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Verordnung über die Stempelabgaben
Verordnung über die Stempelabgaben (StV)
Änderung vom 24. Mai 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 3. Dezember 19731 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert:
Art. 2 Buchführung des Abgabepflichtigen 1 Der Abgabepflichtige hat seine Bücher so einzurichten und zu führen, dass sich aus ihnen die für die Abgabepflicht und Abgabebemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen. Die abga- bepflichtigen Effektenhändler, die gemäss Obligationenrecht nicht buchführungs- pflichtig sind, haben bei der Führung ihrer Umsatzregister die Bestimmungen der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 20022 sinngemäss anzuwenden.
2 Werden die Bücher elektronisch oder auf vergleichbare Weise geführt und auf-
bewahrt, müssen alle steuerlich wesentlichen Geschäftsvorfälle und Zahlen vom Urbeleg bis zur Jahresrechnung und Steuerabrechnung sichergestellt sein. 3 Die Bücher sind sorgfältig, geordnet und vor schädlichen Einwirkungen geschützt aufzubewahren. Sie müssen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert angemessener Frist eingesehen und geprüft werden können.
4 Soweit für die Buchprüfung erforderlich, sind das entsprechende Personal sowie
die Geräte oder Hilfsmittel für die Eidgenössische Steuerverwaltung unentgeltlich verfügbar zu halten. Dabei muss die Möglichkeit bestehen, die Geschäftsunterlagen oder Teile davon der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf deren Begehren auf Papier ausgedruckt zur Verfügung zu stellen.
Art. 18 Abs. 2
2 Gesellschaften, Genossenschaften, Einrichtungen der beruflichen und gebundenen
Vorsorge sowie die öffentliche Hand nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben d und f des Gesetzes werden sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die dort genannten Voraussetzungen eingetreten sind, abgabepflichtig. Nachweisbar treu- händerisch verwaltete Urkunden sind nicht Aktiven im Sinne jener Bestimmung,
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sofern sie in der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichenden Bilanz geson- dert ausgewiesen sind.
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 6, Abs. 3, 4 und 7, 8
2 Das Register ist wie folgt der Reihe nach in Spalten zu gliedern:
6. Name, Domizil, Ansässigkeitsstaat und Effektenhändler-Nummer des Ver-
käufers und des Käufers; 3 Jedes Geschäft ist innert drei Tagen nach seinem Abschluss oder nach Eingang der Abrechnung im Register einzutragen, sofern es nicht gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b oder d–g des Gesetzes von der Abgabe ausgenommen ist. Der Zugriff auf die Daten der nicht einzutragenden Geschäfte ist für Kontrollzwecke der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf deren Begehren zu gewährleisten. 4 In der Spalte «Art des Geschäftes» ist das Geschäft, sofern es sich nicht um einen einfachen Kauf oder Verkauf handelt, nach seiner Art zu bezeichnen (z. B. Umwandlung, Unterbeteiligung, Report, Tausch). In der Spalte «Name, Domizil, Ansässigkeitsstaat und Effektenhändler-Nummer des Käufers und des Verkäufers» ist der Ansässigkeitsstaat aufzuführen (mindestens die Angabe Schweiz/Liechten- stein oder Ausland); das Domizil ist nur anzugeben, wenn keine Abgabe geschuldet ist. 7 Die Registerseiten sind fortlaufend zu nummerieren und geheftet oder in Büchern zusammengefasst während fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen, sofern die in Artikel 2 erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. 8 Effektenhändler nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben b Ziffer 2 sowie d und f des Gesetzes müssen die mit inländischen Banken im Sinne des Bankengesetzes wie auch die mit inländischen Händlern nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes getätigten Geschäfte nicht im Register eintragen, wenn sie sich beim Abschluss dieser Geschäfte nicht als Effektenhändler ausgewiesen haben.
Art. 23 Abs. 3 3 Die Effektenhändler nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben b Ziffer 2 sowie d und f des Gesetzes können im geschäftlichen Verkehr mit inländischen Banken sowie mit inländischen Händlern nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes davon absehen, sich als Effektenhändler auszuweisen (Art. 21 Abs. 8).
Art. 25 Abs. 3 3 Macht eine Gesellschaft, Genossenschaft, Einrichtung der beruflichen und gebun- denen Vorsorge sowie die öffentliche Hand glaubhaft, dass sie die in Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben d und f des Gesetzes umschriebenen Voraussetzungen bald wieder erfüllen werde, so kann sie auf ihr Ersuchen freiwillig als Effektenhändler registriert bleiben, jedoch längstens während zweier Jahre.
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Art. 28 Abs. 2
2 Wird eine Versicherung von mehreren Versicherern gemeinschaftlich übernommen
(Mitversicherung), so hat jeder Versicherer die Abgabe nach Absatz 1 für den auf ihn entfallenden Prämienanteil zu entrichten. Sind an einem Mitversicherungsvertrag jedoch ausschliesslich der Aufsicht des Bundes unterstellte oder inländische öffent- lich-rechtliche Versicherer beteiligt, so hat der federführende Versicherer die gesam- te Abgabe zu entrichten.
Art. 29 und 30 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
24. Mai 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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