AS 2006 1545
Verordnung des EJPD über selbsttätige Waagen
Verordnung des EJPD über selbsttätige Waagen
vom 19. März 2006
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen und die Artikel 5 Absatz 2, 7 Absatz 1, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2,
24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062
(Messmittelverordnung) sowie in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Anforderungen an selbsttätige Waagen; b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messgeräte; c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messgeräte.
Art. 2 Geltungsbereich Dieser Verordnung unterstehen: a. selbsttätige Waagen für Einzelwägungen; b. selbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Totalisieren (totalisierende Behälterwaagen); c. selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren (Förderbandwaagen); d. selbsttätige Gleiswaagen; e. selbsttätige Strassenfahrzeugwaagen zum Wägen der Totallast in Fahrt, sofern die Waagen auf einem überwachten Areal installiert sind, in dem die Geschwindigkeit des Fahrzeuges überprüft wird.
SR 941.214
2005-1387 1545
Selbsttätige Waagen. V des EJPD AS 2006
Art. 3 Einheiten Für die Angaben auf selbsttätigen Waagen sind folgende gesetzlichen Einheiten der Masse zu verwenden: a. Milligramm (mg); b. Gramm (g); c. Kilogramm (kg); d. Tonne (t).
Art. 4 Bezugsbedingungen, Eichgewichtstücke
1 Für die Ermittlung von Messergebnissen bei der Konformitätsbewertung oder der
Nacheichung gelten folgende Bezugsbedingungen: a. Temperatur 20 °C; b. konventionelle Dichte für Eichgewichtstücke 8000 kg/m3; c. Luftdichte 1,2 kg/m3.
2 Die Messabweichung der bei den nachträglichen Kontrollen verwendeten
Gewichtstücke oder Prüflasten darf bei der jeweiligen Belastung höchstens ein Drittel der Fehlergrenze der zu prüfenden Waage betragen.
Art. 5 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Waage: Messmittel, das die Masse eines Körpers durch Einwirken der Schwerkraft auf diesen Körper oder mit der Masse zusammenhängende Grössen, Werte, Parameter oder charakteristische Eigenschaften ermittelt; b. selbsttätige Waage: Waage, die die Masse eines Erzeugnisses ohne Eingrei- fen von Bedienungspersonal bestimmt und dabei einem vorgegebenen auto- matischen, für das Gerät charakteristischen Programmablauf folgt; c. selbsttätige Waage für Einzelwägungen: selbsttätige Waage, die die Masse von vorgegebenen einzelnen Lasten wie Fertigpackungen oder von Einzel- lasten losen Materials bestimmt; d. selbsttätige Kontrollwaage: selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die Güter unterschiedlicher Masse anhand des Wertes der Differenz ihrer Mas- sen und eines nominalen Sollwerts in zwei oder mehr Teilgruppen aufteilt; e. Gewichtsauszeichnungswaage: selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die einzelne Güter mit Etiketten versieht, auf denen das Gewicht angegeben ist; f. Preisauszeichnungswaage: selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die ein- zelne Güter mit Etiketten versieht, auf denen Gewicht und Preis angegeben sind;
Selbsttätige Waagen. V des EJPD AS 2006
g. selbsttätige Waage zum Totalisieren (totalisierende Behälterwaage): selbst- tätige Waage, die ein Massengut durch Teilung in einzelne Lasten nachein- ander wägt; dabei werden die Massen der einzelnen Lasten nacheinander bestimmt, die Wägeergebnisse summiert und die einzelnen Lasten zur bereits abgewogenen Menge hinzugeben; h. selbsttätige Waage zum kontinuierlichen Totalisieren (Förderbandwaage): selbsttätige Waage, die ein Massengut auf einem Förderband kontinuierlich wägt, ohne systematische Unterteilung der Masse und ohne Unterbrechung der Bewegung des Förderbandes; i. selbsttätige Gleiswaage: selbsttätige Waage, die einen Lastträger ein- schliesslich Schienen für das Befahren mit Schienenfahrzeugen besitzt; j. selbsttätige Strassenfahrzeugwaage: selbsttätige Waage, die die Totalmasse eines Fahrzeuges in Fahrt bestimmt.
