AS 2006 2371
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption
vom 7. Oktober 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 123 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. November 20042, beschliesst:
Art. 1
1 Das Strafrechtsübereinkommen vom 27. Januar 1999 über Korruption wird mit
folgenden Vorbehalten und folgender Erklärung genehmigt: a. Vorbehalt zu Artikel 12: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 12 nur insoweit anzuwenden, als die dort umschriebenen Sachverhalte nach schweizerischem Recht eine strafbare Handlung bilden. b. Vorbehalt zu Artikel 17: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 17 Ziffer 1 Buchstaben b und c nur insoweit anzuwenden, als die Tat auch am Begehungsort strafbar ist und der Täter oder die Täterin sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird. c. Erklärung zu den Artikeln 5, 9 und 11: Die Schweiz erklärt, dass sie aktive und passive Bestechung im Sinne der Artikel 5, 9 und 11 nur insoweit bestraft, als das Verhalten der bestochenen Person eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung bildet.
2 Das Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen über
Korruption wird mit der folgenden Erklärung zu den Artikeln 4 und 6 genehmigt: Die Schweiz erklärt, dass sie die Taten im Sinne der Artikel 4 und 6 nur insoweit bestraft, als das Verhalten der bestochenen Person eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung bildet.
3 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Strafrechtsübereinkommen und das Zusatz-
protokoll mit den angeführten Vorbehalten und Erklärungen zu ratifizieren.
2004-1994 2371
Genehmigung und Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens AS 2006 und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption. BB
Art. 2 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 19863 gegen den unlauteren Wettbewerb
Art. 4 Bst. b Aufgehoben
Art. 4a Bestechen und sich bestechen lassen
1 Unlauter handelt, wer:
a. einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, ver- spricht oder gewährt; b. als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfs- person eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Drit- ten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
2 Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie
geringfügige, sozial übliche Vorteile.
Art. 23 Unlauterer Wettbewerb
1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 4a, 5 oder 6 begeht,
wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. 2 Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3 SR 241
Genehmigung und Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens AS 2006 und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption. BB
2. Strafgesetzbuch4
Art. 100quater Abs. 2
2 Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter,
260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies oder 322septies Absatz 1 oder um eine Straftat nach Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe a des Bundes- gesetzes vom 19. Dezember 19865 gegen den unlauteren Wettbewerb, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.6
Art. 322septies Randtitel, zweites und drittes Lemma Der Randtitel betrifft nur den französichen Text … wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beam- ter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmet- scher, als Schiedsrichter oder als Angehöriger der Armee eines fremden Staates oder einer internationalen Organisation im Zusam- menhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich ver- sprechen lässt oder annimmt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.7
4 SR 311.0 5 SR 241
6 Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dez. 2002 des Strafgesetzbuches
(BBl 2002 8240) erhält dessen Artikel 102 Absatz 2 die folgende Fassung: Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies oder 322septies Absatz 1 oder um eine Straftat nach Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Dez. 1986 (SR 241) gegen den unlauteren Wettbewerb, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.
7 Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dez. 2002 des Strafgesetzbuches
(BBl 2002 8240) erhält Artikel 322septies Absatz 3 die folgende Fassung: wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträ- ge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 2 aufgeführten Bundes-
gesetze.
Ständerat, 7. Oktober 2005 Nationalrat, 7. Oktober 2005 Der Präsident: Bruno Frick Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 26. Januar 2006 unbenützt abge- laufen.8
2 Die Gesetze werden gemäss Artikel 3 Absatz 2 am 1. Juli 2006 in Kraft gesetzt.
15. Februar 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz