AS 2006 4795
Verordnung des VBS über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen
Verordnung des VBS über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA-VBS)
Änderung vom 17. November 2006
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport verordnet:
I Die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20031 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 und 3
1 Die Gruppe armasuisse veranlasst Produkteentwicklungen und bestimmt Normen
für die Ausrüstungsgegenstände der Ordonnanz und erlässt im Einvernehmen mit der Logistikbasis der Armee (LBA) die fachtechnischen Vorschriften für die Beschaffung.
3 Sie beschafft die Ausrüstungsgegenstände in der von der LBA beantragten Menge.
Art. 3 Verkauf Die LBA regelt den Verkauf von Ausrüstungsgegenständen.
Art. 4 Lieferung von Abzeichen Militärische Abzeichen gültiger Ordonnanz dürfen von den Herstellern nur an die LBA geliefert werden.
Art. 6 Abgabe der ersten Ausrüstung Die erste Ausrüstung wird den Rekruten in der Rekrutenschule gemäss Ausrüs- tungstabellen der LBA abgegeben.
Art. 9 Einsatztauglichkeit von Zivilschuhen Zivilschuhe, die anstelle von Ordonnanzschuhen in den Militärdienst mitgebracht werden, müssen den im Einvernehmen mit der Gruppe armasuisse erlassenen fach- technischen Vorschriften der LBA entsprechen.
1 SR 514.101
2006-0838 4795
Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen. V des VBS AS 2006
Art. 12 Abs. 1 Bst. b
1 Die Ausrüstung, die sich im Besitz der Angehörigen der Armee befindet, wird im
Militärdienst überprüft: b. durch Spezialisten der LBA im Rahmen einer Überprüfung der Einsatz- bereitschaft der Truppe bzw. der Systeme.
Art. 13 Ausbildungsdienst
1 Die Waffeninspektion wird von der Truppe durchgeführt:
a. als Teil der Ausbildung in den letzten zwei Wochen der Rekrutenschule, in jedem Fall nach dem letzten Gefechtsschiessen; b. im Fortbildungsdienst der Truppe.
2 Die vom Kommandanten im Dienstbüchlein bescheinigte Dienstleistung gilt
zugleich als Ausweis für die bestandene Waffeninspektion.
Art. 14 und 15 Aufgehoben
Art. 21 Abs. 1 und 4
1 Die Bewilligungsinhaber nach Artikel 19 unterstehen der Kontrolle der LBA.
4 Aufgehoben
Art. 27 Abs. 1
1 Die Ausrüstung ist in einer von der LBA bestimmten Retablierungsstelle zu hin-
terlegen.
Art. 28 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
1 Das zuständige Kreiskommando meldet der LBA die bewilligten sowie die auf-
zuhebenden Hinterlegungen.
2 Die LBA meldet dem zuständigen Kreiskommando: …
Art. 31 Abs. 1
1 Angehörige der Armee, die im grenznahen Ausland wohnen und nicht ausland-
beurlaubt sind, hinterlegen ihre Ausrüstung in einer von der LBA bestimmten Retablierungsstelle.
Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen. V des VBS AS 2006
Gliederungstitel vor Art. 33
2. Abschnitt: Abholen der hinterlegten Ausrüstung
Art. 33 Aufhebung der Hinterlegung Sind die Voraussetzungen für die Hinterlegung nicht mehr gegeben, so müssen die hinterlegenden Personen ihre Ausrüstung unaufgefordert in der Retablierungsstelle abholen.
Art. 34 Militärdienst Die hinterlegenden Personen müssen spätestens acht Tage vor dem Einrücken zum Militärdienst ihre Ausrüstung in der Retablierungsstelle abholen oder sie sich auf eigene Kosten zusenden lassen.
Art. 35 Abs. 1
1 Wurde die persönliche Waffe wegen drohenden Missbrauchs (Art. 7 der V vom 5.
Dez. 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen) hinterlegt, so hält die LBA die Personalien der überbringenden Person fest und lässt sich die Gründe der Abnahme der Waffe schriftlich bestätigen.
Art. 36 Abs. 2
2 Die LBA lässt durch das zuständige Kreiskommando mindestens alle drei Jahre
überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Abnahme noch gegeben sind.
Art. 37 Abs. 2
2 Entsprechende Gesuche sind zusammen mit der Bestätigung der Aktivmitglied-
schaft an die LBA zu richten.
Art. 43 Abs. 1 Einleitungssatz und 3
1 Zur Rückgabe der Ausrüstung sind Angehörige der Armee verpflichtet, die: …
3 Das zuständige Kreiskommando sorgt für die administrative Abwicklung der
Rückgabe der persönlichen Ausrüstung. Die Rücknahme der Ausrüstung erfolgt durch die LBA.
Art. 44 Abs. 2
2 Die Aufforderung zur Rückgabe der Ausrüstung erfolgt durch das zuständige
Kreiskommando.
Art. 45 Verhinderung Über Dispensationsgesuche entscheidet das zuständige Kreiskommando.
Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen. V des VBS AS 2006
Art. 46 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
17. November 2006 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid