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AS 2006 645

Briefwechsel vom 2. Mai 2005 zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der kanadischen Provinz Manitoba über den prüfungsfreien Umtausch von Führerausweisen (mit Anlagen)

Briefwechsel vom 2. Mai 2005 zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der kanadischen Provinz Manitoba über den prüfungsfreien Umtausch von Führerausweisen

In Kraft getreten am 2. Mai 2005

Übersetzung1

Ron Lemieux Minister für Transport und Regierungsdienste Winnipeg, Manitoba Kanada Winnipeg, den 2. Mai 2005

Herrn Werner Jeger Vizedirektor Bundesamt für Strassen Bern

Sehr geehrter Herr Jeger Im Anschluss an ein Ersuchen um eine gegenseitige Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesamt für Strassen (nachstehend als «Schweiz» bezeichnet) und der Provinz Manitoba, vertreten durch das Amt für Führer- und Fahrzeugzulas- sung (nachstehend als «Manitoba» bezeichnet), betreffend die gegenseitige Aner- kennung von Führerausweisen schlägt Manitoba die nachstehend beschriebene Vereinbarung zwischen unseren beiden Hoheitsgebieten vor. Wenn Sie mit dieser Vereinbarung einverstanden sind, bitten wir um Unterzeichnung und Rücksendung des einen Originals dieses Schreibens an Manitoba, wie auf Seite 4 dieses Schrei- bens angegeben. Das andere Original ist für Ihre Akten bestimmt.

Austausch schweizerischer Führerausweise in Manitoba Das Amt für Führer- und Fahrzeugzulassung von Manitoba (DDVL) stellt einen Führerausweis der Klasse 5 Stufe F (vollberechtigt) für Personenwagen und/oder einen Führerausweis der Klasse 6 Stufe F (vollberechtigt) für Motorräder an Perso- nen aus, die alle nachstehenden Bedingungen erfüllen: – die Person beantragt einen Austausch des Führerausweises nach ihrer Nie- derlassung in der Provinz Manitoba, und – die Person erbringt Manitoba den Nachweis, dass sie der Inhaber eines von der Schweiz ausgestellten gültigen schweizerischen Führerausweises der Kategorie B für Personenwagen und/oder der Kategorie A für Motorräder

SR 0.741.531.923.26

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2005-1534 645

Prüfungsfreier Umtausch von Führerausweisen. Briefwechsel mit Manitoba AS 2006

ist, indem sie entweder Manitoba einen derartigen gültigen Führerausweis vorlegt und aushändigt, oder, wenn die Person nicht über den vorzulegenden und auszuhändigenden Führerausweis verfügt, andere Unterlagen aus der Schweiz vorlegt, die bescheinigen, dass die Person der Inhaber eines derarti- gen gültigen Führerweises ist, und – die Person ist mindestens 16 Jahre alt, wie von Manitoba vorgeschrieben, und – die Person legt weitere Unterlagen vor, die von Manitoba für die Bearbei- tung des Antrags angefordert werden können. Wer einen gültigen schweizerischen Führerausweis der Kategorie B besitzt, kann nach Erfüllung der oben erwähnen Bedingungen diesen Führerausweis gegen einen Führerausweis der Klasse 5 Stufe F von Manitoba tauschen, ohne eine weitere theoretische oder praktische Prüfung ablegen zu müssen, es sei denn, dass Manitoba feststellen muss, ob die Person die Anschauung und die medizinischen Normen und Anforderungen von Manitoba erfüllt. Wer seinen Führerausweis durch dieses Ver- fahren erwirkt, unterliegt den Zulassungsnormen, regeln und vorschriften von Mani- toba. Wer einen gültigen schweizerischen Führerausweis der Kategorie A besitzt, kann nach Erfüllung der oben erwähnten Bedingungen diesen Führerausweis gegen einen Führerausweis der Klasse 6 Stufe F von Manitoba tauschen, ohne eine weitere theoretische oder praktische Prüfung ablegen zu müssen, es sei denn, dass Manitoba feststellen muss, ob die Person die Anschauung und die medizinischen Normen und Anforderungen von Manitoba erfüllt. Wer seinen Führerausweis durch dieses Ver- fahren erwirkt, unterliegt den Zulassungsnormen, regeln und vorschriften von Mani- toba. Händigt eine Person Manitoba einen von der Schweiz ausgestellten Führerausweis aus, sendet Manitoba diesen Führerausweis an die Schweiz zurück. Entscheiden die schweizerischen Führerausweisbehörden, dass ein von Manitoba zurückgesandter Führerausweis nicht rechtsgültig ausgestellt ist, unterrichtet die Schweiz Manitoba unverzüglich hierüber.

