AS 2006 3345
Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada
Luftverkehrsabkommen vom 20. Februar 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada
Änderung des Abkommens1 Abgeschlossen am 13. Juni 2005 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. Mai 2006
Übersetzung2
Art. I Abs. 1 Bst. a … a) der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall von Kanada, der Transportminister und das kana- dische Verkehrsamt oder in beiden Fällen jede andere Behörde oder Person, die ermächtigt ist, die Aufgaben dieser Behörden auszuüben;
Art. II 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien durch das oder die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen: a) das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen; b) das Recht, in ihrem Gebiet nicht gewerbsmässige Landungen vorzunehmen; c) das Recht, soweit es dieses Abkommen zulässt, in ihrem Gebiet auf den in diesem Abkommen festgelegten Strecken Landungen vorzunehmen, um im internationalen Verkehr Fluggäste und Fracht, einschliesslich Postsendun- gen, getrennt oder kombiniert aufzunehmen oder abzusetzen.
2. Andere als die nach Artikel III dieses Abkommens bezeichneten Unternehmen
der Vertragsparteien, welche regelmässige Luftverkehrslinien betreiben, geniessen ebenfalls die in den Absätzen 1 a) und 1 b) dieses Artikels festgelegten Rechte. 3. Keine Bestimmung des Absatzes 1 dieses Artikels darf so ausgelegt werden, dass ein bezeichnetes Unternehmen einer der beiden Vertragsparteien berechtigt ist, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschliesslich Post- sendungen aufzunehmen, um sie gegen Entgelt oder in Erfüllung eines Mietvertra- ges nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei zu befördern.
1 SR 0.748.127.192.32
2 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 3345).
2003-1498 3345
Luftverkehr. Abkommen mit Kanada AS 2006
Art. III Abs. 1 1. Jede Vertragspartei hat das Recht, mittels diplomatischer Note ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen zu bezeichnen, um für diese Vertragspartei die vereinbar- ten Linien auf den in diesem Abkommen festgelegten Strecken zu bedienen und eine Bezeichnung zurückzuziehen oder ein zuvor bezeichnetes Unternehmen durch ein anderes Unternehmen zu ersetzen.
Art. V
1. Die bezeichneten Unternehmen haben für den Betrieb der vereinbarten Linien
zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkei- ten.
2. Das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei nimmt Rücksicht auf die
Interessen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieses letztgenannten Unternehmens nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen. 3. Die vereinbarten Linien haben als wesentliches Ziel, ein Beförderungsangebot zu gewährleisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, welche das Unternehmen bezeichnet hat und das den auf den festgelegten Strecken angeflogenen Punkten entspricht.
4. Das Recht jedes der bezeichneten Unternehmen, zwischen dem Gebiet der ande-
ren Vertragspartei und den Gebieten von Drittstaaten internationalen Verkehr zu befördern, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen einer nor- malen Entwicklung ausgeübt werden, welche beide Vertragsparteien anerkennen und unter der Voraussetzung, dass das Beförderungsangebot angepasst ist: a) an die Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, wel- che das Unternehmen bezeichnet hat; b) an die Verkehrsnachfrage der Gebiete, durch welche die Linien führen, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien; c) an die Erfordernisse, die mit dem Betrieb direkter Luftverkehrslinien ver- bunden sind. 5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, auferlegt keine der Vertragsparteien dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei einseitig Beschränkungen mit Bezug auf die Kapazität, die Frequenzen oder den Flugzeugtyp, der beim Betrieb der vereinbarten Linien auf der einen oder anderen der im Anhang zu diesem Abkom- men festgelegten Strecken eingesetzt wird. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die vom bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei erbrachten oder vorgeschlagenen Dienste ungerechtfertigt die vereinbarten Linien beeinträchtigt, die von seinem bezeichneten Unternehmen betrieben werden, kann sie nach Artikel XIV dieses Abkommens die Durchführung von Beratungen verlangen.
