AS 2006 4689
Bundesbeschluss über das Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere
Bundesbeschluss über das Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere
vom 21. September 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 19992, beschliesst:
Art. 1
1 Das Protokoll vom 22. Juni 1998 zur Änderung des Europäischen Übereinkom-
mens vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaft- liche Zwecke verwendeten Wirbeltiere wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Nationalrat, 8. Juni 1999 Ständerat, 21. September 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
1 Dieser Bestimmung entspricht Art. 54 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)
2 BBl 1999 4895
1999-5452 4689
Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für AS 2006 Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere