AS 2007 1005
Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen
Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV)
vom 9. März 2007
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 13a Absatz 3, 22 Absatz 3, 24 Absatz 2, 26 Absatz 2, 32a,
34 Absatz 1ter, 59 Absatz 3, 62, 64 Absatz 2 und 69 des Fernmeldegesetzes vom
30. April 19971 (FMG), und auf Artikel 103 des Bundesgesetzes vom 24. März 20062 über Radio und Fernsehen, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Nutzung des Funkfrequenzspektrums und die Konzes-
sionen für Frequenznutzungen.
2 Sie gilt für Frequenznutzungen:
a. auf schweizerischem Territorium und im schweizerischen Luftraum; b. zur Übertragung von Informationen vom Territorium eines ausländischen Staates in die Schweiz auf der Grundlage einer internationalen Vereinba- rung; c. auf Wasser- oder Luftfahrzeugen, die in amtlichen schweizerischen Regis- tern eingetragen sind, ausserhalb des schweizerischen Territoriums oder Luftraums; d. mittels Satelliten mit schweizerischen Nutzungsrechten.
Art. 2 Störung Als Störung im Sinne dieser Verordnung gilt die Auswirkung einer durch eine Aussendung, Ausstrahlung oder Induktion entstehenden unerwünschten Energie auf den Empfang in einem Funksystem. Diese Auswirkung macht sich bemerkbar durch Verschlechterung der Übertragungsgüte oder durch Entstellung oder Verlust von Nachrichteninhalt, welcher bei Fehlen dieser unerwünschten Energie verfügbar wäre.
SR 784.102.1
2006-3220 1005
Frequenzmanagement und Funkkonzessionen AS 2007
2. Kapitel: Frequenzverwaltung
Art. 3 Frequenzzuweisungsplan
1 Der Frequenzzuweisungsplan entsteht aus der Zuweisung (Allocation) bestimmter
Frequenzbereiche zur Nutzung zu einem oder mehreren Zwecken (Services) oder durch ein oder mehrere Systeme unter genau festgelegten Bedingungen.
2 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erstellt den nationalen Frequenz-
zuweisungsplan und unterbreitet diesen dem Bundesrat zur Genehmigung.
3 Der Frequenzzuweisungsplan basiert auf dem geltenden Internationalen Radio-
reglement vom 17. November 19953 sowie auf den anwendbaren internationalen Vereinbarungen. Militärische Bedürfnisse werden angemessen berücksichtigt.
4 Der Plan wird regelmässig angepasst und im Bundesblatt und im Internet veröf-
fentlicht.
Art. 4 Frequenzverteilung
1 Die Frequenzverteilung (Allotment) beinhaltet die Aufnahme einer bezeichneten
Frequenz oder eines bezeichneten Frequenzbereiches in einen im Rahmen einer Ver- einbarung angenommenen Plan zwecks Nutzung durch eine oder mehrere Personen in einem oder mehreren Ländern oder geographischen Gebieten unter genau fest- gelegten Bedingungen.
2 Das BAKOM erstellt im Rahmen internationaler Vereinbarungen nationale Fre-
quenzverteilungspläne.
Art. 5 Frequenzzuteilung
1 Die Frequenzzuteilung (Assignment) beinhaltet die Zuteilung einer Funkfrequenz
zur Nutzung mit einer Funkanlage unter bestimmten Bedingungen.
2 Das BAKOM, die zuständige militärische Stelle und das Bundesamt für Zivilluft-
fahrt teilen auf der Basis des Frequenzzuweisungsplans und der Frequenzvertei- lungspläne jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die einzelnen Frequenzen den Nutzerinnen und Nutzern zu.
3 In militärisch und zivil gemeinsam zugewiesenen Frequenzbändern teilt das
BAKOM in Absprache mit der zuständigen militärischen Stelle auf der Basis des Frequenzzuweisungsplans und der Frequenzverteilungspläne die einzelnen Frequen- zen den zivilen Nutzerinnen und Nutzern zu.
Art. 6 Frequenzklassen
1 Exklusivfrequenzen werden in einem bestimmten Einsatzgebiet einer einzigen
Konzessionärin zugeteilt (Frequenzklasse 1).
3 SR 0.784.403.1
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2 Gemeinschaftsfrequenzen werden in einem bestimmten Einsatzgebiet einer
beschränkten Zahl von Konzessionärinnen zugeteilt (Frequenzklasse 2).
3 Sammelfrequenzen werden in einem bestimmten Einsatzgebiet einer unbestimmten
Zahl von Konzessionärinnen zugeteilt (Frequenzklasse 3).
