AS 2007 1715
Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (Datenbearbeitungsverordnung für die EZV)
Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (Datenbearbeitungsverordnung EZV)
vom 4. April 2007
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 110 Absatz 3 und 112 Absatz 5 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 (ZG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössi-
schen Zollverwaltung (EZV) mittels Informationssystemen, die dem Veranlagen und dem Erheben von Abgaben, dem Erstellen von Risikoanalysen, dem Verfolgen und dem Beurteilen von Straffällen, dem Erstellen von Statistiken, dem Durchführen und Analysieren polizeilicher Tätigkeiten im Bereich der Personenkontrolle, dem Durch- führen und dem Analysieren des Vollzugs der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes, sowie dem Durchführen und dem Analysieren von Tätigkeiten zur Verbre- chensbekämpfung dienen.
2 Als Informationssystem gilt jede Sammlung von Personendaten in elektronischer
oder anderer Form.
3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen über:
a. besondere Informationssysteme der EZV; b. Informationssysteme anderer Bundesstellen, die von der EZV mitbenützt werden.
Art. 2 Anhänge
1 Die Anhänge enthalten über die einzelnen Informationssysteme folgende Angaben:
a. Zweck; b. Inhalt; c. Zuständigkeit und Organisation;
SR 631.061 1 SR 631.0; AS 2007 1411
2007-0004 1715
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
d. Zugriff und Bearbeitung; e. allfällige Abweichungen von den Verordnungsbestimmungen.
2 Die Anhänge gliedern sich wie folgt in drei Teile:
a. die Anhänge A enthalten Informationssysteme, für welche die Oberzolldi- rektion (OZD) beziehungsweise das Kommando Grenzwachtkorps (GWK) als Teil der OZD zuständig ist. b. die Anhänge B enthalten Informationssysteme, für welche die jeweilige Zollkreisdirektion oder das jeweilige Kommando einer Grenzwachtregion zuständig ist. c. die Anhänge C enthalten Informationssysteme, für welche die jeweilige Zollstelle zuständig ist.
3 Als Personalien und Adressen (Ziff. 2 der Anhänge) gelten insbesondere und
soweit notwendig: a. für natürliche Personen: Name, Vorname(n), Ausweisnummer, Ledigname, Aliasname, Name und Vorname(n) des Vaters und der Mutter, Geburts- datum, Geburtsort, Heimatort, Geschlecht, Zivilstand, Beruf, Sprache, Stras- senbezeichnung, Wohnort, Nummern von Telefon, Mobiltelefon und Tele- fax, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, erforderliche Angabe für die rechtliche Vertreterin oder den rechtlichen Vertreter; b. für juristische Personen und Personenvereinigungen: Name, Unternehmen, Rechtsform, Strassenbezeichnung, Sitz, handelnde Personen oder Organe, Nummern von Telefon, Mobiltelefon und Telefax, E-Mail-Adresse, Bank- verbindung, erforderliche Angabe für die rechtliche Vertreterin oder den rechtlichen Vertreter.
Art. 3 Zuständigkeit und Verantwortung
1 Für die einzelnen Informationssysteme sind je nach Bearbeitungszweck die OZD,
die Zollkreisdirektionen, die Kommandos der Grenzwachtregionen beziehungsweise die einzelnen Zollstellen zuständig. Führen verschiedene Stellen der EZV Informati- onssysteme mit gleichem Bearbeitungszweck, so werden diese von der hierarchisch übergeordneten Dienststelle koordiniert.
2 Die jeweils zuständige Stelle der EZV trägt die Verantwortung für die von ihr
bearbeiteten Daten und für deren Inhalt.
Art. 4 Organisation
1 Die Informationssysteme mittels elektronischer Datenverarbeitung werden als
eigenständige Applikationen oder auf der Plattform der Büroautomation im Auftrag der EZV vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) betrieben. Dieses ist für den Betrieb der Informationssysteme verantwortlich.
2 Werden gleiche Daten von verschiedenen Stellen der EZV bearbeitet, so können
die entsprechenden Informationssysteme vernetzt werden, sofern dies für eine effi- ziente Datenbearbeitung notwendig ist.
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
2. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 5 Grundsatz
1 Personendaten dürfen nur im Rahmen des Verwendungszwecks nach dem jeweili-
gen Anhang bearbeitet werden.
2 Das Beschaffen von Personendaten muss für die betroffenen Personen erkennbar
sein.
Art. 6 Datenbekanntgabe
1 Die EZV gibt im Einzelfall Daten aus den Informationssystemen anderen Behör-
den in der Schweiz sowie Dritten bekannt, wenn eine Informationspflicht hiefür gesetzlich vorgesehen ist. Datenbekanntgaben dürfen nur im Umfang der Zweckbin- dung nach den Artikeln 1 Absatz 1 und 2 Absatz 1 Buchstabe a erfolgen. 2 Die Datenbekanntgabe im Abrufverfahren erfolgt nur, soweit Artikel 112 Absatz 4 ZG dazu ermächtigt und der betreffende Anhang es ausdrücklich vorsieht. Innerhalb der EZV erfolgt der Zugriff im Abrufverfahren, soweit der betreffende Anhang einen Zugriff auf das Informationssystem ausdrücklich vorsieht (Art. 112 Abs. 4 Bst. b ZG).
Art. 7 Rechte der betroffenen Personen 1 Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz und seinen Ausführungsbestimmungen.
2 Unrichtige Daten und Daten, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sind von
Amtes wegen zu berichtigen oder zu löschen.
Art. 8 Aufbewahrung und Löschung von Daten
1 Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten werden während fünf Jahren
aufbewahrt, sofern der betreffende Anhang keine andere Frist vorsieht.
2 Diein den Informationssystemen enthaltenen Daten werden nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist gelöscht, sofern sie nicht archiviert werden.
Art. 9 Archivierung von Daten Nicht mehr benötigte Daten werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Angebot, Bewertung und Ablieferung richten sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19983.
2 SR 235.1 3 SR 152.1
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Art. 10 Datensicherheit 1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 20 und 21 der Ver- ordnung vom 14. Juni 19934 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie die Artikel 14 und 15 der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 20035.
2 Daten, Programme und dazugehörige Dokumentationen sind gegen unbefugtes
Bearbeiten sowie gegen Zerstörung und Entwendung zu schützen. Sie müssen wie- derhergestellt werden können. 3 Die jeweils zuständige Stelle der EZV legt den Zugriff auf die einzelnen Informa- tionssysteme für jede Benutzerin und jeden Benutzer mit individuellen Benutzerpro- filen, Passwörtern und Log-ins in Absprache mit dem BIT so fest, dass die betref- fende Person die Informationssysteme nur im Umfang ihrer Zuständigkeit benutzen kann. Gemeinschaftspasswörter und Sammel-Log-ins sind ausnahmsweise zulässig. 4 Die OZD erlässt in Absprache mit dem BIT Vorschriften über organisatorische und technische Massnahmen für die Datensicherheit und sorgt dafür, dass die Daten- bearbeitung automatisch protokolliert wird.
Art. 11 Statistik 1 Nicht anonymisierte Personendaten dürfen für interne Geschäftskontrollen und für die interne Geschäftsplanung bearbeitet werden. Die Ergebnisse sind nach Gebrauch zu vernichten. 2 Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt oder veröffentlicht werden, dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen erlauben.
Art. 12 Auswertung des Intranet- und Internetangebots der EZV
1 Zur Auswertung des Intranet- und Internetangebots der EZV kann die OZD die
Daten von Personen bearbeiten, die von diesem Angebot Gebrauch machen (Log- files).
2 Die Personendaten dürfen nur für diese Auswertung und nur so lange wie unbe-
dingt nötig bearbeitet werden. Sie sind nach der Auswertung zu löschen oder zu anonymisieren.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 9. Mai 20036 über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung wird aufgehoben.
4 SR 235.11 5 SR 172.010.58 6 AS 2003 1638, 2004 2019
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Art. 14 Änderung bisherigen Rechts Die Zollverordnung vom 1. November 20067 (ZV) wird wie folgt geändert: Art. 226 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2
3 Sie kann die Daten über die Identität einer Person durch Abnahme biometrischer
Daten festhalten oder ergänzen: b. in den Fällen von Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a ZG durch:
2. Gesichtsbilder: die Bearbeitung richtet sich nach der Datenbearbei-
tungsverordnung EZV vom 4. April 20078.
Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
4. April 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
7 SR 631.01; AS 2007 1469 8 SR 631.64; AS 2007 1715
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 1
Ausnahmebewilligungen für grenzüberschreitende Flüge ohne Benützung eines Zollflugplatzes
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b und e ZG folgenden Zwecken:
1. der Übersicht über gültige Ausnahmebewilligungen;
2. der Kontrolle der Einhaltung der Bewilligungsbestimmungen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der Bewilligungsinhaber;
2. Ausstellungs- und Verfalldatum der Bewilligung;
3. Name des Flugplatzes;
4. Name der Kontrollzollstelle.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Betrieb, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Betrieb,
haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strafsachen
der OZD und der Sektion Untersuchung der Zollkreise haben Zugriff auf die Daten.
3. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Operationen
des Kommandos GWK haben Zugriff auf die Daten.
4. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektionen,
der Kommandos der Grenzwachtregionen der Zollkreise sowie der Kontroll- zollstellen haben Zugriff auf die Daten, die sie für die Erledigung ihrer Auf- gaben benötigen.
9 SR 631.01; AS 2007 1469
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 2
Informationssysteme Finanzen und Rechnungswesen (IS FIRE) (Art. 70–72, 76, 88 und 90 ZG; Übereink. vom 20. Mai 198710 über ein gemeinsames Ver- sandverfahren)
1. Zweck
Die Informationssysteme dienen gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und g ZG:
1. der Abgabenerhebung;
2. der Bewirtschaftung von Debitoren und Kreditoren;
3. der Bewirtschaftung der geleisteten Sicherheiten;
4. der Bewirtschaftung der Inkassomassnahmen nach dem Bundesgesetz vom
11. April 188911 über Schuldbetreibung und Konkurs. Die erhobenen Daten dürfen auch zu Reporting- und Statistikzwecken sowie zur Planung der autonomen Kontrollen verwendet werden.
2. Inhalt
Die Informationssysteme dürfen folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adressen der Kunden (natürliche sowie juristische Personen
und Personenvereinigungen) im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung (ZAZ), der Debitoren und Kreditoren der Zollverwaltung sowie der Kunden im gemeinsamen Versandverfahren;
2. Daten über die finanziellen Bewegungen im Zusammenhang mit der Erhe-
bung und Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und geleisteten Sicherheiten.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Finanzen und Rechnungswesen, führt die Informationssysteme.
4. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Finanzen und Rechnungswesen, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
5. Aufbewahrungsfrist
Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.
10 SR 0.631.242.04 11 SR 281.1
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 3
In- und ausländische Unternehmen, die gegen das Edelmetallkontrollgesetz verstossen haben (Art. 6, 8b, 17 und 44–56 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193312)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe g ZG der Orientierung der Kontrollzollstellen über materielle Beanstandungen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Adresse der betroffenen Unternehmen;
2. Beanstandungsprotokolle.
3. Zuständigkeit und Organisation
Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentralamtes für Edelmetall- kontrolle und der Kontrollämter Sektion Betrieb haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
12 SR 941.31
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 4
LSVA-Montagestellen-Datenbank (Art. 16 Abs. 2 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 200013)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe g ZG der Autorisierung der Stellen, die LSVA-Erfassungsgeräte einbauen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Adressen der LSVA-Montagestellen und der Montagestellen Scheiben-
wechsel;
2. Personalien, Adresse und AHV-Nummer der Angestellten der Garagen, die
von der OZD ermächtigt sind, LSVA-Erfassungsgeräte einzubauen.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Abteilung LSVA, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung LSVA, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
13 SR 641.811
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 5
Bestellungen der LSVA-Erfassungsgeräte (Art. 11 Abs. 2 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dez. 199714)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe g ZG der Bestellungsaufnahme sowie der Auslieferung der LSVA-Erfassungsgeräte.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Name und Adresse von Transportunternehmen;
2. Name und Adresse von LKW-Reparaturwerkstätten;
3. LKW-Kontrollschilder und Stammnummern;
4. LSVA-Erfassungsgerätenummern.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Material und Drucksachen, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Material und Drucksachen, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
14 SR 641.81
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 6
Anwendung Informatiksystem LSVA (IS-LSVA) (Art. 11 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dez. 199715; Art. 15 der Schwerver- kehrsabgabeverordnung vom 6. März 200016)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 ZG Absatz 2 Buchstabe g der Erhebung der LSVA.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Immatrikulationsdaten;
2. technische Daten (Fahrleistungsdaten, Leer- und Gesamtgewicht, Gesamt-
zugsgewicht, Emissionscode);
3. fahrzeugbezogene Veranlagungen und Rechnungen.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Abteilung LSVA, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung
LSVA, der Sektion Finanzen und Rechnungswesen, der Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben sowie der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Straf-
sachen, der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen und der kantona- len Schwerverkehrskontrollzentren haben Zugriff auf die Daten.
3. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Operationen
des Kommandos GWK haben Zugriff auf die Daten.
15 SR 641.81 16 SR 641.811
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 7
Anwendung LSVA-Enforcement-Zentrale (EZ) (Art. 42 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 200017)
1. Zweck
Die LSVA-Enforcement-Zentrale dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buch- stabe g ZG der Erhebung und Durchsetzung der LSVA.
2. Inhalt
Die LSVA-Enforcement-Zentrale darf folgende Daten enthalten:
1. Immatrikulationsdaten;
2. Erfassungsdaten inkl. Fotos der Durchfahrten bei den Kontrollanlagen.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Abteilung LSVA, führt die LSVA-Enforcement-Zentrale.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung
LSVA, Sektion Finanzen und Rechnungswesen, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, sowie der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Straf-
sachen, und der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten.
3. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Operationen
des Kommandos GWK haben Zugriff auf die Daten.
17 SR 641.811
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 8
Rapport- und Meldewesen GWK (Rumaca)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben b, d–f und h ZG der Aktenführung, dem Controlling, der Erstellung von Risikoanalysen, der Information der Vorgesetzten, der Polizeibehörden und der auftraggebenden Bundesämter.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Daten über Feststellungen und Ereignisse an der Grenze (Personalien und
Adresse von Personen, Gesichtsbilder, Personenbeschreibung, Angaben über Fahrzeug und Sachen sowie Falldaten);
2. Meldungen über Aufgriffe an der Grenze (Personalien und Adresse von Per-
sonen, Gesichtsbilder, Personenbeschreibung, Angaben über Fahrzeug und Sachen sowie Falldaten).
3. Zuständigkeit und Organisation
Das Kommando GWK führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GWK haben Zugriff
auf die Daten des Informationssystems und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Straf-
sachen, und der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten des Informationssystems.
3. Die Betäubungsmittelspezialisten der Zollstellen haben Zugriff auf die
Daten des Betäubungsmittelbereichs und dürfen sie bearbeiten.
4. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei
und des Bundesamtes für Migration haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten des Informationssystems.
5. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Polizeibe-
hörden haben aufgrund und im Rahmen von Vereinbarungen nach Artikel 97 ZG im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten des Informationssystems.
18 SR 631.01; AS 2007 1469
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 9
Fahndungsdatenbank (Art. 94–96 ZG; Art. 19 der Organisationsverordnung vom 11. Dez. 200019 für das Eidgenös- sische Finanzdepartement)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, c und f–h ZG dazu, alle im GWK verbreiteten Fahndungsmeldungen und die laufenden Fahndungen zu erfassen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Angaben enthalten:
1. Vorsichtshinweise;
2. ausschreibende Stelle;
3. Fahndungsgrund;
4. Fahrzeugdaten;
5. Personalien und Adressen von natürlichen Personen;
6. Nummer der Meldung;
7. Geltungsdauer der Meldung;
8. Verbreitungsdatum;
9. Verteiler;
10. Revokationsdaten.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die Sektion Operationen des Kommandos GWK und die Kommandos der Grenz- wachtregionen sowie jede Zollstelle dürfen ein Informationssystem führen.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kommandos GWK
sowie der Kommandos der Grenzwachtregionen haben: a. Zugriff auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie bearbeiten; b. Zugriff auf die Daten der Informationssysteme der Zollstellen des Zoll- kreises.
19 SR 172.215.1
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Straf-
sachen, und der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten der Informationssysteme des Kommandos GWK und der Kommandos der Grenzwachtregionen.
3. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen haben:
a. Zugriff auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie bearbeiten; b. Zugriff auf die Daten des Informationssystems des Kommandos GWK und der Kommandos der Grenzwachtregionen.
5. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zwei Jahren gelöscht.
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 10
Lage- und Nachrichtenzentrum des Kommandos GWK sowie Lagezentrum der Kommandos der Grenzwachtregionen (Art. 96 Abs. 1 ZG; Art. 19 der Organisationsverordnung vom 11. Dez. 200020 für das Eid- genössische Finanzdepartement)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben f–h ZG dem Auffinden der Akten und der Ablage der Folgemeldungen zu den einzelnen Fällen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Angaben enthalten:
1. Personalien und Adressen von natürlichen Personen, die Gegenstand von
Personenkontrollen im Rahmen des Vollzugs der nichtzollrechtlichen Erlas- se des Bundes und der Verbrechensbekämpfung sind;
2. Hinweismeldungen, Personen- und Fahrzeugkontrollkarten.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die Sektion Operationen des Kommandos GWK und die Kommandos der Grenz- wachtregionen dürfen ein Informationssystem führen.
4. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Operationen des Kommandos GWK und der Kommandos der Grenzwachtregionen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
20 SR 172.215.1
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 11
Kontingentsbewirtschaftung (e-quota) (Zollpräferenzengesetz vom 9. Okt. 198121; Art. 21–25 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199822)
1. Zweck
Das Informationssystem (e-quota) dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchsta- ben a und g ZG der Bewirtschaftung von Zollkontingenten.
2. Inhalt
Das Informationssystem (jeweils eines pro kontingentierte Ware) darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse von Inhabern von Zollkontingentsanteilen oder von
Generaleinfuhrbewilligungen;
2. Inhalte von Einfuhrzollanmeldungen.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Zollverfahren, führt das Informationssystem; ausgenommen ist der Bereich Tabak, der von der OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, geführt wird.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Zollver-
fahren, haben Zugriff auf die Daten nach Ziffer 2 und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für
Landwirtschaft haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
21 SR 632.91 22 SR 910.1
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 12
Systeme der Zollveranlagung (Zollveranlagungen im Fracht- und Postverkehr) sowie Adressverzeichnisse der Unternehmen und ihrer Angestellten, die bestimmte Systeme der Zollveranlagung anwenden (Art. 21–31 ZG; Art. 75–83 ZV23; Übereink. vom 20. Mai 198724 über ein gemeinsames Versandverfahren; Art. 22 des Prot. Nr. 3 vom 28. April 200425 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und g ZG der Bewirtschaftung veranlagter Waren, insbesondere:
1. der Abgabenerhebung;
2. der Abwicklung internationaler Transite nach dem Übereinkommen über ein
gemeinsames Versandverfahren;
3. der Bewirtschaftung der vorgenommenen Beschauen anlässlich der Ein-,
Aus- und Durchfuhr im Frachtverkehr einschliesslich des Postverkehrs;
4. der Information über die von den Zollbeteiligten angewendeten Systeme der
Zollveranlagung;
5. der Übersicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Speditions-
firmen, die zur Erstellung von Zollanmeldungen berechtigt sind. Die erhobenen Daten dürfen auch zu Reporting- und Statistikzwecken sowie zur Planung der autonomen Kontrollen verwendet werden.
2. Inhalt
Die Informationssysteme dürfen folgende Daten der Zollveranlagung enthalten:
1. Personalien und Adresse der Exporteure, Importeure und Spediteure, die
über ein besonderes System der Zollveranlagung veranlagen;
2. Nummer und Art der Bewilligung; Referenznummer;
3. Beschau mit Datum, Anmeldungsnummer, Speditionsfirma, Personalien und
Adresse der anmeldepflichtigen Person, Warenbezeichnung, Tarifnummer und Wert;
4. Art der Zollveranlagung; besondere Verfahren;
5. allfällige Beanstandungen;
6. Bemerkungen und Art der Erledigung.
23 SR 631.01; AS 2007 1469 24 SR 0.631.242.04 25 SR 0.632.401.3
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen dürfen entsprechend ihren Bedürfnissen die Informationssysteme führen.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, der Zollkreis-
direktionen und der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten der eigenen Informationssysteme und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Straf-
sachen, und der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten der Informationssysteme.
3. Den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der vorgesetzten und
unterstellten Stellen kann Zugriff auf die Daten gewährt werden.
5. Aufbewahrungsfrist
Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 13
Geistiges Eigentum; Liste der Antragsteller für Hilfeleistungen der Zollverwaltung (Art. 75–77 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Okt. 199226; Art. 70–72 des Markenschutz- gesetzes vom 28. Aug. 199227; Art. 46–48 des Designgesetzes vom 5. Okt. 200128)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben g und h ZG als Kontaktstelle, wenn die Zollstellen verdächtige Sendungen feststellen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. eingetragene Marken und Designs, geschützte Werke;
2. Personalien und Adresse der Berechtigten und ihrer Rechtsvertreter;
3. Verzeichnis der Waren, für welche die Marke oder das Design beansprucht
wird;
4. Verzeichnis der urheberrechtlich geschützten Werke;
5. Anhaltspunkte über Fälschungen und Nachahmungen;
6. Erkennungsmerkmale der echten Produkte;
7. Bemerkungen;
8. Gültigkeitsdauer des Antrags.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Zollverfahren, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Zollver-
fahren, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff
auf die Daten.
26 SR 231.1 27 SR 232.11 28 SR 232.12
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 14
Nachweise der Zollveranlagung für die Zulassung von Luftfahrzeugen (Form. 15.15) (Art. 21–31 ZG; Art. 138–144 ZV29; Art. 105 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dez. 194830; Art. 11 und 20 der Luftfahrtverordnung vom 14. Nov. 197331)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Zollveranlagungs- und Zulassungskontrolle bei der Eintragung von Luftfahr- zeugen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Angaben der Nachweise der Zollveranlagung für die Eintragung von Luft-
fahrzeugen (Form. 15.15);
2. Eintragungszeichen, Datum und Unterschrift.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, führt das Informations- system.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Fahr-
zeuge und Strassenverkehrsabgaben, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Operationen
des Kommandos GWK haben Zugriff auf die Daten.
3. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektionen
und der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten.
29 SR 631.01; AS 2007 1469 30 SR 748.0 31 SR 748.01
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 15
Kontrolle der Zollveranlagung schweizerischer und ausländischer Luftfahrzeuge (Art. 138–144 ZV32; Art. 105 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dez. 194833)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG der Kontrolle der Zollveranlagung schweizerischer und ausländischer Luftfahrzeuge.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Angaben des Nachweises der Zollveranlagung für die Eintragung von Luft-
fahrzeugen mit Luftfahrzeugart, Hersteller, Baumuster, Seriennummer, Ein- tragungszeichen, Nummer der Veranlagungsverfügung Zoll und MWST, Datumsstempel der Zollstelle;
2. Zollstatus (veranlagt oder nicht veranlagt) und Standort.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, führt das Informations- system.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Fahr-
zeuge und Strassenverkehrsabgaben, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Operationen
des Kommandos GWK haben Zugriff auf die Daten.
3. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektionen
und der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten.
32 SR 631.01; AS 2007 1469 33 SR 748.0
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 16
Inhaber von Bewilligungen für die vorübergehend abgabenfreie Verwendung und Zulassung von Strassenfahrzeugen zur persönlichen Verwendung (Form. 15.30 und 15.40) (Art. 21–31 ZG; Art. 35–37 und 75–83 ZV34; Art. 122 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Okt. 197635)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG der Zollveranlagungs- und Zulassungskontrolle für unveranlagte Strassenfahrzeuge.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf Personen- und Fahrzeugdaten der Bewilligungen Form. 15.30 und 15.40 enthalten.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, führt das Informations- system.
4. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, der Zollkreisdirektionen und der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
34 SR 631.01; AS 2007 1469 35 SR 741.51
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 17
Unternehmen, die im konzessionierten Linienverkehr mit Gesellschaftswagen tätig sind (Art. 3 und 7 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 200036)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Kontrolle des konzessionierten Linienverkehrs mit Gesellschaftswagen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Angaben zu Personal und Adresse der Unternehmen, die im Linienverkehr
tätig sind;
2. Angaben über die erteilte Konzession;
3. Fahrzeugdaten;
4. rückerstattungsrelevante Daten.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, führt das Informations- system.
4. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
36 SR 641.811
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 18
Personen, die um Rückerstattung der Pauschalen Schwerverkehrsabgabe (PSVA) für Auslandfahrten, Fahrten im UKV und für Holztransporte ersuchen (Art. 8–12a und 33 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 200037)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Bearbeitung und Kontrolle von Rückerstattungsgesuchen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse des Gesuchstellers;
2. Registraturnummer;
3. Rückerstattungsperiode (Kalenderjahr) und Rückerstattungsbetrag.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, führt das Informations- system.
4. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
37 SR 641.811
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 19
Nachweis der Zollveranlagung für die ordentliche Zulassung von Schiffen (Form. 15.10) (Art. 96 und 164 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. Nov. 197838)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG der Zollveranlagungs- und Zulassungskontrolle für Schiffe.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Angaben des Nachweises der Zollveranlagung für die ordentliche Zulassung
von Schiffen (Form. 15.10);
2. Kopie des Schiffsausweises.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, führt das Informations- system.
4. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
38 SR 747.201.1
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 20
Inhaber von Bewilligungen für die vorübergehend abgabenfreie Verwendung und Zulassung eines Schiffs (Form. 15.32) (Art. 9 ZG; Art. 35 und 164 ZV39 i.V.m. Art. 95 und 164 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. Nov. 197840)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG der Zollveranlagungs- und Zulassungskontrolle für unveranlagte Schiffe.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf Personen- und Schiffsdaten der Bewilligungen Form. 15.32 enthalten.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, führt das Informations- system.
4. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
39 SR 631.01; AS 2007 1469 40 SR 747.201.1
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 21
Datenbank Risikoanalyse
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben b und c ZG dem Sammeln und Verwalten von Meldungen, Informationen, Medienberichten usw., damit Risikoanalysen über Waren, Unternehmen, Verfahren usw. erstellt werden können. Die gesammelten Daten dürfen gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe e ZG auch zu Statistikzwecken verwendet werden.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien, Adresse und weitere Angaben über Unternehmen (anmelde-
pflichtige Personen, Spediteure, Branche, MWST-Nummer usw.);
2. Personalien, Adresse, Branche, MWST-Nummer usw. über pro Unterneh-
men erfolgte Zollveranlagungen, Beschauen, Berichtigungen, Nachforde- rungen, Strafverfahren (inkl. Art der Widerhandlung, Bussenmass usw.) und Verwarnungen;
3. Personalien, Adresse, Branche, MWST-Nummer usw. über Absender und
Empfänger von Waren;
4. Angaben über Ein-, Aus- und Durchfuhr so genannter Risikowaren;
5. Angaben über vorgenommene Risikoanalysen und allfällige getroffene
Massnahmen.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Dienst Risikoanalyse, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Dienst Risikoanalyse, haben
Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2 Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Straf-
sachen, und der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten.
3. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen haben
Zugriff auf die Daten.
4. Die Risikoanalysen dürfen auf dem Intranet verbreitet werden.
41 SR 631.01; AS 2007 1469
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 22
Liste der Importeure von Tabakfabrikaten und von Zigarettenpapier zum Weiterverkauf (Art. 13–15 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 196942)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Registrierung der Reversinhaber und der Kontrolle der Tabakbesteuerung.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der Importeure von Tabakfabrikaten und Zigaret-
tenpapier;
2. Tätigkeitsbereich des betreffenden Importeurs;
3. Reversnummer;
4. Zahlungsstundung.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Tabak-
und Bierbesteuerung, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff
auf die Daten.
42 SR 641.31
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 23
Liste der Personen, die Rohmaterial aus dem zollrechtlich freien Verkehr einführen oder mit solchem Rohmaterial (Tabak und Tabakersatzstoffe) Handel treiben (Art. 13–15 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 196943)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Registrierung der Reversinhaber und der Kontrolle der Tabakbesteuerung.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der Importeure von Rohmaterial;
2. Personalien und Adresse der Rohmaterialhändler;
3. Tätigkeitsbereich;
4. Reversnummer.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Tabak-
und Bierbesteuerung, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff
auf die Daten.
43 SR 641.31
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 24
Liste der Hersteller von Tabakfabrikaten und von Zigarettenpapier (Art. 13–15 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 196944)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Registrierung der Reversinhaber und der Kontrolle der Tabakbesteuerung.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse des Herstellers von Tabakfabrikaten bzw. von
Zigarettenpapier;
2. Tätigkeitsbereich des Herstellers;
3. Reversnummer;
4. Zahlungsstundung.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Tabak-
und Bierbesteuerung, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff
auf die Daten.
44 SR 641.31
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 25
Liste der gewerbsmässigen Hersteller von Bier (Art. 44–47 der Vollziehungsverordnung vom 27. Nov. 193445 zum Bundesratsbeschluss vom 4. August 193446 über die eidgenössische Getränkesteuer)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Registrierung der gewerbsmässigen inländischen Bierhersteller und der Kontrolle der Bierbesteuerung in der Schweiz.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der gewerbsmässigen Hersteller von Bier (inländi-
sche Bierbrauereien);
2. Kontrollnummern.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
45 SR 641.411.1 46 Mit Inkrafttreten des Biersteuergesetzes vom 6. Okt. 2006 (BBl 2006 8403) ist auf Art. 15 dieses Gesetzes zu verweisen.
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 26
Inhaber von Bewilligungen für das Verlagerungsverfahren (Art. 82 und 83 MWSTG47)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Kontrolle, ob ein im Inland steuerpflichtiger Importeur von der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung eine Bewilligung für die Verlagerung der Entrichtung der Steuer auf der Einfuhr nach Artikel 83 MWSTG erhalten hat.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der Bewilligungsinhaber;
2. Nummer der Bewilligung;
3. Nummer, unter welcher der Bewilligungsinhaber im Inland im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist;
4. Beginn und Ende der Gültigkeit der Bewilligung.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehr-
wertsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff
auf die Daten.
47 SR 641.20
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 27
Inländische Bewilligungsinhaber, die freiwillig mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrechnen (Unterstellungserklärung) (Art. 82 MWSTG48)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Kontrolle inländischer Zwischenhändler, die im Rahmen von Zollveranla- gungen bei Dreiecks- und Reihengeschäften freiwillig mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrechnen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der Bewilligungsinhaber;
2. Nummer der Bewilligung;
3. Nummer, unter welcher der Bewilligungsinhaber im Inland im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist;
4. Beginn und Ende der freiwilligen Abrechnung.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehr-
wertsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff
auf die Daten.
48 SR 641.20
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 28
Ausländische Lieferanten, die mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrechnen (Unterstellungserklärung) (Art. 82 MWSTG49)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Kontrolle ausländischer Lieferanten, die über Lieferungen ins Zollinland freiwillig mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrechnen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse des Bewilligungsinhabers;
2. Nummer der Bewilligung;
3. Nummer, unter welcher der Bewilligungsinhaber im Inland im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist;
4. Beginn und Ende der freiwilligen Abrechnung.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehr-
wertsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff
auf die Daten.
49 SR 641.20
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 29
Bewilligungsinhaber, die Lieferungen ab Zollfreilager oder offenem Zolllager (OZL) im Inland freiwillig versteuern (Abrechnung durch Lieferanten ab Zollfreilager oder OZL) (Art. 82 MWSTG50)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Kontrolle von Lieferanten, die im Rahmen von Zollveranlagungen ab Zoll- freilager oder OZL ihre Lieferungen freiwillig bei der Eidgenössischen Steuerver- waltung versteuern.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Name und Anschrift der Bewilligungsinhaber;
2. Nummer der Bewilligung;
3. Nummer, unter welcher der Bewilligungsinhaber im Inland im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist;
4. Beginn und Ende der freiwilligen Versteuerung.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehr-
wertsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff
auf die Daten.
50 SR 641.20
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 30
Inhaber von Bewilligungen zur steuerfreien Einfuhr von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen (Art. 74 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 82 MWSTG51)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Kontrolle von Zollveranlagungen von Luftfahrzeugen und Luftfahr- zeugteilen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse des Bewilligungsinhabers;
2. Nummer der Bewilligung;
3. Nummer, unter welcher der Bewilligungsinhaber im Inland im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist;
4. Beginn und Ende der steuerfreien Einfuhr.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehr-
wertsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff
auf die Daten.
51 SR 641.20
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 31
Wertüberprüfung bei der Zollveranlagung von Luftfahrzeugen (Wert von veranlagten Luftfahrzeugen) (Art. 76 Abs. 1 Bst. a und 82 MWSTG52)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Wertüberprüfung bei der Überführung von Luftfahrzeugen in den zollrecht- lich freien Verkehr anhand der Daten bereits veranlagter Luftfahrzeuge, welche die Zollstellen gemeldet haben.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse des Empfängers;
2. Bezeichnung der veranlagten Luftfahrzeuge, inkl. Seriennummer und Bau-
jahr;
3. Ausrüstung des Luftfahrzeugs;
4. Immatrikulierungsnummer;
5. Datum der Veranlagung;
6. Wert des Luftfahrzeugs.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehr-
wertsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff
auf die Daten.
52 SR 641.20
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 32
Vereinbarungen über Durchschnittswerte von Software-Lieferungen aus dem Ausland (Durchschnittswerte Software) (Art. 76 Abs. 1 Bst. b und 82 MWSTG53)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Kontrolle, ob ein im Inland steuerpflichtiger Importeur mit der OZD, Sek- tion Mehrwertsteuer, eine Vereinbarung über Durchschnittswerte von Software- Lieferungen bei der Einfuhr abgeschlossen hat.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse des Importeurs;
2. Nummer, unter der die Person im Inland im Register der Mehrwertsteuer-
pflichtigen eingetragen ist;
3. Software-Produkte und deren Durchschnittswert;
4. Vereinbarungsbeginn und -ende.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehr-
wertsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff
auf die Daten.
