AS 2006 1525
Verordnung des EJPD über Raummasse
Verordnung des EJPD über Raummasse
vom 19. März 2006
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen und die Artikel 5 Absatz 2, 7 Absatz 1, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2,
24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062
(Messmittelverordnung) sowie in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Anforderungen an Raummasse; b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel; c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
Art. 2 Geltungsbereich Dieser Verordnung unterstehen: a. Schankgefässe; b. Fässer und Tanks; c. übrige Raummasse, sofern sie im Handel und im Geschäftsverkehr sowie für die amtliche Feststellung von Sachverhalten verwendet werden.
SR 941.211
2005-1385 1525
Raummasse. V des EJPD AS 2006
Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Raummasse: Messmittel zur Bestimmung von Volumen; b. Schankgefässe: Raummasse für die Bestimmung eines festgelegten Volu- mens beim Offenausschank von Getränken; c. Fässer und Tanks: mobile oder ortsfeste, geschlossene Raummasse mit ver- schliessbaren Öffnungen, die zur Volumenbestimmung dienen; d. Messkammer: für die Messung bestimmter Teil des Raummasses; e. Nennvolumen: Volumen, das die Messkammer gemäss Aufschrift aufweisen soll.
Art. 4 Referenzbedingungen Es gelten folgende Referenzbedingungen: a. Temperatur allgemein: 20 °C; b. Temperatur für Brenn- und Treibstoffe: 15 °C.
2. Abschnitt: Schankgefässe
Art. 5 Grundlegende Anforderungen
1 Schankgefässe müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der
Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
2 Die Anforderung nach Anhang 1 Ziffer 9.1 der Messmittelverordnung, wonach das
Messmittel Angaben zu seiner Genauigkeit aufweisen muss, gilt für Schankgefässe nicht.
Art. 6 Verfahren für das Inverkehrbringen
1 Die Konformität der Schankgefässe mit den grundlegenden Anforderungen nach
Artikel 5 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt: a. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle, ergänzt durch Produktprüfungen durch eine Konformitätsbewertungsstelle (Modul A1; b. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F1; c. Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D1; d. Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für das Produkt (Modul E1;
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e. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D); f. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für das Produkt (Modul E); g. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssiche- rung (Modul H).
2 Sieht das gewählte Verfahren vor, dass für Lose oder Sendungen eine Kopie der
Konformitätserklärung ausreicht, so ist diese Bestimmung für Schankgefässe anwendbar.
3. Abschnitt: Fässer und Tanks
Art. 7 Grundlegende Anforderungen Fässer und Tanks müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen 1 Fässer und Tanks sind allgemein zugelassen. Sie bedürfen einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
2 Fässer aus Metall mit einem Nennvolumen bis und mit 100 dm3 dürfen mit dem
Kennzeichen der Herstellerin markiert statt geeicht in Verkehr gebracht werden. Mit der Markierung bestätigt die Herstellerin, dass das Fass die grundlegenden Anforde- rungen erfüllt. 3 Markierte Fässer werden von der zuständigen Behörde oder Stelle durch Stichpro- ben auf Einhaltung der Vorschriften geprüft. Die Prüfung erfolgt nach Weisungen des Bundesamtes für Metrologie (Bundesamt) bei der Herstellerin oder gegebenen- falls bei der Importeurin.
Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
1 Für Fässer und Tanks der Genauigkeitsklasse A ist die Eichung oder Markierung
unbeschränkt gültig.
2 Fässer und Tanks der Genauigkeitsklasse B müssen alle vier Jahre nach Anhang 7
Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht wer- den. 3 Die Gültigkeit der Eichung oder Markierung erlischt mit einer bleibenden Verän- derung der Messkammer oder nach einer Reparatur.
4 Bei mobilen Fässern und Tanks kann das Volumen oder die Tara geeicht werden.
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Raummasse. V des EJPD AS 2006
4. Abschnitt: Übrige Raummasse
Art. 10 Grundlegende Anforderungen Raummasse nach Artikel 2 Buchstabe c müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung erfüllen.
Art. 11 Verfahren für das Inverkehrbringen Raummasse nach Artikel 2 Buchstabe c bedürfen einer Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung. Das Bundesamt regelt die Anforderungen an das Raummass bei der Eichung im Einzelfall.
Art. 12 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit 1 Für Raummasse nach Artikel 2 Buchstabe c aus dauerhaft formstabilen Materialien ist die Eichung unbeschränkt gültig.
2 Raummasse nach Artikel 2 Buchstabe c aus deformierbaren Materialien müssen
alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantona- les Eichamt nachgeeicht werden.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des EJPD vom 2. November 19994 über Raummasse wird aufgeho- ben.