Art. 6 Grundlegende Anforderungen
1 Selbsttätige Waagen für Einzelwägungen müssen die grundlegenden Anforderun-
gen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach den Anhängen 1 und 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen. 2 Selbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Totalisieren (totalisierende Behäl- terwaagen) müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmit- telverordnung und nach den Anhängen 1 und 3 der vorliegenden Verordnung erfül- len.
3 Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren (Förderbandwaagen) müs-
sen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach den Anhängen 1 und 4 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
4 SelbsttätigeGleiswaagen müssen die grundlegenden Anforderungen nach
Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach den Anhängen 1 und 5 der vorliegen- den Verordnung erfüllen. 5 Selbsttätige Strassenfahrzeugwaagen zum Wägen der Totallast in Fahrt müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 6 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 7 Verfahren für das Inverkehrbringen Die Konformität der selbsttätigen Waagen mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 6 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt: a. für mechanische selbsttätige Waagen:
1. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität
mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Pro- duktion (Modul D),
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2. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität
mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für das Pro- dukt (Modul E),
3. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität
mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F),
4. Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die
Produktion (Modul D1,
5. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte
(Modul F1,
6. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung
(Modul G),
7. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitäts-
sicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1; b. für elektromechanische selbsttätige Waagen:
1. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität
mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Pro- duktion (Modul D),
2. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität
mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für das Pro- dukt (Modul E),
3. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität
mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F),
4. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung
(Modul G),
5. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitäts-
sicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1; c. für elektronische oder für Software enthaltende selbsttätige Waagen, ohne Strassenfahrzeugwaagen:
1. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität
mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Pro- duktion (Modul D),
2. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität
mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F),
3. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung
(Modul G),
4. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitäts-
sicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1; d. für selbsttätige Strassenfahrzeugwaagen zum Wägen der Totallast in Fahrt: ordentliche Zulassung und Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelver- ordnung.
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Art. 8 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
1 Selbsttätige Waagen müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung
durch die kantonalen Eichämter nachgeeicht werden.
2 Die Nacheichung der selbsttätigen Waagen hat zu erfolgen:
a. alle sechs Monate für Gewichtsauszeichnungswaagen und Preisauszeich- nungswaagen; b. jedes Jahr für selbsttätige Waagen für Einzelwägungen mit Ausnahme der Waagen nach Buchstabe a; c. alle zwei Jahre für:
1. selbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Totalisieren (totalisie-
rende Behälterwaagen),
2. selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren (Förderband-
waagen); d jedes Jahr für selbsttätige Strassenfahrzeugwaagen; e. jedes Jahr für selbsttätige Gleiswaagen.
3 Für selbsttätige Gleiswaagen kann die Verwenderin die Nacheichung mit einem
Kontrollverfahren nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelverordnung und Anhang 7 der vorliegenden Verordnung ergänzen. Dadurch kann die Nacheichfrist der Gleis- waage bis auf maximal drei Jahren verlängert werden.
Art. 9 Pflichten der Verwenderin Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass: a. die Anweisungen der Herstellerin zum Einbau und zur Inbetriebnahme der Waagen befolgt werden; b. die Waagen in Stand gehalten werden und die der Abnützung, Alterung und Verschmutzung unterworfenen Teile periodisch revidiert werden.
Art. 10 Fehlergrenzen bei Kontrollen Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gilt als Fehlergrenze das Doppelte der Fehlergrenzen nach den Anhängen 2–6 der vorlie- genden Verordnung.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts Die Wiegegeräteverordnung des EJPD vom 15. August 19864 wird aufgehoben.
4 AS 1986 2013, 2002 2136, 2004 2119
Selbsttätige Waagen. V des EJPD AS 2006
Art. 12 Übergangsbestimmungen 1 Selbsttätige Waagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden.
