzulässige Freisetzung von Radionukliden über die verfüllten Zugän- ge erfolgt; b. die vor der Errichtung des Tiefenlagers bestehende Trennung der wasserfüh- renden Gesteinsschichten langfristig wieder hergestellt wird; c. die Markierung des geologischen Tiefenlagers dauerhaft ist.
Art. 70 Schutzbereich 1 Der Schutzbereich eines geologischen Tiefenlagers ist auf der Grundlage des zur Bewilligung des Projekts vorgelegten Berichts zur Langzeitsicherheit festzulegen. Er muss umfassen: a. alle Teile des Tiefenlagers, inklusive der Zugänge; b. die Gesteinsbereiche, die den hydraulischen Einschluss des Tiefenlagers bewirken;
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Kernenergieverordnung AS 2005
c. die Gesteinsbereiche, die einen wesentlichen Beitrag zur Rückhaltung der Radionuklide liefern, die im Laufe der Zeit aus dem Lager freigesetzt wer- den könnten.
2 Nach Erteilung der Rahmenbewilligung meldet das Bundesamt beim Grundbuch-
amt auf den vom Perimeter erfassten Grundstücken die Anmerkung «vorläufiger Schutzbereich geologisches Tiefenlager» an. Nach Erteilung der Betriebsbewilli- gung meldet es die Anmerkung «definitiver Schutzbereich geologisches Tiefen- lager» an.
3 Über die Aufhebung des vorläufigen oder definitiven Schutzbereichs entscheidet
das Departement. Das Bundesamt ersucht das Grundbuchamt, die Anmerkung zu löschen.
4 Das Departement erteilt Bewilligungen für die Durchführung von Vorhaben, die
den Schutzbereich berühren. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Bewilli- gung ist, dass die langfristige Sicherheit des geologischen Tiefenlagers nicht beein- trächtigt wird.
Art. 71 Dokumentation
1 Der Eigentümer eines geologischen Tiefenlagers muss eine Dokumentation erstel-
len, die für eine langfristige Sicherstellung der Kenntnisse über das geologische Tiefenlager geeignet ist.
2 Die Dokumentation muss enthalten:
a. Lage und Ausdehnung der Untertagebauten; b. Inventar der eingelagerten radioaktiven Abfälle, in Art und Menge aufgeteilt nach den Lagerräumen; c. Auslegung der technischen Sicherheitsbarrieren einschliesslich der Versie- gelung der Zugänge; d. Grundlagen und Ergebnisse der endgültigen Analyse der Langzeitsicherheit.
3 Er hat die Dokumentation nach dem Verschluss des Lagers oder nach Ablauf der
Überwachungsfrist dem Departement zu übergeben.
Art. 72 Verwendung der erdwissenschaftlichen Daten
1 Die aus erdwissenschaftlichen Untersuchungen oder während des Baus eines geo-
logischen Tiefenlagers gewonnenen erdwissenschaftlichen Daten sind der geologi- schen Informationsstelle des Bundes zu übermitteln.
2 Die geologische Informationsstelle des Bundes und derjenige, der nach Absatz 1
erdwissenschaftliche Daten abgeben muss, regeln vertraglich den Zugang zu diesen Daten und deren Verwendung.
627
Kernenergieverordnung AS 2005
6. Kapitel: Verfahren, Information und Förderung
Art. 73 Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden Die Aufsichtsbehörden nehmen Stellung zu eingereichten Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und Genehmigung von Projekten nach den Artikeln 49–63 KEG.
Art. 74 Behandlungsfristen Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und Genehmi- gung von Projekten nach den Artikeln 49–63 KEG gelten in der Regel folgende Fristen: a. vom Eingang des vollständigen Gesuchs bis zur Übermittlung an die betrof- fenen Kantone und Bundesstellen oder bis zur Publikation und öffentlichen Auflage: ein Monat; b. vom Abschluss des Instruktionsverfahrens bis zum Entscheid: sechs Monate.
Art. 75 Verfahren bei Freigaben sowie Typen- oder Einzelgenehmigungen
1 Nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt werden:
a. der Antrag auf Freigabe nach Artikel 26, 29, 40 und 47 dieser Verordnung sowie nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b KEG; b. das Gesuch um Typen- oder Einzelgenehmigung nach Artikel 54 Absatz 4.
2 Die Aufsichtsbehörden unterbreiten den Antrag oder das Gesuch gegebenenfalls
den Fachstellen des Bundes zur Stellungnahme. Sie setzen dafür eine angemessene Frist. 3 Voraussetzung für eine Freigabe ist, dass die Voraussetzungen der einer Freigabe zu Grunde liegenden Bewilligung oder Verfügung nach wie vor eingehalten werden und die in der Bewilligung oder Verfügung enthaltenen Auflagen berücksichtigt sind. 4 Erteilt eine Aufsichtsbehörde eine Freigabe und ist dadurch der Aufsichtsbereich der anderen Aufsichtsbehörde betroffen, so ist deren Zustimmung einzuholen.
Art. 76 Informationspflicht über besondere Ereignisse und Befunde in Bezug auf die nukleare Sicherheit 1 Die HSK informiert die Öffentlichkeit unverzüglich über besondere Ereignisse und Befunde in Kernanlagen, die: a. eine Gefahr für die Anlage oder das Personal darstellen oder grössere radio- logische Auswirkungen auf die Umgebung haben (Ereignisse oder Befunde S nach Anhang 6); b. von sicherheitstechnischer Bedeutung sind, aber keine oder nur geringe radiologische Auswirkung auf die Umgebung haben (Ereignisse oder Befunde A nach Anhang 6).
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Kernenergieverordnung AS 2005
2 Bei besonderen Ereignissen und Befunden von öffentlichem Interesse, die nicht
unter Absatz 1 fallen, veranlasst die HSK die Information der Öffentlichkeit.
Art. 77 Förderung der Forschung, Lehre und Ausbildung
1 Die Aufsichtsbehörden unterstützen im Rahmen der bewilligten Kredite Projekte
der angewandten Forschung, Lehre und Ausbildung von Fachleuten in den Berei- chen der Sicherheit und der Sicherung der Kernanlagen sowie der nuklearen Ent- sorgung.
2 Die Unterstützung erfolgt in Form von Finanzhilfen oder der Mitwirkung von
Mitarbeitenden des Bundesamtes oder der HSK.
7. Kapitel: Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 78 Strafbestimmung Nach Artikel 93 KEG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Auf- bewahrungspflicht nach den Artikeln 20, 27 Absatz 2 und 41 Absatz 3 verstösst.
Art. 79 Änderung der Anhänge 2 und 6 Das Departement kann die Anhänge 2 und 6 nach Massgabe von Beschlüssen der von der Schweiz unterstützten Exportkontrollregimes und von Empfehlungen der Internationalen Atomenergie-Organisation ändern.
Art. 80 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 11. Juli 19794 über das Rahmenbewilligungsverfahren für
Atomanlagen mit Standortbewilligung;
4. Verordnung vom 14. März 19837 betreffend die Aufsicht über Kernanlagen.
Art. 81 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang 7 geregelt.
4 AS 1979 972 5 AS 1989 2476 6 AS 1984 209, 1987 546 1484, 1991 1450, 1993 901, 1994 140, 1995 4959, 1996 2243, 1997 2128, 2002 349 7 AS 1983 283
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Kernenergieverordnung AS 2005
Art. 82 Übergangsbestimmung Bei der Festlegung des Umfangs von Nachrüstungen in Kernanlagen, die vor Inkrafttreten des KEG in Betrieb genommen wurden, sind die Anforderungen und Grundsätze nach den Artikeln 7–12 nach Massgabe von Artikel 22 Absatz 2 Buch- stabe g KEG zu erfüllen.
Art. 83 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.
10. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Kernenergieverordnung AS 2005
Anhang 1 (Art. 4)
Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten: a. Befund: Feststellung eines Zustandes von Anlageteilen, der die Sicherheit beeinträchtigen kann und nicht zu einem Ereignis geführt hat; b. Ereignis: fehlerhafter Ablauf im Betrieb einer Anlage oder bei Transporten, der die Sicherheit beeinträchtigen kann; c. Freimessung: messtechnischer Nachweis, dass Materialien nicht mehr in den Geltungsbereich der StSV8 fallen. d. Instandhaltung: alle Massnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes von Ausrüstungen und Systemen; e. Kernkühlung: Abfuhr der Wärmeenergie des Reaktorkerns durch die Kühl- systeme, so dass die Auslegungstemperatur aller Kernbestandteile nicht überschritten wird. f. Kernschadenshäufigkeit: die mittels der Probabilistischen Sicherheitsanalyse (PSA) ermittelte Häufigkeit pro Jahr einer störfallbedingten Beschädigung des Reaktorkerns; g. Normalbetrieb: Anlagezustand innerhalb spezifizierter Betriebsgrenzen und gemäss geltender Vorschriften; h. Sicherheitstechnische Klassierung: Einstufung der Bauwerke, Systeme und Ausrüstungen einer Kernanlage in Bauwerks-, Sicherheits- und Erdbeben- klassen auf der Grundlage ihrer Bedeutung für die nukleare Sicherheit; i. Störfall: jeder vom Normalbetrieb abweichende Anlagezustand, der ein Ein- greifen eines Sicherheitssystems erfordert; j. System: Kombination von mechanischen oder elektrischen Ausrüstungen, die zur Erfüllung einer bestimmten Funktion erforderlich ist; k. Technologie: spezifische, allgemein nicht zugängliche oder nicht der wissen- schaftlichen Grundlagenforschung dienende Informationen in Form von technischen Daten oder technischer Unterstützung, die für Entwicklung, Herstellung oder Verwendung erforderlich sind.
8 SR 814.501
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Kernenergieverordnung AS 2005
Anhang 2 (Art. 9 Abs. 2)
Grundsätze für die Sicherung von Kernanlagen, Kernmaterialien und radioaktiven Abfällen
1. Sicherung von Kernanlagen
Die Anordnung der für die Sicherung relevanten Zonen bzw. Areale und Siche- rungsschranken hat abgestuft gemäss folgendem Schema zu erfolgen:
Durchfahrschutz
Perimeterschranke
Schranke D
Schranke C
Schranke B
Sicherungs- zone B
Sicherungszone C
Sicherungszone D
Sicherungsareal
Durchfahrschutzareal
Die verschiedenen Sicherungsschranken haben folgende Funktionen: – Der Durchfahrschutz schützt vor Angriffen mit Fahrzeugen und erschwert den Transport von Angriffsmitteln in das Durchfahrschutzareal bis zur Peri- meterschranke. – Die Perimeterschranke umschliesst das Sicherungsareal. Sie dient der Detek- tion von Angreifern, der Lokalisation des Angriffsorts und der Auslösung des Alarms. – Die Sicherungsschranken D, C, und B bieten einen von aussen nach innen zunehmenden räumlichen Widerstand. Sie schützen und umschliessen jeweils die Bereiche mit sicherheitsrelevanten Systemen und Ausrüstungen.
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Kernenergieverordnung AS 2005
Bei den Zwischenlagern und bei den geologischen Tiefenlagern entscheidet das Bundesamt, ob auf einzelne Sicherungsschranken verzichtet werden kann. Sicherungssysteme (z.B. Sicherungszentralen, Pförtnerlogen usw.), welche den Zutritt oder die Zufahrt zu den Sicherungszonen ermöglichen, müssen sich hinter einer Sicherungsschranke mit dem gleichen Widerstandswert befinden, wie er für den Schutz der entsprechenden Zone erforderlich ist. Der Widerstandswert einer Sicherungsschranke muss grundsätzlich aufrechterhalten bleiben. Durchgänge bedürfen daher einer Schleuse. Muss im Ausnahmefall vom Schleusenprinzip abgewichen bzw. die Schleusenfunktion aufgehoben werden, ist der Durchgang von der Betriebswache zu sichern.
2. Sicherung von Kernmaterialien und radioaktiven Abfällen
Einteilung der Kategorien von Kernmaterialien und radioaktiven Abfällen
Material Form Kategorie
I II III 1 2
1. Plutonium unbestrahlt 2 kg oder mehr weniger als 2 kg, 500 g oder weni-
jedoch mehr als ger, jedoch mehr
2. Uran-235 unbestrahlt2
– Uran angerei- 5 kg oder mehr weniger als 5 kg, 1 kg oder weniger, chert auf 20 % jedoch mehr als jedoch mehr als 235U oder 1 kg 15 g mehr – Uran angerei- – 10 kg oder mehr weniger als 10 kg, chert auf min- jedoch mehr als destens 10 % 1 kg 235U, jedoch weniger als 20 % 235U – Uran angerei- – – 10 kg oder mehr chert über den natürlichen Gehalt, jedoch weniger als 10 % 235U
3. Uran-233 unbestrahlt2 2 kg oder mehr weniger als 2 kg, 500 g oder weni-
jedoch mehr als ger, jedoch mehr
500 g als 15 g
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Kernenergieverordnung AS 2005
Material Form Kategorie
I II III
4. Bestrahlter abgereichertes
Brennstoff oder Natururan, Thorium oder schwach angerei- cherter Brennstoff (weniger als 10 % spaltbarer Gehalt)
5. Radioaktive verglast hochaktiv
Abfälle
1 Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einem Gehalt von mehr als 80 % 238Pu.
2 Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder Material, das in einem Reaktor bestrahlt wurde und ohne Abschirmung in einem Meter Distanz eine Dosisleistung von höchstens 1 Gy pro Stunde aufweist.
Kategorie I Material in dieser Kategorie ist mit äusserst zuverlässigen Systemen wie folgt gegen unbefugte Verwendung zu schützen: Verwendung und Lagerung innerhalb eines äusserst geschützten Bereichs, d.h. eines geschützten Bereichs der für die Kategorie II definierten Art, bei dem der Zugang zusätzlich auf Personen beschränkt ist, deren Vertrauenswürdigkeit festgestellt worden ist, und der unter der Beobachtung von Wachen steht, die in engem Kontakt zu den entsprechenden Einsatzkräften für den Notfall stehen. Ziel der in diesem Zusammenhang getroffenen Einzelmassnahmen muss die Entdeckung und Verhin- derung von Anschlägen, unbefugtem Zugang oder unbefugter Entfernung von Mate- rial sein. Beförderung unter besonderen Vorsichtsmassregeln der für die Beförderung von Material der Kategorien II und III beschriebenen Art sowie zusätzlich unter ständi- ger Beobachtung durch Begleitpersonal und unter Bedingungen, die einen engen Kontakt zu den entsprechenden Einsatzkräften gewährleisten.
Kategorie II Verwendung und Lagerung innerhalb eines geschützten Bereichs, dessen Zugang überwacht wird, d.h. eines Bereichs unter ständiger Beobachtung durch Wachen oder elektronische Vorrichtungen, umgeben von einer physischen Umgrenzung mit einer begrenzten Anzahl ausreichend kontrollierter Eingänge, oder eines Bereichs mit einem gleichwertigen Niveau des physischen Schutzes. Beförderung unter besonderen Vorsichtsmassregeln einschliesslich vorheriger Absprachen zwischen Absender, Empfänger und Beförderer sowie vorheriger Ver- einbarung zwischen den der Hoheitsgewalt und Regelungsbefugnis der Liefer- bzw. Empfängerstaaten unterstehenden Rechtsträgern bei grenzüberschreitendem Trans- port hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ortes und des Verfahrens für den Übergang der Verantwortung für den Transport.
