AS 2006 1041
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung (mit Anhängen und Schlussakte)
Originaltext
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung
Abgeschlossen am 26. Oktober 2004 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 20041 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. April 2006
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «Schweiz» genannt, einerseits, und die Europäische Gemeinschaft, nachstehend «Gemeinschaft» genannt, andererseits, beide zusammen nachstehend «Vertragsparteien» genannt, in der Erwägung, dass die Gemeinschaft gemäss dem Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 und dem Beschluss Nr. 163/2001/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 846/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 beziehungsweise durch den Beschluss Nr. 845/2004/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, ein Programm zur För- derung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich euro- päischer audiovisueller Werke und ein Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (nachstehend zusammenfassend «MEDIA-Programm» genannt) aufgelegt hat, in der Erwägung, dass das MEDIA-Programm unter bestimmten Bedingungen die Beteiligung von Drittländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens des Euro- parates über das grenzüberschreitende Fernsehen2, aber nicht EFTA-Staaten, die dem EWR-Abkommen angehören, und nicht Kandidaten für den Beitritt zur Europä- ischen Union sind, auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und spezieller zwischen den betreffenden Parteien durch Abkommen zu vereinbarenden Modalitäten vor- sieht, in der Erwägung, dass gemäss den vorgenannten Bestimmungen die Öffnung der Programme für diese Drittländer von einer vorherigen Prüfung der Vereinbarkeit ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit dem einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand abhängig gemacht wird,
SR 0.784.405.226.8 1 AS 2006 1039 2 SR 0.784.405
2004-2078 1041
Beteiligung an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und AS 2006
in der Erwägung, dass die Schweiz und die Gemeinschaft in der Gemeinsamen Erklärung über zukünftige zusätzliche Verhandlungen in der Schlussakte der sieben Abkommen vom 21. Juni 1999 den Wunsch zum Ausdruck gebracht haben, über die Beteiligung der Schweiz an diesen Programmen zu verhandeln, in der Erwägung, dass die Schweiz Schritte zur Vervollständigung ihres Rechts- rahmens unternimmt, um das erforderliche Ausmass der Vereinbarkeit mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand zu gewährleisten, und sie daher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens die in den vorgenannten Beschlüssen festgelegten Bedingungen für eine Beteiligung erfüllt, in der Erwägung, dass insbesondere die Zusammenarbeit der Gemeinschaft und der Schweiz im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des MEDIA-Programms im Rahmen grenzübergreifender Massnahmen der Zusammenarbeit, an denen die Gemeinschaft und die Schweiz beteiligt sind, naturgemäss die Wirksamkeit der verschiedenen Aktionen im Rahmen dieses Programms verstärkt und das Qualifi- kationsniveau der Fachkräfte in der Gemeinschaft und in der Schweiz erhöht, in der Erwägung, dass die Vertragsparteien ein gemeinsames Interesse an der Ent- wicklung der europäischen audiovisuellen Programmindustrie als Teil einer umfas- senderen Zusammenarbeit haben, in der Erwägung, dass die Vertragsparteien daher von einer Beteiligung der Schweiz am MEDIA-Programm beiderseitigen Nutzen erwarten – sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Gegenstand Die durch dieses Abkommen begründete Zusammenarbeit der Gemeinschaft und der Schweiz bezweckt die Beteiligung der Schweiz an allen Aktionen im Rahmen des MEDIA-Programms; für diese Beteiligung gelten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, die Ziele, Kriterien, Verfahren und Fristen, die in den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten über die Programme festgelegt sind.
Art. 2 Vereinbarkeit der Rechtsrahmen Um die durch die vorgenannten Beschlüsse festgelegten Bedingungen für eine Beteiligung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens erfüllen zu kön- nen, setzt die Schweiz die Bestimmungen des Anhangs II um, die die Vervollständi- gung ihres Rechtsrahmens bezwecken, damit das erforderliche Ausmass der Verein- barkeit mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand gewährleistet ist.
Art. 3 Förderfähigkeit Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt Folgendes:
1. Für die Beteiligung von Organisationen oder Einzelpersonen aus der Schweiz an
den Aktionen gelten die gleichen Bedingungen wie für Organisationen oder Einzel- personen aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
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2. Die Förderfähigkeit von Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus
der Schweiz ergibt sich aus den in Anhang I aufgeführten, die Programme betreffen- den Rechtsakten.