4 Die Zuteilung richtet sich nach dem Grad der beanspruchten Anruf- und Übertra-
gungssicherheit.
3. Kapitel: Frequenznutzung
Art. 7 Umfang der Konzessionspflicht
1 Konzessionspflichtig ist jede Nutzung des Frequenzspektrums bis 3000 GHz.
2 Die Frequenznutzung durch die zivile Militär- oder Zivilschutzverwaltung im
Rahmen ihrer üblichen Aufgaben stellt keine dienstliche Frequenznutzung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 FMG dar.
Art. 8 Ausnahmen von der Konzessionspflicht
1 Von der Konzessionspflicht ausgenommen sind Frequenznutzungen:
a. mit Funkanlagen, die auf bestimmten Sammelfrequenzen benützt werden; b. mit Funkanlagen geringer Leistung in bestimmten Frequenzbereichen; c. mit Funkanlagen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in der Schweiz nicht länger als drei Monate benützt werden, wenn das BAKOM mit der zuständigen ausländischen Fernmeldeverwaltung eine ent- sprechende Vereinbarung abgeschlossen hat; d. mit Funkanlagen, die ausschliesslich für Notrufe auf der ihnen dafür zuge- teilten Frequenz benützt werden; e. mit Funkempfangsanlagen, die ausschliesslich für den Empfang von öffent- lichen Frequenzen wie zum Beispiel Flugfunk, Amateurfunk, Jedermanns- funk oder Radio und Fernsehen benützt werden; f. mit Endgeräten für die Benützung von öffentlichen Fernmeldediensten.
2 Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften.
Art. 9 Kontrolle zur Abklärung der Konzessionspflicht
1 Das BAKOM kann zur Abklärung der Konzessionspflicht Funkanlagen kontrollie-
ren, deren Nutzung nach den Angaben der Betreiberinnen und Betreiber von der Konzessionspflicht ausgenommen sind.
2 Es kontrolliert zur Abklärung der Konzessionspflicht militär- und zivilschutz-
dienstlich benützte Funkanlagen nach Absprache mit den zuständigen Behörden.
3 Betreiberinnen und Betreiber von Funkanlagen müssen dem BAKOM unentgelt-
lich Zutritt zu den Anlagen gewähren und Auskunft erteilen.
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Art. 10 Identifikation von Aussendungen
1 Alle Aussendungen mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 22 Absatz 2 FMG
müssen zum Zweck der technischen Kontrolle oder zur Gewährleistung der System- funktionen identifiziert werden können. Aussendungen mit irreführender oder fal- scher Identifikation sind verboten.
2 Wickelt die Konzessionärin ihren Funkverkehr nicht in offener Sprache ab oder
überträgt sie Daten oder digitalisierte Sprache, so bestimmt die Konzessionsbehörde im Einzelfall, wie die Identifikation erfolgen muss.
3 Ist die Identifikation nicht anders oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand
möglich, so kann die Konzessionsbehörde verlangen, dass ihr der Inhalt des Funk- verkehrs zugänglich gemacht wird.
4 Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften.
Art. 11 Benützung von Funkanlagen
1 Istfür die Benützung einer Funkanlage ein Fähigkeitsausweis erforderlich, so
dürfen nur Personen die Funkanlage benützen, welche einen solchen Ausweis besit- zen.
2 Die Konzessionärin darf die Funkanlage nur zu ihrem Eigengebrauch benützen und
muss verhindern, dass Unbefugte die Funkanlage benützen.
3 Der Eigengebrauch einer Funkanlage umfasst die Benützung durch die Konzessio-
närin und: a. die Mitbenützung durch mehrere Konzessionärinnen ohne Kundenbeziehung im Fernmeldebereich; b. die Benützung durch Angestellte und Beauftragte; c. die Benützung durch Personen, die mit der Konzessionärin eine einfache Gesellschaft bilden; d. die Benützung durch Personen, die mit der Konzessionärin im gleichen Haushalt leben; e. die Benützung durch ihre Gäste.
Art. 12 Benützung von Funkanlagen in Luftfahrzeugen
1 Funkanlagen, die nicht ausschliesslich für die Teilnahme am Flugfunk oder am
mobilen öffentlichen Informationsaustausch aus oder zu Luftfahrzeugen im Sinne des Internationalen Radioreglements vom 17. November 19954 bestimmt sind, dürfen in Luftfahrzeugen grundsätzlich nicht benützt werden.