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Kategorie III Verwendung und Lagerung innerhalb eines Bereichs, dessen Zugang überwacht wird. Beförderung unter besonderen Vorsichtsmassregeln einschliesslich vorheriger Absprachen zwischen Absender, Empfänger und Beförderer sowie vorheriger Ver- einbarung zwischen den der Hoheitsgewalt und Regelungsbefugnis der Liefer- bzw. Empfängerstaaten unterstehenden Rechtsträgern bei grenzüberschreitendem Trans- port hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ortes und des Verfahrens für den Übergang der Verantwortung für den Transport.
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Anhang 3 (Art. 28 und 41)
Betriebsdokumentation
Die Betriebsdokumentation einer Kernanlage besteht aus Organisatorischen und Technischen Dokumenten sowie Betriebsaufzeichnungen.
1. Organisatorische Dokumente
Kraftwerks- Das Kraftwerksreglement bzw. das Betriebsreglement dokumentiert die reglement/ organisatorischen und personellen Voraussetzungen für einen sicheren Betriebsreglement Betrieb einschliesslich der organisatorischen Abschaltkriterien.
Notfallreglement Das Notfallreglement dokumentiert die Organisation und Verantwort- lichkeiten für den Notfall. Die Anweisungen für die Handlungen des Notfallstabes (Notfallanweisungen) sind integrierender Bestandteil des Notfallreglementes.
Strahlenschutz- Das Strahlenschutzreglement regelt die Strahlenschutzaufgaben des reglement Inhabers der Betriebsbewilligung, insbesondere die Messung der radio- aktiven Abgaben an die Umgebung und den Strahlenschutz der in der kontrollierten Zone der Kernanlage beschäftigen Personen.
Qualitätsmanage- Das Qualitätsmanagement-Handbuch beschreibt ein umfassendes und ment-Handbuch systematisches Qualitätsmanagementsystem für den Betrieb der Kern- anlage.
Vorschriften und Vorschriften und Weisungen im Sicherungsbereich enthalten die allge- Weisungen im Siche- meinen Anweisungen über die Sicherung der Kernanlagen und die rungsbereich Dienstvorschriften für die Betriebswache.
Leitbild zur Das Leitbild zur Sicherheitskultur legt fest, wie die Führung der Kern- Sicherheitskultur anlage die Sicherheitskultur interpretiert und fördert und an welchen Merkmalen und Kriterien die Wirksamkeit gemessen wird.
2. Technische Dokumente
Sicherheitsbericht Der Sicherheitsbericht beschreibt technische und organisatorische Aspekte der Kernanlage. Er ist Grundlage für die laufende Beurteilung der Sicherheit. Für ein geologisches Tiefenlager umfasst dieser Nach- weis insbesondere die Langzeitsicherheit nach dem Verschluss des Lagers.
Sicherungsbericht Der Sicherungsbericht der Kernanlagen legt den aktuellen Stand der Sicherungsmassnahmen gemäss den Vorgaben der Aufsichtsbehörde dar. Der Sicherungsbericht ist zu klassifizieren.
Technische Die Technische Spezifikation enthält Vorschriften für den Betrieb der Spezifikation nuklearen Anlage und ihrer Sicherheitssysteme einschliesslich der technischen Abschaltkriterien.
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Kernenergieverordnung AS 2005
Wiederholungs- Das Wiederholungsprüfprogramm beschreibt die wiederkehrenden prüfprogramm Prüfungen an den druckführenden Komponenten und Systemen der Sicherheitsklassen 1 bis 4.
Alterungsüber- Das Alterungsüberwachungsprogramm beschreibt den Zustand und die wachungs- Überwachung der mechanischen und elektrischen Komponenten sowie programm der Bauwerke der Kernanlage.
Betriebs- und Die Betriebs- und Störfallvorschriften regeln den sicheren Anlagebetrieb Störfallvor- insbesondere im Normalbetrieb und bei Störfällen nach Artikel 8. schriften
Entscheidungs- Die Entscheidungshilfen für das Unfallmanagement unterstützen die hilfen für das Bekämpfung von Störfällen, bei denen radioaktive Stoffe in unzuläs- Unfallmanagement sigem Umfang freigesetzt werden können.
Aktuelle werks- Die aktuelle werkspezifische PSA von Kernkraftwerken umfasst insbe- spezifische PSA sondere für alle massgeblichen Betriebszustände: a. eine probabilistische Analyse von Störfällen nach Artikel 8, die durch interne oder externe Ereignisse ausgelöst werden und bei denen ra- dioaktive Stoffe freigesetzt werden können; b. eine quantitative Bewertung der Vorkehren gegen derartige Störfälle; c. eine quantitative Bewertung des Risikos einer Freisetzung radioakti- ver Stoffe in gefährdendem Umfang (Freisetzungsrisiko).
Technische Technische Beschreibungen enthalten insbesondere Schemata, Zeich- Beschreibungen nungen, Anlagedokumentationen mit Auslegungsbasis, Baupläne, Programme für die Instandhaltung, Komponentenlisten, Zonenpläne sowie weitere technische Beschreibungen, die den aktuellen Anlagezu- stand beschreiben.
3. Betriebsaufzeichnungen
Betriebsauf- Betriebsaufschreibungen geben über den Betriebsverlauf Auskunft. schreibungen Dazu gehören insbesondere Betriebsdaten, Betriebsmesswerte, Anlage- betriebskenngrössen, Ortsdosisleistungs- und Kontaminationskontrollen sowie die Umgebungsüberwachung und die Analysen fester, flüssiger und gasförmiger Betriebsmittel oder Abfälle.
Schichtbuch Im Schichtbuch werden die Namen und die Aufgabenzuteilung der Schichtmitarbeiter sowie wichtige Ereignisse im Betriebsgeschehen und wichtige Schalthandlungen festgehalten, ebenso festgestellte Abwei- chungen von sicherheitsrelevanten Betriebsdaten und Messwerten.
Wachjournal Im Wachjournal werden die Namen und die Aufgabenzuteilungen der Wachgruppenmitarbeiter sowie Routinekontrollen, Patrouillentätigkeit, aussergewöhnliche Beobachtungen und Ereignisse sowie Kontakte zu externen Stellen festgehalten.
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Anhang 4 (Art. 24, 26, 28, 29, 40)
Unterlagen für Bewilligungen und Freigaben sowie Sicherheitstechnische Klassierung
Für Gesuche zur Erteilung von Bewilligungen und Freigaben für Kernanlagen müssen diejenigen Unterlagen gemäss den Ziffern 1 und 2 eingereicht werden, die für die Beurteilung des jeweiligen Gesuchs von Bedeutung sind. Ziffer 2 enthält die wichtigsten Unterlagen.
