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AS 2005 713

Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz

Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz (VPRG)

Änderung vom 8. Oktober 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Ständerates vom 1. März 20041 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 12. März 20042, beschliesst:

I Die Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 19883 zum Parlamentsres- sourcengesetz wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 14 des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 19884 (PRG),

Art. 3 Abs. 1 und 3 erster Satz

1 Die Mahlzeitenentschädigung beträgt 110 Franken pro Tag, die Übernachtungsent-

schädigung 170 Franken.

3 Für die Tätigkeit im Ausland beträgt die Mahlzeiten- und Übernachtungsentschä-

digung insgesamt 370 Franken pro Tag. …

Art. 6 Abs. 3 3 Sie beträgt 21 Franken für jede Viertelstunde, die eine Reisezeit von 11/2 Stunden vom Wohnort nach Bern übersteigt.

Art. 7 Vorsorgeentschädigung

1 Die Vorsorgeentschädigung beträgt pro Jahr 16 Prozent des oberen Grenzbetrages

nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19825 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG). Das Ratsmitglied trägt einen Viertel der Vorsorgeentschädigung aus eigenen Mitteln bei.

2004-0429 713

Verordnung zum Parlamentsressourcengesetz AS 2005

2 Die Vorsorgeleistung aus dem Vorsorgewerk nach Artikel 7 Absatz 3 PRG wird

wie folgt ausgerichtet: a. Scheidet ein Ratsmitglied vor Vollendung seines 60. Altersjahres aus dem Rat aus, so wird das Guthaben auf eine vom Ratsmitglied bezeichnete Frei- zügigkeitseinrichtung überwiesen. b. Scheidet ein Ratsmitglied zwischen dem vollendeten 60. und dem vollende- ten 65. Altersjahr aus dem Rat aus, so wird das Guthaben fällig und als Alterskapital ausbezahlt. Sofern das Ratsmitglied weiterhin erwerbstätig ist, kann das Guthaben als Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung über- wiesen werden, bei welcher es versichert ist. c. Nach Vollendung des 65. Altersjahres wird das Guthaben dem Ratsmitglied als Alterskapital ausbezahlt. d. Im Todesfall wird das Guthaben als Todesfallkapital an die Begünstigten gemäss Artikel 7b Absatz 4 dieser Verordnung ausbezahlt.

3 Die Beiträge der Ratsmitglieder für das Vorsorgewerk nach Artikel 7 Absatz 3

PRG sind bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden vom Ein- kommen abziehbar. Die Leistungen aus dem Vorsorgewerk stellen steuerbare Ein- künfte aus Vorsorge dar.

4 Mit dieser Vorsorgeentschädigung sind für das mit dem Parlamentsmandat ver-

bundene Einkommen sowohl die Beitragspflicht des Bundes als auch diejenige des Ratsmitgliedes an die berufliche Vorsorge erfüllt.

Art. 8 Krankheit und Unfall im Ausland

1 Der Bund schliesst eine Versicherung ab, die bei Krankheit oder Unfall eines

Ratsmitgliedes im Ausland anlässlich einer parlamentarischen Tätigkeit die folgen- den Mindestleistungen erbringt: a. mindestens 30 000 Franken für die Kosten der Rückführung in die Schweiz; b. mindestens 100 000 Franken an die Kosten bei Arztbehandlung und Spital- aufenthalt; c. mindestens 30 000 Franken Kostenvorschuss an die Kosten eines Spitalauf- enthalts.

2 Die Leistungen der Versicherung nach Absatz 1 vermindern sich im Umfang der

Leistungen der persönlichen Kranken- und Unfallversicherung des Ratsmitgliedes. 3 Der Leistungsanspruch des Ratsmitgliedes besteht direkt gegenüber der Versiche- rung.

Art. 10 Fraktionsbeiträge Der Grundbeitrag beträgt 92 000 Franken, der Beitrag pro Mitglied 17 000 Franken.

Verordnung zum Parlamentsressourcengesetz AS 2005

II Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 8. Oktober 2004 Nationalrat, 8. Oktober 2004 Der Präsident: Fritz Schiesser Der Präsident: Max Binder Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Inkraftsetzung Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

29. November 2004 Koordinationskonferenz der Bundesversammlung

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