2 Das BAKOM bestimmt die Ausnahmen.
4 SR 0.784.403.1
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Art. 13 Störungen des Fernmeldeverkehrs oder des Rundfunks
1 Das BAKOM versucht auf Verlangen, die Ursache einer Störung zu ermitteln.
2 Liegt die Ursache der Störung darin, dass die störende oder die gestörte Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht oder dass eine Anlage nicht vorschrifts- gemäss benützt wurde, so verrechnet das BAKOM der Betreiberin oder dem Betrei- ber der Anlage oder der Konzessionärin eine Gebühr für die entstandenen Ermitt- lungskosten.
3 Entsprechen die Anlagen dem Stand der Technik, so entscheidet das BAKOM über
die zu treffenden Massnahmen. Entspricht die gestörte Anlage nicht dem Stand der Technik, so muss die Betreiberin oder der Betreiber der gestörten Anlage selbst für die Beseitigung der Störung sorgen.
4 Betreiberinnen und Betreiber von Funkanlagen müssen dem BAKOM unentgelt-
lich Zutritt zu den Anlagen gewähren und Auskunft erteilen.
Art. 14 Melde- und Registrierungspflicht für Notfunkbaken Notfunkbaken, die im Bereich von 406,0–406,1 MHz senden, müssen beim Bundes- amt angemeldet und bei der zuständigen Behörde registriert werden.
4. Kapitel: Funkkonzessionen
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 15 Inhalt der Konzession Die Funkkonzession berechtigt die Konzessionärin, das Frequenzspektrum zu dem in der Konzession umschriebenen Zweck und unter den darin festgelegten Bedin- gungen zu benutzen.
Art. 16 Konzessionsgesuch
1 Wer eine Konzession erwerben will, muss bei der Konzessionsbehörde ein Gesuch
in der von ihr bestimmten Form einreichen. 2 Die Gesuchstellerin hat alle Angaben zu machen, die für die Prüfung des Gesuchs und der Konzessionsvoraussetzungen und für den Inhalt der Konzession erforderlich sind. Sie bezeichnet auf Verlangen eine technisch verantwortliche Person. 3 Die Gesuchstellerin darf das Frequenzspektrum erst nutzen, wenn ihr die Konzes- sionsbehörde die Konzession erteilt hat.
Art. 17 Funktechnischer Netzbeschrieb
1 Die Konzessionsbehörde legt die kennzeichnenden technischen und betrieblichen
Merkmale der Funkanlagen, insbesondere Frequenz, belegte Bandbreite, Leistung, Standort und Sendezeit, in einem funktechnischen Netzbeschrieb fest.
2 Der funktechnische Netzbeschrieb ist Bestandteil jeder Funkkonzession.
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3 Die Konzessionärin darf die Merkmale nur mit Bewilligung der Konzessions-
behörde ändern.
Art. 18 Entzug, Widerruf, Suspendierung, Auflagen Ergänzend zu den in Artikel 58 Absätze 2 und 3 FMG genannten Fällen kann die Konzessionsbehörde die Konzession entziehen, widerrufen oder suspendieren oder sie durch Auflagen ergänzen, wenn die Konzessionärin Gebühren nicht bezahlt, die sie nach den Artikeln 39 und 40 FMG schuldet.
Art. 19 Erneuerung und Verlängerung
1 Die Konzessionsbehörde kann eine Konzession erneuern oder deren Dauer verlän-
gern, wenn sich eine öffentliche Ausschreibung nach Artikel 24 Absatz 1 FMG nicht rechtfertigt.
2 Die Konzession kann eine automatische Verlängerung oder Erneuerung vorsehen.
2. Abschnitt: Ausschreibung von Funkkonzessionen
Art. 20 Formale Voraussetzungen
1 Die Ausschreibung einer Konzession nach Artikel 24 FMG wird mit Angabe der
Eingabefrist im Bundesblatt veröffentlicht. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten die Entscheidungskriterien und deren Gewichtung.
2 Ist die Eingabe unvollständig oder mangelhaft, so kann die Konzessionsbehörde
eine Frist zur Nachbesserung ansetzen.
Art. 21 Kriterienwettbewerb oder Auktion 1 Die Konzessionsbehörde legt fest, ob der Zuschlag auf Grund eines Kriterienwett- bewerbs oder einer Auktion erfolgt. Der Auktion kann eine Vorselektion vorausge- hen.
2 Im Hinblick auf eine Konzessionserteilung kann die Konzessionsbehörde zur
Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens sowie zur Auswertung der Ange- bote unabhängige Fachleute beiziehen.
Art. 22 Konzessionserteilung mittels Kriterienwettbewerb
1 Findet ein Kriterienwettbewerb statt, so beurteilt die Konzessionsbehörde die
Eingaben anhand der in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten und gewichte- ten Entscheidungskriterien.