Austausch von Führerausweisen von Manitoba in der Schweiz Die kantonalen Führerausweisbehörden (das «kantonale Register») der schweizeri- schen Regierung stellt einer Person aus Manitoba einen Führerausweis der Katego- rie B für Personenwagen und/oder einen Führerausweis der Kategorie A für Motor- räder aus, wenn diese alle nachstehenden Bedingungen erfüllt: – die Person beantragt einen Austausch des Führerausweises nach ihrer Nie- derlassung in der Schweiz, und – die Person erbringt dem kantonalen Register den Nachweis, dass sie der Inhaber eines von Manitoba ausgestellten gültigen Führerausweises der Klasse 1 Stufe F (vollberechtigt), der Klasse 2 Stufe F, der Klasse 3 Stufe F, der Klasse 4 Stufe F, der Klasse 5 Stufe F oder der Klasse 5 Stufe I (fortge- schritten) für Personenwagen und/oder eines Führerausweises der Klasse 6 Stufe F (vollberechtigt) oder der Klasse 6 Stufe I (fortgeschritten) für Motor-

Prüfungsfreier Umtausch von Führerausweisen. Briefwechsel mit Manitoba AS 2006

räder ist, indem sie entweder der Schweiz einen derartigen gültigen Führer- ausweis vorlegt und aushändigt, oder, wenn die Person nicht über den vorzu- legenden und auszuhändigenden Führerausweis verfügt, andere Unterlagen aus Manitoba vorlegt, die bescheinigen, dass die Person der Inhaber eines derartigen gültigen Führerweises ist, und – die Person ist mindestens 18 Jahre alt, wie von der Schweiz vorgeschrieben, und – die Person legt weitere Unterlagen vor, die von der Schweiz für die Bearbei- tung des Antrags angefordert werden können. Wer einen gültigen Führerausweis der Klasse 1 Stufe F, der Klasse 2 Stufe F, der Klasse 3 Stufe F, der Klasse 4 Stufe F, der Klasse 5 Stufe F oder der Klasse 5 Stufe I von Manitoba besitzt, kann nach Erfüllung der oben erwähnten Bedingungen diesen Führerausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis der Kategorie B tau- schen, ohne eine weitere theoretische oder praktische Prüfung ablegen zu müssen, es sei denn, dass die Schweiz feststellen muss, ob die Person die Anschauung und die medizinischen Normen und Anforderungen der Schweiz erfüllt. Wer seinen Führer- ausweis durch dieses Verfahren erwirkt, unterliegt den Zulassungsnormen, regeln und vorschriften der Schweiz. Wer einen gültigen Führerausweis der Klasse 6 Stufe F oder der Klasse 6 Stufe I von Manitoba besitzt, kann nach Erfüllung der oben erwähnten Bedingungen diesen Führerausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis der Kategorie A tau- schen, ohne eine weitere theoretische oder praktische Prüfung ablegen zu müssen, es sei denn, dass die Schweiz feststellen muss, ob die Person die Anschauung und die medizinischen Normen und Anforderungen der Schweiz erfüllt. Wer seinen Führer- ausweis durch dieses Verfahren erwirkt, unterliegt den Zulassungsnormen, regeln und vorschriften der Schweiz. Händigt eine Person den schweizerischen Führerausweisbehörden einen von Mani- toba ausgestellten Führerausweis aus, sendet die Schweiz diesen Führerausweis an Manitoba zurück. Entscheiden die Führerausweisbehörden von Manitoba, dass ein von der Schweiz zurückgesandter Führerausweis nicht rechtsgültig ausgestellt ist, unterrichtet Manitoba die Schweiz unverzüglich hierüber.