53 SR 641.20
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 33
Erhebung der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch von eingeführten Gegenständen, die nach dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt wurden (Art. 76 Abs. 1 Bst. g und 82 MWSTG54)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Erhebung der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch eingeführter Gegen- stände, die nach dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt wur- den.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse des Importeurs;
2. Bezeichnung der vorübergehend eingeführten Gegenstände;
3. geschuldeter Steuerbetrag;
4. Nummer der Veranlagungsverfügung für Gegenstände, die nach dem Ver-
fahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt wurden, oder Nummer des Carnets A.T.A.;
5. Eingangszollstelle, Datum des Verbringens;
6. Schriftverkehr.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehrwert- steuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
54 SR 641.20
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 34
Ausländische Unternehmen mit steuerbarem Inlandumsatz (Art. 54 Abs. 5 MWSTG55)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe g ZG der Identifizierung von ausländischen Unternehmen, die mehr als 75 000 Franken In- landumsatz erzielen, damit die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, diese der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, im Rahmen der Amtshilfe gestützt auf Artikel 54 Absatz 5 MWSTG weitermelden kann.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse von ausländischen Unternehmen oder deren Vertre-
tungen mit steuerbarem Inlandumsatz;
2. Art und Umfang der Tätigkeit sowie erzielter Umsatz;
3. Zollstelle, welche die Meldung erstattet hat, und Datum der Meldung.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehr-
wertsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff
auf die Daten.
55 SR 641.20
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 35
Vorermittlungen und Spezialanalyse der EZV (Art. 128 ZG i.V.m. Art. 32–72 des BG vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und c ZG dem Sammeln, Analysieren und Auswerten von Informationen in einzelnen Projekten der Vorermittlung mit dem Ziel, bereits begangene Widerhandlungen aufzudecken. Das auf der Analyse beruhende Ergebnis dient als Grundlage für die Einleitung einer Strafuntersuchung.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann alle Informationen enthalten, die für den beschriebe- nen Zweck erforderlich sind. Diese Informationen können je nach Vorermittlung unterschiedlich sein. Es kann sich insbesondere um folgende Informationen handeln:
1. Inhalte der Zollanmeldungen (Ein-, Aus-, Durchfuhr);
2. weitere Angaben betreffend die Zollveranlagung der vom Projekt betroffe-
nen Waren;
3. alle Angaben der Zollstelle, die für das Projekt von Bedeutung sein können.
3. Zuständigkeit und Organisation
1. Die OZD, Abteilung Strafsachen, und die Sektion Operationen des Kom-
mandos GWK führen für gesamtschweizerische Projekte ein Informations- system. Es dürfen auch mehrere Informationssysteme zum gleichen Zweck geführt werden.
2. Die Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen und die Lagezentren der
Grenzwachtregionen dürfen für zollkreisinterne bzw. regionale Projekte ei- gene Informationssysteme führen.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Straf-
sachen, und Sektion Operationen des Kommandos GWK, haben: a. Zugriff auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie bearbeiten; b. Zugriff auf die Daten des allfälligen Informationssystems der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen und der Lagezentren der Grenz- wachtregionen.
56 SR 313.0
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Untersuchung
der Zollkreisdirektionen sowie der Lagezentren der Grenzwachtregionen ha- ben: a. Zugriff auf die Daten des eigenen Informationssystems sowie des Infor- mationssystems der Abteilung Strafsachen der OZD und der Sektion Operationen des Kommandos GWK und dürfen die Daten bearbeiten; b. Zugriff auf die Daten des allfälligen Informationssystems der Sektion Untersuchung der übrigen Zollkreisdirektionen sowie der Lagezentren der Grenzwachtregionen.
3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Dienst Risikoanalyse, haben
Zugriff auf die Daten.
5. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zwei Jahren gelöscht.
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 36
Tarifdokumentation TADOC II (Art. 7 und 20 ZG i.V.m. dem Zolltarifgesetz vom 9. Okt. 198657)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG der Registratur und der Bearbeitung von Geschäften der Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik der OZD sowie der Sektion Tarif und Veranlagung der Zollkreisdirektionen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Registraturdaten der Geschäfte;
2. Personalien und Adressen von natürlichen und juristischen Personen sowie
von Personenvereinigungen;
3. Markennamen, Zusatzbezeichnungen, Sachnamen, Warenbeschreibung und
sachdienliche Zusatzhinweise (Bemerkungen, Vorakten);
4. Suchbegriffe, Tarifnummern, statistische Schlüssel;
5. bewilligte Veredelungsverkehre (Veredelungsarten, Veredelungsländer,
Bewilligungsnummern, Waren und Mengen, Bemerkungen zu den Bewilli- gungen);
6. chemische Zusammensetzungen (Rezepturen);
7. Untersuchungsaufträge und -berichte;
8. Angaben zu Ursprungsnachweisen;
9. Ergebnisse von Nachkontrollen.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Abteilung Zolltarif, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Hauptabteilung
Zolltarif und Aussenhandelsstatistik und Dienst Risikoanalyse, und der Zoll- kreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Straf-
sachen, und der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten.
57 SR 632.10
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
3. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen haben
Zugriff auf die Daten.
5. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 37
Ermächtigte Ausführer (V vom 28. Mai 199758 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen; die Abkommen nach Anhang 1 der Verordnung vom 27. Juni 199559 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen [ausgenommen EG und EFTA]; die Abkommen nach Artikel 1 der Freihandelsverordnung vom 8. März 200260)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG als Arbeitsinstrument, um der in den oben erwähnten Abkommen vorgeschriebenen Überwachungspflicht nachzukommen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adressen natürlicher oder juristischer Personen, die eine
Bewilligung des vereinfachten Verfahrens zur Ausstellung von Ursprungs- nachweisen besitzen;
2. Angaben über Tätigkeitsgebiet und Risikolage dieser Personen;
3. Bewilligungs-, Registratur- und Dossiernummern;
4. Angaben über Gründe und Ergebnis der Nachprüfungen von Ursprungs-
nachweisen.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Ursprung und Textilien, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion
Ursprung und Textilien, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbei- ten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Tarif und
Veranlagung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten und dür- fen sie bearbeiten.
58 SR 632.411.3 59 SR 632.319 60 SR 632.421.0
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 38
Datenbank Mineralölsteuer (Art. 20 und 31 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199661; Art. 36–45 und 80–83 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. Nov. 199662)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und g ZG der Überwachung des Warenverkehrs, der Sicherstellung des Steuer- bezugs und der Erstellung von Statistiken.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten der steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen enthalten:
1. Personalien und Adresse inkl. Kontaktpersonen und Zahlungsverbindungen;
2. bewilligte Lager und bewilligte Mineralölsteuerwaren;
3. Angaben über Lagerung, Verkehr und Besteuerung (inkl. Erhebung von
Lenkungsabgaben) der dem Mineralölsteuergesetz unterliegenden Waren;
4. Angaben im Zusammenhang mit dem Mahnwesen und der Verzinsung der
nicht fristgerecht beglichenen Steuerforderungen.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mine-
ralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Direktionssekretariats
und des Inspektorats der OZD haben Zugriff auf die Daten.
3. Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer haben Zugriff auf die Daten.
4. Die zugelassenen Lagerinhaber, die Pflichtlagerhalter und die Lager werden
im Internet veröffentlicht.
5. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.
61 SR 641.61 62 SR 641.611
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 39
Besondere Verpflichtungen Mineralölsteuer (Art. 14 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199663; Art. 20–25 der Mineralölsteuerver- ordnung vom 20. Nov. 199664)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Verwaltung der besonderen Verpflichtungen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adressen von natürlichen oder juristischen Personen und
Personenvereinigungen, die eine besondere Verpflichtung hinterlegt haben;
2. Verpflichtungs- und Tarifnummer;
3. Warenbezeichnung und -verwendung;
4. Datum der Hinterlegung;
5. Nummer und Datum der letzten Kontrolle.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mine-
ralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff
auf die Daten der Ziffern 2.1–2.4.
5. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.
63 SR 641.61 64 SR 641.611
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 40
Verwendungsverpflichtungen Mineralölsteuer (Art. 14 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199665; Art. 20–25 der Mineralölsteuerver- ordnung vom 20. Nov. 199666)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Verwaltung der Verwendungsverpflichtungen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adressen der natürlichen und juristischen Personen sowie
der Personenvereinigungen, die eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt haben;
2. Verpflichtungsnummer;
3. Warenbezeichnung und -verwendung;
4. Datum der Hinterlegung;
5. Nummer und Datum der letzten Kontrolle.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mine-
ralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff
auf die Daten der Ziffern 2.1–2.4.
5. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.