2 Selbsttätige Waagen, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch
während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.
3 Selbsttätige Waagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ungeeicht in
Verkehr gebracht wurden, dürfen noch fünf Jahre nach Inbetriebnahme oder Revi- sion, längstens aber bis zum 31. Dezember 2011, ungeeicht verwendet werden. Sie können geeicht werden, wenn sie bei der Eichung den Vorschriften dieser Verord- nung entsprechen.
Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.
19. März 2006 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Christoph Blocher
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Anhang 1 (Art. 6 Abs. 1)
Spezifische Anforderungen an selbsttätige Waagen
1 Nennbetriebsbedingungen
Die Herstellerin muss die Nennbetriebsbedingungen für die Waage wie folgt angeben:
1.1 Für die Messgrösse:
Messbereich als Höchst- und Mindestlast.
1.2 Für die Einflussgrössen der Stromversorgung:
Bei Wechselstromversorgung: Nennwert der Wechselspannungsversorgung oder Grenzwerte der Wechselspannung. Bei Gleichstromversorgung: Nennwert und Mindestwert der Gleichspan- nungsversorgung und die Mindestgleichspannung oder Grenzwerte der Gleichspannung.
1.3 Für die mechanischen und klimatischen Einflussgrössen:
Sofern in den Anhängen 2–5 nichts anderes bestimmt ist, beträgt der Tempe- raturmindestbereich 30 °C. Es werden keine mechanischen Umgebungsklassen gemäss Anhang 1 Zif- fer 1.3.2 der Messmittelverordnung unterschieden. Für Waagen, die beson- deren mechanischen Belastungen ausgesetzt sind, wie in Fahrzeugen einge- baute Waagen, legt die Herstellerin die mechanischen Einsatzbedingungen fest.
1.4 Gegebenenfalls:
Betriebsgeschwindigkeit(en). Merkmale der Wägegüter.
2 Zulässige Wirkung von Störgrössen – Elektromagnetische
Umgebungsbedingungen Die geforderte Leistung und der Grenzwert sind im entsprechenden Anhang 2, 3, 4 oder 5 für jeden Waagentyp angegeben.
3 Eignung
3.1 Es sind Massnahmen vorzusehen, die die Auswirkungen der Schrägstellung,
der Belastung und der Betriebsgeschwindigkeit in der Weise begrenzen, dass bei normalem Betrieb die Fehlergrenzen eingehalten werden.
3.2 Es sind geeignete Güterfördereinrichtungen vorzusehen, um zu gewährleis-
ten, dass das Messgerät während des normalen Betriebs innerhalb der Feh- lergrenzen arbeitet.
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3.3 Alle Bedienfelder müssen eindeutig untergliedert und deutlich erkennbar
sein.
3.4 Die Integrität der Anzeige, soweit vorhanden, muss durch das Bedienungs-
personal nachprüfbar sein.
3.5 Um zu gewährleisten, dass die Waage während des normalen Betriebs
innerhalb der Fehlergrenzen arbeitet, ist eine entsprechende Nullstelleinrich- tung vorzusehen.
3.6 Jedes Ergebnis ausserhalb des Messbereichs muss als solches gekennzeich-
net sein, soweit ein Ausdruck möglich ist.
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Anhang 2 (Art. 6 Abs. 2)
Spezifische Anforderungen an selbsttätige Waagen für Einzelwägungen
1 Genauigkeitsklassen
1.1 Die Waagen werden entsprechend der Angabe der Herstellerin in folgende
Hauptkategorien eingeteilt: X oder Y.
1.2 Diese Hauptkategorien werden wiederum in vier Genauigkeitsklassen unter-
teilt, die von der Herstellerin festzulegen sind: XI XII XIII XIV; oder Y(I) Y(II) Y(a) Y(b).
2 Waagen der Kategorie X
2.1 Zur Kategorie X gehören Waagen, mit denen Fertigpackungen kontrolliert
werden, die entsprechend den Anforderungen der Richtlinien 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 19745 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen und 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar
19766 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht und Volumen in Fertig- packungen hergestellt wurden.