Allgemeines Sowohl die Schweiz als auch Manitoba halten alle gesetzlichen Bestimmungen ein, die auf den Zugang zu den Akten im Besitz der Regierungsinstitutionen und auf den Schutz persönlicher Daten anwendbar sind. Die von einem der Hoheitsgebiete erhaltenen persönlichen Daten über Fahrzeugführer werden lediglich für Zwecke verwendet, die mit den Verwendungen übereinstimmen, für die sie im Besitz des Hoheitsgebietes sind. Manitoba nimmt davon Kenntnis, dass persönliche Daten von Manitoba gemäss den Bestimmungen der Gesetze The Highway Traffic Act (Fahrzeugführer- Bestimmungen), The Freedom of Information and Protection of Privacy Act (Gesetz über Informationsfreiheit und Schutz der Privatsphäre), The Personal Health Infor- mation Act (Gesetz über persönliche Gesundheitsdaten) sowie allen sonstigen Rechtsvorschriften, die die Behandlung persönlicher Daten und persönlicher

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Gesundheitsdaten regeln, beschafft, verwendet, zurückbehalten und offengelegt werden müssen. Die Schweiz nimmt davon Kenntnis, dass persönliche Daten von der Schweiz gemäss den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) sowie allen sonstigen Rechtsvorschriften, die die Behandlung persönlicher Daten und persönlicher Gesundheitsdaten regeln, beschafft, verwendet, zurückbehal- ten und offengelegt werden müssen. Manitoba oder die Schweiz können diese Vereinbarung jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das andere Hoheitsgebiet ändern, aussetzen oder kündigen. Die Kün- digung kann fünfzehn (15 Tage) nach Erhalt der Mitteilung durch das andere Hoheitsgebiet oder aber innerhalb einer längeren Frist, wie in der Mitteilung ange- geben, in Kraft treten.

Alle Mitteilungen an Manitoba sind Alle Mitteilungen an die Schweiz sind zu richten an: zu richten an:

Manager of Driver Licencing Bundesamt für Strassen Department of Driver and Vehicle Abteilung Strassenverkehr Licencing Manitoba Public Insurance Fahrzeugführer- und

1075 Portage Avenue, Box 6300 Fahrzeugregister FFR

Winnipeg, Manitoba R3C 4A4 CH-3003 Bern-Ittigen Kanada Schweiz Fax: 011 204 954 5338 Fax: +41 31 324 02 46

Diese Vereinbarung tritt am Tag der zweiten Unterzeichnung in Kraft. Mit freundlichen Grüssen Ron Lemieux Minister für Transport und Regierungsdienste für die Provinz Manitoba

Der Unterzeichnete stellt im Namen des Bundesamtes für Strassen fest, dass die in diesem Schreiben dargelegte gegenseitige Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Provinz Manitoba für die Regierung der Schweiz annehmbar ist.

Anton Thalmann Schweizerischer Botschafter, Kanada

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Anlage B2

Klassen für Manitoba Berechtigen den Inhaber zum Führen von: Klasse 1 Sattelschleppern, einschliesslich aller Fahrzeuge in den Klassen 2, 3, 4 und 5. Klasse 2 Bussen mit einer Sitzkapazität von mehr als

24 Passagieren (während des Transports der

Passagiere), Schulbussen mit einer Sitzkapazität von über 36 Passagieren (während des Transports der Passagiere). Schliesst alle Fahrzeuge in den Klassen 3,

4 und 5 ein.

Klasse 3 LKW mit mehr als zwei Achsen, einschliesslich aller Fahrzeugkombinationen, ODER von LKW mit zwei Achsen mit einem Anhänger mit registriertem Brutto- fahrzeuggewicht von mehr als 4 540 kg (schliesst jedoch keine Sattelschlepper ein). Schliesst alle Fahr- zeuge in den Klassen 4 und 5 ein. Klasse 4 Taxis, Ambulanzen und sonstigen Notfahrzeugen, Bussen mit einer Sitzkapazität von 10 bis

14 Passagieren (während des Transport der Passagiere).

Schliesst alle Fahrzeuge in Klasse 5 ein. Klasse 5 Personenwagen, Bussen, wenn sie keine Passagiere befördern, LKW mit zwei Achsen und allen Fahrzeug- kombinationen, die aus einem LKW mit zwei Achsen und einem Anhänger mit einem registrierten Brutto- fahrzeuggewicht von bis zu 4 540 kg bestehen. Berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 3, wenn sie als Landwirtschaftsfahrzeuge registriert sind und der Fahrzeugführer im Besitz eines Führer- ausweises der Klasse 5 Stufe «fortgeschritten» oder «vollberechtigt» ist. Berechtigt ab 16 Jahren zum Führen eines Mopeds. Klasse 6 Motorräder.