65 SR 641.61 66 SR 641.611
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 41
Betriebsprüfungen (Art. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199667; Art. 4–7 der Mineralölsteuerverord- nung vom 20. Nov. 199668)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und g ZG der Bewirtschaftung der Betriebskontrollen sowie der Planung, Auswer- tung und Erfolgskontrolle.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adressen der Importeure, zugelassenen Lagerinhaber, zuge-
lassenen Lager, Händler und Verbraucher von Mineralölprodukten;
2. Daten, die eine Risikobeurteilung bei Importeuren, zugelassenen Lagerinha-
bern, zugelassenen Lagern, Händlern und Verbrauchern von Mineralölpro- dukten ermöglichen;
3. Nummer des Kontrollauftrags, Ausstellungsdatum und Erledigungsdatum;
4. Ergebnis der Kontrolle, Bemerkungen, Vermerk für eine Nachkontrolle und
Unterlagen, die das Ergebnis der Nachkontrolle dokumentieren.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mine-
ralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektionen
haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
3. Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer haben Zugriff auf die Daten und
dürfen sie bearbeiten.
5. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.
67 SR 641.61 68 SR 641.611
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 42
Kontrolle der Färbung und Kennzeichnung von Heizöl extraleicht (Art. 6 und 15 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199669; Art. 4–7 und 90 der Mineral- ölsteuerverordnung vom 20. Nov. 199670)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und g ZG:
1. der Überwachung der gesetzlich vorgeschriebenen Färbung und Kennzeich-
nung von Heizöl extraleicht; 2. der Berichterstattung über die Kontrolltätigkeit (Statistik) und der Planung der Kontrollen des Folgejahres.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der Importeure, zugelassenen Lagerinhaber, zuge-
lassenen Lager, Händler und Verbraucher von Heizöl extraleicht;
2. Entnahmestelle und -ort;
3. Gehalt an Farb- und Markierstoff sowie Prozentanteil.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mine-
ralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer haben Zugriff auf die Daten.
5. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.
69 SR 641.61 70 SR 641.611
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 43
Kontrolle des Schwefelgehalts von Heizöl extraleicht, Benzin und Dieselöl (Art. 6 und 15 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199671; Art. 4–7 der Mineralölsteuer- verordnung vom 20. Nov. 199672; V vom 12. Nov. 199773 über die Lenkungsabgabe auf «Heizöl Extraleicht» mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent; V vom 15. Okt. 200374 über die Lenkungsabgabe auf Benzin und Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und g ZG:
1. der Sicherstellung der Lenkungsabgabe auf Heizöl extraleicht mit einem
Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent Masse bzw. auf Benzin und Die- selöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent Masse; 2. der Berichterstattung über die Kontrolltätigkeit (Statistik) und der Planung der Kontrollen des Folgejahres.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adressen der Importeure, zugelassenen Lagerinhaber, zuge-
lassenen Lager, Händler und Verbraucher von Heizöl extraleicht, Benzin oder Dieselöl;
2. Entnahmestelle und -ort;
3. Schwefelgehalt sowie Prozentanteil.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mine-
ralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer haben Zugriff auf die Daten.
5. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.
71 SR 641.61 72 SR 641.611 73 SR 814.019 74 SR 814.020
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 44
Treibstoffkontrollen (Art. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199675; Art. 4–7 der Mineralölsteuerverord- nung vom 20. Nov. 199676)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und g ZG der Bewirtschaftung der Treibstoffkontrollen sowie der Planung, Auswer- tung und Erfolgskontrolle.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien, Adresse und Branche der Verbraucher von Dieselöl, bei denen
der Treibstoff einer Kontrolle unterzogen worden ist;
2. Art des Fahrzeugs oder der Maschine;
3. Ergebnis der Kontrolle (positiv oder negativ; evtl. missbräuchlich verwen-
dete Menge);
4. Vermerk für eine Nachkontrolle.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem in Zusammen- arbeit mit den Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfern.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mine-
ralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer haben Zugriff auf die Daten und
dürfen sie bearbeiten.
5. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.
75 SR 641.61 76 SR 641.611
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 45
Treibstoffsteuerrückerstattungen (Art. 17 Abs. 3 und 18 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199677; Art. 49–66 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. Nov. 199678; Verordnung des EFD vom 28. Nov. 199679 über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b und g ZG dem Vollzug der Rückerstattung der Mineralölsteuer auf Treibstoffen an die berechtigten Personen, Betriebe und Unternehmen sowie der Verwaltung der Post- und Zahladressen der Rückerstattungsberechtigten.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adressen sowie Zahladressen der Rückerstattungsberechtig-
ten;
2. bei Rückerstattungen an Land- und Forstwirtschaftsbetriebe: Betriebsstruk-
turdaten;
3. bei Rückerstattungen an konzessionierte Transportunternehmen, Industrie
und Gewerbe sowie Berufsfischerei: die zu steuerbegünstigten Zwecken verbrauchten Treibstoffmengen;
4. Ergebnis der Betriebskontrolle, Vermerk für eine Nachkontrolle;
5. Daten, die eine Risikobeurteilung ermöglichen.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Dienst Rückerstattungen, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Dienst Rücker-
stattungen, sowie der Sektion Datenbearbeitung haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer haben Zugriff auf die Daten.
5. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.
77 SR 641.61 78 SR 641.611 79 SR 641.612
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 46
Gesuchstellerdatei Ausfuhrbeiträge und Veredelungsverkehr (Art. 12 ZG i.V.m. dem BG vom 13. Dez. 197480 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und der Ausfuhrbeitragsverordnung vom 22. Dez. 200481)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b und g ZG der Kontrolle und der Bewirtschaftung des Veredelungsverkehrs sowie der Abrechnungen von Ausfuhrbeiträgen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der Nahrungsmittelbetriebe für die Abrechnung
von Ausfuhrbeiträgen und Rückerstattungen im Veredelungsverkehr;
2. firmenspezifische Risikobeurteilung.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Zollbegünstigungen, Ausfuhrbeiträge, Veredelungsverkehr, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Zollbegünsti- gungen, Ausfuhrbeiträge, Veredelungsverkehr, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
80 SR 632.111.72 81 SR 632.111.723
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang A 47
Verwendungsverpflichtungen für Zollerleichterungen nach Verwendung
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und b ZG der Kontrolle und der Bewirtschaftung der Waren mit Zollerleichterung nach Verwendung.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der inländischen Betriebe, die Waren mit Zoll-
erleichterung nach Verwendung einführen;
2. Verzeichnis der betroffenen Produkte;
3. Verzeichnis der betroffenen Verwendungen je Betrieb;
4. Verzeichnis der Betriebskontrollen je Betrieb (Kontrollart, Datum, Ergebnis, Grund);
5. Bemerkungen zu den Betrieben (inkl. firmenspezifische Risikobeurteilung).
3. Zuständigkeit und Organisation
Die OZD, Sektion Zollbegünstigungen, Ausfuhrbeiträge, Veredelungsverkehr, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Zoll-
begünstigungen, Ausfuhrbeiträge, Veredelungsverkehr, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff
auf die Daten.
5. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.
82 SR 631.01; AS 2007 1469
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang B 1
Grenzübertrittsbewilligungen ausserhalb zugelassener Grenzübertrittsstellen (Art. 22 ZG; Art. 6 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 200083)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b und g ZG der Kontrolle der Bewilligungserteilung für Fahrzeuge zum Grenzübertritt ausserhalb zugelassener Grenzübertrittsstellen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse des Bewilligungsinhabers oder des Fahrzeugfüh-
rers;
2. Immatrikulation des Fahrzeugs;
3. Zollstelle und Datum der Ausstellung;
4. Angaben über Zollstrassen.
3. Zuständigkeit und Organisation
Jede Zollkreisdirektion, Sektion Betrieb, und jede Zollstelle dürfen ein Informations- system führen.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Betrieb haben
Zugriff: a. auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie bearbei- ten; b. auf die Daten der Informationssysteme der Zollstellen des Zollkreises.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen haben
Zugriff: a. auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie bearbei- ten; b. auf die Daten des Informationssystems der übergeordneten Zollkreis- direktion.
3. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kommandos der
Grenzwachtregionen und der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten.
