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AS 2006 4473

Reglement über die Grundsätze der Information und die Akkreditierung für die Gerichtsberichterstattung am Bundesstrafgericht

Reglement über die Grundsätze der Information und die Akkreditierung für die Gerichtsberichterstattung am Bundesstrafgericht

vom 29. August 2006

Das Bundesstrafgericht, gestützt auf die Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a und 25 Absätze 3 und 4 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 20021 (SGG), beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck Dieses Reglement bezweckt: a. die Grundsätze der Information festzulegen; b. die Berichterstattung über die Tätigkeit des Bundesstrafgerichts zu erleich- tern; c. die Parteien und anderen am Verfahren Beteiligten, soweit erforderlich, zu schützen.

Art. 2 Information 1 Das Bundesstrafgericht hat die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung zu infor- mieren (Art. 25 Abs. 1 SGG). Zu diesem Zweck werden die Entscheide der Kam- mern über Internet zugänglich gemacht und in beschränkter Auswahl periodisch in gedruckter Form publiziert. Ebenso werden im Internet die Termine und der Gegenstand der öffentlichen Verhandlungen bekannt gegeben. 2 Aus dem Bereich der Justizverwaltung soll in erster Linie über wesentliche, orga- nisatorische und personelle Veränderungen informiert werden. Dies kann namentlich durch Pressemitteilung oder ausnahmsweise durch Pressekonferenz erfolgen.

3 Ansprechstelle für die Information ist das Generalsekretariat.

SR 173.711.33 1 SR 173.71; AS 2006 2197

2006-2685 4473

Grundsätze der Information und Akkreditierung AS 2006 für die Gerichtsberichterstattung am Bundesstrafgericht

Art. 3 Aufzeichnung Während den Verhandlungen sind Bild- und Tonaufnahmen durch Drittpersonen untersagt. Das Verbot gilt für den Gerichtssaal und im Gerichtsgebäude sowie für alle weiteren Örtlichkeiten, an denen eine Verhandlung des Bundesstrafgerichts stattfindet.

Art. 4 Auskünfte Ansprechsstelle ist das Generalsekretariat. Anfragen sind in der Regel schriftlich einzureichen.

2. Abschnitt: Akkreditierung

Art. 5 Voraussetzungen für die Akkreditierung

1 Medienschaffende, welche für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene

Medien über die Tätigkeit des Bundesstrafgerichts berichten wollen und Gewähr für die Beachtung von Artikel 10 bieten, werden auf Gesuch hin vom Generalsekretariat akkreditiert. Im Übrigen können Medienschaffende für einzelne Prozesse akkredi- tiert werden. 2 Als Medienschaffende gelten diejenigen Personen, welche die Voraussetzungen für die Eintragung in das Berufsregister erfüllen.

Art. 6 Gesuch um Akkreditierung 1 Das Gesuch ist schriftlich unter Beilage eines Lebenslaufes mit Foto, einer Bestä- tigung des betreffenden Medienunternehmens oder einer Deklaration der bisherigen freischaffenden Tätigkeit, gegebenenfalls einer Kopie des Pressausweises sowie der Angabe einer E-Mail-Adresse einzureichen.

2 Änderungen sind dem Bundesstrafgericht mitzuteilen.

Art. 7 Ausweis

1 Den akkreditierten Medienschaffenden wird ein Ausweis abgegeben. Dieser ist

während der Verhandlungen sichtbar zu tragen.

2 Der Ausweis ist unmittelbar nach Aufhebung oder Ablauf der Akkreditierung

zurückzugeben.

Art. 8 Dauer der Akkreditierung 1 Die Akkreditierung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie erfolgt für eine Dauer von vier Jahren oder während einer laufenden Vierjahresperiode für deren Rest. Vor Ablauf ist rechtzeitig um Erneuerung nachzusuchen.

Grundsätze der Information und Akkreditierung AS 2006 für die Gerichtsberichterstattung am Bundesstrafgericht

2 Wer nicht mehr über die Tätigkeit des Bundesstrafgerichts berichtet, hat dies dem Generalsekretariat mitzuteilen und den Ausweis zurückzugeben. 3 Das Generalsekretariat hebt die Akkreditierung auf, wenn die Voraussetzungen der Akkreditierung nicht mehr gegeben sind.

Art. 9 Leistungen des Bundesstrafgerichts 1 Die akkreditierten Medienschaffenden können folgende Dienstleistungen erwarten:

a. auf Ersuchen hin: die Abgabe einer Kopie der Anklage bzw. einer Verteidi- gungsschrift in der Regel drei Tage vor dem ersten Verhandlungstermin; diese Unterlagen dürfen ausschliesslich für die Berichterstattung verwendet werden; b. die Reservation eines Platzes im Gerichtssaal nach Voranmeldung und soweit es die räumlichen Verhältnisse zulassen; c. den Zutritt zu Presseräumlichkeiten, soweit am Verhandlungsort vorhanden; d. die Kopiermöglichkeit während der Dauer der öffentlichen Verhandlungen; e. die Zustellung der an einer öffentlichen Verhandlung ergangenen Urteile; f. die Zustellung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheide; g. die Zustellung der Entscheide, gegen welche ein Rechtsmittel ergriffen wor- den ist, soweit sie nicht bereits zugestellt worden sind; h. die Zustellung weiterer Entscheide von besonderem öffentlichem Interesse; i. die Zustellung des Geschäftsberichts über die Amtstätigkeit; j. auf Anfrage: allfällige Mitteilungen über den Verfahrensstand.

2 Die Zustellungen erfolgen, soweit möglich, elektronisch.

Art. 10 Berichterstattung 1 Die Berichterstattung hat in Übereinstimmung mit der schweizerischen Rechtsord- nung, insbesondere dem Persönlichkeitsrecht, und den für Medienschaffende gelten- den Standesregeln zu erfolgen. Es ist jede Art von Vorverurteilung und Blossstel- lung zu unterlassen.

2 Namen dürfen genannt werden, wenn sie vom Bundesstrafgericht freigegeben

werden oder die Betroffenen damit einverstanden sind.

Art. 11 Sperrfrist 1 Das Bundesstrafgericht kann für die Berichterstattung über zur Verfügung gestellte Informationen eine Sperrfrist vorsehen. 2 Die Sperrfrist dauert, soweit kein anderer Zeitpunkt erwähnt wird, bis 12 Uhr des genannten Tages.

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Art. 12 Verweigerung der Akkreditierung und Sanktionen bei Verstössen

1 DasGeneralsekretariat entscheidet über die Erteilung oder Verweigerung der

Akkreditierung.

2 Akkreditierte Medienschaffende, welche gegen die Vorschriften verstossen, kön-

nen sanktioniert werden. Das Generalsekretariat kann eine Verwarnung aussprechen. Erachtet es eine Suspendierung oder Aufhebung als angezeigt, leitet es die Akten zusammen mit einer Stellungnahme an die Verwaltungskommission weiter, welche darüber entscheidet.

3 Das betroffene Medienunternehmen kann über die Sanktionierung informiert

werden.

4 Die Beschwerdemöglichkeit richtet sich nach Artikel 82 ff. des Bundesgerichts-

gesetzes vom 17. Juni 20052.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts Die Richtlinien vom 26. April 20053 betreffend die Gerichtsberichterstattung werden aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

29. August 2006 Im Namen des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Alex Staub Die Generalsekretärin: Mascia Gregori Al-Barafi

2 SR 173.110; AS 2006 1205

3 In der AS nicht veröffentlicht.

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