2 Die Verpflichtungen der Bewerberinnen zur Erfüllung der Entscheidungskriterien
der Konzessionsbehörde können bei der Konzessionserteilung Gegenstand von Auf- lagen oder Bedingungen sein.
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3 Die Bewerberinnen dürfen weder die Unterlagen ihrer Konkurrentinnen einsehen
noch zu ihren Angeboten und anderen eingereichten Dokumenten Stellung nehmen.
4 Die Verfügungen müssen die Geschäftsgeheimnisse der anderen Ausschreibungs-
teilnehmerinnen wahren.
Art. 23 Konzessionserteilung mittels Auktion 1 Findet eine Auktion statt, so ist ein angemessener Konzessionserlös zu erzielen. Die Konzessionsbehörde kann zu diesem Zweck ein Mindestgebot festlegen. Die Untergrenze dieses Mindestgebots entspricht der Summe: a. der mit dem branchenüblichen und fristenkongruenten Zinssatz abdiskontier- ten Konzessionsgebühren für die gesamte Konzessionsdauer; und b. der Verwaltungsgebühren für die Ausschreibung und Erteilung der Konzes- sion.
2 Die Konzessionsbehörde kann von den Bewerberinnen Sicherheiten für die Zah-
lung des gebotenen Preises verlangen. Der Zuschlagspreis ist unmittelbar nach der Konzessionserteilung in einem Mal zu entrichten. Eine Rückerstattung bei Ein- schränkung, Aussetzung, Widerruf oder Entzug der Konzession sowie bei vorzei- tigem Verzicht auf die Konzession ist nicht möglich.
3 Artikel 22 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss.
Art. 24 Änderung, Sistierung und Abbruch des Ausschreibungsverfahrens Verändern sich zwischen Veröffentlichung der Ausschreibung im Bundesblatt und Konzessionserteilung wesentliche Voraussetzungen, so kann die Konzessionsbe- hörde unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen das Mindestgebot ändern oder das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen.
3. Abschnitt:
Funkkonzessionen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen
Art. 25 Anwendungsbereich Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anwendbar auf Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen bestimmt sind.
Art. 26 Erteilung
1 Eine Funkkonzession wird einem Veranstalter eines oder mehrerer Programme mit
Zugangsrecht oder einer Gemeinschaft solcher Veranstalter oder einem von der Gemeinschaft bezeichneten Mitglied ohne Ausschreibung erteilt, wenn:
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a. gestützt auf Artikel 47 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März
20075 von der verfügbaren Übertragungskapazität vorgesehen sind:
1. mindestens 75 Prozent für die Verbreitung von Programmen mit oder
ohne Zugangsrecht, und
2. mindestens 50 Prozent für die Verbreitung von Programmen mit
Zugangsrecht; und b. der Veranstalter oder die Gemeinschaft von der für Programme mit Zugangsrecht vorgesehenen Übertragungskapazität mehr als die Hälfte für seine oder ihre Programme mit Zugangsrecht beansprucht.
2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so werden die Funkkon-
zessionen nach Artikel 25 in der Regel nach öffentlicher Ausschreibung erteilt.
Art. 27 Übertragung Verzichtet die Inhaberin einer Funkkonzession nach Artikel 25 auf diese oder ist sie nicht in der Lage, ihre Betriebspflicht zu erfüllen, so kann die Konzessionsbehörde die Funkkonzession nach Konsultation der direkt betroffenen Veranstalter von Programmen mit Zugangsrecht auf einen dieser Veranstalter übertragen.
Art. 28 Dauer
1 Funkkonzessionen nach Artikel 26 Absatz 1 enden zum selben Zeitpunkt wie die
mit ihnen verbundenen Veranstalterkonzessionen.
2 Andere Funkkonzessionen nach Artikel 25 dauern mindestens bis zum Ablauf der
mit ihnen verbundenen Veranstalterkonzessionen.
3 Das Recht auf die Nutzung einer nach Artikel 27 übertragenen Funkkonzession
endet mit der erneuten ordentlichen Erteilung dieser Konzession, spätestens aber mit dem Ablauf der ursprünglichen Konzessionsdauer.
Art. 29 Übernahme des Programmsignals Bei digitaler Übertragung übernimmt die Funkkonzessionärin das Signal eines Pro- gramms mit Zugangsrecht am Einspeisepunkt der Signalzusammenschaltung (Mul- tiplexer).
4. Abschnitt: Amateurfunk
Art. 30 Amateurfunkkonzession
1 Die Amateurfunkkonzession CEPT und die Amateurfunkkonzessionen 1 und 2
berechtigen die Konzessionärin, eine Funkanlage auf den Frequenzbändern des Amateurfunks in den Betriebsarten Morsetelegrafie, Fernschreiben, Packet Radio, Radiotelefonie, Faksimile und Fernsehen zu benützen.