3. Um die Gemeinschaftsdimension der Programme zu gewährleisten, muss an den
Projekten und Aktivitäten, die eine europäische Partnerschaft erfordern, mindestens ein Partner aus einem der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligt sein, damit sie für eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft in Frage kommen. Die übrigen Projekte und Aktionen müssen eine eindeutige europäische und gemeinschaftliche Dimension aufweisen.
Art. 4 Verfahren
1. Die Bedingungen und Modalitäten für die Einreichung, Prüfung und Auswahl
von Anträgen gelten für Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus der Schweiz in gleicher Weise wie für förderfähige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
2. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechts-
akte kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Kom- mission» genannt) schweizerische Sachverständige berücksichtigen, wenn sie unab- hängige Sachverständige benennt, die sie bei der Prüfung von Projekten unterstützen sollen.
3. Sämtliche Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit der Antragstel-
lung, der Auftragsvergabe, der Vorlage von Berichten und sonstigen Verwaltungs- vereinbarungen im Rahmen der Programme erfolgen in einer Amtssprache der Gemeinschaft.
Art. 5 Nationale Strukturen
1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechts-
akte richtet die Schweiz geeignete Strukturen und Verfahren auf nationaler Ebene ein und trifft alle weiteren notwendigen Massnahmen, um die innerstaatliche Koor- dinierung und Organisation der Durchführung des MEDIA-Programms zu gewähr- leisten. Insbesondere verpflichtet sich die Schweiz, in Zusammenarbeit mit der Kommission ein MEDIA Desk einzurichten.
2. Die maximale finanzielle Unterstützung für die Aktivitäten des MEDIA Desk
durch die Programme darf 50 % der Gesamtmittel für diese Aktivitäten nicht über- schreiten.
Art. 6 Finanzbestimmungen Zur Deckung der Kosten ihrer Beteiligung am MEDIA-Programm leistet die Schweiz jährlich einen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union gemäss den Bestimmungen und Bedingungen des Anhangs III.
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Art. 7 Finanzkontrolle Die Regeln für die Finanzkontrolle in Bezug auf schweizerische Teilnehmer des MEDIA-Programms sind in Anhang IV festgelegt.
Art. 8 Gemischter Ausschuss
1. Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt.
2. Dem Gemischten Ausschuss gehören einerseits Vertreter der Gemeinschaft und
andererseits Vertreter der Schweiz an. Der Ausschuss trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.
3. Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Abkommen zu verwalten und
seine ordnungsgemässe Anwendung sicherzustellen. 4. Auf Verlangen einer der beiden Parteien tauschen die Vertragsparteien Informa- tionen zu Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens und zu einschlägigen finan- ziellen Fragen aus und konsultieren sich dazu im Gemischten Ausschuss.
5. Um die ordnungsgemässe Durchführung dieses Abkommens zu erörtern, tritt der
Gemischte Ausschuss auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seiner Auf- gabe unterstützen.
6. Die Vertragsparteien können den Gemischten Ausschuss mit allen Streitigkeiten
über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens befassen. Der Gemischte Ausschuss kann die Streitigkeiten beilegen. Dem Gemischten Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen für eine eingehende Prüfung der Ange- legenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck prüft der Gemischte Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrecht- erhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens.
7. Der Gemischte Ausschuss überprüft regelmässig die Anhänge dieses Abkom-
mens. Auf Vorschlag einer der Vertragsparteien kann der Ausschuss beschliessen, die Anhänge dieses Abkommens abzuändern.
Art. 9 Überwachung, Bewertung und Berichte Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Gemeinschaft für die Überwachung und Bewertung des Programms gemäss den Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte über die Programme ist die Beteiligung der Schweiz am MEDIA- Programm Gegenstand einer ständigen Überwachung im Rahmen einer Partner- schaft zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz. Die Schweiz unterstützt die Kommission bei der Erstellung von Berichten über die Erfahrungen mit dem Pro- gramm und stellt ihr dazu einen Beitrag zur Verfügung, in dem die von ihr getroffe- nen einschlägigen innerstaatlichen Massnahmen beschrieben werden. Die Schweiz beteiligt sich an allen sonstigen, von der Gemeinschaft in diesem Zusammenhang geplanten spezifischen Massnahmen.