Legende für Tabelle in Ziffer 1: G Gesamtanlage R Reaktortechnik B Bautechnik S Systemtechnik M Maschinentechnik E Elektro- und Leittechnik U Strahlenschutz, Abfälle und Notfallschutz D Sicherung P Betriebsorganisation und Personal SA Systeme der Sicherheitsklassen 1, 2, 3 und 1E SB Systeme der Sicherheitsklasse 4 und sicherheitsbezogene 0E-Systeme MA mechanische Ausrüstungen mit Einfluss auf die 1. Baufreigabe, z.B. Reaktordruckbehälter, Sicherheitsbehälter aus Stahl, Primärkreisleitungen, Dampferzeuger, Druckhalter, Hauptkühlmittelpumpen MB übrige mechanische Ausrüstungen der Sicherheitsklassen 1–4
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1. Unterlagen nach Art des Gesuchs und nach Fachgebieten
Fach- G R B S M E U D P gebiet Gesuch für
Baubewilli- G1 R1/R2 B1 S1 M1 E1 U1 D1 P1 gung bzw. Konzept- freigabe (bei Änderungen)
Erste Bau- G2 B2 und S2 für SA M2 für E2 U2 P2 freigabe bzw. B3 für MA Freigabe der den 1. Auslegungs- Gebäude- spezifika- teil tionen
Weitere Bau- B2/B3 S2 für SB, D2 freigaben sofern für (Gebäude bzw. Gebäudeteil Gebäudeteile) baulich relevant
Herstellungs- M2 für D3 freigaben MB M3
Montage- S2 für SB E3 U3 freigaben S3 für SA
Betriebs- G3 R3 P3 bewilligung
Freigaben G4 R4 B4 S4 M4 E4 U4 D4 P4 der Inbetrieb- nahme und des Leistungs- bzw. Dauer- betriebs
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2. Unterlagen nach Fachgebieten
Gesamtanlage
G1 G2 G3 G4
Anlagenkonzepte/ Auslegung und Disposition Dokumentation für die Dokumentation der Auslegungsgrundlagen der Gesamtanlage Betriebsbewilligung Inbetriebnahme und für den Dauerbetrieb
Sicherheitsbericht für Bau- und Dispositi- Inbetriebnahmepro- Bericht über die die Baubewilligung onspläne der Gebäude gramme Qualitätssicherung PSA für die Baube- und Hauptausrüstun- beim Bau sowie willigung gen Bewertung der Konzepte der Spezifikation der Ergebnisse Gesamtanlage Umgebungsbedin- Ergebnisse der Gefährdungs- gungen Vorbetriebsversuche spezifikationen Qualitätsmanage- und der nuklearen Dispositionspläne für ment-Programme der Inbetriebnahmever- die Gesamtanlage Hauptlieferanten suche Anzuwendende Regelwerke Konzepte für die Instandhaltung und die Alterungsüber- wachung
R Reaktortechnik
R1 R2 R3 R4
Auslegungsgrundlagen Vorläufige Sicherheitsana- Definitive Sicherheitsana- Bewertung der nuklearen lyse lyse Inbetrienahme
Brennelementaus- Definition der Annahmen, Rechen- Bewertung der legung wichtigen Rahmen- modelle betr. Verhal- Inbetriebnahmever- Provisorische Kern- bedingungen ten radioaktive Stoffe suche und der Ergeb- auslegung Analyse der ausle- Analyse der Störfälle nisse Definition der Stör- gungsbestimmenden und deren Auswir- fälle und Sicherheits- Betriebszustände und kungen grenzwerte Störfälle und deren Störfallanalysen und Auswirkungen sicherheitstechnische auf die Anlage und Spezifikationen Umgebung Inbetriebnahme- Programme Definitive Kernausle- gung
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B Bautechnik
B1 B2 B3 B4
Auslegungsgrundlagen Gebäudeauslegung Bauteilauslegung und Dokumentation Bau -ausführung
Klassierung der Auslegungsspezifi- Detailstatik- Dokumentation der Bauwerke kationen/Bemes- Bemessungen und Bauausführung Umsetzung der sungskriterien Spannungsnachweis (Bauwerksakte) Gefährdungsspezifi- Belastungsannahmen bzw. Tragfähigkeits- Berichterstattung über kationen in Ingeni- Tragwerkmodellie- und Gebrauchs- die Qualitätssicherung eurparameter rung/Vorstatik fähigkeitsnachweis Bauüberwachungs- Baugrundeigenschaf- Hauptabmessungen Konstruktive Durch- bericht ten Etagenverhaltens- bildung Instandhaltungs- Konzept Grundwas- spektren Schalungs- und programme serschutz Anforderungen an Armierungspläne Auslegungsgrund- Dichtheit, Grundwas- Verfahrensprüfung lagen serschutz, Entwässe- Spezielle Anforde- Anforderungen an rung, Blitzschutz, rungen an die Herstel- Abschirmwände Brandschutz lung Befestigungskonzept Qualitätsprüfpläne
S Systemtechnik
S1 S2 S3 S4
Systemkonzepte Systemauslegung Systemausführung Systeminbetriebnahme
Systemklassie- Definitive Systemspe- Systembeschreibun- Testvorschriften für rung/Systemkonzepte zifikationen inkl. gen inkl. Analyse von Vorbetriebstests Vorläufige System- technischer Daten Systemwechselwir- Systemtestergebnisse spezifikationen Dispositionspläne kungen Vorschriften für Systemschaltpläne Systemschaltpläne Logikschemata periodische Funkti- Funktionsschemata Funktionsschemata Komponentenliste onsprüfungen von Komponentenlisten Komponentenliste elektrisch Systemen und Kom- mechanisch und mechanisch ponenten elektrisch Definitive System- Sicherheitsbewertung schaltpläne und bei Anlageänderungen Funktionsschemata
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M Maschinentechnik
M1 M2 M3 M4
Auslegungsgrundlagen Auslegung Ausführung Inbetriebnahme und Dokumentation
Anzuwendende Auslegungsspezifi- Vorprüfunterlagen Ergebnisse besonderer Regelwerke und kationen des Herstellers Typen- und Qualifika- Bauvorschriften Übersichtszeichnun- sicherheitsrelevanter tionstests Konstruktive Aus- gen sicherheitsrele- Komponenten für Abschlussdokumenta- bildung vanter Komponenten Konstruktion und tion über Komponen- Werkstoffwahl für Programme für Herstellung tenfertigung, Hauptkomponenten spezielle Nachweise Basisprüfprogramm Basisprüfung, oder Qualifikationen abschliessende Montagekontrolle und Qualitätssicherung Spannungsanalysen Wiederholungsprüf- programm Bauüberwachungs- bericht Instandhaltungspro- gramme
E Elektro- und Leittechnik
E1 E2 E3 E4
Grundlagen elektr. Auslegung Ausführungsnachweise Inbetriebnahme und Ausrüstungen Dokumentation
Anzuwendende Spezifikationen und Ergebnisse der Testresultate Technik bei Haupt- Datenblätter Qualifikationen Technische Doku- komponenten und Qualifikationsvor- Testprogramme für mentation Leittechnik schriften Inbetriebnahme Berichterstattung über Strangzuordnung spezieller Komponen- die Qualitätssicherung Auslegungsgrundla- ten Instandhaltungspro- gen der 1E- gramme Komponenten Anzuwendende Regelwerke Qualifikationsverfah- ren für Einzel- und Serienteile
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U Strahlenschutz, Abfallbewirtschaftung, Notfallschutz
U1 U2 U3 U4
Auslegungskriterien Auslegung radiologischer Ausführungsnachweis Inbetriebnahme und und Konzepte Einrichtungen Dokumentation
Konzepte für Radio- Auslegungsspezifika- Prüf- und Abnahme- Betriebs-, Prüf- und logische Zonen, tionen protokolle Wartungsprogramme Abschirmung, Umge- Kollektivdosisab- Ergebnisse besonderer bungsüberwachung, schätzung für Betrieb, Tests Raum-, System- und wiederkehrende Aus- und Weiterbil- Emissionsüberwa- Prüfungen und dung des Überwa- chung, Notfallschutz, Revisionen chungspersonals Abwasser Abfallkonditionier- verfahren Zwischenlagerung von Abfällen
D Sicherung
D1 D2 D3 D4
Auslegungsgrundlagen Auslegungsspezifikation Ausführungsunterlagen Betriebsunterlagen (Sicherungskonzept) (für Bauwerke, Systeme, (für Sicherungseinrich- (für die Inbetriebnahme) Komponenten) tungen)
