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AS 2006 2343

Reglement für das Schweizerische Bundesgericht

Reglement für das Schweizerische Bundesgericht

Änderung vom 13. Februar 2006

Das Schweizerische Bundesgericht verordnet:

I Das Reglement vom 14. Dezember 19781 für das Schweizerische Bundesgericht wird wie folgt geändert:

Art. 31bis Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung2

1 Der für ein amtliches Verwaltungsdokument zuständige Dienst kann für dieses

Dokument Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20043 gewähren. Mündliche Gesuche werden in der Regel mündlich, schriftliche Gesuche in der Regel schriftlich beantwortet.

2 Sollder Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wird das

Gesuch unverzüglich dem Generalsekretariat übermittelt.

4 Die Stellungnahme des Generalsekretariats zu schriftlichen Gesuchen ergeht in

Form einer beschwerdefähigen Verfügung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom

5 Beschwerdeinstanz ist die Rekurskommission des Bundesgerichts. Ihr Entscheid

ist endgültig.

6 Berater und Anlaufstelle im Sinne von Artikel 20 der Öffentlichkeitsverordnung

vom 24. Mai 20065 ist der Datenschutzbeauftragte des Bundesgerichts. Er ist auch für die Berichterstattung zuständig.

24. August 19946 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts. Soweit diese

keine Bestimmung enthält, richten sich die Gebühren nach dem Gebührentarif im Anhang zur Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006.

8 Im Übrigen wird die Verordnung des Bundesrates über das Öffentlichkeitsprinzip

der Verwaltung sinngemäss angewendet.

1 SR 173.111.1 2 Siehe Art. 17a OG, eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Öffentlichkeitsgesetzes vom

17. Dez. 2004 (SR 152.3; AS 2006 2319).

3 SR 152.3; AS 2006 2319 4 SR 172.021 5 SR 152.31; AS 2006 2331 6 SR 173.118.2

2006-0561 2343

Reglement für das Schweizerische Bundesgericht AS 2006

II Diese Änderung tritt mit dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20047 in Kraft.

13. Februar 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Giusep Nay Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin

7 SR 152.3; AS 2006 2319. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

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