Art. 14 Übergangsbestimmungen
1 Raummasse, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und
geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden. Die Raum- masse müssen bei der Nacheichung die Fehlergrenzen nach den bisherigen Bestim- mungen einhalten.
2 Raummasse, welche die Bestimmungen nach bisherigem Recht erfüllen, können
noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung erstgeeicht in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.
3 Raummasse, welche die Bestimmungen nach bisherigem Recht erfüllen und für die
anstelle der Ersteichung die Markierung zulässig war, dürfen noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung markiert in Verkehr gebracht werden.
4 AS 1999 3048
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Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.
19. März 2006 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Christoph Blocher
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Anhang 1 (Art. 5)
Spezifische Anforderungen an Schankgefässe
A Begriffsbestimmungen Strichmass Schankgefäss mit einer Strichmarkierung (Füllmarke) zur Anzeige des Nennvolu- mens Vn. Randmass Schankgefäss, bei dem das Innenvolumen gleich dem Nennvolumen ist. Ausschankgefäss (Umfüllmass) Schankgefäss, aus dem die Flüssigkeit vor dem Verbrauch ausgeschenkt wird. Füllvolumen Bei Randmassen das Innenvolumen, bei Strichmassen das Innenvolumen bis zur Füllmarke.
B Messtechnische Anforderungen
1 Referenzbedingungen
1.1 Die Referenztemperatur für die Messung des Nennvolumens beträgt 20 °C.
1.2 Die Lage für korrekte Anzeige ist freistehend auf ebener Fläche.
2 Fehlergrenzen
Tabelle 1
Strichmass Randmass*
Ausschankgefässe Vn < 100 ml ± 2 ml 0 + 4 ml Vn ≥ 100 ml ±3% 0 +6% Trinkgefässe Vn < 200 ml ±5% 0 + 10 % Vn ≥ 200 ml ± (5 ml + 2,5 % von Vn) 0 + 10 ml + 5 % * Bei Randmassen darf das Füllvolumen nicht kleiner als das Nennvolumen sein.
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3 Werkstoffe
Schankgefässe müssen aus einem Werkstoff bestehen, der ausreichend formstabil und masshaltig ist, damit das Füllvolumen die Fehlergrenzen nicht überschreitet.
4 Form
4.1 Ausschankgefässe müssen so ausgelegt sein, dass eine den Fehlergrenzen
entsprechende Veränderung des Inhalts eine Höhenänderung von mindestens
2 mm am Rand bzw. an der Füllstandsmarkierung bewirkt.
4.2 Ausschankgefässe müssen so ausgelegt sein, dass das vollständige Entleeren
der gemessenen Flüssigkeit nicht behindert wird.
5 Markierungen
5.1 Das Nennvolumen ist deutlich sichtbar und dauerhaft auf dem Schankgefäss
anzugeben.
5.2 Schankgefässe können ausserdem mit bis zu drei deutlich voneinander
unterscheidbaren Füllstandsmengen gekennzeichnet sein, von denen keine mit einer anderen verwechselbar sein darf.
5.3 Sämtliche Füllmarken müssen ausreichend deutlich und dauerhaft sein, um
sicherzustellen, dass die Fehlergrenzen während des Gebrauchs nicht über- schritten werden.
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Anhang 2 (Art. 7)
Spezifische Anforderungen an Fässer und Tanks
1 Fehlergrenzen
Die Fehlergrenzen von Fässern und Tanks betragen:
1.1 Genauigkeitsklasse A:
± 0,5 % des Nennvolumens, jedoch nicht weniger als 0,10 L für Fässer und Tanks aus Metall.
1.2 Genauigkeitsklasse B:
± 1,0 % des Nennvolumens, jedoch nicht weniger als 0,15 L für Fässer und Tanks bestehend aus anderen Materialien als Metall.
2 Werkstoff und Form
2.1 Die Messkammer muss aus einem für die vorgesehene Anwendung geeigne-
ten Material gefertigt sowie formstabil und genügend dicht sein.
2.2 Sie muss sich während der Verwendung so füllen lassen, dass sich während
der Messung keine Lufttaschen bilden können.
2.3 Form und Material von druckfesten Fässern müssen garantieren, dass durch
einen Überdruck von 5 bar keine bleibende Verformung auftritt.
3 Zeichen und Aufschriften
3.1 Fässer und Tanks müssen als Aufschrift die Genauigkeitsklasse und das
Nennvolumen samt dem Namen oder Zeichen der entsprechenden Einheit tragen.
3.2 Die Volumenangaben müssen in m3, in L oder deren Vielfachen oder Teilen
gemacht werden.
3.3 Die Zeichen und Aufschriften müssen dauerhaft, gut lesbar und so ange-
bracht sein, dass sie während der Verwendung gut sichtbar sind.
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