83 SR 641.811
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang B 2
Zollveranlagung von Fahrzeugen (Art. 14–24 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 199684; Art. 21–31 ZG; Art. 14–18
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG der Bewirtschaftung und der Kontrolle von Motorfahrzeugen für Invalide, von Motor- fahrzeugen als Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut, von eingeführten Mietfahrzeugen, der Nutzung diplomatischer Fahrzeuge und der Veranlagung von Personenwagen; es dient ferner der Verwaltung von Inhabern von Benzinkarten.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Angaben über Zollanmeldungen und Verpflichtungen;
2. Personalien und Adressen der Fahrzeughalter;
3. technische Angaben über die Fahrzeuge;
4. Nummer der Zollanmeldung und der Veranlagungsverfügung;
5. Datum der Ausstellung bzw. Löschung oder Verfalldatum;
6. Immatrikulationsdaten.
3. Zuständigkeit und Organisation
Jede Zollkreisdirektion, Sektion Tarif und Veranlagung, darf ein Informationssystem führen. Die oben erwähnten Angaben dürfen auf einzelne Informationssysteme aufgeteilt werden.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektion
haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen des Zoll-
kreises haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
84 SR 641.51 85 SR 631.01; AS 2007 1469
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang B 3
Grenz- und Durchgangsverkehr (Schweizerisch-deutsches Abk. vom 5. Febr. 195886 über den Grenz- und Durchgangsverkehr; Schweizerisch-österreichisches Abk. vom 30. April 194787 über den Grenzverkehr; Übereink. vom 31. Jan. 193888 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen; Abk. vom 2. Juli 195389 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG der Kontrolle des Grenz- und Durchgangsverkehrs.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Angaben enthalten:
1. Personalien und Adresse von juristischen Personen und Personenvereinigun-
gen;
2. Art der Waren;
3. Angaben über die Fahrzeuge;
4. Einzelheiten über die Bewilligungen.
3. Zuständigkeit und Organisation
Jede Zollkreisdirektion, Sektion Tarif und Veranlagung (Zollkreisdirektion Genf: Sektion Betrieb), darf ein Informationssystem führen.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektion
sowie des Kommandos der Grenzwachtregion haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen des Zoll-
kreises haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
86 SR 0.631.256.913.61 87 SR 0.631.256.916.31 88 SR 0.631.256.934.99 89 SR 0.631.256.945.41
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang B 4
Nutzungsberechtigte der Zollbefreiungen (Form. 11.32) (Art. 8 ZG)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG der Bewirtschaftung der Zollbefreiungen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der Gesuchsteller um Zollbefreiungen;
2. Angaben über die Zollbefreiung;
3. Dossiernummer.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die Zollkreisdirektion Genf, Sektion Tarif und Veranlagung, darf das Informations- system führen.
4. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Tarif und Veranla- gung haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang B 5
Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr (Schweizerisch–deutsches Abk. vom 5. Febr. 195890 über den Grenz- und Durchgangsverkehr; Schweizerisch–österreichisches Abk. vom 30. April 194791 über den Grenzverkehr; Überein. vom 31. Jan. 193892 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen; Abk. vom 2. Juli 195393 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG der Erfassung der Inhaber einer Bewilligung zum landwirtschaftlichen Bewirtschaf- tungsverkehr sowie der Kontrolle der Ertragsausweise und der bebauten Flächen im Ausland.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, der
Besitzerinnen und Besitzer, sowie der Nutzniesserinnen und Nutzniesser;
2. Verzeichnis der bewirtschafteten Grundstücke;
3. Erträge der bewirtschafteten Grundstücke.
3. Zuständigkeit und Organisation
Jede Zollkreisdirektion, Sektion Tarif und Veranlagung (Zollkreisdirektion Genf: Sektion Betrieb), darf ein Informationssystem führen.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektion
haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen des Zoll-
kreises haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
90 SR 0.631.256.913.61 91 SR 0.631.256.916.31 92 SR 0.631.256.934.99 93 SR 0.631.256.945.41
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang B 6
Ursprungsnachprüfungen (V vom 28. Mai 199794 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen; die Abk. nach An- hang 1 der V vom 27. Juni 199595 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen [ausgenommen EG und EFTA]; die Abk. nach Artikel 1 der Freihandelsverordnung vom 8. März 200296)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und d ZG für Ursprungsnachprüfungen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse von natürlichen und juristischen Personen oder
Personenvereinigungen, bei denen Ursprungsnachprüfungen vorgenommen wurden;
2. Inhalt der Zollanmeldung;
3. Angaben und Adresse der ausländischen Behörde;
4. Registratur- und Dossiernummer;
5. Angaben über Gründe sowie Datum und Ergebnis der Ursprungsnachprü-
fungen;
6. Erledigungsvermerk.
3. Zuständigkeit und Organisation
Jede Zollkreisdirektion, Sektion Tarif und Veranlagung, und jede Zollstelle dürfen ein solches Informationssystem führen.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektion
haben Zugriff: a. auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie bearbeiten; b. auf die Daten der Informationssysteme der Zollstellen des Zollkreises.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen haben
Zugriff: a. auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie bearbeiten; b. auf die Daten des Informationssystems der übergeordneten Zollkreis- direktion.
94 SR 632.411.3 95 SR 632.319 96 SR 632.421.0
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang B 7
Verzeichnis der von der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen geführten Strafuntersuchungen (Art. 128 ZG i.V.m. Art. 32–72 des BG vom 22. März 197497 über das Verwaltungsstrafrecht)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben b und c ZG der Information der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen und der Abteilung Strafsachen der OZD, damit:
1. gleichgelagerte Fälle gleich behandelt werden;
2. neue Erkenntnisse aus Strafuntersuchungen bekannt gemacht werden;
3. bandenmässiger und organisierter Schmuggel erkannt werden kann.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Dossiernummer;
2. Personalien und Adresse der Beteiligten;
3. Beschreibung der Widerhandlung und Sachverhalt;
4. Art der Erledigung.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen darf ein Informationssystem führen.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Untersuchung
der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten des eigenen Informati- onssystems und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Straf-
sachen und Sektion Operationen des Kommandos GWK, sowie der Sektion Untersuchung der übrigen Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten der Informationssysteme.
3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Dienst Risikoanalyse, haben
Zugriff auf die Daten.
5. Aufbewahrung
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zwei Jahren gelöscht.
97 SR 313.0
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang B 8
Einfuhr von Erzeugnissen der Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex (Schiedsspruch vom 1. Dez. 193398 betreffend die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex in die Schweiz; Art. 6 des R vom 1. Dez. 193399 für die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG zur Kontrolle der Bewirtschaftung und der Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen Hoch- savoyens und der Landschaft Gex.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter;
2. eingeführte Erzeugnisse;
3. Orte und Daten der Einfuhr;
4. festgelegte Kaution.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die Zollkreisdirektion Genf, Sektion Betrieb, darf das Informationssystem führen.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektion
Genf, Sektion Betrieb, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbei- ten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen des Zoll-
kreises haben Zugriff auf die Daten.
98 SR 0.631.256.934.952 99 SR 0.631.256.934.953
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang C 1
Reporting, Risikoanalyse und Statistik auf Stufe Zollstelle
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a–c und e ZG dem Sammeln (Reporting) von Ereignissen, Unregelmässigkeiten, Strafverfah- ren usw., damit Risikoprofile über Unternehmen, Spediteure, Waren usw. erstellt werden können. Die gesammelten Daten dürfen auch zu Statistikzwecken benutzt werden.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien, Adressen, Branche, MWST-Nummer, anmeldepflichtige Perso-
nen usw. der Unternehmen und deren Angestellte;
2. Angaben pro Unternehmen über Zollveranlagungen, Beschauen, Berichti-
gungen, Nachbezüge, Strafverfahren (inkl. Art der Widerhandlung, Bussen- mass usw.), Verwarnungen usw., inklusive Personalien und Adressen betrof- fener Personen;
3. Personalien, Adressen, Branche usw. der Absender und Empfänger von
Waren (auch im Postverkehr);
4. Angaben über Ein- und Ausfuhr von Risikowaren;
5. Angaben über die von der Zollstelle vorgenommene Risikoanalyse und all-
fällig getroffene Massnahmen.
3. Zuständigkeit und Organisation
Jede Zollstelle darf ein Informationssystem führen. Sie kann die gesammelten Da- ten auch auf drei Informationssysteme verteilen (Reporting, Risikoanalyse und Statistik).
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen haben
Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der übergeordneten Zoll-
kreisdirektion sowie der OZD, Dienst Risikoanalyse, haben Zugriff auf die Daten.
100 SR 631.01; AS 2007 1469
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang C 2
Informatiksysteme Röntgenanlagen
1. Zweck
Die Informationssysteme dienen gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a–c ZG dem Sammeln von Ereignissen, Vergehen, Strafverfahren usw. im Handelswa- renverkehr, damit Risikoprofile über Unternehmen, Spediteure, Waren usw. erstellt werden können. Die gesammelten Daten dürfen auch zu Statistikzwecken benutzt werden.
