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AS 2007 175

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Rückübernahme vietnamesischer Staatsangehöriger mit unbefugtem Aufenthalt

Übersetzung1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Rückübernahme vietnamesischer Staatsangehöriger mit unbefugtem Aufenthalt

Abgeschlossen am 12. September 2006 In Kraft getreten am 11. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam (nachstehend Vertragsparteien genannt), in dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern aufrechtzuerhalten und auszubauen, in dem Bestreben, gemeinsame Regeln für die Rückführung und Rückübernahme vietnamesischer Staatsangehöriger mit unbefugtem Aufenthalt im schweizerischen Hoheitsgebiet zu erstellen, haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Die vietnamesische Vertragspartei übernimmt vietnamesische Staatsangehö-

rige mit unbefugtem Aufenthalt im schweizerischen Hoheitsgebiet gemäss den in diesem Abkommen vorgesehenen Grundsätzen und Verfahren, in Übereinstimmung mit der vietnamesischen Gesetzgebung und den geltenden internationalen Übereinkommen sowie aufgrund von Einzelfallprüfungen.

2. Die schweizerische Vertragspartei führt, gemäss der schweizerischen

Gesetzgebung und den geltenden internationalen Übereinkommen sowie im Einvernehmen mit der vietnamesischen Vertragspartei, vietnamesische Staatsangehörige mit unbefugtem Aufenthalt im schweizerischen Hoheits- gebiet nach Vietnam zurück, wobei sie humanitären Erwägungen und dem Grundsatz der Familienzusammenführung gebührend Rechnung trägt. Die schweizerische Vertragspartei gewährt der betroffenen Person eine ange- messene Frist, um vor ihrer Rückführung nach Vietnam in der Schweiz ihre privaten Angelegenheiten zu regeln.

3. Die Rückführung erfolgt unter Wahrung der Ordnung, der Sicherheit und der

Würde der rückgeführten Person.

4. Die rückgeführte Person hat das Recht, alle Vermögenswerte, die sie in der

Schweiz rechtmässig erworben hat, einschliesslich künftiger Sozialleistun- gen, nach Vietnam zu transferieren.

SR 0.142.117.899

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 175).

2006-2621 175

Rückübernahme Staatsangehöriger mit unbefugtem Aufenthalt. Abk. mit Vietnam AS 2007

Art. 2 Zu übernehmende Personen und Voraussetzungen für die Rückübernahme

1. Entsprechend Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens übernimmt die vietna-

mesische Vertragspartei die weggewiesene Person, wenn nachgewiesen wird, dass sie: a) die vietnamesische Staatsangehörigkeit besitzt und in der Schweiz nicht eingebürgert worden ist; und b) ihren ständigen gesetzlichen Wohnsitz früher in Vietnam hatte.

2. Besitzt die zu übernehmende Person auch die Staatsangehörigkeit eines

Drittstaates, nimmt die schweizerische Vertragspartei gebührend darauf Rücksicht, in welches der beiden Länder diese Person zurückzukehren wünscht.

3. Erfüllt die zu übernehmende Person die in Absatz 1 dieses Artikels genann-

ten Voraussetzungen und ist sie über einen Drittstaat, der diese Person auf- grund eines Rückübernahmeabkommens wieder aufnehmen muss, in die Schweiz eingereist, führt die Schweiz sie in diesen Drittstaat zurück.

4. Wurde die zu übernehmende Person von den Schweizer Behörden zu einer

Gefängnisstrafe und gerichtlichen Landesverweisung verurteilt, muss sie ihre gesamte Strafe in der Schweiz verbüsst haben, bevor sie nach Vietnam zurückgeführt werden kann.

5. Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Personen, denen die Flücht-

lingseigenschaft zuerkannt worden ist, und auf vietnamesische Staatsange- hörige, deren Ehegatte oder Kinder die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen.

6. Erlangt die vietnamesische Vertragspartei neue Informationen, die ihr zum

Zeitpunkt des Gesuchs der schweizerischen Vertragspartei nicht vorlagen, überprüft die schweizerische Vertragspartei diese Informationen entspre- chend der schweizerischen Gesetzgebung und Praxis, wobei sie humanitären Erwägungen und dem Grundsatz der Familienzusammenführung gebührend Rechnung trägt.

Art. 3 Fristen

1. Die vietnamesische Vertragspartei überprüft die Angaben über die zu über-

nehmende Person innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständi- gen Unterlagen. Diese Frist kann um höchstens einen Monat verlängert wer- den.

2. Die vietnamesische Vertragspartei übernimmt die betroffene Person inner-

halb eines Monats nach der Mitteilung der Annahme des Gesuchs. Diese Frist kann auf Ersuchen der schweizerischen Vertragspartei verlängert wer- den, wenn dies wegen rechtlicher und praktischer Hindernisse erforderlich ist.

Rückübernahme Staatsangehöriger mit unbefugtem Aufenthalt. Abk. mit Vietnam AS 2007

Art. 4 Eventuelle Rückkehr der rückgeführten Person Die schweizerische Vertragspartei nimmt formlos und unverzüglich Personen, die von der vietnamesischen Partei übernommen worden sind, wieder zurück, wenn sich bei einer nach der Rückübernahme durchgeführten Überprüfung herausstellt, dass sie die in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem schweizerischen Hoheitsgebiet nicht erfüllten. Falls Hinder- nisse bestehen, muss die betroffene Person spätestens innerhalb des darauf folgen- den Monats zurückkehren können.