5 SR 784.401; AS 2007 787
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2 Die Amateurfunkkonzession 3 berechtigt die Konzessionärin, eine Funkanlage auf
den Frequenzbändern 144–146 MHz und 430–440 MHz in den Betriebsarten Mor- setelegrafie, Fernschreiben, Packet Radio, Radiotelefonie und Faksimile zu benüt- zen.
Art. 31 Voraussetzungen der Konzessionserteilung
1 Die Konzession wird natürlichen Personen und Amateurfunkvereinen erteilt.
2 Natürliche Personen, die eine Amateurfunkkonzession erwerben wollen, müssen
einen der folgenden Fähigkeitsausweise besitzen: a. für die Amateurfunkkonzession CEPT:
1. den Fähigkeitsausweis für den Amateurfunk,
2. den Radiotelegrafistenausweis, oder
3. den Radiotelefonistenausweis für den Amateurfunk;
b. für die Amateurfunkkonzession 3:
1. den Fähigkeitsausweis für den Amateurfunk,
2. den Radiotelegrafistenausweis,
3. den Radiotelefonistenausweis, oder
4. den Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure.
3 Für das Betreiben unbedienter Funkanlagen wird die Konzession nur Amateur-
funkvereinen erteilt.
Art. 32 Frequenzbänder und Rufzeichenzusätze Das BAKOM bestimmt die Frequenzbänder und Nutzungsarten sowie die Rufzei- chenzusätze, welche dem Amateurfunk zur Verfügung stehen.
Art. 33 Benützung der Funkanlage
1 Wer eine Amateurfunkkonzession besitzt, darf die Funkanlage nur benützen zur
Übertragung technischer Informationen über Sende- und Empfangsversuche sowie für persönliche Mitteilungen und Mitteilungen in Notfällen.
2 Nicht zulässig sind insbesondere:
a. rechtsgeschäftliche Mitteilungen; b. die Übertragung von Informationen, die von Dritten stammen oder für Dritte bestimmt sind, sofern nicht alle Beteiligten Funkamateure sind; c. die Verwendung internationaler Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszei- chen.
3 Die Benützung in Luftfahrzeugen ist mit Zustimmung der Luftfahrzeugführerin
oder des Luftfahrzeugführers in allen Höhen erlaubt.
4 Wer eine Amateurfunkkonzession CEPT oder eine Amateurfunkkonzession 1 oder
2 besitzt, darf seine Funkanlage ohne Zustimmung der Konzessionsbehörde ändern.
Frequenzmanagement und Funkkonzessionen AS 2007
5 Wer eine Amateurfunkkonzession 3 besitzt, darf nur im Handel erhältliche Funk-
anlagen betreiben. Anpassungen an diesen Geräten sind zulässig, sofern sie nicht den Senderteil betreffen.
Art. 34 Dokumentation über die Funkanlage Die Konzessionärin muss über ihre Funkanlage eine Dokumentation führen und diese der Konzessionsbehörde auf Verlangen zur Verfügung stellen. Die Dokumen- tation muss enthalten: a. ein Verzeichnis der Sender und Empfänger mit Angaben über die Frequenz- bänder, die Sendearten und die Leistung sowie die Charakteristiken der Antennenanlage; b. ein Schaltschema der nicht industriell gefertigten Sender und Empfänger.
Art. 35 Aufzeichnungen über den Funkverkehr Die Konzessionsbehörde kann die Konzessionärin verpflichten, Aufzeichnungen über ihren Funkverkehr zu machen.
Art. 36 Funkanlage eines Amateurfunkvereins Wer Funkanlagen eines Amateurfunkvereins benützen will, muss den entsprechen- den Fähigkeitsausweis besitzen.
5. Abschnitt:
Funkkonzession für Vorführungen und Funktionskontrollen
Art. 37 Die Funkkonzession für Vorführungen berechtigt die Konzessionärin, in einem räumlich und zeitlich begrenzten Rahmen das Funkfrequenzspektrum mit Funkanla- gen zu benützen, um deren Funktion zu kontrollieren oder sie Dritten vorzuführen.
6. Abschnitt: Funkversuche
Art. 38 Funkversuchskonzession
1 Die Funkversuchskonzession berechtigt die Konzessionärin zur Nutzung bestimm-
ter Frequenzen, um neue Technologien, neue Angebote oder Funkanlagen zu erpro- ben.
