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AS 2006 1057

Bundesbeschluss über eine neue Finanzordnung

Bundesbeschluss über eine neue Finanzordnung

vom 19. März 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 20021, beschliesst:

I Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert:

Art. 128 Abs. 1 Bst. b und c

1 Der Bund kann eine direkte Steuer erheben:

b. von höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen; c. Aufgehoben

Art. 130 Mehrwertsteuer

1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen

einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.

2 Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz

zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen. 3 Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der redu- zierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden.

4 5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung

in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkom- mensschichten festgelegt wird.

2002-2339 1057

Bundesbeschluss über eine neue Finanzordnung AS 2006

Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. e, Ziff. 13 und 14

2 Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte:

e. die in Artikel 130 Absätze 1–3 festgelegten Sätze der Mehrwertsteuer um 0,1 Prozentpunkt erhöhen;

13. Übergangsbestimmung zu Art. 128 (Dauer der Steuererhebung)

Die Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer ist bis Ende 2020 befristet.

14. Übergangsbestimmung zu Art. 130 (Dauer der Steuererhebung)

Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2020 befristet.

II

1 Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. März 2004 Nationalrat, 19. März 2004 Der Präsident: Fritz Schiesser Der Präsident: Max Binder Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung

1 Dieser Beschluss ist von Volk und Ständen am 28. November 2004 angenommen

worden.3

2 Er wird auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.

2. Februar 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3 BBl 2005 951

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