Art. VI
1. Die Gesetze, Verordnungen und Verfahren einer Vertragspartei, die den Einflug
in ihr Gebiet, den Aufenthalt oder den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt
Luftverkehr. Abkommen mit Kanada AS 2006
verwendeten Luftfahrzeuge sowie den Betrieb und die Navigation solcher Luftfahr- zeuge regeln, sind von dem oder den von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen beim Einflug, Wegflug oder während des Aufenthaltes im genannten Gebiet zu beachten. 2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei über die Formalitäten bezüg- lich Einreise, Aufenthalt, Ausreise, Transit, Auswanderung und Einwanderung, Pässe, Zölle und Quarantäne sind vom bezeichneten Unternehmen oder den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei und seinen Besatzungen, Fluggästen, Fracht und Postsendungen im Transit, bei der Einreise, Wegreise und innerhalb des Gebietes dieser anderen Vertragspartei zu beachten. 3. Die Fluggäste, das Gepäck und die Fracht, die sich im Transit durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden und die die ihnen vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden nur einer sehr vereinfachten Kontrolle unterworfen. Das Gepäck und die Fracht im direkten Transit sind von Zollabgaben und anderen ähn- lichen Gebühren befreit.
4. Keine der Vertragsparteien räumt ihren eigenen oder anderen Unternehmen bei
der Anwendung ihrer in diesem Artikel vorgesehenen Gesetze oder Verordnungen gegenüber Unternehmen der anderen Vertragspartei, die vergleichbare internationale Luftverkehrslinien betreiben, eine Vorzugstellung ein.
Art. VIbis
1. Die Vertragsparteien bekräftigen in Übereinstimmung mit ihren Rechten und
Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet.
2. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu
beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 19633 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrecht- lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 19704 in Den Haag, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrecht- licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 19715 in Montreal, dem Protokoll zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeich- net am 24. Februar 19886 in Montreal sowie mit jedem anderen, mehrseitigen Über- einkommen, das die Sicherheit der Zivilluftfahrt regelt, welches für die beiden Parteien bindend ist. 3. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforder- liche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luft-
3 SR 0.748.710.1 4 SR 0.748.710.2 5 SR 0.748.710.3 6 SR 0.748.710.31
Luftverkehr. Abkommen mit Kanada AS 2006
fahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
4. Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den von der Internatio-
nalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkom- men bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Bestimmungen für sie anwendbar sind; sie verlangen von den bei ihnen eingetragenen Luftfahrzeughaltern oder Luftfahrzeughaltern, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und von den Flughafenhaltern in ihrem Gebiet, dass diese in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln. 5. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass ihre Luftfahrzeughalter angehalten werden können, die im oben erwähnten Absatz 4 enthaltenen Bestim- mungen über die Sicherheit der Luftfahrt einzuhalten, die von der anderen Vertrags- partei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge und der Beladung zu kontrollieren.
6. Jede Vertragspartei überprüft wohlwollend jedes Begehren, das ihr von der
anderen Vertragspartei unterbreitet wird, um zu erreichen, dass besondere und vernünftige Sicherheitsmassnahen getroffen werden, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden. 7. Bei einer widerrechtlichen Inbesitznahme oder der Gefahr einer widerrechtlichen Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei jeder anderen widerrechtlichen Handlung gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besat- zungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen gewähren sich die beiden Vertragsparteien gegenseitige Unterstützung, indem sie die Verständigung erleichtern und andere zweckmässige Massnahmen treffen, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder die Gefahr eines solchen Zwischenfalles schnell und sicher zu beenden.
8. Hat eine Vertragspartei ernsthafte Gründe anzunehmen, dass die andere Ver-
tragspartei von den Bestimmungen dieses Artikels abweicht, kann die erste Ver- tragspartei unverzüglich die Durchführung von Beratungen verlangen. Das Unver- mögen, zu einer befriedigenden Lösung zu gelangen, stellt einen berechtigten Grund dar, um Artikel VI dieses Abkommens anzurufen.
Art. VII
1. Die Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitsnachweise und Bewilligungen, die von
einer Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind und noch Gültigkeit haben, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Linien als gültig anerkannt, vorausgesetzt, dass solche Zeugnisse, Nachweise und Bewilligungen gemäss den gestützt auf das Übereinkommen aufgestellten Standards
Luftverkehr. Abkommen mit Kanada AS 2006
ausgestellt oder anerkannt worden sind. Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Gültigkeit der von der anderen Vertragspartei ihren eigenen Staatsangehörigen ausgestellten Fähigkeitsnachweise und Bewilligungen nicht anzuerkennen.
2. Wenn die Vorrechte oder Bedingungen der in Absatz 1 hiervor genannten Zeug-
nisse oder Bewilligungen, die von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei für eine Person oder ein bezeichnetes Unternehmen oder für ein Flugzeug ausgestellt wurden, das die vereinbarten Linien betreibt, eine Abweichung von den vom Über- einkommen aufgestellten Standards zulassen und diese Abweichung der Internatio- nalen Zivilluftfahrt-Organisation mitgeteilt worden ist, können die Luftfahrtbehör- den der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels XIV des Abkommens mit den Luftfahrtbehörden jener erstgenannten Ver- tragspartei Verhandlungen verlangen, um nähere Angaben bezüglich der fraglichen Praktiken zu erhalten.
3. Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei
befolgten Sicherheitsstandards bezüglich ihrer Luftfahrteinrichtungen, ihrer Besat- zungen, ihrer Flugzeuge und dem Betrieb der bezeichneten Unternehmen verlangen. Wenn eine Vertragspartei im Nachgang zu solchen Beratungen feststellt, dass die andere Vertragspartei Sicherheitsstandards in diesen Bereichen nicht beachtet, welche mindestens ebenso streng sind wie die Standards, die gestützt auf das Über- einkommen aufgestellt werden können, muss sie diese andere Vertragspartei dar- über unterrichten und sie über die als notwendig erachteten Massnahmen, um diesen minimalen Standards zu entsprechen, informieren und diese andere Vertragspartei leitet die entsprechenden korrigierende Massnahmen ein. Falls letztere nicht inner- halb vernünftiger Zeit geeignete Massnahmen trifft, kommen die Bestimmungen von Artikel IV zur Anwendung.
Art. VIII 1. Die Flughäfen, die Luftstrassen, die Flugverkehrs- und Navigationsdienste, die Flugsicherheitsdienste sowie alle anderen damit zusammenhängenden Einrichtungen und Dienste, welche im Gebiet einer Vertragspartei erbracht werden, müssen ohne Bevorzugung irgendeines Unternehmens gegenüber einem anderen Unternehmen der anderen Vertragspartei, welches ähnliche internationale Luftverkehrslinien betreibt, zur Verfügung gestellt werden.
2. Die Festlegung und die Geltendmachung von Abgaben und Gebühren, die im
Gebiet der einen Vertragspartei von einem Unternehmen der anderen Vertragspartei für die Benützung von Flughäfen, Luftstrassen, Flugverkehrs- und Navigations- diensten, für die Sicherheit der Luftfahrt und für andere damit verbundene Einrich- tungen und Dienste erhoben werden, müssen gerecht und vernünftig und ohne unrechtmässige Diskriminierung sein. Solche Abgaben und Gebühren, die für ein Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar sind, dürfen nicht nach ungüns- tigeren Bedingungen festgelegt werden als die günstigsten Bedingungen, die irgend einem anderen Unternehmen, welches vergleichbare internationale Luftverkehrsli- nien anbietet, zu dem Zeitpunkt zugute kommen, an dem die Abgaben und Gebüh- ren erhoben werden.
Luftverkehr. Abkommen mit Kanada AS 2006
3. Jede Partei fördert Beratungen zwischen den für die Kosten zuständigen Behör-
den und den Unternehmen, welche die Leistungen und Einrichtungen in Anspruch nehmen, oder, wo dies möglich ist, durch die Vereinigung der Organisationen, welche diese Unternehmen vertreten. Den Benutzern ist eine zeitlich vernünftige Vorankündigung über jedes Änderungsvorhaben bezüglich Benützungsgebühren zu geben, um ihnen zu ermöglichen, ihre Ansichten dazu bekannt zu geben, bevor die Änderungen angebracht werden.
