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AS 2006 5859

Bundesbeschluss über die Genehmigung vom Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, Menschenhandel und Schlepperei

Bundesbeschluss über die Genehmigung vom Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, Menschenhandel und Schlepperei

vom 23. Juni 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Oktober 20052, beschliesst:

Art. 1

1 Folgende völkerrechtlichen Verträge werden genehmigt:

a. Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität; b. Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinder- handels; c. Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen und die beiden Zusatz-

protokolle zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Zif- fer 3 der Bundesverfassung.

Ständerat, 23. Juni 2006 Nationalrat, 23. Juni 2006 Der Präsident: Rolf Büttiker Der Präsident: Claude Janiak Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

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