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AS 2006 5967

Beschluss Nr. 2/2006 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 18. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr

Originaltext

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr Beschluss Nr. 2/2006 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz

Angenommen am 18. Oktober 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Dezember 2006

Der Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz, gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr1, im Folgenden «das Abkommen», insbesondere Artikel 23 Absatz 4, beschliesst:

Art. 1

1. Hinter Punkt 5 (Luftsicherheit) des Anhangs zum Abkommen, der durch Artikel 1

Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/2005 des Luftverkehrsausschusses Gemein- schaft/Schweiz vom 12. Juli 20052 eingefügt wurde, wird Folgendes eingefügt:

«6. Flugverkehrsmanagement»

2. Punkt 6 (Sonstiges) des Anhangs des Abkommens erhält die Nummer 7.

Art. 2

1. Nach der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einfügung wird Folgendes eingefügt:

«Nr. 549/2004 Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (‹Rahmenverordnung›). Die Kommission verfügt in der Schweiz über die ihr nach Artikel 6, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 und Artikel 12 verliehenen Befugnisse. Unbeschadet der horizontalen Anpassungen gemäss dem ersten Spiegelstrich des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr sind Bezugnahmen auf ‹Mitgliedstaaten› in Artikel 5 der Verordnung 549/2004 oder in den Bestimmungen

1 SR 0.748.127.192.68 2 AS 2005 4767

2006-0544 5967

Luftverkehr. Beschluss Nr. 2/2006 Gemeinschaft/Schweiz AS 2006

des Beschlusses 1999/468/EG, der in dieser Bestimmung genannt wird, nicht so zu verstehen, dass sie auf die Schweiz Anwendung finden.»

2. Nach der in Absatz 1 genannten Einfügung wird Folgendes eingefügt:

«Nr. 550/2004 Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (‹Flugsicherungsdienste-Verordnung›). Die Kommission verfügt gegenüber der Schweiz über die ihr nach Artikel 16, der wie folgt geändert wird, verliehenen Befugnisse. Der Text der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpas- sungen zu lesen: a) Artikel 3 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden die Wörter ‹und der Schweiz› nach den Wörtern ‹der Gemein- schaft› eingefügt. b) Artikel 7 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 und Absatz 6 werden die Wörter ‹und der Schweiz› nach den Wörtern ‹der Gemeinschaft› eingefügt. c) Artikel 8 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden die Wörter ‹und der Schweiz› nach den Wörtern ‹der Gemein- schaft› eingefügt. d) Artikel 10 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden die Wörter ‹und der Schweiz› nach den Wörtern ‹der Gemein- schaft› eingefügt. e) Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung: ‹(3) Die Kommission richtet ihre Entscheidung an die Mitgliedstaaten und unterrich- tet den Dienstleister hiervon, soweit er rechtlich betroffen ist›.»

3. Nach der in Absatz 2 genannten Einfügung wird Folgendes eingefügt:

«Nr. 551/2004 Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (‹Luftraum-Verordnung›). Die Kommission verfügt in der Schweiz über die ihr nach Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 10 verliehenen Befugnisse.»

Luftverkehr. Beschluss Nr. 2/2006 Gemeinschaft/Schweiz AS 2006

4. Nach der in Absatz 3 genannten Einfügung wird Folgendes eingefügt:

«Nr. 552/2004 Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanage- mentnetzes (‹Interoperabilitäts-Verordnung›). Die Kommission verfügt in der Schweiz über die ihr nach Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 3 verliehenen Befugnisse. Der Text der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpas- sungen zu lesen: a) Artikel 5 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden die Wörter ‹oder der Schweiz› nach den Wörtern ‹der Gemein- schaft› eingefügt. b) Artikel 7 wird wie folgt geändert: In Absatz 4 werden die Wörter ‹oder der Schweiz› nach den Wörtern ‹der Gemein- schaft› eingefügt. c) Anhang III wird wie folgt geändert: In Abschnitt 3, zweiter und letzter Spiegelstrich, werden die Wörter ‹oder der Schweiz› nach den Wörtern ‹der Gemeinschaft› eingefügt.»

5. Nach der in Absatz 4 genannten Einfügung wird Folgendes eingefügt:

«Nr. 2096/2005 Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsiche- rungsdiensten. Die Kommission verfügt in der Schweiz über die ihr nach Artikel 9 verliehenen Befugnisse.»

6. Nach der in Absatz 5 genannten Einfügung wird Folgendes eingefügt:

«Nr. 2150/2005 Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung.»

Luftverkehr. Beschluss Nr. 2/2006 Gemeinschaft/Schweiz AS 2006

Art. 3 In Punkt 3 (Technische Harmonisierung) des Anhangs des Abkommens wird Fol- gendes gestrichen:

«Nr. 93/65 Richtlinie des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kom- patibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement. (Artikel 1–5, 7–10)

Nr. 97/15 Richtlinie der Kommission vom 25. März 1997 zur Übernahme von Eurocontrol- Normen und zur Änderung der Richtlinie 93/65/EWG des Rates über die Aufstel- lung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement. (Artikel 1–4, 6)»

Art. 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Annahme des Beschlusses folgt, in Kraft.

Erstellt in Brüssel, am 18. Oktober 2006.

Für den Ausschuss Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft: Daniel Calleja Crespo Der Leiter der Schweizerischen Delegation: Raymond Cron

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