2.2 Die Genauigkeitsklassen werden durch einen Faktor (x) ergänzt, der die
höchstzulässige Standardabweichung gemäss Ziffer 4.2 beziffert. Die Herstellerin gibt den Faktor (x) an, der ≤ 2 sein und der Form 1 × 10k,
2 × 10k oder 5 × 10k entsprechen muss, wobei k eine negative ganze Zahl
oder Null ist.
3 Waagen der Kategorie Y
Zur Kategorie Y gehören alle anderen selbsttätigen Waagen für Einzelwä- gungen.
5 ABl. L 42 vom 15.02.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/676/EWG (ABl. L 398 vom 30.12.1989, S. 18).
6 ABl. L 46 vom 21.02.1976, S. 1. Zuletzt geändert durch das EWR-Abkommen.
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4 Fehlergrenzen
4.1 Mittlerer Fehler bei Waagen der Kategorie X bzw. Fehlergrenze bei Waagen der Kategorie Y Tabelle 1
Nettolast (m) Maximal Fehlergrenzen in Eichwerten (e) zulässiger mittlerer Fehler
XI Y(I) XII Y(II) XIII Y(a) XIV Y(b) X Y
0 < m ≤ 50 000 0<m≤ 5 000 0<m≤ 500 0 < m≤ 50 ± 0,5 e ± 1,0 e
50 000 < m ≤ 200 000 5 000 < m ≤ 20 000 500 < m ≤ 2 000 50 < m ≤ 200 ± 1,0 e ± 1,5 e
200 000 < m 20 000 < m ≤ 100 000 2 000 < m ≤ 10 000 200 < m ≤ 1 000 ± 1,5 e ± 2,0 e
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4.2 Standardabweichung
Der zulässige Höchstwert für die Standardabweichung von Waagen der Klasse X(x) ist das Ergebnis der Multiplikation des Faktors (x) mit dem Wert in Tabelle 2. Tabelle 2
Nettolast (m) Höchstzulässige Standardabweichung bei Klasse X (1)
m≤ 50 g 0,48 %
50 g < m ≤ 100 g 0,24 g
100 g < m ≤ 200 g 0,24 %
200 g < m ≤ 300 g 0,48 g
300 g < m ≤ 500 g 0,16 %
500 g < m ≤ 1 000 g 0,8 g
1 000 g < m ≤ 10 000 g 0,08 %
10 000 g < m ≤ 15 000 g 8g
15 000 g < m 0,053 %
Für die Klassen XI und XII muss x < 1 sein. Für die Klasse XIII muss x ≤ 1 sein. Für die Klasse XIV muss x > 1 sein.
4.3 Eichwert bei Einteilungswaagen
Tabelle 3
Genauigkeitsklassen Eichwert Anzahl der Eichwerte n = Max/e
Mindestwert Höchstwert
XI Y(I) 0,001 g ≤ e 50 000 – XII Y(II) 0,001 g ≤ e ≤ 0,05 g 100 100 000 0,1 g ≤ e 5 000 100 000 XIII Y(a) 0,1 g ≤ e ≤ 2 g 100 10 000 5g≤e 500 10 000 XIV Y(b) 5g≤e 100 1 000
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4.4 Eichwert bei Mehrteilungswaagen
Tabelle 4
Genauigkeitsklassen Eichwert Anzahl der Eichwerte n = Max/e
Mindestwert7 Höchstwert n = Maxi/e(i+1) n = Maxi/ei
XI Y(I) 0,001 g ≤ ei 50 000 – XII Y(II) 0,001 g ≤ ei ≤ 0,05 g 100 100 000 0,1 g ≤ ei 5 000 100 000 XIII Y(a) 0,1 g ≤ ei 100 10 000 500 10 000 XIV Y(b) 5 g ≤ ei 100 1 000 Dabei gilt: i = 1, 2, … r i = Nummer des Teilwägebereichs r = Gesamtzahl der Teilbereiche
5 Messbereich
Bei den Angaben zum Messbereich für Waagen der Klasse Y muss die Herstellerin berücksichtigen, dass die Mindestlast nicht geringer sein darf als die folgenden Werte: Klasse Y(I): 100 e Klasse Y(II): 20 e für 0,001 g ≤ e ≤ 0,05 g, und 50 e für 0,1 g ≤ e Klasse Y(a): 20 e Klasse Y(b): 10 e Sortierwaagen wie 5e Briefwaagen und Abfallwaagen:
6 Dynamisches Justieren
6.1 Die dynamische Justiereinrichtung muss innerhalb eines von der Herstellerin
angegebenen Gewichtsbereichs arbeiten.