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Art. 10 Anhänge Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Art. 11 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.
Art. 12 Geltungsdauer und Kündigung
1. Dieses Abkommen wird für die Laufzeit des MEDIA-Programms geschlossen.
2. Wenn die Gemeinschaft neue Mehrjahresprogramme im Bereich Förderung von
Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audio- visueller Werke sowie im Bereich Fortbildung für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie annimmt, kann dieses Abkommen gemäss ein- vernehmlich festgelegten Bedingungen verlängert oder neu ausgehandelt werden.
3. Die Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation
gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 12 Monate nach dieser Notifikation ausser Kraft. Zum Zeitpunkt der Kündigung laufende Projekte und Massnahmen werden bis zu ihrem Abschluss nach Massgabe dieses Abkommens fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln im Einvernehmen die übrigen eventuellen Folgen der Kündigung.
Art. 13 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifikation der Vertragsparteien folgt, dass sie ihre jeweiligen Verfahren abge- schlossen haben.
Art. 14 Sprachen
1. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer,
estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litaui- scher, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
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2. Die maltesische Sprachfassung des vorliegenden Abkommens wird auf der
Grundlage eines Briefwechsels der Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermas- sen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Gemeinschaft: Micheline Calmy-Rey Piet Hein Donner Joseph Deiss António Vitorino
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Anhang I
Verzeichnis der das MEDIA-Programm betreffenden Rechtsakte
Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus – Entwicklung, Ver- trieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001–2005) (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82). Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fach- kreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001–2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1334/2000, (EG) Nr. 2157/2001, (EG) Nr. 152/2002, (EG) Nr. 1499/2002, (EG) Nr. 1500/2003 und (EG) Nr. 1798/2003 des Rates, der Beschlüsse Nr. 1720/1999/EG, Nr. 253/2000/EG, Nr. 508/2000/EG, Nr. 1031/2000/EG, Nr. 163/2001/EG und Nr. 291/2003/EG des Europäischen Par- laments und des Rates, der Beschlüsse 1999/382/EG, 2000/821/EG und 2003/893/EG des Rates, der Entscheidungen Nr. 1719/1999/EG und Nr. 2235/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entschei- dung 2003/17/EG des Rates in den Bereichen freier Warenverkehr, Gesellschafts- recht, Landwirtschaft, Steuern, Bildung und Ausbildung, Kultur und audiovisuelle Politik und auswärtige Beziehungen wegen des Beitritts der Tschechischen Repu- blik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1). Beschluss Nr. 845/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Beschlusses Nr. 163/2001/EG zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisu- ellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001–2005) (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 1). Beschluss Nr. 846/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/821/EG des Rates zur Durchfüh- rung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffent- lichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS – Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001–2005) (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 4).
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Anhang II
Art. 1 Freier Empfang und ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen
1. Ist ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft Vertragspartei des Übereinkommens des
Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen, gewährleistet die Schweiz gemäss den Bestimmungen jenes Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet den freien Empfang und die ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen, die der Rechtshoheit dieses Mitgliedstaats unterworfen sind. 2. In allen nicht unter Absatz 1 fallenden Fällen gewährleistet die Schweiz in ihrem Hoheitsgebiet den freien Empfang und die ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft unterworfen sind (gemäss der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober
1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (nachstehend Richtlinie «Fern- sehen ohne Grenzen» genannt) in der Fassung der Richtlinie Nr. 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), wie folgt: Die Schweiz behält das Recht, a) die Weiterverbreitung von Sendungen eines der Rechtshoheit eines Mit- gliedstaats der Gemeinschaft unterworfenen Fernsehveranstalters auszuset- zen, der in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen die in den Artikeln 22 und 22a der Richtlinie «Fernsehen ohne Grenzen» festge- legten Regeln zum Schutz von Minderjährigen und der menschlichen Würde verstossen hat; b) gegen einen Fernsehveranstalter, der in einem Mitgliedstaat der Gemein- schaft niedergelassen ist, dessen Tätigkeit aber ganz oder vorwiegend auf das Hoheitsgebiet der Schweiz ausgerichtet ist, Massnahmen zu ergreifen, wenn der Fernsehveranstalter sich in diesem Mitgliedstaat in der Absicht niedergelassen hat, sich den Regelungen zu entziehen, die auf ihn anwend- bar wären, wenn er im Gebiet der Schweiz niedergelassen wäre. Diese Bedingungen werden im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Rechtssache 33/74, Van Binsbergen gegen Bestuur van de Bedrijfsvereniging, Sammlung 1974, S. 1299, und Rechtssache C-23/93, TV10 SA gegen Commissariaat voor de Media, Sammlung 1994, S. I-4795) ausgelegt.