Bedrohungsanalyse Spezifikationen (Bau- Ausführungspläne Funktionsprüfung und Projektunterlagen und Dispositionsplä- Vorschriften für die Abnahme der Siche- (Situationsplan, ne, Durchdringungen, Inbetriebnahme rungseinrichtungen Baupläne, Baupro- Leitungsführungen, Prüf- und Abnahme- gramm usw.) Lüftung, Kommuni- protokolle Grundlagen für kationsmittel, Funk- Ausbildung der Sicherungszonen, tions- und Ablauf- Betriebswache Verlauf der Siche- schemata, Energie- Integration Siche- rungsschranken, versorgung, Prüf- rungsbericht Zutritt und Flucht- zeugnisse) wege, Sicherung Sicherungsreglement während Bau- und Pflichtenhefte des Betriebsphase, Sicherungspersonals Sicherungsorganisa- tion (Führung und Kommunikation, Ausrüstung und Bewaffnung) Aus- und Weiterbil- dung
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P Betriebsorganisation Personal
P1 P2 P3 P4
Konzepte der Organisation Gestaltung der Fachkundennachweis Festlegungen für den und des Personaleinsatzes Organisation Dauerbetrieb
Organisatorische Organisatorische Eignung und Fach- Personalbestand Gliederung Festlegungen kunde des leitenden, Aus- und Weiterbil- Personalbestand Pflichtenhefte lizenzpflichtigen dungsprogramme für Personalausbildung Ausbildungspro- Strahlenschutz- und den Dauerbetrieb und -einsatz während gramm für die Inbe- übrigen Personals der Bauphase triebsetzung Aus- und Weiterbil- Provisorische dungskonzept Betriebsdokumente, Reglemente, Arbeits- abläufe
3.1 Sicherheitsklassen (SK)
Die mechanischen Ausrüstungen werden aufgrund ihrer Bedeutung für die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz in vier Sicherheitsklassen eingestuft: a. SK 1: Ausrüstungen der druckführenden Umschliessung des Reaktorkühl- systems bis und mit der zweiten Abschlussarmatur, deren Versagen zu einem nicht absperrbaren Verlust von Primärkühlmittel führen kann; b. SK 2: Ausrüstungen der Systeme mit Sicherheitsfunktion oder von sicher- heitstechnischer Bedeutung, welche nicht der Sicherheitsklasse 1 zugeteilt sind; c. SK 3: Ausrüstungen der unterstützenden Systeme (Hilfssysteme) für Sicher- heitsfunktionen oder von sicherheitstechnischer Bedeutung; d. SK 4: Ausrüstungen, die Aktivität enthalten oder enthalten können, und die der Rückhaltung, Aufbereitung oder Lagerung von flüssigen oder festen radioaktiven Stoffen dienen, die nicht einer der SK 1–3 zugeteilt sind; e. Unklassierte Ausrüstungen: Ausrüstungen, die nicht einer der SK 1–4 zuge- teilt sind. Die elektrischen Ausrüstungen werden aufgrund ihrer Bedeutung für die nukleare Sicherheit in zwei Sicherheitsklassen eingestuft: a. 1E-klassierte Ausrüstungen: Elektrische Ausrüstungen zu den in die SK 1–3 eingestuften mechanischen Systemen und Komponenten, sowie elektrische und leittechnische Sicherheitssysteme; b. 0E-klassierte Ausrüstungen: Übrige elektrische Ausrüstungen und Systeme, welche auch Funktionen mit sicherheitstechnischer Bedeutung ausführen können.
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3.2 Erdbebenklassen (EK)
Mechanische und elektrische Ausrüstungen werden aufgrund ihrer Sicherheitsfunk- tion in 2 Erdbebenklassen (EK) eingestuft: a. EK I: Mechanische Ausrüstungen der Sicherheitsklassen 1–3 und 1E-klas- sierte elektrische Ausrüstungen. Die Sicherheitsfunktionen beziehungsweise die Integrität der Ausrüstungen müssen während und nach einem Sicher- heitserdbeben (SSE) gewährleistet sein; b. EK II: Mechanische Ausrüstungen der Sicherheitsklasse 4. Die Integrität der Ausrüstungen muss während eines Betriebserdbebens (OBE) gewährleistet sein; c. Nicht den Erdbebenklassen I oder II zugeteilte Ausrüstungen und Bauten gelten als für Erdbeben nicht klassiert.
3.3 Nukleare Bauwerksklassen (BK)
Die Bauwerke werden aufgrund ihrer Bedeutung für die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz in zwei nukleare Bauwerksklassen (BK) eingestuft: a. BK I: Bauwerke, in denen mechanische und elektrische Ausrüstungen der EK I eingebaut sind; b. BK II: Bauwerke, in denen mechanische Ausrüstungen der EK II oder für Erdbeben nicht klassierte Ausrüstungen eingebaut sind.
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Anhang 5 (Art. 37)
Periodische Berichterstattung
Bericht Inhalt/Frist zur Einreichung Periodizität
Jahresbericht Bericht der Kernanlagen, mit einer Zusammenfassung Kalenderjahr Sicherheit und einer Beurteilung insbesondere des Betriebs und der Sicherheit, des Anlagezustandes, standortspezifi- scher Änderungen, der Organisation und des Perso- nals, des Strahlenschutzes, der radioaktiven Abfälle, der radiologischen Situation sowie der Erkenntnisse aus der Verfolgung des Standes von Wissenschaft und Technik. Er enthält die Resultate der systematischen Sicherheitsbewertungen und berichtet über den Stand der Pendenzen der Aufsichtsbehörden, Ereignisse und Befunde, Änderungen sowie Instandhaltungsarbeiten. Einzureichen bis spätestens am 1. März des Folge- jahres.
Jahresbericht Bericht der Kernanlagen mit den wesentlichen Anga- Kalenderjahr Sicherung ben über die Sicherungsorganisation sowie einer Zusammenfassung aller Ereignisse des vergangenen Jahres im Bereich Sicherung. Er gibt insbesondere Auskunft über Personal und Organisation der Siche- rung, Spezialeinsätze der Betriebswache, den Einsatz von Drittfirmen für Bewachungsaufgaben, Erfahrun- gen im Sicherungsbereich während des Revisionsstill- standes, Häufigkeit und Ergebnisse von Prüfungen und Funktionstests der Sicherungseinrichtungen, den Ausfall wichtiger Sicherungskomponenten, bauliche Veränderungen, besondere Ereignisse und Befunde sowie über die Statistik zum Ausweiswesen der Sicherungszonen. Der Bericht ist zu klassifizieren. Einzureichen bis spätestens am 1. März des Folge- jahres.
Quartalsbericht Bericht des Zentralen Zwischenlagers, der geologi- Quartal schen Tiefenlager und des Paul Scherrer Instituts insbesondere über die Personendosen, die Anlagen- und Arealdosimetrie, die Abgaben radioaktiver Stoffe mit Abluft und Abwasser, die Umgebungsüberwa- chung, die radioaktiven Abfälle, Konditionierungs- kampagnen, Ereignisse und Befunde, Änderungen und Instandhaltungsarbeiten. Einzureichen bis spätestens am Ende des Folgemonats zum Berichtsquartal.
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Bericht Inhalt/Frist zur Einreichung Periodizität
Monatsbericht Bericht der Kernkraftwerke über den Betrieb der Monat Anlage und Vergleichsdarstellungen mit früheren Monaten (Trends), insbesondere über den Betrieb und die Sicherheit, Chemie, den Strahlenschutz, mit Angaben über die Personendosimetrie, die Abgaben radioaktiver Stoffe, die radioaktiven Abfälle, Ereignis- se und Befunde, Organisation, Personal und Ausbil- dung, sowie Projekte, Analysen, Rückfluss aus Betriebserfahrungen, Ereignisse in vergleichbaren Anlagen, Tätigkeiten und Ergebnisse der Instandhal- tung. Einzureichen bis spätestens am Monatsende des Folgemonats.
Revisionsbericht Bericht der Kernkraftwerke mit Beschreibung und Pro Revision der Technik Bewertung aller sicherheitstechnisch bedeutenden Anlage Massnahmen, Ergebnisse und Erkenntnisse aus den Tätigkeiten während der Revision. Einzureichen: a. als Erstausgabe 4 Arbeitstage vor der geplanten Wiederinbetriebnahme der Anlage; b. vollständig bis spätestens 3 Monate nach Wieder- inbetriebnahme der Anlage.
Revisionsbericht Bericht der Kernkraftwerke zur Revision, mit detail- Pro Revision der Strahlenschutz lierten Angaben über die strahlenschutztechnischen Anlage Messungen und Erkenntnisse, einer Beurteilung durch den Betreiber und mit Vorschlägen für weitere dosis- reduzierende Massnahmen. Einzureichen bis spätestens 3 Monate nach Wiederin- betriebnahme der Anlage.