6.2 Nach der Einstellung darf eine dynamische Justiereinrichtung, die die dyna-
mischen Effekte infolge der sich in Bewegung befindliche Last ausgleicht, nicht ausserhalb des Gewichtsbereichs arbeiten können; sie muss gesichert werden können.
7 Für i = r gilt die entsprechende Spalte der Tabelle 3, wobei e durch er ersetzt wird.
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7 Leistung bei Einwirkung von Einflussgrössen und elektromagnetischen
Störgrössen
7.1 Fehlergrenzen aufgrund von Einflussgrössen:
7.1.1 Für Waagen der Kategorie X:
– Bei selbsttätigem Betrieb gelten die Werte der Tabellen 1 und 2. – Bei statischem Wägen im nichtselbsttätigen Betrieb gelten die Werte der Tabelle 1.
7.1.2 Für Waagen der Kategorie Y:
– Für jede Last im selbsttätigen Betrieb gelten die Werte der Tabelle 1. – Bei statischem Wägen im nichtselbsttätigen Betrieb gelten die für die Klasse X angegebenen Werte der Tabelle 1.
7.2 Der Grenzwert aufgrund einer Störgrösse ist gleich einem Eichwert.
7.3 Temperaturbereich:
– Für die Klassen XI und Y(I) beträgt der Mindestbereich 5 °C. – Für die Klassen XII und Y(II) beträgt der Mindestbereich 15 °C.
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Anhang 3 (Art. 6 Abs. 3)
Spezifische Anforderungen an selbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Totalisieren (totalisierende Behälterwaagen)
1 Genauigkeitsklassen
Die Waagen werden in die folgenden vier Genauigkeitsklassen eingeteilt: 0,2 0,5 1 2
2 Fehlergrenzen
Tabelle 1
Genauigkeitsklasse Fehlergrenzen der totalisierten Last
0,2 ± 0,10 % 0,5 ± 0,25 % 1 ± 0,50 % 2 ± 1,00 %
3 Summenteilwert
Der Summenteilwert (dt) muss in folgenden Grenzen liegen: 0,01 % Max ≤ dt ≤ 0,2 % Max.
4 Kleinste Abgabemenge (Σmin)
Die kleinste Abgabemenge (Σmin) darf nicht kleiner sein als die Menge, bei der die Fehlergrenze gleich dem Summenteilwert (dt) ist, und nicht kleiner als die von der Herstellerin angegebene Mindestlast.
5 Nullstellung
Waagen, die nicht nach jeder Entleerung eine Tarawägung durchführen, müssen eine Nullstelleinrichtung besitzen. Der selbsttätige Betrieb muss unterbrochen werden, wenn sich die Anzeige bei Null um folgende Werte geändert hat: – 1 dt bei Waagen mit automatischer Nullstelleinrichtung; – 0,5 dt bei Waagen mit halbautomatischer oder nichtautomatischer Nullstelleinrichtung.
6 Bedieneinrichtung
Während des selbsttätigen Betriebs muss eine Sperre Justierungen und ein Zurücksetzen seitens des Bedienpersonals verhindern.
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7 Ausdruck
Bei Waagen, die mit einer Druckeinrichtung ausgestattet sind, muss die Rücksetzung der Gesamtmenge blockiert sein, bis die Gesamtmenge ausge- druckt ist. Bei einer Unterbrechung des selbsttätigen Betriebs muss ein Aus- druck der Gesamtmenge erfolgen.