2 Der Versuch und die Berichterstattung werden in der Konzession umschrieben.
3 Funkversuche sind lediglich in einem von der Konzessionsbehörde bestimmten
Rahmen zulässig. Die Behörde schränkt die Versuche insbesondere in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die Teilnehmerzahl ein.
Frequenzmanagement und Funkkonzessionen AS 2007
4 Eine Funkversuchskonzession wird nur erteilt, wenn die für den Versuch bean-
spruchten Frequenzen verfügbar sind und der Versuch keinen aktuellen oder zukünf- tigen Regelbetrieb im beanspruchten Frequenzbereich beeinträchtigt.
Art. 39 Besondere Voraussetzungen
1 Wer eine Funkversuchskonzession erwerben will und nicht selbst technische
Leiterin oder technischer Leiter ist, muss für die Überwachung der Funkversuche eine technische Leiterin oder einen technischen Leiter verpflichten.
2 Als technische Leiterinnen und Leiter anerkannt sind:
a. diplomierte Ingenieurinnen und Ingenieure ETH, FH oder HTL der Ausbil- dungsrichtung Elektrotechnik; b. Elektroingenieurinnen und -ingenieure, die im Register A oder B der Stif- tung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker6 eingetragen sind; c. diplomierte Physikerinnen und Physiker einer schweizerischen Hochschule oder Universität.
3 Das BAKOM kann im Einzelfall Personen mit gleichwertiger Ausbildung oder
geeigneten Qualifikationen für die Durchführung der Versuche als technische Leite- rinnen und Leiter anerkennen.
7. Abschnitt: Jedermannsfunk
Art. 40 Jedermannsfunkkonzession Die Jedermannsfunkkonzession berechtigt die Konzessionärin, mit höchstens drei Jedermannsfunkanlagen am Kurzstreckensprech- und Kurzstreckendatenfunk teilzu- nehmen.
Art. 41 Frequenzbänder Für die Teilnahme am Jedermannsfunk stehen Frequenzen im 27-MHz-Band zur Verfügung.
Art. 42 Benützung der Funkanlagen
1 Die Konzessionärin darf Funkanlagen im 27-MHz-Bereich, die serienmässig mit
einem Anschluss für externe Antennen ausgestattet sind, mit beliebigen für den Fre- quenzbereich geeigneten Antennen betreiben.
2 Sie darf keine Geräte zur Erhöhung der Sendeleistung an der Antenne benützen.
6 Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker, Weinbergstrasse 47, 8006 Zürich.
Frequenzmanagement und Funkkonzessionen AS 2007
3 Sie darf die Funkanlagen nicht zur Übertragung von Musik oder von Radiopro-
grammen benützen. 4 Die Konzessionärin und die nach Artikel 11 berechtigten Dritten müssen die Kon- zessionsurkunde oder eine von der Konzessionsbehörde ausgestellte Bescheinigung mitführen, wenn eine Funkanlage erstellt oder betrieben wird.
8. Abschnitt: See-, Rhein- und Flugfunkanlagen
Art. 43 Grundlagen der Benützung von See-, Rhein- und Flugfunkanlagen
1 Die Benützung von Funkanlagen auf einem Seeschiff richtet sich nach dem Inter-
nationalen Radioreglement vom 17. November 19957.
2 Die Benützung von Funkanlagen auf einem Rheinschiff richtet sich nach dem
Internationalen Radioreglement, der Regionalen Vereinbarung über den Binnen- schifffahrtsfunk8 und dem Handbuch Binnenschifffahrtsfunk9.
3 Für die Teilnahme am Flugfunk richtet sich die Benützung der Funkanlagen nach
dem Internationalen Radioreglement, den Vorschriften der Internationalen Zivilluft- fahrts-Organisation (ICAO)10 und dem Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP)11.
Art. 44 Benützung von Funkanlagen auf einem Seeschiff Wer eine Funkanlage auf einem Seeschiff benützen will, das den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 1. November 197412 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS; Safety of Life at Sea) unterstellt ist, muss einen der folgenden nach dem Internationalen Radioreglement13 ausgestellten Fä- higkeitsausweise besitzen: a. Funkelektronikzeugnis 1. Klasse; b. Funkelektronikzeugnis 2. Klasse; c. Allgemeines Betriebszeugnis für Funkerinnen und Funker (General Opera- tors Certificate); d. Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funkerinnen und Funker (Restricted Operators Certificate).