2. Inhalt
Die Informationssysteme dürfen folgende Daten enthalten:
1. Personalien, Adressen, Branche, MWST-Nummer, anmeldepflichtige Perso-
nen usw. der Unternehmen;
2. Angaben über die Fahrzeuge und weitere Transportmittel;
3. Angaben pro Unternehmen über Zollveranlagungen, Beschauen, Berichti-
gungen, Nachbezüge, Strafverfahren (inkl. Art der Widerhandlung, Bussen- mass usw. sowie Röntgenbilder, Fotos der Waren und der Transportmittel usw.), Verwarnungen usw. inklusive Personalien und Adressen betroffener Personen;
4. Personalien, Adressen und weitere Angaben über Absender und Empfänger
von Waren (auch im Postverkehr);
5. Angaben über Ein- und Ausfuhr von Risikowaren.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen führen die Infor- mationssysteme.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen haben
Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Dienst Risikoanalyse, haben
Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
101 SR 631.01; AS 2007 1469
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang C 3
Zulassungsbescheinigungen für Carnets TIR (Zollabkommen vom 14. Nov. 1975102 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG der Verwaltung der Zulassungsbescheinigungen für Carnets TIR (Übersicht über die erstellten Bescheinigungen, Fristenkontrolle usw.) sowie der Kontrolle von Zollver- schlüssen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalangaben und Adresse des Fahrzeughalters;
2. Fahrzeugdaten;
3. Zulassungsbescheinigungsnummer;
4. Laufnummer;
5. Neuabnahme;
6. Ablaufdatum.
3. Zuständigkeit und Organisation
Jede Zollstelle darf ein Informationssystem führen.
4. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstelle haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
102 SR 0.631.252.512
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang C 4
Zollanmeldungen auf Flugplätzen
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b und f ZG der Überwachung des Personenverkehrs und der nachträglichen Über- prüfung von Flugdestinationen im Zusammenhang mit periodischen Abrechnungen der Treibstofflieferfirmen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der Piloten und Passagiere gemäss Formularvor-
druck;
2. Angaben und Adresse der Treibstofflieferfirmen;
3. Aufzeichnungen über Kontrollen und deren Resultate.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die zuständige Zollstelle darf ein Informationssystem führen.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstelle haben
Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der übergeordneten Zoll-
kreisdirektion und des betreffenden Kommandos der Grenzwachtregion haben Zugriff auf die Daten.
5. Aufbewahrungsfrist
Die Passagierlisten werden nach 72 Stunden gelöscht (Art. 151 Abs. 4 ZV).
103 SR 631.01; AS 2007 1469
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang C 5
Flugplanauswertung auf Flugplätzen
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b und f ZG der Planung von risikogerechten Kontrollen und der nachträglichen Überprü- fung von Flugdestinationen im Zusammenhang mit periodischen Abrechnungen der Treibstofflieferfirmen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Angaben zu geplanten und durchgeführten Flügen;
2. Aufzeichnungen über Kontrollen und deren Resultate.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die zuständige Zollstelle darf ein Informationssystem führen.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstelle haben
Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der übergeordneten Zoll-
kreisdirektion und des betreffenden Kommandos der Grenzwachtregion haben Zugriff auf die Daten.
104 SR 631.01; AS 2007 1469
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang C 6
Kontrolle schweizerischer und ausländischer Luftfahrzeuge, die auf schweizerischen Flugplätzen stationiert sind
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und b ZG:
1. der Aufdeckung allfälliger Unregelmässigkeiten und Verstösse gegen die
Zollgesetzgebung;
2. der Aufdeckung allfälliger Gefährdungen geschuldeter Einfuhrabgaben;
3. der Planung risikogerechter Kontrollen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Detailangaben zu den stationierten Luftfahrzeugen;
2. Aufzeichnungen über Kontrollen und deren Resultate.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die für die einzelnen Flugplätze zuständigen Zollstellen dürfen ein Informations- system führen.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Zollstelle
haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Untersuchung
der übergeordneten Zollkreisdirektion haben Zugriff auf die Daten.
105 SR 631.01; AS 2007 1469
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang C 7
Grenzübertrittsbewilligungen ausserhalb zugelassener Grenzübertrittsstellen oder ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (Art. 6 des Abk. vom 21. Mai 1970106 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr; Art. 2 des Abk. vom 13. Juni 1973107 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Republik Österreich über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr; Art. 2 des Abk. vom 1. Aug. 1946108 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Grenzverkehr; Art. 1 des Abk. vom 2. Juli 1953109 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und b ZG der Erfassung von Personen, denen ein Grenzübertritt ausserhalb zugelassener Grenzübertrittsstellen oder ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle bewilligt worden ist.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Registraturnummer;
2. Personalien und Adresse der Bewilligungsinhaber;
3. Grund der Bewilligungserteilung;
4. Ort und Zeitpunkt der bewilligten Grenzübertritte;
5. Gültigkeitsdauer der Bewilligung;
6. Name der ausstellenden Person.
3. Zuständigkeit und Organisation
Jede Zollstelle darf ein Informationssystem führen. Wo dies zweckmässig ist, wird das System von der vorgesetzten Kreisdirektion geführt.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstelle haben
Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Wird das Informationssystem von der vorgesetzten Dienststelle geführt, so
haben die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unterstellten Dienststellen Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
106 SR 0.631.256.913.63 107 SR 0.631.256.916.33 108 SR 0.631.256.934.91 109 SR 0.631.256.945.41
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang C 8
Verzeichnis der Übersiedlungsgüter
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG der Überwachung der Übersiedlungsgüter.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der übersiedelnden Person;
2. Nummer der Zollanmeldung;
3. Angaben in den Übersiedlungsgutdossiers.
3. Zuständigkeit und Organisation
Jede Zollstelle darf ein Informationssystem führen.
4. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstelle haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
110 SR 631.01; AS 2007 1469
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang C 9
Körperliche Durchsuchung und Durchsuchung von Fahrzeugen
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und h ZG der Erfassung der bei einer Zollstelle erfolgten körperlichen Durchsuchungen und Durchsuchungen von Fahrzeugen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Datum und Zeit der Kontrolle sowie Reiserichtung;
2. Personalien und Adressen der von der Durchsuchung betroffenen natür-
lichen Personen;
3. Angaben zum Fahrzeug;
4. Resultat der Durchsuchung;
5. Name der kontrollierenden Person.
3. Zuständigkeit und Organisation
Jede Zollstelle darf ein Informationssystem führen.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstelle haben
Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kommandos GWK
und der Kommandos der Grenzwachtregionen haben Zugriff auf die Daten.
5. Aufbewahrungsfrist
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zwei Jahren gelöscht.
111 SR 631.01; AS 2007 1469
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang C 10
Artenschutz (Art. 95 ZG i.V.m. Art. 3, 17 und 18 der Artenschutzverordnung vom 19. Aug. 1981112)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe g:
1. der Kontrolle der hängigen Fälle;
2. der Auflistung der an das Bundesamt für Veterinärwesen abgelieferten
Artenschutzgegenstände.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse der Person, welche die Ware einführt;
2. Art und Stückzahl der beschlagnahmten Artenschutzgegenstände;
3. einen allfälligen Vermerk über die Ablieferung an das Bundesamt für Vete-
rinärwesen.
3. Zuständigkeit und Organisation
Die Zollstellen Zürich-Flughafen, Genf-Flughafen und Basel-Mülhausen-Flughafen dürfen ein Informationssystem betreiben.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Zollstelle
haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Untersuchung
der übergeordneten Zollkreisdirektion haben Zugriff auf die Daten.
112 SR 453
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang C 11
LSVA-Adressliste (Art. 5 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dez. 1997113)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG der Bewirtschaftung der Kontaktpersonen und der abgabepflichtigen Unternehmen.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Angaben zu Personal und Adresse des abgabepflichtigen Unternehmens;
2. Personalien und Geschäftsadresse der Kontaktperson.
3. Zuständigkeit und Organisation
Jede Zollstelle darf ein Informationssystem führen.
4. Zugriff und Bearbeitung
1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstelle haben
Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Untersuchung
der übergeordneten Zollkreisdirektion haben Zugriff auf die Daten.
113 SR 641.81
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
Anhang C 12
Erhebung der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch eingeführter Gegenstände, die nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung für Ausstellungen oder Kongresse veranlagt wurden (Art. 76 Abs. 1 Bst. g und 82 MWSTG 114)
1. Zweck
Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Erhebung der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch eingeführter Gegen- stände, die nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt wurden.
2. Inhalt
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. Personalien und Adresse des Importeurs;
2. Bezeichnung der vorübergehend eingeführten Gegenstände;
3. geschuldeter Steuerbetrag;
4. Nummer der Veranlagungsverfügung für Gegenstände, die nach dem Zoll-
verfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt wurden, oder Num- mer des Carnets A.T.A.;
5. Name der Veranstaltung;
6. Schriftverkehr.
3. Zuständigkeit und Organisation
Das Zollinspektorat Basel-Dreirosen, Dienstabteilung Messe, das Zollinspektorat Zürich und das Zollinspektorat Genf-Flughafen, Dienstabteilung Palexpo, führen ein Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Zollstelle haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
114 SR 641.20
Datenbearbeitungsverordnung EZV AS 2007
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