8 Leistung bei Einwirkung von Einflussgrössen und elektromagnetischen
Störgrössen
8.1 Für die Fehlergrenzen aufgrund von Einflussgrössen gilt Tabelle 2.
Tabelle 2
Last (m) Fehlergrenzen in Summenteilungswerten (dt)
0<m≤ 500 ± 0,5 dt
500 < m ≤ 2 000 ± 1,0 dt
2 000 < m ≤ 10 000 ± 1,5 dt
8.2 Der Grenzwert aufgrund einer Störgrösse ist ein Summenteilungswert für
jedes angezeigte Gewicht und jede gespeicherte Gesamtmenge.
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Anhang 4 (Art. 6 Abs. 4)
Spezifische Anforderungen an selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren (Förderbandwaagen)
1 Genauigkeitsklassen
Die Waagen werden in die folgenden drei Genauigkeitsklassen eingeteilt: 0,5 1 2
2 Messbereich
2.1 Die Herstellerin gibt den Messbereich, das Verhältnis zwischen der Min-
destnettolast der Wägezelle und der Höchstlast sowie die kleinste Abgabe- menge an.
2.2 Die kleinste Abgabemenge Σmin darf nicht kleiner sein als:
– 800 d in Klasse 0,5; – 400 d in Klasse 1; – 200 d in Klasse 2. Dabei ist d der Summenteilungswert der Gesamtsummiereinrichtung.
3 Fehlergrenzen
Tabelle 1
Genauigkeitsklasse Fehlergrenzen der summierende Last
0,5 ± 0,25 % 1 ± 0,5 % 2 ± 1,0 %
4 Geschwindigkeit des Bandes
Die Herstellerin muss die Geschwindigkeit des Bandes angeben. Bei Band- waagen mit fest eingestellter Geschwindigkeit und bei Bandwaagen mit variabler Geschwindigkeit und manueller Geschwindigkeitseinstellung darf die Geschwindigkeit um nicht mehr als 5 % vom Nennwert abweichen. Das Messgut darf keine andere Geschwindigkeit aufweisen als das Band.
5 Gesamtsummiereinrichtung
Es darf nicht möglich sein, das Gesamtsummierwerk auf Null zurückzustel- len.
Selbsttätige Waagen. V des EJPD AS 2006
6 Leistung bei Einwirkung von Einflussgrössen und elektromagnetischen
Störgrössen
6.1 Die Fehlergrenzen aufgrund von Einflussgrössen betragen für Lasten von
nicht weniger als Σmin das 0,7-fache des entsprechenden Wertes aus Tabelle 1, gerundet auf den nächsten Teilungswert (d).
6.2 Der Grenzwert aufgrund einer Störgrösse beträgt für eine Last gleich Σmin
das 0,7-fache des der angegebenen Klasse der Bandwaage entsprechenden Wertes aus Tabelle 1, gerundet auf den nächsthöheren Teilstrichabstand (d).
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Anhang 5 (Art. 6 Abs. 5)
Spezifische Anforderungen an selbsttätige Gleiswaagen
1 Genauigkeitsklassen
Die Waagen werden in die folgenden vier Genauigkeitsklassen eingeteilt: 0,2 0,5 1 2
2 Fehlergrenzen
2.1 Die Fehlergrenzen für das Wägen eines rollenden einzelnen Güterwagens
oder eines gesamten Zuges sind in Tabelle 1 angegeben. Tabelle 1
Genauigkeitsklasse Fehlergrenzen
0,2 ± 0,1 % 0,5 ± 0,25 % 1 ± 0,5 % 2 ± 1,0 %
2.2 Die Fehlergrenze für das Wägen rollender gekuppelter oder ungekuppelter
Güterwaggons ist der höchste der folgenden Werte: – der gemäss Tabelle 1 berechnete Wert, gerundet auf den nächsten Tei- lungswert; – der gemäss Tabelle 1 berechnete Wert, gerundet auf den nächsten Tei- lungswert, für ein Gewicht von 35 % des Waggonhöchstgewichts (laut Aufschrift); – ein Teilungswert (d).