7 SR 0.784.403.1
8 In der AS nicht veröffentlicht.
9 Bei der Binnenschifffahrts-Verlag G.m.b.H., Dammstrasse 15–17, D-47119 Duisburg 13 (Ruhrort) erhältlich.
10 Beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern erhältlich.
11 Beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern erhältlich.
12 SR 0.747.363.33 13 SR 0.784.403.1
Frequenzmanagement und Funkkonzessionen AS 2007
Art. 45 Sportschifffahrt mit GMDSS-Anlagen Wer eine Funkanlage für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System) auf einem Wasserfahrzeug der Sport- schifffahrt benützen will, muss einen der folgenden nach dem Internationalen Radio- reglement vom 17. November 199514 ausgestellten Fähigkeitsausweise besitzen: a. Fähigkeitsausweis nach Artikel 44; b. Allgemeines Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Long Range Certifi- cate); c. Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate).
Art. 46 Sportschifffahrt ohne GMDSS-Anlagen Wer eine Funkanlage auf einem Wasserfahrzeug der Sportschifffahrt benützen will, das nicht nach dem weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System) ausgerüstet ist, muss einen der folgenden nach dem Internationalen Radioreglement vom 17. November 199515 ausgestellten Fähigkeitsausweise besitzen: a. Fähigkeitsausweis nach Artikel 44 oder 45; b. Allgemeines Zeugnis für Funker des beweglichen Seefunkdienstes; c. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für Funker des beweglichen Seefunkdiens- tes; d. Eingeschränkter Radiotelefonistenausweis des beweglichen Seefunkdienstes (gültig auf Jachten).
Art. 47 Benützung einer Sprechfunkanlage auf einem Rheinschiff Wer eine Sprechfunkanlage auf einem Rheinschiff benützen will, muss einen der folgenden Fähigkeitsausweise besitzen: a. Fähigkeitsausweis nach Artikel 44, 45 oder 46; b. UKW-Sprechfunkausweis nach der Regionalen Vereinbarung über den Bin- nenschifffahrtsfunk16; c. Sprechfunkausweis gemäss dem ehemaligen Regionalen Abkommen über den Rheinfunkdienst.
Art. 48 Benützung von Funkanlagen in einem Luftfahrzeug Das Bundesamt für Zivilluftfahrt bestimmt, welche Fähigkeitsausweise für die Benützung von Flugfunkanlagen erforderlich sind. Es ist zuständig für die Aner- kennung von Flugfunkausweisen.
14 SR 0.784.403.1 15 SR 0.784.403.1
16 In der AS nicht veröffentlicht.
Frequenzmanagement und Funkkonzessionen AS 2007
5. Kapitel:
Störende Fernmeldeanlagen sowie Ortungs- und Überwachungssysteme
1. Abschnitt: Betriebsbewilligung
Art. 49 Bewilligungspflicht und -entzug
1 Fernmeldeanlagen nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung vom 14. Juni 200217
über Fernmeldeanlagen (FAV) dürfen nur mit einer Bewilligung des BAKOM in Betrieb genommen, erstellt und betrieben werden.
2 Bei Nichteinhalten der Bewilligung kann das BAKOM diese entschädigungslos
entziehen.
Art. 50 Inhalt des Gesuches zur Betriebsbewilligung
1 Das Gesuch muss detaillierte Angaben zu sämtlichen technischen Parametern und
dem genauen Einsatzzweck und Einsatzort der Anlage enthalten. Für fest installierte störende Fernmeldeanlagen muss das Gesuch zudem genaue Angaben zu Art und Ort des Einbaus enthalten.
2 Im Gesuch muss eine technische Leiterin oder ein technischer Leiter sowie eine
Kontaktstelle bezeichnet werden, welche während des Einsatzes der Anlage dauernd besetzt ist. Als technische Leiterinnen und Leiter sind die in Artikel 39 Absatz 2 genannten Personen anerkannt.
3 Artikel 39 Absatz 3 gilt sinngemäss.
Art. 51 Voraussetzungen für den Betrieb von störenden Fernmeldeanlagen sowie von Ortungs- und Überwachungssystemen
1 Der Betrieb von störenden Fernmeldeanlagen sowie von Ortungs- und Über-
wachungssystemen wird nur bewilligt, wenn die Gesuchstellerin darlegen kann, dass durch den Betrieb keine anderen öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter übermässig beeinträchtigt werden. 2 Fest installierte störende Fernmeldeanlagen dürfen nur in Vollzugsanstalten und Gefängnissen betrieben werden. Sie dürfen ausserhalb dieser Institutionen keine Störungen des Fernmeldeverkehrs verursachen.
3 Mobile störende Fernmeldeanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn dadurch
eine unmittelbare und schwere Gefahr für Leib oder Leben abgewendet werden kann.
4 Der Betrieb von nicht den Vorschriften entsprechenden Ortungs- und Über-
wachungssystemen wird nur bewilligt, wenn auf dem Markt keine den Vorschriften entsprechenden Anlagen erhältlich sind, die den gleichen Zweck erfüllen.
