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AS 2006 2493

Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)

Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)

Änderung vom 9. Juni 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen wird wie folgt geändert:

2bis In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn: a. der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird; b. der ökologische Leistungsnachweis gemäss Titel 1, Kapitel 3 der Verord- nung vom 7. Dezember 19982 über die Direktzahlungen (DZV) an die Land- wirtschaft erbracht wird; und c. die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 26. November 20033, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 19974 oder ande- rer Rechtserlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.

Art. 14 Abs. 1 Bst. g

1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den

Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirt- schafter ganzjährig zur Verfügung steht. Dazu gehören: g. die Fläche im Uferbereich von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlen- breite von höchstens 5 m, die unter Einhaltung der besonderen Vorausset- zungen und Auflagen nach Artikel 45, 47 und 48 DZV5 als extensiv genutzte

2006-0744 2493

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung AS 2006

Wiese, Streuefläche, Ufergehölz oder als Weide bewirtschaftet wird und eine Neigung von höchstens 50 Prozent aufweist (Böschung), und welche:

1. sich im Eigentum des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin befin-

det, oder

2. unabhängig von ihrer Grösse gemäss den massgebenden Bestimmungen

des LPG6 mit schriftlichem Vertrag gepachtet ist.

Art. 16 Abs. 1 und 3

1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:

a. Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nut- zung ist; b. Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken; c. weniger als 2 m breite Flächenstreifen nach Artikel 14 Absatz 1 Buch- stabe g, die durch Wege oder Flächen, welche nicht zur landwirtschaft- lichen Nutzfläche zählen, isoliert sind; d. erschlossenes Bauland; e. Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungs- plätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen; f. Flächen im Uferbereich und im ausgemarchten Bereich von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlenbreite von mehr als 5 m.

3 Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d, e und f zählen zur landwirtschaftlichen

Nutzfläche, wenn: a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass es sich um Flä- chen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b, d oder e handelt, die ausser- halb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; und b. für Flächen nach Absatz 1 Buchstaben e und f ein schriftlicher Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG7 abgeschlossen ist und die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.

Art. 19 Abs. 1 1 Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausser- halb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als sechs Jahren als Dauerwiese oder als Dauerweide.

6 SR 221.213.2 7 SR 221.213.2

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung AS 2006

3 Die Miete oder Pacht einer Stallung nach Artikel 6 Absatz 2bis bedarf der Zustim- mung durch die nach Artikel 32 zuständige Stelle.

Art. 30 Abs. 1 und 3

1 Die Anerkennungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen dem zuständigen

Kanton einzureichen. Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach den Arti- keln 6–12 erfüllt sind.

3 Aufgehoben

Art. 30a Überprüfung der Anerkennung

1 Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraus-

setzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt.

2 Die Kantone überprüfen die Anerkennung der Gemeinschaften insbesondere beim

Wechsel von beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sowie bei einer Änderungen des bei der Anerkennung bestehenden Eigentums an den Produktions- stätten oder bei einer Änderung der bei der Anerkennung bestehenden Gewerbe- pachtverträge. Die Anerkennung wird insbesondere widerrufen, wenn: a. einer oder mehrere der an der Gemeinschaft beteiligten Betriebe die Voraus- setzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchschstabe b nicht mehr erfüllt; oder b. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Produktionsstätten im Wesentlichen:

1. in gemeinsamem Eigentum (Miteigentum) halten, oder

2. gemeinsam pachten.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

9. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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