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AS 2006 4125

Verordnung der ETH Lausanne über die Kontrolle des Bachelor- und Masterstudiums

Verordnung der ETH Lausanne über die Kontrolle des Bachelor- und Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL)

Änderung vom 22. Mai 2006

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) verordnet:

I Die Studienkontrollverordnung ETHL vom 14. Juni 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Studienpläne und Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle Die von der Schulleitung der ETHL erlassenen Studienpläne und Vollzugsregle- mente definieren für jede Sektion: a. die Semesterfächer und die Prüfungsfächer; b. die Session, in der die Prüfungen in den Prüfungsfächern abgelegt werden können; c. die Art der Kontrolle der Prüfungsfächer (schriftlich, mündlich oder Pro- jektpräsentation); d. die Zusammensetzung der Studienblöcke und der Fächergruppen; e. die jedem Fach zugewiesenen Koeffizienten oder Kreditpunkte; f. die Anzahl der erforderlichen Kreditpunkte für jeden Block und jede Gruppe; g. die allgemeinen Vorbedingungen; h. die besonderen Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfungen; i. die Vertiefungs-, die Spezialisierungs- und die interdisziplinären Studien; j. die Übergangsregelungen für die geänderten Studienpläne und -reglemente.

Art. 9 Abs. 1

1 Die ETHL setzt zwei Prüfungssessionen pro Studienjahr an: im Winter und im

Sommer. Diese Sessionen finden im Anschluss an die Vorlesungsperiode des Semesters statt.

1 SR 414.132.2

2006-1708 4125

Studienkontrollverordnung ETHL AS 2006

Art. 21 Sachüberschrift, Abs. 1–3 und 5 Prüfung

1 Aufgehoben

2 Wurden am Ende des Grundstufenjahres nicht alle Prüfungsfächer absolviert, so

gilt die Prüfung unter Vorbehalt von Absatz 3 als nicht bestanden.

3 Müssen Studierende aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 10 die Prüfungs-

session unterbrechen, so kann ihnen der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten erlauben, die Prüfung in der entsprechenden ordent- lichen Session des Folgejahres fortzusetzen.

5 Aufgehoben

Art. 24 Abs. 1 und 4

1 Studierende, welche die Grundstufenprüfung nicht bestanden haben, können diese

einmal, in den entsprechenden ordentlichen Prüfungssessionen des folgenden Jahres, wiederholen.

4 Aufgehoben

Art. 28 Aufgehoben

Art. 30 Abs. 1 erster Satz

1 Ein Fach kann nur einmal, während der entsprechenden ordentlichen Session des

Folgejahres, wiederholt werden. …

Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Studierende, welche die Prüfungen in höchstens zwei Fächern nicht bestanden

haben, können an einer vom Vorsteher oder der Vorsteherin der betreffenden Sek- tion organisierten Nachholungssession teilnehmen, falls sie: …

Art. 34 Abs. 1 1 Bei Nichtbestehen kann innert Jahresfrist eine neue Masterarbeit vorgelegt werden.

Studienkontrollverordnung ETHL AS 2006

II 1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 23. Oktober 2006 in Kraft.

2 Artikel 21 Absätze 3 und 5 tritt am 1. April 2007 in Kraft.

22. Mai 2006 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Präsident: Patrick Aebischer Der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten: Marcel Jufer

Studienkontrollverordnung ETHL AS 2006