Revisionsbericht Bericht der Kernkraftwerke, mit den Resultaten und Pro Revision der Physik der Bewertung der beim Wiederanfahren nach der Anlage Revision durchgeführten reaktorphysikalischen Messungen (Physikmessungen) für verschiedene Leistungsstufen. Einzureichen: a. Ergebnisse der Nulllast- und Anfahrmessungen vor dem Wiederanfahren der Anlage über 5 Prozent Nennleistung; b. vollständiger Bericht bis spätestens 3 Monate nach Wiederinbetriebnahme der Anlage.
Dosimetriebericht Bericht der Kernanlagen mit Angaben über Kollektiv- Kalenderjahr dosen, Dosisverteilungen, Individualdosen und arbeitsspezifische Kollektivdosen. Einzureichen bis spätestens am 1. März des Folge- jahres.
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Bericht Inhalt/Frist zur Einreichung Periodizität
Bericht über die Bericht der Kernkraftwerke, des Zentralen Zwischen- Quartal Umgebungs- lagers, der geologischen Tiefenlager und des Paul überwachung Scherrer Instituts über die Umgebungsüberwachung mit den Angaben über die Abgabe radioaktiver Stoffe und die Überwachung von Radioaktivität und Direkt- strahlung in der Umgebung der Anlagen. Dieser Bericht kann Teil des Monatsberichtes oder des Quartalsberichtes sein. Einzureichen bis spätestens am Monatsende des Folgemonats zum Berichtsquartal.
Bericht über Bericht der Kernanlagen mit einem Verzeichnis über Kalenderjahr radioaktive alle in der Kernanlage vorhandenen radioaktiven Quellen Quellen. Einzureichen bis spätestens am 1. März des folgenden Jahres.
Bericht Bericht der Kernkraftwerke über die periodische Alle 10 Jahre umfassende Sicherheitsüberprüfung, deren Ergebnisse und Bewer- Sicherheits- tung. überprüfung Einzureichen gemäss Anordnung der Aufsichts- behörde.
Unverfügbarkeits- Bericht der Kernkraftwerke bei Unverfügbarkeit der Kalenderjahr daten von im PSA-Modell berücksichtigten, risikorelevanten Systemen und Komponenten über Datum und Dauer der Unverfüg- Komponenten barkeit, Komponentenbezeichnung sowie Kurzbe- schreibung der Ursache der Unverfügbarkeit. Einzureichen bis spätestens am 1. März des folgenden Jahres.
Liste der PSA- Bericht der Kernkraftwerke mit einer Liste der Anla- Kalenderjahr relevanten Anla- genänderungen, welche für die PSA relevant sein genänderungen könnten, aber noch nicht im PSA-Modell berücksich- tigt wurden. Einzureichen bis spätestens am 1. März des folgenden Jahres.
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Anhang 6 (Art. 21 und 38)
Berichterstattung über Ereignisse und Befunde im Sicherheitsbereich
Bericht Inhalt Periodizität
Ereignisbericht Bericht über eingetretene Ereignisse und Befunde mit Pro meldepflich- folgendem Inhalt: tigem Ereignis a. Einstufung gemäss untenstehenden Kriterien, und Befund Zusammenfassung des Ereignisses bzw. Befundes und bisherige Erkenntnisse; b. Anlagezustand vor dem Ereignis oder bei der Feststellung des Befundes; c. Ablauf des Ereignisses und das Verhalten der Anlage oder Art des Befundes; d. Ursache des Ereignisses oder Befundes; e. Sofortmassnahmen; f. Beilagen.
Folgemassnah- Bericht über eingetretene Ereignisse und Befunde mit Pro meldepflich- menbericht folgendem Inhalt: tigem Ereignis a. Folgemassnahmen; und Befund b. Bewertung der sicherheitstechnischen Relevanz; c. Beilagen.
Einstufung von Ereignissen und Befunden Ereignisse und Befunde sind entsprechend ihrer sicherheitstechnischen Konsequen- zen nach den folgenden zwei Bewertungsskalen einzustufen:
1. Nationale Bewertungsskala
Ereignisse und Befunde S Ereignisse und Befunde, welche eine Gefahr für die Anlage oder das Personal dar- stellen bzw. grössere radiologische Auswirkungen auf die Umgebung haben. Ereignisse und Befunde A Ereignisse und Befunde von sicherheitstechnischer Bedeutung, aber mit keiner oder nur geringer radiologischer Auswirkung auf die Umgebung. Ereignisse und Befunde B Ereignisse und Befunde von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung. Sie werden vom Betreiber und von der HSK erfasst und ausgewertet, damit eine frühzeitige Erkennung von eventuellen Schwachstellen möglich ist.
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Ereignisse und Befunde U Ereignisse und Befunde von Bedeutung für die behördliche Aufsicht, die aber kein Kriterium für Ereignisse und Befunde S, A oder B erfüllen. Sie werden vom Betrei- ber und der HSK erfasst und ausgewertet. Ereignisse und Befunde Ö Ereignisse und Befunde von öffentlichem Interesse, die ausserhalb der Anlage wahrnehmbar sind, werden zusätzlich zur sicherheitstechnischen Einstufung (S, A, B, U) als Ereignisse oder Befunde Ö eingestuft.
2. Internationale Bewertungsskala nach IAEA-INES
Es sind 7 Stufen mit abnehmender Bedeutung von 7 bis 1 festgelegt. Stufe 0 ent- spricht Störfälle ohne Sicherheitssignifikanz (aber mit Sicherheitsrelevanz). Störfälle ohne radiologische oder nukleare Bedeutung sind ausserhalb der Bewertungsskala (siehe INES User’s Manual, IAEA, Wien 2001).
Stufe Bezeichnung Kriterien
7 Schwerwiegender Unfall – Freisetzung eines grossen Teiles des Kerninven-
tars in die Umgebung in Form einer Mischung kurz- und langlebiger Aktivstoffe (mehr als
6 Ernsthafter Unfall – Freisetzung von Spaltprodukten in die Umge-
bung (1000 bis 10 000 TBq Iod-131 Äquiva- lent).
5 Unfall mit Gefährdung der – Freisetzung von Spaltprodukten in die Umge-
Umgebung bung (100 bis 1000 TBq Iod-131 Äquivalent). – Schwere Kernschäden mit Freisetzung einer grossen Menge Radioaktivität innerhalb der Anlage.
4 Unfall ohne signifikante Gefähr- – Freisetzung von radioaktiven Stoffen höher als dung der Umgebung bewilligte Grenzwerte, die zu einer Dosis in der Grössenordnung von einigen Millisievert für die meistexponierte Person führen kann. – Teilweise Beschädigung des Reaktorkerns wegen mechanischer Einwirkung oder Schmel- zen. – Bestrahlung von Personal derart, dass ein akuter Todesfall wahrscheinlich wird.
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Kernenergieverordnung AS 2005
Stufe Bezeichnung Kriterien
3 Ernsthafter Zwischenfall – Freisetzung von radioaktiven Stoffen höher als
bewilligte Grenzwerte, die für die meistexpo- nierte Person ausserhalb der Anlage eine Dosis von wenigen Zehntel Millisievert ergibt. – Bestrahlung von Personal derart, dass eine akute Strahlenerkrankung zu erwarten ist. Schwerwiegende Kontamination in der Anlage. – Störfälle, bei denen ein zusätzliches Versagen von Sicherheitseinrichtungen zu Unfällen füh- ren könnte, oder eine Situation, in welcher Si- cherheitseinrichtungen einen Unfall nicht ver- hindern könnten, falls bestimmte auslösende Ereignisse eintreten würden.