17 SR 784.101.2; AS 2007 995
Frequenzmanagement und Funkkonzessionen AS 2007
2. Abschnitt: Fest installierte störende Anlagen
Art. 52 Bewilligungsverfahren für den Betrieb von fest installierten störenden Fernmeldeanlagen
1 Das BAKOM erteilt eine befristete Bewilligung für den Probebetrieb von fest
installierten störenden Fernmeldeanlagen nur dann, wenn angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen nach Artikel 51 Absatz 1 eingehalten werden. Dies gilt auch für Anlagen, die funktechnisch geändert worden sind. 2 Es erteilt die definitive Betriebsbewilligung erst, wenn die Gesuchstellerin die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 51 Absatz 1 nachgewiesen hat.
Art. 53 Probebetrieb von fest installierten störenden Fernmeldeanlagen
1 Die Bewilligung für den Probebetrieb ist befristet.
2 Über die Durchführung des Probebetriebes ist ein Protokoll zu führen, das über die Art, den Ablauf, die Ergebnisse sowie Beginn und Ende des Probebetriebs Auskunft gibt.
Art. 54 Störungsbehebung an fest installierten störenden Fernmeldeanlagen und an Ortungs- und Überwachungssystemen Störungen, die der Kontaktstelle nach Artikel 50 Absatz 2 gemeldet werden, müssen unverzüglich behoben werden. Kann die Störung innert einer Stunde nicht behoben werden, ist die Anlage oder das System unverzüglich auszuschalten. Der Betrieb darf erst wieder aufgenommen werden, nachdem die Störung behoben worden ist. Das BAKOM ist über die Ursache der Störung und die eingeleiteten Massnahmen zur Störungsbehebung zu informieren.
Art. 55 Änderungen an fest installierten störenden Fernmeldeanlagen Das Gesuch für Änderungen mit funktechnischen Auswirkungen muss die Angaben nach Artikel 50 Absatz 1 enthalten. Das BAKOM erteilt je nach Ausmass der Ände- rung eine befristete oder definitive Bewilligung.
6. Kapitel: Prüfungen für Funkerinnen und Funker
Art. 56 Ausweiskategorien
1 Das BAKOM führt die Prüfungen zum Erwerb der folgenden Ausweise durch:
a. Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate); b. Allgemeines Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Long Range Certifi- cate); c. UKW-Sprechfunkausweis für den Binnenschifffahrtsfunk;
Frequenzmanagement und Funkkonzessionen AS 2007
d. Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure; e. Fähigkeitsausweis für den Amateurfunk.
2 Das BAKOM erlässt die administrativen Vorschriften.
Art. 57 Anerkennung ausländischer Fähigkeitsausweise Das BAKOM kann ausländische Fähigkeitsausweise anerkennen.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 58 Vollzug
1 Das BAKOM vollzieht diese Verordnung und erlässt die technischen und admi-
nistrativen Ausführungsbestimmungen. 2 Es ist ermächtigt, internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, abzuschliessen. Es arbeitet mit ausländischen Fernmeldeverwaltungen zusammen.
Art. 59 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
1 Wo notwendig und sinnvoll, arbeiten die zuständigen zivilen Stellen unter sich
oder mit militärischen Stellen zusammen, insbesondere bei der Identifizierung von Störquellen. 2 Der ausschliesslich militärisch genutzte Bereich des Frequenzspektrums wird für militärische Nutzungen durch militärische Stellen kontrolliert.
Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 6. Oktober 199718 über Frequenzmanagement und Funkkon- zessionen wird aufgehoben.
Art. 61 Konzessionen nach bisherigem Recht
1 Die Rechte und Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber von Funkkonzessionen
ohne Erbringen von Fernmeldediensten, welche nach bisherigem Recht erteilt wor- den sind, richten sich nach dieser Verordnung.
2 Rechte auf die Nutzung von Funkkonzessionen, die mit Konzessionen nach Artikel
107 Absätze 1, 3 und 4 RTVG verbunden sind, bleiben gleich lang bestehen wie
diese Konzessionen.
18 AS 1997 2868, 1999 376, 2000 1088, 2001 2725, 2002 2121, 2003 4773, 2005 685
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Art. 62 Nationaler Frequenzzuweisungsplan
1 Der nationale Frequenzzuweisungsplan bleibt unverändert in Kraft.
2 Innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung unterbreitet das BAKOM
dem Bundesrat den Frequenzzuweisungsplan zur Genehmigung.
Art. 63 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.
9. März 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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