AS 2006 4155
Verordnung über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Verordnung über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
vom 29. September 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 3. Oktober 19941 über die Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
Art. 2 Abs. 2 Bst. c
2 Zulässige Formen des Wohneigentums sind:
c. das Eigentum der versicherten Person mit ihrem Ehegatten oder mit der ein- getragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner zu gesamter Hand;
Art. 9 Abs. 1 Bst. c
1 Die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers ist, soweit die Pfandsumme
betroffen ist, erforderlich für: c. die Übertragung eines Teils der Freizügigkeitsleistung infolge Scheidung oder gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf eine Vor- sorgeeinrichtung des anderen Ehegatten oder der anderen eingetragenen Partnerin oder des anderen eingetragenen Partners (Art. 22 und 22d des Frei- zügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19932.
2. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19943
Art. 1 Abs. 3 3 Die Arbeitgeber müssen Versicherte, die heiraten oder eine eingetragene Partner- schaft eingehen, der Vorsorgeeinrichtung melden.
2006-2458 4155
Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes in der beruflichen AS 2006 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 2 Abs. 1
1 Die Vorsorgeeinrichtung hat für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1995 das
50. Altersjahr erreicht haben, eine Ehe schliessen oder eine eingetragene Partner- schaft eingehen, die Austrittsleistung zu diesem Zeitpunkt festzuhalten.
Zinssatz bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung oder gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft 1bis Absatz 1 gilt sinngemäss bei der Teilung der Austrittsleistung infolge gericht- licher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, nach Artikel 22d FZG4.
Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1
1 Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte:
b. im Todesfall in nachstehender Reihe:
1. die Hinterlassenen nach Artikel 19, 19a und 20 BVG5,
Art. 17 Abtretung und Verpfändung Das Vorsorgekapital oder der nicht fällige Leistungsanspruch kann weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleiben die Artikel 22 und 22d FZG6 sowie
3. Verordnung vom 18. April 19849 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
1 Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt:
e. die folgenden Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten:
1. die Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- und
absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerin- nen oder Partner,
2. die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebsleiterin oder des
Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaf- tung übernehmen werden.
4 SR 831.42; AS 2005 5685 (Anhang Ziff. 30)
5 SR 831.40; AS 2005 5685 (Anhang Ziff. 29)
6 SR 831.42; AS 2005 5685 (Anhang Ziff. 30)
7 SR 831.40
8 SR 220; AS 2005 5685 (Anhang Ziff. 11)
9 SR 831.441.1
Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes in der beruflichen AS 2006 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 20 Sachüberschrift und Klammerverweis sowie Abs. 1bis und 2 Anspruch des Ehegatten bei Scheidung und der Partnerin oder des Partners bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf Hinterlassenenleistungen 1bis Bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner beim Tod seiner früheren eingetragenen Partnerin oder seines früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: a. die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b. der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner im Auflösungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zuge- sprochen wurde.
2 Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung können jedoch um jenen Betrag gekürzt
werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen.
Art. 24 Abs. 3
3 Die Einkünfte der Witwe oder des Witwers oder der überlebenden eingetragenen
Partnerin oder des überlebenden eingetragenen Partners und der Waisen werden zusammengerechnet.
1 Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner der versicherten Person, deren Verwandte in auf- und abstei- gender Linie oder mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende Personen steht der Vorsorgeeinrichtung nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grob- fahrlässig herbeigeführt haben.
1 Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder
-policen führen, sind zur Aufbewahrung von allen Vorsorgeunterlagen verpflichtet, die wesentliche Angaben zur Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten enthalten: c. Unterlagen betreffend die relevanten Vorgänge während der Versicherungs- dauer wie Einkäufe, Barauszahlungen sowie Auszahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum und Austrittsleistungen bei Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
10 SR 831.40; AS 2005 5685 (Anhang Ziff. 29)
Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes in der beruflichen AS 2006 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
4. Verordnung vom 13. November 198511 über die steuerliche
Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1
1 Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen:
b. nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:
1. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin
oder der überlebende eingetragene Partner,
Art. 3 Abs. 6 6 Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen nach den Absätzen 2 Buchsta- ben c und d sowie 3 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, so kann die versicherte Person das Gericht anrufen.
Art. 4 Abs. 4
4 Absatz 3 gilt sinngemäss bei der gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen
Partnerschaft, wenn die beiden Partnerinnen oder Partner vereinbart haben, dass das Vermögen gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung geteilt wird (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200412).
Art. 7 Abs. 2 2 Sind beide Ehegatten oder beide eingetragenen Partnerinnen oder Partner erwerbs- tätig und leisten sie Beiträge an eine anerkannte Vorsorgeform, so können beide diese Abzüge für sich beanspruchen.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
29. September 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
11 SR 831.461.3 12 SR 211.231; AS 2005 5685