2 Zwischenfall – Ereignis oder Befund mit wesentlichen Versa-
gen von Sicherheitseinrichtungen, aber mit aus- reichender Sicherheitsvorsorge, um auch mit zusätzlichen Fehlern fertig zu werden. Ereignis- se und Befunde der Stufe 1, aber mit bedeuten- den Unzulänglichkeiten in der Organisation oder in der Sicherheitskultur. – Ereignis mit Bestrahlung von Personal höher als die jährliche Dosislimite. Signifikante Verbrei- tung von Radioaktivität innerhalb der Anlage, welche auslegungsgemäss nicht zu erwarten war.
1 Anomalie – Anomalie ausserhalb der vorgeschriebenen
Betriebsbedingungen. Sie kann auf Versagen von Ausrüstungen, menschlichen Fehlhandlun- gen oder Verfahrensmängel zurückzuführen sein. Ereignis oder Befund ohne direkte Sicher- heitsbedeutung, aber mit bedeutenden Unzu- länglichkeiten in der Organisation oder in der Sicherheitskultur.
0 Nicht sicherheitssignifikante – Ereignisse und Befunde ohne Überschreitung
Ereignisse und Befunde von betrieblichen Grenzwerten und Bedingun- gen, welche mit geeigneten Verfahren beherrscht werden. Beispiele: Bei periodischen Prüfungen festgestell- ter Einzelfehler in einem redundanten System, automatische Reaktorschnellabschaltung mit normalen Anlageverhalten, Leckagen innerhalb Betriebslimiten; alle Beispiele ohne grösseren Zusammenhang mit der Sicherheitskultur.
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Meldefristen für Ereignisse und Befunde im Sicherheitsbereich
Ereignis oder Ereignis oder Ereignis oder Ereignis oder Ereignis oder Befund S Befund A Befund B Befund U Befund Ö
Meldung Unverzüglich Unverzüglich 24 Stunden1 24 Stunden1 Unverzüglich telefonisch (Erstinfor- mation)
Schriftliche Im Rahmen Innerhalb von Innerhalb Innerhalb Bestätigung der HSK- 6 Stunden von 6 Stunden von 2 Stunden der Meldung Notfallor- nach Erst- nach Erst- nach Erstinfor- ganisation information information mation
30 Tage
Ereignisbericht 36 Stunden 10 Tage 10 Tage Monats- Folgemass- Nach 30 Tage 30 Tage bericht2 nahmen- Erfordernis bericht
1 Innerhalb von 24 Stunden zwischen 08.00 bis 17.00 Uhr
2 Sofern kein Monatsbericht erforderlich ist, im Quartals- oder im Jahresbericht.
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Kernenergieverordnung AS 2005
Anhang 7 (Art. 81)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 14. März 19839 über die Eidgenössische
Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen
Ingress gestützt auf die Artikel 71 Absatz 1 und 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom
21. März 200310
Art. 1 Abs. 1
1 Die Eidgenössische Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen (Kommis-
sion) ist eine ständige Verwaltungskommission nach den Artikeln 4 und 5 der Kom- missionenverordnung vom 3. Juni 199611.
Art. 2 Stellungnahmen
1 Die Kommission nimmt Stellung zu Gesuchen und Gutachten betreffend
a. Rahmenbewilligung; b. Baubewilligung; c. Betriebsbewilligung.
2 Auf Verlangen des Bundesamtes kann sie zu weiteren Gesuchen und Gutachten
Stellung nehmen.
3 Sie spricht sich insbesondere darüber aus, ob die vorgesehenen Vorkehren zum
Schutz von Mensch und Umwelt ausreichen. 4 Sie äussert sich insbesondere zu grundsätzlichen Fragen und kann sich auf Punkte beschränken, in denen das Projekt von bereits erprobten Konzepten abweicht.
Art. 3 Beobachtung des Betriebs von Kernanlagen Die Kommission verfolgt den Betrieb von Kernanlagen im In- und Ausland unter grundsätzlichen Gesichtspunkten der nuklearen Sicherheit. Sie schlägt Massnahmen vor, die zu einer weiteren Verringerung der Gefährdung beitragen.
9 SR 732.21 10 SR 732.1; AS 2004 4719 5391 11 SR 172.31
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Kernenergieverordnung AS 2005
Art. 6 Weitere Aufgaben Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion (Departement) und das Bundesamt können der Kommission weitere Fragen der nuklearen Sicherheit zur Prüfung unterbreiten.
Art. 6a Informationen Die Aufsichtsbehörden stellen der Kommission die zur Wahrnehmung ihrer Aufga- ben nötigen Informationen zur Verfügung. Ausnahmsweise kann die Kommission weitere Informationen direkt bei den Kernanlagenbetreibern einholen.
Art. 8 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 9 Abs. 1
1 Zur Bearbeitung einzelner Gebiete kann die Kommission aus der Reihe ihrer
Mitglieder ständige Ausschüsse bilden. Mitarbeitende der Aufsichtsbehörden neh- men in der Regel an den Sitzungen teil.
Art. 11 Abs. 1
1 Die Kommission verfügt über ein Fachsekretariat, das administrativ dem Bundes-
amt unterstellt ist.
Art. 12 Abs. 2
2 Mitarbeitende der HSK nehmen in der Regel an den Sitzungen der Kommission
teil. Die Präsidentin oder der Präsident kann bei Bedarf Mitarbeitende des Bundes- amtes und anderer Bundesstellen zu den Sitzungen einladen.
Art. 15 Berichte
1 Die Kommission erstellt zuhanden des Departementes bis am 15. Dezember eines
jeden Jahres die Arbeitsplanung für das folgende Jahr.
4 Die Berichte nach den Absätzen 2 und 3 werden in Absprache mit dem Departe-
ment veröffentlicht.
Art. 16 Abs. 3 Aufgehoben
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Kernenergieverordnung AS 2005
Art. 17 Verschwiegenheit
1 Die Beratungen der Kommission sowie ihrer Ausschüsse und Fachgruppen sind
nicht öffentlich. Ihre Beratungen und Unterlagen sind vertraulich, soweit die öffent- lichen Interessen an deren Geheimhaltung überwiegen.
2 Die Mitglieder und die übrigen an Sitzungen teilnehmenden Personen unterstehen
den für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Amtsver- schwiegenheit und die Zeugnispflicht.
3 Zuständige Behörde nach Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches12 ist das
Departement. 4 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch für ausgeschiedene Mitglieder beste- hen.
Art. 18 Aufgehoben
Art. 19 Entschädigung Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung vom 12. Dezember 199613 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen.
12 SR 311.0 13 SR 172.311
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Kernenergieverordnung AS 2005
2. Verordnung vom 19. Oktober 198814 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
Anhang
UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren
Ziff. 21.1
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren
21.1 Einrichtungen zur Nutzung von Mehrstufige UVP
Kernenergie, zur Gewinnung, 1. Stufe: Herstellung, Verwendung, Rahmenbewilligungsverfahren Bearbeitung und Lagerung von (Art. 12 ff. Kernenergiegesetz vom Kernmaterialien 21. März 200315)
2. Stufe:
Baubewilligungsverfahren (Art. 15 ff. Kernenergiegesetz vom
Ziff. 40.1 und 40.2
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren
40.1 Geologische Tiefenlager für Mehrstufige UVP
radioaktive Abfälle 1. Stufe:
40.2 Kernanlagen zur Zwischen- Rahmenbewilligungsverfahren
lagerung von abgebrannten Brenn- (Art. 12 ff. Kernenergiegesetz vom elementen sowie zur Konditionie- 21. März 200316) rung oder Zwischenlagerung von 2. Stufe: radioaktiven Abfällen Baubewilligungsverfahren (Art. 15 ff. Kernenergiegesetz vom
21. März 2003)
14 SR 814.011 15 SR 732.1; AS 2004 4719 5391 16 SR 732.1; AS 2004 4719 5391
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Kernenergieverordnung AS 2005
3. Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 199417
Art. 2 Abs. 3
3 Auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 200318 eine
Bewilligung nötig ist, sind die Artikel 125–127, 133 und 134 nicht anwendbar.