2.3 Die Fehlergrenze für das Wägen rollender Züge ist der höchste der folgen-
den Werte: – der gemäss Tabelle 1 berechnete Wert, gerundet auf den nächsten Tei- lungswert; – der gemäss Tabelle 1 berechnete Wert für einen einzelnen Waggon mit einem Gewicht von 35 % des Waggonhöchstgewichts (laut Aufschrift), multipliziert mit der Anzahl der Referenzwaggons (höchstens 10) im Zug und gerundet auf den nächsten Teilungswert; – ein Teilungswert (d) für jeden Waggon, jedoch höchstens 10 d.
2.4 Beim Wägen gekoppelter Güterwagen dürfen höchstens 10 % der Wäge-
ergebnisse, die bei einer oder mehreren Durchfahrten des Zuges erhalten wurden, die in Ziffer 2.2 angegebenen Fehlergrenzen überschreiten, jedoch darf das Zweifache der Fehlergrenze nicht überschritten werden.
Selbsttätige Waagen. V des EJPD AS 2006
3 Teilungswert (d)
Die Beziehung zwischen Genauigkeitsklasse und Teilungswert ist in Tabel- le 2 angegeben. Tabelle 2
Genauigkeitsklasse Teilungswert (d)
0,2 d ≤ 50 kg 0,5 d ≤ 100 kg
1 d ≤ 200 kg
2 d ≤ 500 kg
4 Messbereich
4.1 Die Mindestlast darf nicht kleiner als 1 t sein; sie darf nicht grösser sein als das Ergebnis der Division des minimalen Waggongewichts durch die Anzahl der Teilwägungen.
4.2 Das minimale Waggongewicht darf nicht kleiner als 50 d sein.
5 Leistung bei Einwirkung von Einflussgrössen und elektromagnetischen
Störgrössen
5.1 Die Fehlergrenzen aufgrund einer Einflussgrösse sind in Tabelle 3 angege-
ben. Tabelle 3
Last (m) in Teilungswerten Fehlergrenzen von Summierzählern (d)
0<m≤ 500 ± 0,5 d
500 < m ≤ 2 000 ± 1,0 d
2 000 < m ≤ 10 000 ± 1,5 d
5.2 Der Grenzwert aufgrund einer Störgrösse beträgt einen Teilungswert.
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Anhang 6 (Art. 6 Abs. 6)
Spezifische Anforderungen an selbsttätige Strassenfahrzeugwaagen zum Wägen der Totallast in Fahrt
1 Genauigkeitsklassen
Die Waagen werden in die folgenden sechs Genauigkeitsklassen eingeteilt: 0,2 0,5 1 2 5 10
2 Fehlergrenzen
2.1 Dynamische Wägung
Die Fehlergrenzen für die Wägung in Fahrt sind folgendermassen festgelegt: a. Fehlergrenze berechnet nach Tabelle 1, gerundet auf den nächsten Eich- wert; b. 1 d × die Anzahl der Wägungen bei der Ersteichung,
2 d × die Anzahl der Wägungen bei einer Kontrolle in Betrieb.
