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AS 2006 941

Verordnung über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei

Verordnung über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei (JANUS-Verordnung)

Änderung vom 10. März 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 30. November 20011 über das Informationssystem der Bun- deskriminalpolizei wird wie folgt geändert:

Art. 5a Subsystem «Geschäfts- und Terminkontrolle» (GT)

1 Das Subsystem «Geschäfts- und Terminkontrolle» dient der Unterstützung der

Verwaltung der Unterlagen und Dossiers der Bundeskriminalpolizei, die sich auf Geschäfte beziehen, die natürliche und juristische Personen oder Objekte betreffen. Es kann alle Mitteilungen beinhalten, insbesondere solche, die per Telefon, elektro- nischer Post und Briefpost an die Bundeskriminalpolizei gerichtet sind oder von ihr ausgehen.

2 Es erlaubt den Zugriff auf:

a. spezifische, in Text- oder Bildform gespeicherte Unterlagen, die sich auf Geschäfte der Bundeskriminalpolizei beziehen; b. Daten über die Übermittlung und Bearbeitung von Unterlagen und Dossiers wie auch über allfällige Recherchen die in den der Bundeskriminalpolizei zugänglichen Informationssystemen gemacht wurden; c. den Standort der Akten und Angaben über die Aktenausleihe.

3 Die im Subsystem bearbeiteten Daten können nach Personen, Objekten oder

Ereignissen klassifiziert werden. Sie können in anderen JANUS-Subsystemen bear- beitet werden, wenn die spezifischen Bestimmungen zu diesem Subsystem es erlau- ben. Daten, die nicht mit anderen Subsystemen verknüpft sind, werden drei Jahre nach deren Erfassung gelöscht.

Art. 6 Abs. 14

14 Im JANUS dürfen vorübergehend Daten über die Koordination internationaler

oder interkantonaler Ermittlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des ZentG bearbeitet werden. Diese Daten werden in einer gesonderten Datenkategorie bearbei- tet. Die Personen, die diese Daten erfasst haben, überprüfen sie spätestens drei Jahre

1 SR 360.2

2006-0083 941

JANUS-Verordnung AS 2006

nach deren Erfassung und vernichten sie, wenn sie nicht nach Massgabe der Absätze 1–13 bearbeitet werden können.

Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 1 und 4 Intranet JANUS und elektronische Post

1 Das Intranet JANUS ist ein geschlossenes und chiffriert betriebenes Kommuni-

kationssystem. Es wird unabhängig von anderen Systemen betrieben. Es besteht aus: a. Intranetdiensten; b. einer elektronischen Post.

4 Die elektronische Post kann mit Ausnahme des Geschäftsinhalts des Intranet

JANUS von der Bundeskriminalpolizei und anderen mit der Strafverfolgung betrau- ten Behörden benutzt werden, um einander Daten in sicherer Weise zu übermitteln.

Art. 10 Abs. 1 1 Folgende Stellen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge not- wendig ist, durch ein Abrufverfahren Zugriff auf das JANUS: a. die Bundeskriminalpolizei; b. die Schweizerische Bundesanwaltschaft; c. die kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone, die im Rahmen ihrer Zustän- digkeit mit der Bundeskriminalpolizei und den Sektionen Analyse organi- sierte Kriminalität, Wirtschaftskriminalität und allgemeine Kriminalität des Dienstes für Analyse und Prävention zusammenarbeiten (Art. 12 ZentG); d. die Sektionen Analyse organisierte Kriminalität, Wirtschaftskriminalität und allgemeine Kriminalität sowie der Ausländerdienst des Dienstes für Analyse und Prävention; e. der Kontrolldienst des Bundesamtes (Kontrolldienst) und der Kontrolldienst IPAS; f. der Datenschutzberater des Bundesamtes; g. der Projektleiter und die Systemadministratoren.

Art. 12a Aktualität und Integrität der Daten

1 Die beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone erfassen im JANUS

umgehend und systematisch die Informationen, zu deren Meldung sie gemäss den Artikeln 8 und 10 des ZentG verpflichtet sind.

2 Die Dienste der Bundeskriminalpolizei erfassen im JANUS umgehend und syste-

matisch die Informationen, die unter die Anwendungsbereiche nach Artikel 3 fallen. 3 Für die Erfassung verantwortlich ist der erste Benützer des JANUS, der Kenntnis entsprechender Informationen erlangt.

JANUS-Verordnung AS 2006

Art. 14 Abs. 2 und 3

2 Er prüft insbesondere:

a. ob die erfassten Daten jedes einzelnen Vorganges den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Er überprüft in Übereinstimmung mit Artikel 6, ob der Vorgang hinsichtlich Zuverlässigkeit und Alter noch Verdachtselemente gegen die betroffene Person liefern kann. Ist dies nicht der Fall, werden die Daten korrigiert oder gelöscht; b. ob die Eintragungen in ihrer Gesamtheit pro Datenblock noch verhältnis- mässig und die Einträge insgesamt geeignet sind, eine Verdachtsgrundlage für weitere Abklärungen zu bilden. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, wird der gesamte Datenblock gelöscht. 3 Angaben über Drittpersonen, die seit über drei Jahren registriert sind, ohne dass für sie ein eigener Datenblock existiert, werden anlässlich der Gesamtüberprüfung anonymisiert, ausser wenn sie für ein konkretes Strafverfahren benötigt werden. Wenn solche Angaben zu Delikten im Bereich des organisierten Verbrechens in Bezug stehen, erfolgt die Anonymisierung, sofern die Daten seit über fünf Jahren registriert sind.

Art. 16 Abs.1 Einleitungssatz 1 Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im JANUS gespeicherte Personendaten an die folgenden, nach Artikel 4 ZentG zur Zusammen- arbeit verpflichteten Behörden weitergeben:

Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im JANUS gespeicherte Personendaten folgenden weiteren Empfängern bekanntgeben:

Art. 21 Mitteilung der Löschung von Daten Werden Daten im JANUS gelöscht, ausgenommen bei Daten über Drittpersonen (Art. 14 Abs. 3), so sind die erfassenden Stellen vom Kontrolldienst vorgängig darüber zu informieren.

Art. 23 Datensicherheit Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni

19932 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, die Bundesinformatikverordnung

vom 26. September 20033 sowie die Empfehlungen des Informatikstrategieorgans Bund.

2 SR 235.11 3 SR 172.010.58

JANUS-Verordnung AS 2006

Art. 24 Protokollierung

1 Jeder Bearbeitung von Daten im JANUS ist in einem Protokoll festzuhalten. Die

Protokolle werden drei Jahre lang aufbewahrt. 2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) erlässt Weisun- gen über die Auswertung der Protokollierungsdaten.

II Die Anhänge 1 und 2 erhalten eine neue Fassung4.

III Diese Änderung tritt am 1. April 2006 in Kraft.

10. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 In der AS nicht veröffentlicht.