2 Die Anlage A (Klassen für die Schweiz) wird nicht in der AS publiziert. Sie kann beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Erläuterung der Stufen Stufe L (Fahrschüler) Fahrzeugführer im Besitz eines Führerausweises von Manitoba der Klasse 5 oder 6 in der Stufe «Fahr- schüler» sind im Programm Graduated Driver Licencing (gestaffelte Fahrzeugführerzulassung, GDL) und haben nur die theoretische Prüfung, nicht die praktische Prüfung, abgelegt. (Nicht gegenseitig). Stufe A (zugelassen) Fahrzeugführer mit abgelegter theoretischer Prüfung, die jedoch nicht im GDL-Programm sind, werden in Stufe A (zum Fahrunterricht zugelassen) eingestuft und als Fahrschüler in der entsprechenden Ausweis- klasse betrachtet. Sie haben die praktische Prüfung nicht abgelegt. (Nicht gegenseitig). Stufe M (nur Motorradkurs) Fahrzeugführer, die im Besitz eines Führerausweises der Klasse 6 Stufe M sind, haben die theoretische Motorradprüfung abgelegt, jedoch den obligatorischen Motorrad-Ausbildungskurs nicht abgeschlossen. Das Führen eines Motorrads auf der Strasse ist nicht erlaubt. (Nicht gegenseitig). Stufe I (fortgeschritten) Fahrzeugführer im Besitz eines Führerausweises der Klasse 5 Stufe «fortgeschritten» haben die vor- geschriebenen theoretischen und praktischen Prüfungen erfolgreich abgelegt. Diese Fahrzeugführer in der Stufe «fortgeschritten» müssen während

15 Monaten folgende Einschränkungen befolgen:

– Blutalkoholgehalt von 0 % – begrenzte Anzahl Mitfahrer: – von 5.00 Uhr bis Mitternacht – begrenzt auf

1 Mitfahrer auf dem Vordersitz und auf eine

Anzahl Mitfahrer auf dem (den) Rücksitz(en), die der Zahl funktionstüchtiger Gurten entspricht. – von Mitternacht bis 5.00 Uhr – begrenzt auf

1 Mitfahrer, ODER, wenn in Begleitung eines

qualifizierten aufsichtsführenden Fahrzeug- führers auf dem Vordersitz, mit zusätzlichen Passagieren bis zur Anzahl der funktions- tüchtigen Gurten auf dem (den) Hintersitz(en). Inhaber eines Führerausweises der Klasse 6 Stufe «fortgeschritten». Fahrzeugführer im Besitz eines Führerausweises der Klasse 6 Stufe «fortgeschritten» haben die theoreti- sche Prüfung, den Motorrad-Ausbildungskurs und die

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praktische Prüfung erfolgreich absolviert. Sie dürfen einen Mitfahrer befördern, müssen jedoch den Blut- alkoholgehalt von 0 % einhalten. (Gegenseitig). Stufe F (vollberechtigt) Fahrzeugführer, die die 15-monatige Stufe «fort- geschritten» abgeschlossen haben, werden zur Stufe «vollberechtigt» zugelassen. Die Begrenzungen der Anzahl Mitfahrer gelten nicht mehr, doch müssen die Fahrzeugführer den Blutalkoholgehalt von 0 % im ersten Jahr einhalten. Sie sind auch berechtigt, nach drei Jahren in der Stufe «vollberechtigt» Fahrneulinge zu beaufsichtigen. (Gegenseitig).

Liste der etwaigen Vermerke Manitoba verfügt lediglich über eine Zone für Vermerke auf dem Führerausweis, die für Luftbrems-Systeme bestimmt ist. Die etwaigen Codes, die angegeben werden könnten, lauten wie folgt: N – nicht berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit Luftbrems-System A – berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit Luftbrems-System S – berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit Luftbrems-System und zur manuellen Anpassung der Geschwindigkeitsverringerung I – zum Fahrunterricht zugelassen – berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit Luftbrems-System nur in Begleitung eines aufsichtsführenden Fahrzeug- führers.

Liste der Einschränkungen

1. muss Kontaktlinsen tragen

2. das Fahrzeug muss mit Servolenkung ausgerüstet sein

3. Höchstgeschwindigkeit 70 km/h

4. beschränkt auf Fahrzeuge mit automatischem Schaltgetriebe

5. beschränkt auf das Fahren nur am Tag

6. das Fahrzeug muss mit Servobremsen ausgerüstet sein

7. das Fahrzeug muss mit Handbedienungsgerät ausgerüstet sein

8. auf das ausschliessliche Führen von Motorrädern beschränkt

9. das Fahrzeug muss mit Seitenspiegeln ausgerüstet sein.

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