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AS 2006 4301

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesbeschlusses zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesbeschlusses zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

vom 23. Juni 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 20051, beschliesst:

I Der Bundesbeschluss vom 6. Oktober 19952 zugunsten wirtschaftlicher Erneue- rungsgebiete wird wie folgt geändert:

Titel Bundesgesetz zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 7a Absätze 3 und 4 wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «SECO» ersetzt.

Art. 1 Abs. 1

1 Der Bund kann Vorhaben der privaten Wirtschaft zur Schaffung und Neuausrich-

tung von Arbeitsplätzen in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten durch Bürgschaf- ten und Steuererleichterungen fördern.

Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Bürgschaften und Steuererleichterungen können für innovative und wertschöp-

fungsintensive Vorhaben industrieller Unternehmen und produktionsnaher Dienst- leistungsbetriebe gewährt werden, wenn durch diese Vorhaben im Unternehmen selber oder bei Zulieferanten und Partnern: …

Art. 5 Aufgehoben

2005-2842 4301

Änderung des Bundesbeschlusses zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete AS 2006

Art. 7 Sachüberschrift, Abs. 1, 3, 4 und 6 Zuständigkeit und Verfahren bei Bürgschaften und Steuererleichterungen

1 Die Gesuche betreffend Bürgschaften und Steuererleichterungen sind der zustän-

digen Behörde des Kantons, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, einzu- reichen.

3 Der Kanton entscheidet über seine Beteiligung am Bürgschaftsrisiko sowie über

die Gewährung kantonaler Steuererleichterungen. Er leitet das Gesuch mit seinen Entscheiden und Anträgen an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) weiter.

4 Das SECO prüft die Gesuche zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschaftsde-

partements (Departement), welches über die Bürgschaften des Bundes sowie, dem Grundsatz nach, über die Einräumung und das Ausmass von Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer entscheidet. 6 Sind die Verfügungen betreffend Bürgschaften des Bundes rechtskräftig geworden, so schliesst das SECO im Namen der Eidgenossenschaft die entsprechenden öffent- lich-rechtlichen Verträge ab; hierfür gelten ergänzend zu diesem Gesetz die ein- schlägigen Bestimmungen des Privatrechts.

1 Dieser Beschluss3 ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Refe- rendum. 2bis Die Geltungsdauer dieses Beschlusses4 wird bis zum 30. Juni 2006 verlängert.

2ter Die Geltungsdauer wird bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 23. Juni 2006 Nationalrat, 23. Juni 2006 Der Präsident: Rolf Büttiker Der Präsident: Claude Janiak Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

3 Heute: Bundesgesetz (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung; SR 101).

4 Heute: Bundesgesetz (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung; SR 101).

Änderung des Bundesbeschlusses zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete AS 2006

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Oktober 2006 unbenützt abge-

laufen.5

2 Es wird auf den 15. November 2006 in Kraft gesetzt.

18. Oktober 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 BBl 2006 5867

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