AS 2006 1087
Verordnung des BVET (2/06) über vorübergehende Massnahmen bei der Ein- und Durchfuhr von Nutzgeflügel und von diesem stammenden Produkten aus Frankreich und den Niederlanden
Verordnung des BVET (2/06) über vorübergehende Massnahmen bei der Ein- und Durchfuhr von Nutzgeflügel und von diesem stammenden Produkten aus Frankreich und den Niederlanden
vom 16. März 2006
Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung vom 20. April 19882 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:
Art. 1 Ein- und Durchfuhrverbot Die Ein- und Durchfuhr von lebendem Nutzgeflügel einschliesslich Bruteiern aus Frankreich und den Niederlanden ist aus Betrieben, in denen gegen die klassische Geflügelpest geimpft wird, verboten.
Art. 2 Ein- und Durchfuhr mit Dokumentation Sendungen von lebendem Nutzgeflügel und von diesem stammenden Produkten aus Frankreich oder den Niederlanden müssen von folgenden Dokumenten begleitet sein: a. Für lebendes Nutzgeflügel einschliesslich Bruteiern muss eine amtliche Bestätigung vorliegen, dass die Tiere aus Betrieben stammen, in denen nicht gegen die klassische Geflügelpest geimpft wird. Diese Bestätigung kann in das TRACES-Zeugnis integriert oder in Form eines Zusatzzeugnisses bei- gebracht werden. b. Für Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse mit einem Fleischgehalt von mehr als 20 Prozent muss ein amtliches Zeugnis bestätigen, dass:
1. das Fleisch oder die Fleischerzeugnisse von Tieren aus Betrieben
stammen, in denen nicht gegen die klassische Geflügelpest geimpft wird, oder
SR 916.443.41
2006-0828 1087
Vorübergehende Massnahmen bei der Ein- und Durchfuhr von Nutzgeflügel. AS 2006 V des BVET (2/06)
2. für Sendungen aus Frankreich die Anforderungen nach Artikel 6 der
Entscheidung der Kommission 2006/148/EG3 und für Sendungen aus den Niederlanden die Anforderungen nach Artikel 8 der Entscheidung der Kommission 2006/147/EG4 erfüllt sind.5 c. Für Geflügelfleischerzeugnisse mit einem Fleischgehalt von 20 oder weniger Prozent muss ein Handelsdokument bestätigen, dass:
1. das verarbeitete Fleisch von Tieren aus Betrieben stammt, in denen
nicht gegen die klassische Geflügelpest geimpft wird, oder
2. für Sendungen aus Frankreich die Anforderungen nach Artikel 6 der
Entscheidung der Kommission 2006/148/EG und für Sendungen aus den Niederlanden die Anforderungen nach Artikel 8 der Entscheidung der Kommission 2006/147/EG erfüllt sind. d. Für Konsum- und Verarbeitungseier muss ein Handelsdokument bestätigen, dass die Eier:
1. aus Betrieben stammen, in denen nicht gegen die klassische Geflügel-
pest geimpft wird, oder
2. für Sendungen aus den Niederlanden die Anforderungen nach Artikel 7
der Entscheidung der Kommission 2006/147/EG erfüllt sind.
Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 4. April 2006 in Kraft.
16. März 2006 Bundesamt für Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
3 ABl. L 55 vom 24. 2. 2006, S. 51
4 ABl. L 55 vom 24. 2. 2006, S. 47.
5 Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Entscheidungen können beim BVET,
Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern, kostenlos eingesehen, gegen Verrechnung bezogen oder im Internet unter www.europa.eu.int/eur-lex abgerufen werden.