3. In den in Absatz 2 genannten Fällen werden die Massnahmen nach einem Mei-
nungsaustausch im Rahmen des durch dieses Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses getroffen.
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Art. 2 Förderung der Verbreitung und Herstellung von Fernsehprogrammen
1. Die Schweiz wendet die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates
vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvor- schriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie Nr. 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 entsprechend an und trägt dafür Sorge, dass die der Rechtshoheit ihrer Behörden unterworfenen Fernsehveranstalter sie durchführen.
2. Für die Zwecke der Umsetzung des Absatzes 1 gilt die Definition des «europäi-
schen Werks» gemäss Artikel 6 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschrif- ten der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie Nr. 97/36/EG.
3. Die Schweiz trägt dafür Sorge, dass im Rahmen der Anwendung dieses Abkom-
mens und während seiner Geltungsdauer keine diskriminierenden Massnahmen gegen Werke aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bestehen.
4. Die Modalitäten der Wahrnehmung dieser Verpflichtungen sind in dem schwei-
zerischen Rechtsrahmen für den Fernsehbereich mit Rechtswirkung ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens festgelegt. Dieser Rechtsrahmen sieht vor, dass die Fernsehveranstalter dafür Sorge tragen, dass die in der Richtlinie 89/552/EWG vorgesehenen Anteile gemäss den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erreicht werden und dass sie jährlich der schweizerischen Regulierungsbehörde einen Bericht über die erreichten Anteile vorlegen, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe dafür, dass die Anteile nicht erreicht worden sind. Sind diese Anteile nur teilweise erreicht worden und erweisen sich die angeführten Gründe als unzurei- chend, erlässt die zuständige Behörde entsprechende Bestimmungen. Auf jeden Fall achten die Fernsehveranstalter darauf, sich den in der Richtlinie vorgesehenen Anteilen schrittweise anzunähern.
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Anhang III
Finanzieller Beitrag der Schweiz zu «MEDIA Plus» und zu «MEDIA-Fortbildung»
1. Der finanzielle Beitrag, den die Schweiz für die Teilnahme an den Pro-
grammen «MEDIA Plus» und «MEDIA-Fortbildung» zum Haushalt der Europäischen Union zu leisten hat und der den jeweiligen Budgets der Pro- gramme anteilmässig zugewiesen wird, beläuft sich auf den folgenden Betrag (in Millionen Euro):
Jahr 2005 Jahr 2006
4,2 4,2
2. Der Beitrag der Schweiz wird gemäss der Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verwaltet.
3. Die Reise- und Aufenthaltskosten der Vertreter und Sachverständigen der
Schweiz im Rahmen ihrer Teilnahme an Sitzungen, die die Kommission in Verbindung mit der Durchführung der Programme veranstaltet, werden von der Kommission auf derselben Grundlage wie bei den Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und gemäss den für diese geltenden Ver- fahren erstattet.
4. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens und zu Beginn jedes darauf folgenden
Jahres übermittelt die Kommission der Schweiz eine Zahlungsaufforderung für den nach diesem Abkommen fälligen Beitrag zu dem Budget der Pro- gramme. Dieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen.
5. Die Schweiz zahlt ihren Beitrag bis zum 1. April ein, wenn die Zahlungsauf-
forderung von der Kommission vor dem 1. März übermittelt wird, oder spä- testens 30 Tage nach Übermittlung der Zahlungsaufforderung durch die Kommission, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der Schweiz ab dem Fällig- keitstag Zinsen für den offen stehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für ihre Geschäfte in Euro, erhöht um 3,5 Prozentpunkte, angewandt.
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Anhang IV
Finanzkontrolle der schweizerischen Teilnehmer am MEDIA-Programm
Art. 1 Direkte Verbindung Die Kommission steht in direkter Verbindung zu den in der Schweiz ansässigen Teilnehmern an dem Programm und ihren Subunternehmern. Diese Personen kön- nen der Kommission direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen über- mitteln, die sie ihr gemäss den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträge zu liefern haben.
