AS 2006 745
Verordnung des BVET (2/05) über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest
Verordnung des BVET (2/05) über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest
Änderung vom 15. Februar 2006
Das Bundesamt für Veterinärwesen verordnet:
I Die Verordnung des BVET (2/05) vom 31. Oktober 20051 über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 3 Einleitungssatz
3 Zusätzlich zu Absatz 1 ist aus Kroatien und Bulgarien die Ein- und Durchfuhr
folgender Tiere und Tierprodukte verboten: …
Art. 2a Ein- und Durchfuhr im Reisendenverkehr Im Reisendenverkehr sind, zusätzlich zu den unter Anhang 1 erwähnten Ländern, die Ein- und Durchfuhr der in Artikel 2 erwähnten Produkte aus allen Ländern Asiens und Afrikas verboten.
II Diese Änderung tritt am 20. Februar 2006 in Kraft.
15. Februar 2006 Bundesamt für Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
1 SR 916.443.40
2006-0495 745
Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest. AS 2006 V des BVET
Anhang (Art. 1 Abs. 4)
Länder, aus denen die Ein- und Durchfuhr aller Tieren der zoologischen Klasse Vögel und deren Tierprodukte verboten ist:
Armenien Aserbaidschan Benin Burkina Faso Côte d’Ivoire Demokratische Volksrepublik Korea Gambia Georgien Ghana Guinea Guinea-Bissau Indonesien Irak Iran Kambodscha Kap Verde Kasachstan Laos Liberia Malaysia Mali Moldau Mongolei Niger Nigeria Der nördliche Inselteil von Zypern, in welchem die Regierung der Republik Zypern keine effektive Kontrolle ausübt Pakistan
Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest. AS 2006 V des BVET
Rumänien Russland Senegal Sierra Leone Syrien Thailand Togo Türkei Turkmenistan Ukraine Usbekistan Vietnam Volksrepublik China, einschliesslich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong
Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest. AS 2006 V des BVET