Art. 6 Abs. 1 Bst. c
1 Bei gerechtfertigten Tätigkeiten gilt der Strahlenschutz als optimiert, wenn:
c. das Auftreten von Störfällen und die Entsorgung der Strahlenquellen in Betracht gezogen wurden.
Art. 85 Abs. 2–4 2 Abfälle, die spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung aufgrund des radioaktiven Zerfalls aus dem Geltungsbereich nach Artikel 1 fallen, sind von den radioaktiven Abfällen zu trennen, wenn keine gesamthaft günstigere Alternative für Mensch und Umwelt zur Verfügung steht. Im Falle einer Trennung sind sie: a. so zu verpacken und aufzubewahren, dass ein unkontrollierter Austritt radio- aktiver Stoffe verhindert und eine Brandgefahr vermieden wird; b. zu kennzeichnen und mit einer Dokumentation zu versehen, die über Art und Aktivitätsinhalt Auskunft gibt.
4 Bisheriger Abs. 3
Art. 87 Ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle 1 Radioaktive Abfälle, die nicht als Folge der Nutzung von Kernenergie entstehen, müssen nach ihrer allfälligen Behandlung an die Sammelstelle des Bundes abgelie- fert werden.
3 Von einer Ablieferung an das PSI sind ausgenommen:
a. radioaktive Abfälle, die an die Umwelt abgegeben werden dürfen; b. radioaktive Abfälle mit kurzer Halbwertszeit nach Artikel 85. 4 Das EDI regelt die technischen Einzelheiten für die Behandlung der ablieferungs- pflichtigen radioaktiven Abfälle bis zu ihrer Entgegennahme durch die Sammelstelle des Bundes.
17 SR 814.501 18 SR 732.1; AS 2004 4719 5391
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Kernenergieverordnung AS 2005
Art. 87a Aufgaben des PSI Das PSI nimmt die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle entgegen und sorgt für die Stapelung, die Behandlung und die Zwischenlagerung.
4. Abschnitt (Art. 88–92) und 5. Abschnitt (Art. 93)
Aufgehoben
Art. 94 Abs. 4–8 4 Bei Störfällen, die mit einer Häufigkeit zwischen 10-2 und 10-4 pro Jahr zu erwar- ten sind, muss der Betrieb so ausgelegt sein, dass die aus einem einzelnen Störfall resultierende Dosis für nichtberuflich strahlenexponierte Personen höchstens 1 mSv beträgt. 5 Bei Störfällen, die mit einer Häufigkeit zwischen 10-4 und 10-6 pro Jahr zu erwar- ten sind, muss der Betrieb so ausgelegt sein, dass die aus einem einzelnen Störfall resultierende Dosis für nichtberuflich strahlenexponierte Personen höchstens
100 mSv beträgt. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall eine tiefere Dosis
festlegen. 6 Der Betrieb muss so ausgelegt sein, dass nur wenige Störfälle nach den Absätzen 4 und 5 auftreten können. 7 Für Störfälle nach den Absätzen 4 und 5 sowie für Störfälle, deren Eintretenshäu- figkeit kleiner ist als 10-6 pro Jahr, deren Auswirkungen aber gross sein können, verlangt die Aufsichtsbehörde die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.
8 Bisheriger Abs. 6
Art. 96 Abs. 5bis 5bis Die Aufsichtsbehörde kann bei Betrieben, bei denen Störfälle nach Artikel 94 Absatz 5 eintreten können, verlangen, dass: a. Anlageparameter die zur Verfolgung des Unfallablaufs, zur Erstellung von Diagnosen und Prognosen sowie zur Ableitung von Schutzmassnahmen für die Bevölkerung notwendig sind, erfasst werden; b. diese Anlageparameter über ein störfallsicheres Übermittlungsnetz perma- nent an die Aufsichtsbehörden übertragen werden.
Art. 101 Abs. 3
3 Für die Warnung und Alarmierung sowie die Vorbereitung und Durchführung von
Schutzmassnahmen für den Fall erhöhter Radioaktivität in der Umgebung von Kernanlagen gelten die Notfallschutzverordnung vom 28. November 198319 sowie die Alarmierungsverordnung vom 5. Dezember 200320.
19 SR 732.33 20 SR 520.12
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Art. 125 Abs. 3 Bst. c und d
3 Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen:
c. das Vertreiben, Verwenden, Lagern, Transportieren, Entsorgen, Ein-, Aus- und Durchführen von fertigen Uhren mit radioaktiven Stoffen, wenn sie den ISO-Normen 3157 und 416821 entsprechen, sowie von höchstens 1000 Uhrenbestandteilen mit radioaktiver Leuchtfarbe; d. das Transportieren von radioaktiven Stoffen als freigestellte Versandstücke (UN-Nummern 2908, 2909, 2910 und 2911 gemäss Anhang A, Abschnitt 3.2.1, Tabelle A ADR22/SDR23, RID/RSD24, LTrR25, Verordnung vom
10. Januar 197326 über Beförderung gefährlicher Güter zur See, ADNR27).
Art. 127 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und d
1 Das Bundesamt für Energie (BFE) ist Bewilligungsbehörde für:
b. Aufgehoben d. Versuche mit radioaktiven Stoffen im Rahmen von erdwissenschaftlichen Untersuchungen nach Artikel 35 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003.28
Art. 128 Abs. 1 Bst. b
1 Anlagen und radioaktive Strahlenquellen können vom BAG zugelassen werden,
wenn: b. die gegebenenfalls notwendige Ablieferung an die Sammelstelle des Bundes als radioaktiver Abfall nach Ende der Gebrauchsdauer gewährleistet ist;
Art. 130 Abs. 2 Bst. b
2 Das BAG legt mit der Zulassung fest:
b. wie radioaktive Strahlenquellen nach Ende der Gebrauchsdauer gegebenen- falls als radioaktiver Abfall an die Sammelstelle des Bundes abgeliefert werden müssen;
21 Zu beziehen bei: Schweizerische Normenvereinigung, 8008 Zürich
22 SR 0.741.621 23 SR 741.621 24 SR 742.401.6 25 SR 748.411 26 SR 747.354.3 27 SR 747.224.141.1
28 S. Fn. 18.
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Art. 136 Abs. 4 Bst. b und d
4 Die HSK beaufsichtigt:
b. die erdwissenschaftlichen Untersuchungen nach Artikel 35 des Kernenergie- gesetzes vom 21. März 2003;29 d. Aufgehoben
Art. 138 Abs. 1 und 4 1 Für die Kontrolle der Ein-, Aus- und Durchfuhr von radioaktiven Strahlenquellen erlässt die Oberzolldirektion im Einvernehmen mit dem BAG und dem BFE Weisungen.
4 Das BAG entscheidet über die Zustimmung zur Vereinbarung über die Rücknahme
von radioaktiven Abfällen nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d StSG30.
Anhang 1
Begriffsbestimmungen …
Behandlung von radioaktiven Abfällen Tätigkeiten, mit denen radioaktive Abfälle für die Ablieferung an die Sammelstelle des Bundes vorbereitet werden. …
Konditionierung Aufgehoben …
Störfall Ereignis, bei welchem eine Anlage vom Normalbetrieb abweicht und: … …
Zwischenlagerung Aufgehoben
29 S. Fn. 18.
30 SR 814.50; AS 2004 4758
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4. Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 199731
Art. 11 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2
1 Die OGB und die AGB werden verweigert, wenn:
b. die natürliche oder juristische Person oder deren Organe in den zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches rechtskräftig verurteilt worden sind wegen Widerhandlungen gegen:
2. Aus-, Ein- oder Durchfuhrbestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes
vom 13. Dezember 199632, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198233 über aussenwirtschaftliche Massnahmen oder des Kernenergiegesetzes vom 21. März 200334; oder
31 SR 946.202.1 32 SR 513.51 33 SR 946.201
34 S. Fn. 18.
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