Art. XI 1. Die Tarife für die Beförderungen auf den vereinbarten Linien, die von und nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei führen, sind zwischen den bezeichneten Unternehmen aufgrund der Marktkräfte festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Betriebskosten, der besonderen Merkmale der Linien, der Erzielung eines vernünftigen Gewinnes, der Tarife anderer bezeichneter Unter- nehmen und andere wirtschaftliche Überlegungen, die sich auf den Markt auswir- ken, in Betracht zu ziehen sind.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife können einzeln oder, nach
Belieben des bezeichneten Unternehmens oder der bezeichneten Unternehmen, in gemeinsamer Absprache oder in Absprache mit anderen Unternehmen festgesetzt werden. Jedes bezeichnete Unternehmen ist nur seinen eigenen Luftfahrtbehörden gegenüber verantwortlich für die wirtschaftliche Rechtfertigung seiner Tarife. 3. Die Tarife sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien einzureichen, wenn dies verlangt wird, und die Behörden erhalten diese mindestens einen (1) Tag vor dem für ihr Inkrafttreten vorgesehenen Datum. Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien behandeln die kurzfristig eingereichten Gesuche ohne Verzug und mit Wohlwollen, namentlich dann, wenn damit das Gleichziehen mit einem bereits eingereichten Tarif beabsichtigt ist oder es sich um die Einführung von Tarifände- rungen handelt, die sich aus Umständen ausserhalb des Einflussbereiches des bezeichneten Unternehmens oder der bezeichneten Unternehmen ergeben. Ein bezeichnetes Unternehmen, das einen Tarif einzeln festgelegt hat, stellt dem bezeichneten Unternehmen oder den bezeichneten Unternehmen der anderen Ver- tragspartei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches eine Kopie davon zu.
4. Die bezeichneten Unternehmen können Beförderungsscheine für die vereinbarten
Linien in Übereinstimmung mit den vorgeschlagenen Tarifen vom Zeitpunkt der Einreichung an verkaufen, vorausgesetzt einerseits, dass diese Verkäufe nur für Beförderungen gelten, die frühestens am vorgeschlagenen Datum ihres Inkrafttretens ausgeführt werden und vorausgesetzt andererseits, dass die Tarife eindeutig darauf hinweisen, dass sie unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Regierung gelten. 5. Sind die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei mit einem vorgeschlagenen Tarif nicht einverstanden, teilen sie dies den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei und dem betroffenen bezeichneten Unternehmen innerhalb von zehn (10) Tagen seit Erhalt des vorgeschlagenen Tarifs mit. Ist von den Luftfahrtbehörden eine kürzere Frist für das Einreichen eines Tarifs angenommen worden, können diese auch ver- einbaren, dass die gewährte Frist zur Mitteilung der Nichtgenehmigung kürzer als zehn (10) Tage ist.
Luftverkehr. Abkommen mit Kanada AS 2006
6. Sind die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei mit einem in Kraft befindlichen Tarif nicht mehr einverstanden, benachrichtigen sie die Luftfahrtbehörden der ande- ren Vertragspartei sowie das betroffene Unternehmen.
7. Ist eine Mitteilung über die Nichtgenehmigung nach Absatz 5 oder 6 dieses
Artikels erfolgt, teilen die Luftfahrtbehörden, welche die Mitteilung erhalten haben, deren Erhalt innerhalb von zehn (10) Tagen mit dem Hinweis mit, ob sie damit einverstanden sind oder nicht. Die Kontaktnahme aufgrund dieses Artikels kann mit Brief oder mittels jeder anderen Art elektronischer Übermittlung erfolgen, welche das Herstellen eines gedruckten Textes zulässt.
8. Kein Tarif tritt in Kraft oder bleibt in Kraft, wenn:
a) er auf Beförderungen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien anwend- bar ist und die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien diesen nicht genehmen; b) er auf Beförderungen zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und demjenigen eines Drittstaates anwendbar ist und die Luftfahrtbehörden die- ser Vertragspartei diesen nicht genehmigen.