Tabelle 1
Genauigkeitsklasse Fehlergrenzen des Gewichts des Fahrzeuges
0,2 ± 0,10 % 0,5 ± 0,25 % 1 ± 0,50 % 2 ± 1,00 % 5 ± 2,50 % 10 ± 5,00 %
2.2 Statische Wägung
Die Fehlergrenzen bei statischer Wägung für zunehmende oder abnehmende Belastungen sind in Tabelle 2 festgelegt. Tabelle 2
Genauigkeitsklasse Belastung (m) Fehlergrenzen in Teilungswerten (d)
0,2 0,5 1 0 < m ≤ 500 ± 0,5 d
500 < m ≤ 2000 ± 1,0 d
2 000 < m ≤ 5000 ± 1,5 d
2 5 10 0 < m ≤ 50 ± 0,5 d
50 < m ≤ 200 ± 1,0 d
200 < m ≤ 1000 ± 1,5 d
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3 Teilungswert (d)
Für ein bestimmtes Verfahren für die Wägung in Fahrt und bei einer vorge- gebenen Kombination von Lastträgern müssen alle Einrichtungen einer selbsttätigen Strassenfahrzeugwaage zum Wägen in Fahrt, die das Gewicht anzeigen oder abdrucken, denselben Teilungswert d aufweisen. Für die Beziehung zwischen der Genauigkeitsklasse, dem Teilungswert und dem in Teilungswerten ausgedrückten maximalen Fahrzeuggewicht gilt Tabelle 3. Tabelle 3
Genauigkeitsklasse d (kg) Maximales Fahrzeuggewicht in Teilungswerten (d)
Minimum Maximum
0,2 ≤ 5 0,5 ≤ 10 500 5000 1 ≤ 20
2 ≤ 50 5 ≤ 100 50 1000 10 ≤ 200
Die Teilungswerte der Anzeige- und Druckeinrichtungen müssen der Form
1 × 10k, 2 × 10k oder 5 × 10k entsprechen, wobei k eine positive oder negati-
ve ganze Zahl oder Null ist.
4 Mindestlast
Die Mindestlast darf nicht kleiner sein als die gemäss Tabelle 4 in Tei- lungswerten ausgedrückte Last. Tabelle 4
Genauigkeitsklasse Mindestlast in Teilungswerten
0,2 0,5 1 50 2 5 10 10
5 Einzelachse oder Achsgruppen
Gewichte einzelner Achsen oder Achsgruppen dürfen nur mit dem zusätzli- chen Hinweis angezeigt oder abgedruckt werden, dass sich die Eichung der Waage nicht auf diese Wägeergebnisse bezieht.
6 Übereinstimmung zwischen Anzeige- und Druckeinrichtungen
Für dieselbe Last und bei gleichem Teilungswert dürfen sich der angezeigte und der abgedruckte Gewichtswert nicht voneinander unterscheiden.
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7 Nennbetriebsbedingungen – Temperaturgrenzen
Die selbsttätigen Strassenfahrzeugwaagen zum Wägen der Totallast in Fahrt müssen den entsprechenden metrologischen und technischen Anforderungen für Umgebungstemperaturen im Bereich –10 °C bis +40 °C genügen. Für spezielle Anwendungen dürfen allerdings die Temperaturgrenzen verschie- den sein, sofern der Temperaturbereich nicht kleiner als 30 °C ist und dieser auf dem Kennzeichnungsschild angegeben wird.
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Anhang 7 (Art. 8 Abs. 2)
Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit für selbsttätige Gleiswaagen Verlängerung der Nacheichfrist
1 Wenn die Nacheichungen einer selbsttätigen Gleiswaage zeigen, dass sie
während zwei aufeinander folgenden Nacheichungen innerhalb der Fehler- grenzen liegt, kann das Bundesamt für Metrologie die Nacheichfrist bis auf maximal drei Jahren verlängern.
2 Bei verlängerter Nacheichfrist führt die Verwenderin selbst jährlich Kontrol-
len durch, um die Messbeständigkeit der Waage zu kontrollieren.
3 Die Kontrollen müssen schriftlich festgehalten werden und das Protokoll
muss bei der nächsten Eichung dem Vollzugsorgan vorgewiesen werden.
4 Falls eine Kontrolle zeigt, dass die Waage ausserhalb der Fehlergrenzen ist,
muss dies sofort dem entsprechenden Vollzugsorgan gemeldet werden. Die Waage muss justiert und anschliessend durch das Vollzugsorgan geeicht werden.
5 Wenn sich zeigt, dass die Nacheichfrist zu lange ist, kann sie wieder bis auf
die Minimalfrist von einem Jahr verkürzt werden.
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