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AS 2006 975

Verordnung über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung (GebV-Akk)

Verordnung über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung (GebV-Akk)

vom 10. März 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19951 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des

Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) auf dem Gebiet der Akkreditierung.

2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-

mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

Art. 2 Gebührenzuschlag Das seco kann folgende Gebührenzuschläge zum ordentlichen Gebührensatz erhe- ben: a. bis zu 50 Prozent für Tätigkeiten, die auf Ersuchen hin dringlich oder aus- serhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden; und b. bis zu 100 Prozent für Tätigkeiten, zu deren Erledigung besondere Erfahrun- gen aus früheren Tätigkeiten genutzt werden, so dass die gebührenpflichtige Person ohne Gebührenzuschlag im Vergleich zu Vorgängern einen unge- rechtfertigten Gebührenvorteil hätte.

Art. 3 Auslagen 1 Als Auslagen gelten insbesondere auch die Kosten, die für eine einzelne gebühren- pflichtige Tätigkeit zusätzlich anfallen, namentlich Kosten für besondere Versuchs- materialien, Zusatzeinrichtungen, Unterlagen und Software, die nur einmal verwen- det werden können.

2 Bei Wiederverwendung können die Kosten aufgeteilt werden.

SR 946.513.7

2006-0228 975

Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung AS 2006

Art. 4 Voranschlag Das seco unterrichtet die gebührenpflichtige Person vorgängig über die voraussicht- lich anfallenden Kosten.

Art. 5 Teilrechnungen

1 Für länger dauernde Arbeiten kann das seco Teilleistungen in Rechnung stellen.

2 Verursacht die gebührenpflichtige Person einen Unterbruch oder Abbruch der

gebührenpflichtigen Tätigkeit, so werden die bereits angefallenen Gebühren in Rechnung gestellt.

3 Bei Zahlungsrückstand kann die Ausführung der gebührenpflichtigen Tätigkeit

abgebrochen werden.

Art. 6 Gebühren nach Zeitaufwand Der Gebührenansatz für eine Arbeitsstunde beträgt: Franken

a. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Administrativbereichs 120.– b. für leitende Begutachterinnen und Begutachter des Akkreditierungs- bereichs 190.–

Art. 7 Einschreibegebühr 1 Mit dem Akkreditierungsantrag hat die antragstellende Person für die anfallenden Arbeiten (Eröffnung des Dossiers, Information, Dokumentation, Gespräche) eine Einschreibegebühr von 1800 Franken zu bezahlen. Für jeden weiteren Antrag der- selben Person ermässigt sich dieser Ansatz auf 900 Franken.

2 Die Gebühr wird unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung in Rechnung

gestellt.

3 Bei Abbruch des Akkreditierungsverfahrens bleibt die volle Einschreibegebühr

geschuldet.

Art. 8 Jahresgebühren 1 Für jährlich wiederkehrende administrative Arbeiten zu Gunsten der akkreditierten Stellen erhebt das seco jährlich eine Gebühr, namentlich für: a. die Nachführung der Dossiers der akkreditierten Stellen; b. die Vertretung der Interessen der akkreditierten Stellen im In- und Ausland; c. die Unterstützung und Information der akkreditierten Stellen.

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2 Die Jahresgebühr beträgt für:

Franken

a. Inspektions- und Zertifizierungsstellen für Produkte und Personal 3500.– b. Kalibrierstellen und Prüfstellen Typ A 1800.– c. Prüfstellen Typ B 2200.– d. Prüfstellen Typ C 2800.– e. Zertifizierungsstellen für Managementsysteme 1800.– f. und zusätzlich für jedes gültige Zertifikat der Stelle 20.– 3 Organisationen mit mehreren akkreditierten Stellen nach Absatz 2 Buchstaben a–d erhalten folgende Rabatte: a. Organisationen mit zwei Stellen 25 Prozent der Jahresgebühren b. mit drei oder mehr Stellen 40 Prozent der Jahresgebühren.

4 Die Jahresgebühren dürfen pro Organisation 30 000 Franken nicht überschreiten.

5 Verzichtet eine Stelle auf ihre Akkreditierung oder wird ihr diese entzogen, so muss sie die Gebühren für das laufende Jahr pro rata temporis innerhalb von

60 Tagen entrichten.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.

10. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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