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AS 2005 981

Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV) (Die Anhänge und ihre Änderungen sind in der AS nicht veröffentlicht.)

Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)

Änderung vom 26. Januar 2005

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:

I Die Verordnung des EVD vom 10. Juni 19991 über die Produktion und das Inver- kehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszu- sätzen und Diätfuttermitteln wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 4a Absatz 1, 5 Absatz 3, 6 Absatz 4, 7 Absatz 2,

12 Absatz 5, 13 Absätze 3 und 4, 14 Absätze 2 und 3, 17 Absatz 4, 20a Absatz 2,

20c Absatz 3, 22 Absatz 4, 23a Absatz 1 und 24 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19992,

Art. 5 Gesuchsunterlagen Die Gesuchsunterlagen für die Aufnahme in den Teil 2 der Futtermittelliste (Anhang 1) müssen die Anforderungen von Anhang 5 erfüllen.

Art. 9 Abs. 5

5 Von den Gehalten nach Absatz 4 Buchstaben a und b ausgenommen sind Ergän-

zungsfuttermittel und Einzelfuttermittel für den kurzfristigen Einsatz von maximal fünf Tagen, sofern eine Limitierung des Verzehrs durch geeignete Stoffe sicher- gestellt wird und die Eidgenössische Forschungsanstalt für Nutztiere (Forschungs- anstalt) in begründeten Fällen eine Bewilligung erteilt. Die maximale Einsatzdauer muss in diesem Fall deklariert werden.

Art. 12 Gesuchsunterlagen Die Gesuchsunterlagen für die Aufnahme in Teil 1 oder Teil 2 der Zusatzstoffliste (Anhang 2) müssen die Anforderungen von Anhang 6 respektive von Anhang 5 erfüllen.

2004-1807 981

Futtermittelbuch-Verordnung AS 2005

1 Zusätzlich zu den in der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 (Art. 22)

vorgeschriebenen Angaben müssen für Mischfuttermittel auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, die folgenden Angaben gemacht werden: c. alle verwendeten Ausgangsprodukte in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils; j. die dem Produzenten oder der zwischengeschalteten Person gemäss Arti- kel 20c Absatz 4 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 zugeteilten Zulassungs- oder Registrierungsnummer. 6bis Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere sind die Ausgangsprodukte entweder mit Angabe der Gewichtsanteile oder in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils anzugeben. Für die Benennung der Ausgangsprodukte sind entweder die spezifi- schen Namen mit der Bezeichnung nach Anhang 1 Teil 1 oder die Kategorie nach Anhang 8 anzugeben. Werden spezifischen Namen von Ausgangsprodukten, die nicht im Anhang 1 Teil 1 aufgeführt sind, angegeben, so sind sie mit ihrer Sach- bezeichnung zu deklarieren. Die Sachbezeichnung muss der Natur, Art, Sorte, Gattung oder Beschaffenheit des Ausgangsproduktes entsprechen. Für die Merkmale eines Futtermittels wesentliche Ausgangsprodukte können bei der Verwendung von Kategorien zur Kennzeichnung mit Nennung einer Sachbezeichnung hervorgehoben werden, wenn die Gewichtsanteile angegeben werden.

Art. 26 Abs. 6

6 Abweichend von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c können bei Heimtierfuttermit-

teln, bei denen die Ausgangsprodukte angegeben werden, jeweils mehrere Aus- gangsprodukte in Kategorien zusammengefasst werden, auch wenn die Angabe der spezifischen Namen bestimmter Ausgangsprodukte als Nachweis der ernährungs- physiologischen Eigenschaften des Futtermittels erforderlich ist.

Art. 27 Einleitungssatz Ein Produzent oder eine zwischengeschaltete Person, der oder die nach Artikel 20c der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 einer Zulassung oder Registrierung bedarf, wird zur Produktion oder zum Inverkehrbringen zugelassen, wenn er oder sie die in Anhang 11 festgelegten Anforderungen für die folgenden Bereiche erfüllt:

Futtermittelbuch-Verordnung AS 2005

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. Januar 2005

1 Bestimmte Produkte gemäss Teil 2 des Anhangs 2 können noch bis zum

31. Dezember 2005 nach bisherigem Recht gekennzeichnet werden. 2 Futtermittel, die nach bisherigem Recht hergestellt worden sind, können noch bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

III Die Anhänge 1, 2, 4, 7, 8, 10 und 11 werden gemäss Beilage geändert.

IV Diese Änderung tritt am 1. März 2005 in Kraft.

26. Januar 2005 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss

Futtermittelbuch-Verordnung AS 2005

Anhänge 1–113

Anhang 1: Liste der zugelassenen Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel (Futtermittelliste) Anhang 2: Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und bestimmten Produkte (Zusatzstoffliste) Anhang 3: Liste der zugelassenen Diätfuttermittel (Diätfuttermittelliste) Anhang 4: Liste der verbotenen Stoffe und Verwendungen Anhang 5: Anforderungen an die Unterlagen bei Gesuchen für die Zulassung von Proteinprodukten aus Mikroorganismen Anhang 6: Anforderungen an die Unterlagen bei Gesuchen für die Zulassung von Zusatzstoffen Anhang 7: Toleranzen bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln Anhang 8: Angaben in der Deklaration von Mischfuttermitteln Anhang 9: Probenahmeverfahren im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle Anhang 10: Unerwünschte Stoffe und Produkte in Futtermitteln Anhang 11: Voraussetzungen für die Zulassung von Futtermittelherstellern

3 Der Text dieser Anhänge und ihrer Änd. wird in der AS nicht veröffentlicht.

Separatdrucke der V mit Einschluss der dazugehörigen Anhänge sind beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern erhältlich. Die Anhänge sind auch im Internet über folgenden Adressen abrufbar: http://www.blw.admin.ch. oder http://www.alp.admin.ch. Massgebend sind die gedruckten Fassungen der Anhänge.

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