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AS 2007 1261

Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und des dazugehörenden Protokolls, unterzeichnet in Helsinki am 16. Dezember 1991

Originaltext

Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und des dazugehörenden Protokolls, unterzeichnet in Helsinki am 16. Dezember 1991

Abgeschlossen am 19. April 2006 Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Oktober 20061 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Dezember 2006

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Finnland, vom Wunsche geleitet, das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und das Protokoll, unterzeichnet in Helsinki am 16. Dezember 19912, (nachfolgend «das Abkommen» und «das Protokoll» genannt) zu ändern, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

1. Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens wird wie folgt geändert:

«2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividen- den im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Divi- denden nicht übersteigen. Diese Dividenden sind jedoch von der Steuer im erst- genannten Staat befreit, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.»

2. Die Absätze 5–7 des Artikels 10 des Abkommens werden neu die Absätze 3–5.

SR 0.672.934.511 1 AS 2007 1259 2 SR 0.672.934.51

2006-0865 1261

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom AS 2007 Einkommen und vom Vermögen und dazugehörendes Protokoll, unterzeichnet in Helsinki am 16. Dezember 1991. Prot. mit Finnland

Art. 2

1. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens wird aufgehoben.

2. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens wird neu Buchstabe c.

Art. 3 Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens wird wie folgt geändert: «1. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten tauschen die Informationen aus, die voraussichtlich erheblich sind: a) zur Durchführung der Vorschriften dieses Abkommens; b) zur Verwaltung oder Durchsetzung von innerstaatlichem Recht in Bezug auf die unter das Abkommen fallenden Steuern im Falle von Holdinggesell- schaften, jedoch nur auf Verlangen; c) zur Durchführung von innerstaatlichem Recht bei Steuerbetrug in Bezug auf die unter das Abkommen fallenden Steuern, jedoch nur auf Verlangen. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim gehalten und nur Personen und Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Voll- streckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hin- sichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Aus- künfte, die irgendein Handels-, Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.»

Art. 4 A. Die Ziffer 2 des Protokolls wird aufgehoben. B. Die Ziffer 3 des Protokolls wird neu die Ziffer 2. C. Es wird eine neue Ziffer 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: «3. Zu Artikel 26

3.1 Mit Bezug auf Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b besteht Einvernehmen darüber,

dass einzig Informationen ausgetauscht werden können, die sich im Besitz der Steuerbehörden befinden oder ordentlicherweise einzureichen sind und von den Steuerbehörden in ordentlichen Verfahren beschafft werden können, ohne dass spezifische Massnahmen notwendig sind.

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom AS 2007 Einkommen und vom Vermögen und dazugehörendes Protokoll, unterzeichnet in Helsinki am 16. Dezember 1991. Prot. mit Finnland

3.2 Es besteht Einvernehmen, dass im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b

als Holdinggesellschaften Schweizer Gesellschaften nach Artikel 28 Absatz 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 19903 und finnische Gesellschaf- ten, die diesen schweizerischen Gesellschaften entsprechen, gelten.

3.3 Es besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck ‹Steuerbetrug› ein betrügerisches

Verhalten bedeutet, welches nach dem Recht beider Staaten als Steuervergehen gilt und mit Freiheitsstrafe bedroht ist.

3.4 Es besteht Einvernehmen, dass das Bankgeheimnis der Beschaffung von

Urkundenbeweisen bei Banken und der Weiterleitung dieser Beweise an die zustän- dige Behörde des ersuchenden Staates in Fällen von Steuerbetrug nicht entgegen- steht. Eine Auskunftserteilung setzt aber voraus, dass zwischen dem betrügerischen Verhalten und der gewünschten Amtshilfemassnahme ein direkter Zusammenhang besteht.

3.5 Beide Vertragsstaaten stimmen überein, dass die Anwendung von Artikel 26

Absatz 1 Buchstabe c und der Bestimmungen des Protokolls die rechtliche und tatsächliche Reziprozität voraussetzt. Es besteht ferner Einigkeit, dass die Amtshilfe im Sinne dieses Buchstabens keine Massnahmen einschliesst, die der blossen Beweisausforschung dienen (‹fishing expeditions›).»

Art. 5 1. Die Regierungen der Vertragsstaaten notifizieren sich gegenseitig auf diplomati- schem Weg, dass die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind.

2. Dieses Protokoll, das integrierender Bestandteil des Abkommens und des Proto-

kolls ist, tritt dreissig Tage nach dem Datum der späteren der in Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft, und seine Bestimmungen finden in beiden Staaten Anwen- dung: a) vorbehaltlich des Buchstabens b hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Dividenden, die am oder nach dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres fällig werden; b) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Dividenden, die von einer Gesellschaft (jedoch keiner Personengesellschaft) erzielt werden, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, auf Dividenden, die am oder nach dem 1. Januar 2006 fällig werden, vorausgesetzt, dass dieses Protokoll im Jahr

2006 in Kraft tritt;

c) hinsichtlich der Ersuchen um Informationsaustausch nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a werden Informationen am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokoll folgenden Jahres ausgetauscht;

3 SR 642.14

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom AS 2007 Einkommen und vom Vermögen und dazugehörendes Protokoll, unterzeichnet in Helsinki am 16. Dezember 1991. Prot. mit Finnland

d) hinsichtlich der Ersuchen um Informationsaustausch nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b werden Informationen für jedes Steuerjahr ausge- tauscht, das am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Pro- tokoll folgenden Jahres beginnt; e) hinsichtlich der Ersuchen um Informationsaustausch nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c werden Informationen betreffend Vergehen ausge- tauscht, die nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokoll folgenden Jahres begangen wurden.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtig- ten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Helsinki, am 19. April 2006 im Doppel in deutscher, finnischer und englischer Sprache. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Finnland: Josef Bucher Ulla-Maj Wideroos

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