9. Das bezeichnete Unternehmen oder die bezeichneten Unternehmen jeder Ver-
tragspartei haben innerhalb angemessener Zeit das Recht, mit jedem zulässigem, öffentlich zugänglichen und für Beförderungen im Linienverkehr zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien anwendbaren Tarif gleichzuziehen, entspre- chend den Modalitäten, die, ohne notwendigerweise gleich zu sein, allgemein gleichwertig mit Bezug auf Strecken, Luftfahrzeugtyp, anwendbare Bedingungen und Leistungsstandards sind. Gleichermassen hat jedes von der einen oder anderen Vertragspartei bezeichnete Unternehmen das Recht, innerhalb nützlicher Zeit mit jedem Tarif für die Beförderung zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und einem Drittstaat gleichzuziehen, vorausgesetzt, dass der sich ergebende Tarif nicht tiefer ist als derjenige, der im fraglichen Markt von Unternehmen angeboten wird, welche die dritte und vierte Freiheit geniessen.
10. Die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels festgesetzten
Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels festgesetzt worden sind. Sie können jedoch aufgrund dieses Absatzes nicht für länger als zwölf (12) Monate über den Zeitpunkt hinaus in Kraft bleiben, an dem sie auf andere Weise hinfällig geworden sind.
11. Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragsstaates können jederzeit Beratungen über
die Tarife verlangen. Solche Beratungen, die mündlich oder auf dem Schriftweg erfolgen, finden innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Empfang des Gesuches statt, soweit die Luftfahrtbehörden nichts anderweitig vereinbart haben.
12. Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen sich sicherzustel-
len, dass die vorgeschriebenen und erhobenen Tarife den rechtmässig in Kraft befindlichen Tarifen entsprechen.
Luftverkehr. Abkommen mit Kanada AS 2006
Art. XIII Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den betreffenden Bestim- mungen des zwischen der Schweiz und Kanada am 20. August 19767 in Bern unter- zeichneten Abkommens zur Verhinderung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und Vermögen sowie mit jedem nachfolgenden Abkommen oder Änderungen, die angebracht werden können, in Bezug auf den Betrieb von Flugzeugen im internationalen Verkehr.
Art. XIXbis
1. Die Bestimmungen, die in den Artikeln VI (Anwendbarkeit der Gesetze), VII
(Technische Sicherheitsrichtlinien, Zeugnisse und Bewilligungen), Artikel VIbis (Sicherheit der Luftfahrt), VIII (Benützung von Flughäfen und anderer Einrichtun- gen), IX (Statistiken), X (Zölle und andere Abgaben), XII (Verkauf und Überwei- sung von Erträgen, Vertreter von Unternehmen), XIII (Besteuerung) und XIV (Bera- tungen) dieses Abkommens festgelegt sind, sind auch für Charterflüge, die von einem Unternehmen einer Vertragspartei von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt werden sowie für das diese Flüge durchführende Unter- nehmen anwendbar.
2. Die Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels betreffen nicht die nationalen
Gesetze und Verordnungen, welche das Recht der Unternehmen, Charterverkehr zu betreiben, regeln oder die Führung von Unternehmen oder anderen Parteien, die an der Organisation dieser Tätigkeiten teilnehmen.
7 AS 1977 1526. Ersetzt durch ein neues Abk. vom 5. Mai 1997 (SR 0.672.923.21)
Luftverkehr. Abkommen mit Kanada AS 2006
Anhang
Linienpläne Abschnitt I Die folgende Strecke kann von einem von der Regierung der Schweiz bezeichneten Unternehmen oder von bezeichneten Unternehmen in der einen oder anderen Rich- tung oder in beiden Richtungen bedient werden:
Punkte in der Schweiz Zwischenlandepunkte Punkte in Kanada Punkte darüber hinaus
Jeder Punkt Jeder Punkt Jeder Punkt Jeder Punkt oder alle Punkte oder alle Punkte oder alle Punkte oder alle Punkte
Anmerkungen:
1. Jeder Zwischenlandepunkte und/oder jeder Punkt darüber hinaus kann auf einem
Teil der Strecken oder auf allen Strecken ausgelassen werden, vorausgesetzt, dass alle Strecken in der Schweiz beginnen oder enden. Die Punkte in Kanada können einzeln oder in Verbindung bedient werden.
2. An den Zwischenlandepunkten und den Punkten in Kanada stehen nur Transit-
rechte und eigene Zwischenlanderechte zur Verfügung. Zwischen den Punkten in Kanada sind keine Zwischenlanderechte verfügbar. Das von der Schweiz bezeich- nete Unternehmen oder die Unternehmen können an jedem Punkt auf den festgeleg- ten Strecken und nach ihrer freien Wahl Verkehr zwischen ihren Luftfahrzeugen transferieren und zwar ohne Beschränkung mit Bezug auf den Typ oder die Anzahl der Luftfahrzeuge, vorausgesetzt, dass beim Hinflug die Beförderung über diesen Punkt hinaus eine Fortsetzung des Fluges mit Herkunftsort Schweiz ist und beim Rückflug die Beförderung mit Bestimmungsort Schweiz eine Fortsetzung des Fluges mit Herkunft von diesem Punkt ist, und unter der Bedingung, dass alle vom Transfer betroffenen Flüge die Schweiz als ursprünglichen Abflugort oder als endgültigen Bestimmungsort haben.
3. Unter Vorbehalt reglementarischer Anforderungen, welche normalerweise von
den Luftfahrtbehörden von Kanada mit Bezug auf solche Beförderungen angewandt werden, kann jedes von der Schweiz bezeichnete Unternehmen Zusammenarbeits- vereinbarungen abschliessen mit dem Ziel: a) vereinbarte Beförderungen im code-share auf den festgelegten Strecken (das heisst, Beförderungsscheine mit seinem eigenen Code zu verkaufen) bei den Flügen anzubieten, welche von einem Unternehmen oder von Unternehmen der Schweiz, von Kanada oder von einem Drittstaat durchgeführt werden; b) den Verkehr mit dem Code eines beliebigen anderen Unternehmens zu befördern, welches von den Luftfahrtbehörden von Kanada berechtigt ist, Beförderungsscheine mit seinem eigenen Code auf Flüge zu verkaufen, die von diesem von der Schweiz bezeichneten Unternehmen durchgeführt wer- den.
Luftverkehr. Abkommen mit Kanada AS 2006
Die aufgrund eines code-share durchgeführten Beförderungen zwischen Punkten in Kanada sind beschränkt auf Flüge, welche zwischen einem und mehreren Unter- nehmen durchgeführt werden, die von den Luftfahrtbehörden Kanadas berechtigt sind, Linien zwischen in Kanada gelegenen Punkten aufrechtzuerhalten, und alle Flügen, welche zwischen Punkten in Kanada mit dem Code des von der Schweiz bezeichneten oder den bezeichneten Unternehmen durchgeführt werden, werden nur im Rahmen einer internationalen Reise angeboten. Alle Unternehmen, welche eine code-share Vereinbarung abschliessen, müssen über die notwendigen Bewilligungen verfügen, die mit Bezug auf die betroffenen Stre- cken anwendbar sind. Die Luftfahrtbehörden von Kanada können einem von der Schweiz bezeichneten Unternehmen oder den bezeichneten Unternehmen die Bewilligung, Beförderungen auf der Grundlage einer code-share Vereinbarung gemäss Absatz 3a) vorstehend durchzuführen, nicht mit der Begründung verweigern, dass das Unternehmen oder die Unternehmen, welche das Luftfahrzeug betreiben, keine Bewilligung von Kanada erhalten haben, Verkehr mit dem Code des von der Schweiz bezeichneten oder der von der Schweiz bezeichneten Unternehmen zu befördern.
Abschnitt II Die folgende Strecke kann von einem von der Regierung Kanadas bezeichneten Unternehmen oder von bezeichneten Unternehmen in der einen oder anderen Rich- tung oder in beiden Richtungen bedient werden:
Punkte in Kanada Zwischenlandepunkte Punkte in der Schweiz Punkte darüber hinaus
Jeder Punkt Jeder Punkt Jeder Punkt Jeder Punkt oder alle Punkte oder alle Punkte oder alle Punkte oder alle Punkte
Anmerkungen:
1. Jeder Zwischenlandepunkt und/oder jeder Punkt darüber hinaus kann auf einem
Teil der Strecken oder auf allen Strecken ausgelassen werden, vorausgesetzt, dass alle Strecken in Kanada beginnen oder enden. Die Punkte in der Schweiz können einzeln oder in Verbindung bedient werden.
