AS 2006 5599
Verordnung der Bundesversammlung über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes
Verordnung der Bundesversammlung über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 20. Dezember 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 131 Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051 und auf Artikel 49 Absatz 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20052, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 20063, beschliesst:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 20054
über die Ausländerinnen und Ausländer
Art. 101 Datenbearbeitung Das Bundesamt, die zuständigen Ausländerbehörden der Kantone und, in seinem Zuständigkeitsbereich, das Bundesverwaltungsgericht können Personendaten, ein- schliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile von Aus- länderinnen und Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Art. 110 Personendossier- und Dokumentationssystem Das Bundesamt betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht und den zuständigen Behörden der Kantone ein automatisiertes Personendossier- und Dokumentationssystem.
2006-1337 5599
Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und AS 2006
Art. 112 Sachüberschrift Aufgehoben
Art. 113 und 114 Aufgehoben
Ziffer II.1 des Anhangs Asylgesetz vom 26. Juni 19985
Art. 109 Abs. 3
3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide
nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG6 unverzüglich in der Regel auf Grund der Akten.
Ziffer II.3 des Anhangs Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20057
Art. 83 Bst. c Ziff. 5 und 6 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: c. Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
5. Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6. die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel,
den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
2. Asylgesetz vom 26. Juni 19988
Art. 106 Beschwerdegründe
1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a. Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
5 SR 142.31
6 BBl 2005 7365
7 SR 173.110; AS 2006 1205 8 SR 142.31
Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und
b. unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts; c. Unangemessenheit.
2 Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
3. Änderung vom 16. Dezember 20059
des Asylgesetzes vom 26. Juni 199810
Ziffer I
Art. 98a Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht übermittelt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel über Asylsuchende, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen das Völkerrecht, insbesondere ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbre- chen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord oder Folterhandlungen begangen haben.
Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesamtes Gegen Verfügungen des Bundesamtes kann nach Massgabe des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 200511 Beschwerde geführt werden.
Art. 108 Abs. 5 5 Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196812 über das Verwaltungsverfahren ver- bessert werden.
Art. 109 Behandlungsfrist
1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen
nach den Artikeln 32–35a und 40 Absatz 1 in der Regel innerhalb von sechs Wochen. 2 Wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet und sind keine weiteren Prozesshand- lungen erforderlich, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
9 AS 2006 4745 10 SR 142.31 11 SR 173.32; AS 2006 2197 12 SR 172.021
Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und AS 2006
gegen Entscheide nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 32–35a innerhalb von fünf Arbeitstagen.
3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide
nach Artikel 22 Absätze 2–4 und nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe e des ANAG13 unverzüglich in der Regel auf Grund der Akten.
4 Über Beschwerden gegen materielle Entscheide, bei denen weitere Abklärungen
nach Artikel 41 getroffen werden müssen, entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht in der Regel innerhalb von zwei Monaten.
Art. 110 Abs. 4 4 Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betref- fend: a. die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Auf- enthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2–4; b. die Anordnung der Haft nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe e ANAG14.
1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichten.
Ziffer IV Koordination mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 200515 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)
Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesamtes Gegen Verfügungen des Bundesamtes kann nach Massgabe des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 200516 Beschwerde geführt werden.
Art. 109 Abs. 3
3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide
nach Artikel 22 Absätze 2–4 und nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG17 unverzüglich in der Regel auf Grund der Akten.
13 SR 142.20 14 SR 142.20
15 BBl 2005 7365
16 SR 173.32; AS 2006 2197
17 BBl 2005 7365
Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und
Ziffer 1 des Anhangs Bundesgesetz vom 26. März 193118 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Übergangsbestimmung der Änderung vom 16. Dezember 2005 Absatz 6
6 Aufgehoben
4. Bundesgesetz vom 24. März 200019
über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland
Art. 7 Aufgehoben
5. Bundesgesetz vom 4. Oktober 199120 über das bäuerliche Bodenrecht
Art. 88 Sachüberschrift und Abs. 3 Sachüberschrift: Aufgehoben
3 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen
über die Bundesrechtspflege.
Art. 89 Aufgehoben
6. Bundesgesetz vom 11. April 188921
über Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 20a Randtitel und Abs. 2 Ziff. 3
5. Verfahren 2 Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten
vor kantonalen Aufsichtsbehörden die folgenden Bestimmungen:
3. Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vor-
behalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Par- teien hinausgehen.
18 SR 142.20 19 SR 194.1 20 SR 211.412.11 21 SR 281.1
Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und AS 2006
Art. 28 P. Bekanntmachung 1 Die Kantone geben dem Bundesrat die Betreibungs- und Konkurs- der kantonalen Organisation kreise, die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Behörden an, die sie in Ausführung dieses Gesetzes bezeichnet haben.
