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AS 2006 4399

Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)

Änderung vom 23. Juni 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Oktober 20051, beschliesst:

I Das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20002 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Fachliche Voraussetzungen

1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte über ein Anwalts-

patent verfügen. Ein solches kann von den Kantonen nur auf Grund folgender Vor- aussetzungen erteilt werden: a. ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schwei- zerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Aner- kennung vereinbart hat; b. ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlos- sen wurde. 2 Kantone, in denen Italienisch Amtssprache ist, können ein dem Lizentiat oder dem Master gleichwertiges ausländisches Diplom anerkennen, das in italienischer Spra- che erlangt worden ist.

3 Für die Zulassung zum Praktikum genügt der Abschluss eines juristischen Stu-

diums mit dem Bachelor.

2005-0422 4399

Anwaltsgesetz AS 2006

Art. 8 Abs. 1 Bst. b

1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persön-

liche Voraussetzungen erfüllen: b. es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurtei- lung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen;

Art. 12 Bst. f Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: f. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzu- schliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.

Art. 15 Meldepflicht

1 Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde

ihres Kantons unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Artikel 8 sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten.

2 Die eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichts-

behörde des Kantons, in dem eine Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist, unver- züglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Artikel 8 sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b tritt

gleichzeitig mit der Änderung vom 13. Dezember 20023 des Strafgesetzbuches in Kraft.

Ständerat, 23. Juni 2006 Nationalrat, 23. Juni 2006 Der Präsident: Rolf Büttiker Der Präsident: Claude Janiak Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

3 AS 2006 3459

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Anwaltsgesetz AS 2006

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Oktober 2006 unbenützt abge-

laufen.4

2 Es wird auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.5

14. November 2006 Bundeskanzlei

4 BBl 2006 5803

5 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom

26. Okt. 2006.

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