AS 2006 3721
Verordnung über die Änderung der Steuertarife für Schnitttabak sowie für Zigaretten und Zigarettenpapier
Verordnung über die Änderung der Steuertarife für Schnitttabak sowie für Zigaretten und Zigarettenpapier
Änderung vom 6. September 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 24. September 20041 über die Änderung der Steuertarife für Schnitttabak sowie für Zigaretten und Zigarettenpapier wird wie folgt geändert:
Art. 2 Der Steuertarif für Zigaretten und Zigarettenpapier nach Anhang IV des Bundes- gesetzes vom 21. März 19692 über die Tabakbesteuerung wird wie folgt geändert:
Anhang IV erster Absatz erstes Lemma Die Steuer beträgt: – für Zigaretten 9,923 Rappen je Stück und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens aber 17,298 Rappen je Stück;
Art. 3
1 Hersteller und Importeure von Zigaretten dürfen bis zum 31. Dezember 2006 eine
gegenüber ihrem Absatz im Dreimonatsdurchschnitt des Vorjahres um 5 Prozent erhöhte Menge Zigaretten des alten Preises nach dem bisherigen Steuertarif ver- steuern. 2 Zigaretten, die für die Ausfuhr bestimmt sind, werden bis zum 31. Dezember 2006 nach dem bisherigen Steuertarif besteuert.
3 Zigaretten des neuen Preises, die bis zum 31. Dezember 2006 hergestellt und
eingeführt werden, werden nach dem neuen Steuertarif besteuert.