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AS 2006 3725

Verordnung des BVET (1/06) über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest

Verordnung des BVET (1/06) über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest

Änderung vom 22. August 2006

Das Bundesamt für Veterinärwesen verordnet:

I Die Verordnung des BVET (1/06) vom 16. März 20061 über vorübergehende Mass- nahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 3 Einleitungssatz 3 Aus Bulgarien sowie aus den Gebieten Kroatiens, in denen die zuständigen Behör- den eine zur Entscheidung 2006/115/EG2 der Europäischen Kommission äquivalente Schutzmassnahme verfügt haben, ist zusätzlich die Ein- und Durchfuhr folgender Tiere und Tierprodukte verboten:

II Anhang 2 wird wie folgt geändert: Streichen von Israel

III Diese Änderung tritt am 26. September 2006 in Kraft.

22. August 2006 Bundesamt für Veterinärwesen Hans Wyss

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