AS 2006 4125
Verordnung der ETH Lausanne über die Kontrolle des Bachelor- und Masterstudiums
Verordnung der ETH Lausanne über die Kontrolle des Bachelor- und Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL)
Änderung vom 22. Mai 2006
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) verordnet:
I Die Studienkontrollverordnung ETHL vom 14. Juni 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Studienpläne und Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle Die von der Schulleitung der ETHL erlassenen Studienpläne und Vollzugsregle- mente definieren für jede Sektion: a. die Semesterfächer und die Prüfungsfächer; b. die Session, in der die Prüfungen in den Prüfungsfächern abgelegt werden können; c. die Art der Kontrolle der Prüfungsfächer (schriftlich, mündlich oder Pro- jektpräsentation); d. die Zusammensetzung der Studienblöcke und der Fächergruppen; e. die jedem Fach zugewiesenen Koeffizienten oder Kreditpunkte; f. die Anzahl der erforderlichen Kreditpunkte für jeden Block und jede Gruppe; g. die allgemeinen Vorbedingungen; h. die besonderen Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfungen; i. die Vertiefungs-, die Spezialisierungs- und die interdisziplinären Studien; j. die Übergangsregelungen für die geänderten Studienpläne und -reglemente.
Art. 9 Abs. 1
1 Die ETHL setzt zwei Prüfungssessionen pro Studienjahr an: im Winter und im
Sommer. Diese Sessionen finden im Anschluss an die Vorlesungsperiode des Semesters statt.
1 SR 414.132.2
2006-1708 4125
Studienkontrollverordnung ETHL AS 2006
Art. 21 Sachüberschrift, Abs. 1–3 und 5 Prüfung
1 Aufgehoben
2 Wurden am Ende des Grundstufenjahres nicht alle Prüfungsfächer absolviert, so
gilt die Prüfung unter Vorbehalt von Absatz 3 als nicht bestanden.
3 Müssen Studierende aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 10 die Prüfungs-
session unterbrechen, so kann ihnen der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten erlauben, die Prüfung in der entsprechenden ordent- lichen Session des Folgejahres fortzusetzen.
5 Aufgehoben
Art. 24 Abs. 1 und 4
1 Studierende, welche die Grundstufenprüfung nicht bestanden haben, können diese
einmal, in den entsprechenden ordentlichen Prüfungssessionen des folgenden Jahres, wiederholen.
4 Aufgehoben
Art. 28 Aufgehoben
Art. 30 Abs. 1 erster Satz
1 Ein Fach kann nur einmal, während der entsprechenden ordentlichen Session des
Folgejahres, wiederholt werden. …
Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Studierende, welche die Prüfungen in höchstens zwei Fächern nicht bestanden
haben, können an einer vom Vorsteher oder der Vorsteherin der betreffenden Sek- tion organisierten Nachholungssession teilnehmen, falls sie: …
Art. 34 Abs. 1 1 Bei Nichtbestehen kann innert Jahresfrist eine neue Masterarbeit vorgelegt werden.
Studienkontrollverordnung ETHL AS 2006
II 1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 23. Oktober 2006 in Kraft.
2 Artikel 21 Absätze 3 und 5 tritt am 1. April 2007 in Kraft.
22. Mai 2006 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Präsident: Patrick Aebischer Der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten: Marcel Jufer
Studienkontrollverordnung ETHL AS 2006