2 Der Bundesrat sorgt für angemessene Bekanntmachung dieser
Angaben.
7. Bundesgesetz vom 7. Oktober 199422
über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes
Art. 14 Abs. 3 3 Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene Person kann jedoch verlangen, dass der Präsident oder die Präsidentin der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts die Mittei- lung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüft. Der Präsident oder die Präsidentin teilt der Person in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinne durchgeführt wurde.
8. Jugendförderungsgesetz vom 6. Oktober 198923
Gliederungstitel vor Art. 10
4. Abschnitt: Anhörung
Art. 10 Aufgehoben
Art. 11 Sachüberschrift Aufgehoben
22 SR 360 23 SR 446.1
Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und
9. Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 194924
über die Verwaltung der Armee
Art. 7 Abs. 3 3 Über streitige Forderungen, die aus Revisionsbemerkungen entstehen, entscheidet die Logistikbasis der Armee.
Art. 14 Über allfällige Differenzen betreffend die Soldberechtigung entscheidet die Logis- tikbasis der Armee.
Art. 39 Abs. 4
4 Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen den Bund entscheidet
die Logistikbasis der Armee.
Art. 40 Abs. 5
5 Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen die Gemeinde ent-
scheidet die Logistikbasis der Armee.
10. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195725
Art. 15 Abs. 4
4 Der Bund trägt die Untersuchungskosten. Er greift auf Personen
zurück, die einen Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Er kann auch andere Verfahrensbeteiligte zur Kostentragung heranziehen, soweit sie das Verfahren verursacht oder wesentlich ausgeweitet haben.
11. Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 200426
Art. 68
1 Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausführungserlasse
stützen, kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.
24 SR 510.30 25 SR 742.101
26 BBl 2004 5453
Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und AS 2006
2 Isteine Beschwerde gegen eine Verfügung über die Zuteilung von Organen
begründet, so stellt das Bundesverwaltungsgericht lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt.
3 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen
über die Bundesrechtspflege.
12. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200027
Art. 84 Abs. 2
2 Das Institut ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden und des
Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungs- erlasse die Rechtsmittel des kantonalen und eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
13. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199528
Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich
nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteient- schädigungen ausgerichtet.
2 Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen
zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
3 Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen
von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
4 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen
über die Bundesrechtspflege.
14. Bundesgesetz vom 25. Juni 198229
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
6 Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraus-
setzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbe- hörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der
27 SR 812.21 28 SR 824.0 29 SR 831.40; AS 2006 2197
Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und
zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwal- tungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.
Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege
1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten werden.
2 Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1
Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
15. Spielbankengesetz vom 18. Dezember 199830
Art. 48 Abs. 3 Bst. e
3 Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
e. gegen die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Beschwerde beim Bundesgericht erheben.
16. Bankengesetz vom 8. November 193431
Art. 24 Abs. 3
3 Beschwerden im Sinne von Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.
17. Börsengesetz vom 24. März 199532
Art. 38 Abs. 5
5 Der Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Übermittlung der Informationen an
die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde kann von der Kundin oder dem Kunden innert zehn Tagen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
30 SR 935.52 31 SR 952.0 32 SR 954.1
Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und AS 2006
Artikel 22a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196833 über das Verwaltungs- verfahren findet keine Anwendung.
II Koordination von Artikel 110 Absatz 4 Buchstabe b des Asylgesetzes vom 26. Juni
199834 in der Fassung vom 20. Dezember 200635 mit dem Bundesgesetz vom
16. Dezember 200536 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)
Mit Inkrafttreten des AuG lautet Artikel 110 Absatz 4 Buchstabe b des Asylgesetzes wie folgt: b. die Anordnung der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2–4 am 1. Januar 2007 in
Kraft.
2 Ziffer 1 tritt zusammen mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 200538 über die
Ausländerinnen und Ausländer in Kraft.
3 Ziffer 3 tritt zusammen mit der Änderung vom 16. Dezember 200539 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 199840 in Kraft; ausgenommen sind deren Bestimmungen, die nach dem Bundsratsbeschluss vom 8. November 200641 am 1. Januar 2007 in Kraft treten. 4 Ziffer 11 tritt zusammen mit dem Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 200442 in Kraft.
Ständerat, 20. Dezember 2006 Nationalrat, 20. Dezember 2006 Der Präsident: Peter Bieri Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Die Sekretärin: Elisabeth Barben Der Protokollführer: Ueli Anliker
33 SR 172.021 34 SR 142.31 35 AS 2006 5601
36 BBl 2005 7365
37 BBl 2005 7365
38 BBl 2005 7365
39 AS 2006 4745 40 SR 142.31 41 AS 2006 4767