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AS 2006 937

Verordnung über das automatisierte Fahndungssystem

Verordnung über das automatisierte Fahndungssystem

Änderung vom 10. März 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über das automatisierte Fahndungssystem wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 2bis 2bis Das Bundesamt kann im Einzelfall Daten aus dem RIPOL schriftlich oder münd- lich dem Europäischen Polizeiamt (Europol) bekanntgeben, soweit Europol diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.

II Diese Änderung tritt am 1. April 2006 in Kraft.

10. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 172.213.61

2006-0086 937

Automatisiertes Fahndungssystem AS 2006

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