2. An den Zwischenlandepunkten und den Punkten in der Schweiz stehen lediglich
Transitrechte und eigene Zwischenlanderechte zur Verfügung. Zwischen den Punk- ten in der Schweiz sind keine Zwischenlanderechte verfügbar. Das von Kanada bezeichnete Unternehmen oder die Unternehmen können an jedem beliebigen Punkt auf den festgelegten Strecken und nach ihrer freier Wahl den Verkehr zwischen ihren Luftfahrzeugen transferieren und zwar ohne Beschränkung mit Bezug auf den Typ oder die Anzahl der Luftfahrzeuge, vorausgesetzt, dass beim Hinflug die Beför- derung über diesen Punkte hinaus eine Fortsetzung des Fluges mit Herkunftsort Kanada ist und beim Rückflug die Beförderung mit Bestimmungsort Kanada eine Fortsetzung des Fluges mit Herkunft von diesem Punktes ist, und unter der Bedin- gung, dass alle vom Transfer betroffenen Flüge Kanada als ursprünglichen Abflug- ort oder als endgültigen Bestimmungsort haben.
Luftverkehr. Abkommen mit Kanada AS 2006
3. Verkehrsrechte in 5. Freiheit können zwischen Zürich oder Genf (oder beiden)
und den folgenden von Kanada gewählten Punkten ausgeübt werden: a) vier Punkte in den folgenden Ländern: Polen, Ungarn, Österreich und Jugoslawien, b) fünf Punkte in Asien, einschliesslich einem Punkt oder Punkten in Indien; und darüber hinaus bis nach Kanada, c) ein Punkt in Kenia und 4 Punkte in Afrika südlich des Wendekreises des Krebses. Für jeden Punkt darüber hinaus können die Verkehres- rechte in 5. Freiheit nicht gleichzeitig von Zürich und Genf aus ausgeübt werden.
4. Unter Vorbehalt reglementarischer Anforderungen, welche normalerweise von
den Luftfahrtbehörden der Schweiz mit Bezug auf solche Beförderungen angewandt werden, kann jedes von Kanada bezeichnete Unternehmen Zusammenarbeitsverein- barungen abschliessen mit dem Ziel: a) vereinbarte Beförderungen im code-share auf den festgelegten Strecken (das heisst, Beförderungsscheine mit seinem eigenen Code) bei den Flügen anzu- bieten, welche von einem Unternehmen oder von Unternehmen von Kanada, der Schweiz oder einem Drittstaat durchgeführt werden; b) den Verkehr unter dem Code eines beliebigen anderen Unternehmens zu befördern, welches von den Luftfahrtbehörden der Schweiz berechtigt ist, Beförderungsscheine mit seinem eigenen Code auf Flüge zu verkaufen, die von diesem von Kanada bezeichneten Unternehmen durchgeführt werden. Die aufgrund eines code-share durchgeführten Beförderungen zwischen den Punkten in der Schweiz sind beschränkt auf Flüge, welche zwischen einem und mehreren Unternehmen durchgeführt werden, die von den Luftfahrtbehörden der Schweiz berechtigt sind, Linien zwischen in der Schweiz gelegenen Punkten aufrechtzuerhal- ten, und alle Flüge, welche zwischen Punkten in der Schweiz mit dem Code des von Kanada oder der von Kanada bezeichneten Unternehmen durchgeführt werden, werden nur im Rahmen einer internationalen Reise angeboten. Alle Unternehmen, welche eine code-share Vereinbarung abschliessen, müssen über die notwendigen Bewilligungen in Bezug auf die betroffenen Strecken verfügen. Die Luftfahrtbehörden der Schweiz können einem von Kanada bezeichneten Unter- nehmen oder den bezeichneten Unternehmen die Bewilligung, Beförderungen auf der Grundlage einer code-share Vereinbarung gemäss Absatz 4a) vorstehend durch- zuführen, nicht mit der Begründung verweigern, dass dieses Unternehmen oder die Unternehmen, welche das Luftfahrzeug betreiben, keine Bewilligung von der Schweiz erhalten haben, Verkehr mit dem Code des von Kanada bezeichneten oder der von Kanada bezeichneten Unternehmen zu befördern.
Luftverkehr. Abkommen mit Kanada AS 2006