Art. 2 Prüfungen
1. Gemäss den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni
2002 und (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sowie den übrigen Vorschriften, auf die sich dieses Abkommen bezieht, können die Verträge, die mit den in der Schweiz ansässigen Programmteilnehmern geschlossen werden, vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfun- gen bei den Programmteilnehmern oder ihren Subunternehmern durchführen kön- nen.
2. Die Bediensteten der Kommission und die übrigen von ihr beauftragten Personen
erhalten angemessenen Zugang zu den Stätten, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen – auch elektronischen – Informationen, die zur Durchführung dieser Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird ausdrücklich in den Verträgen veran- kert, die in Anwendung der Rechtsakte, auf die sich dieses Abkommen bezieht, geschlossen werden.
3. Der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften verfügt über dieselben
Rechte wie die Kommission.
4. Die Prüfungen können auch nach Auslaufen des Programms oder dieses
Abkommens nach Massgabe der jeweiligen Verträge stattfinden.
5. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem
Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.
Art. 3 Kontrollen an Ort und Stelle
1. Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf
schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen an Ort und Stelle nach Massgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betref- fend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz
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der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und ande- ren Unregelmässigkeiten durchzuführen.
2. Die Kommission bereitet die an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen in
enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teil- nehmen.
3. Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden werden die Kontrollen
an Ort und Stelle gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.
4. Sollten sich die Teilnehmer des MEDIA-Programms einer Kontrolle an Ort und
Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrol- leuren gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontrollaufgaben an Ort und Stelle durchführen können.
5. Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie
möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäs- sigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle an Ort und Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kon- trollen zu unterrichten.
Art. 4 Information und Konsultation
1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen
Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmässig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.
2. Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren die Kommission unver-
züglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechts- akte geschlossen wurden, auf die sich dieses Abkommen bezieht.
Art. 5 Vertraulichkeit Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterlie- gen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entspre- chenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informatio- nen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorga- nen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleis- tung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
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Art. 6 Administrative Massnahmen und Sanktionen Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Kommission gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, der Verordnung (EG, Eura- tom) Nr. 2342/2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu administrativen Massnahmen und Sanktionen greifen.
Art. 7 Einforderung und Vollstreckung Die Entscheidungen, welche die Kommission aufgrund des MEDIA-Programms innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staa- ten. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizeri- sche Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozess- rechts. Die Rechtmässigkeit der Entscheidung, die den vollstreckbaren Titel dar- stellt, unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.
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Schlussakte
Die Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft, die in Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober des Jahres zweitausendvier zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung zusammengetreten sind, haben die folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung angenommen: Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Begründung eines im beidersei- tigen Interesse liegenden Dialogs über die Politik im audiovisuellen Bereich. Sie haben ferner die folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen: Erklärung des Rates zur Mitarbeit der Schweiz in den Ausschüssen.
Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Gemeinschaft: Micheline Calmy-Rey Piet Hein Donner Joseph Deiss António Vitorino
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Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Begründung eines im beiderseitigen Interesse liegenden Dialogs über die Politik im audiovisuellen Bereich Die beiden Vertragsparteien erklären, dass, um die reibungslose Durchführung des Abkommens sicherzustellen und den Geist der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Politik im audiovisuellen Bereich zu stärken, die Begründung eines entsprechenden Dialogs von beiderseitigem Interesse ist. Die beiden Vertragsparteien erklären, dass dieser Dialog sowohl im Rahmen des durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses als auch, sofern ange- bracht und nach Bedarf, in anderen Foren stattfinden soll. Die beiden Vertragspar- teien erklären, dass in diesem Sinne Vertreter der Schweiz zu Sitzungen am Rande der Sitzungen des durch die Richtlinie Nr. 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie Nr. 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit eingerichteten «Kontaktaus- schusses» eingeladen werden können.
Erklärung des Rates zur Mitarbeit der Schweiz in den Ausschüssen Der Rat kommt überein, dass die Vertreter der Schweiz bei den sie betreffenden Fragen als Beobachter an den Sitzungen der Ausschüsse und Sachverständigen- gruppen der MEDIA-Programme teilnehmen. Diese Ausschüsse und Sachverstän- digengruppen stimmen jedoch in Abwesenheit der Vertreter der Schweiz ab.
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