Art. 5 Zuständige Behörden

1. Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien

die Angaben der für die Einreichung, Entgegennahme und Behandlung der Rückübernahmegesuche zuständigen Behörden aus.

2. Spätere Änderungen der Angaben der zuständigen Behörden sind der ande-

ren Partei unverzüglich auf diplomatischem Weg mitzuteilen.

Art. 6 Rückübernahmeverfahren

1. Erfüllt die zu übernehmende Person die in Artikel 2 dieses Abkommens

genannten Voraussetzungen, übermittelt die Schweizer Botschaft in Vietnam dem Ministerium für öffentliche Sicherheit beziehungsweise dem Aussen- ministerium die Unterlagen zu dieser Person. Zu den Unterlagen gehören das Rückübernahmegesuch sowie eine Liste der heimzuschaffenden Personen, die Formulare mit persönlichen Erklärungen, die Dokumente oder Hinweise, welche die Identität und Nationalität beweisen oder glaubhaft machen, zwei Ausweisfotos (Format 4x6) und eine offizielle Bescheinigung der zuständi- gen Schweizer Behörde über den illegalen Aufenthalt in der Schweiz, die nach dem Modell im Anhang ausgefertigt und von den zuständigen Behör- den ordnungsgemäss beglaubigt worden ist.

2. a) Auf Ersuchen der vietnamesischen Vertragspartei sorgt die schweizeri-

sche Vertragspartei dafür, dass die zuständige Behörde die betroffene Person anhört, um nützliche Informationen zu gewinnen, aufgrund derer sich die Identität und Nationalität dieser Person feststellen oder bestätigen sowie ihr letzter ständiger Wohnsitz bestimmen lässt. b) Bestehen in einem bestimmten Fall Zweifel, ob die Rückübernahme einer Person möglich ist, kann die Schweizer Behörde die zuständigen vietnamesischen Behörden ersuchen, die Anhörung dieser Person vor- zunehmen.

3. Erfüllt die betroffene Person nachweislich die in Artikel 2 dieses Abkom-

mens genannten Voraussetzungen, stellt die vietnamesische Partei das Rei- sedokument zusammen mit der Notifikation der Rückübernahme aus und übermittelt diese der zuständigen Schweizer Behörde.

4. Die Schweizer Botschaft muss das Ministerium für öffentliche Sicherheit

und das Aussenministerium von Vietnam mindestens 15 Tage vorher über die geplante Rückführung unterrichten. Sie muss ihnen den Tag und Ort der

Rückübernahme Staatsangehöriger mit unbefugtem Aufenthalt. Abk. mit Vietnam AS 2007

Ankunft (Noi bai – Hanoi oder Tan Son Nhat – Ho-Chi-Minh-Stadt), die Flugnummer und die Flugzeiten mitteilen sowie eine Liste der rückgeführten Personen und gegebenenfalls Angaben zu den Pässen des schweizerischen Begleitpersonals (Name, Vorname, Geburtsdatum, Passnummer, vorgese- hene Aufenthaltsdauer in Vietnam usw.) übermitteln, damit die entsprechen- den Aufnahmeformalitäten erledigt werden können.

5. Bei der Übergabe der rückgeführten Personen am vietnamesischen Flug-

hafen händigt das Schweizer Personal der vietnamesischen Behörde für jede Person, die medizinische Betreuung benötigt, ein Arztzeugnis aus. Das Begleitpersonal oder der zuständige Schweizer Vertreter vor Ort unterzeich- net das Übergabeprotokoll.

Art. 7 Kosten

1. Die Kosten für die Beförderung bis zum Ankunftsort nach Artikel 6 Absatz

4 dieses Abkommens sowie die Kosten für eine eventuelle Rückkehr nach

Artikel 4 dieses Abkommens gehen zu Lasten der schweizerischen Ver- tragspartei. Die schweizerische Vertragspartei zahlt dem Personal der vietnamesischen Vertragspartei, das die gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 zu übernehmende Personen anhört, für die damit verbundenen Kosten (Reise- und Aufenthaltskosten, Tagesspesen) eine pauschale Entschädigung.

2. Die schweizerische Vertragspartei gewährt der vietnamesischen Vertrags-

partei Unterstützung, um die Aufnahme und Wiedereingliederung der auf- grund dieses Abkommens zurückkehrenden Personen zu erleichtern. Eine Expertengruppe, der Vertreter beider Vertragsparteien angehören, kann den zuständigen Behörden Vorschläge oder Projekte für die Umsetzung dieser Unterstützung unterbreiten.

3. Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Aufstellung der in den Absätzen 1

und 2 dieses Artikels genannten Kosten überweist die schweizerische Ver- tragspartei den Betrag in Schweizer Franken auf das Bankkonto eines Minis- teriums der vietnamesischen Vertragspartei. Die Vertragsparteien teilen ein- ander ihre Bankverbindungen durch Notenaustausch mit.

Art. 8 Datenschutz

1. Die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Personendaten

werden entsprechend der geltenden Datenschutzgesetzgebung der beiden Vertragsparteien und den Bestimmungen der internationalen Übereinkom- men zum Datenschutz, die für die beiden Vertragsparteien verbindlich sind, bearbeitet und geschützt.

2. In diesem Rahmen dürfen ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben

werden, welche die Personalien der zu übernehmenden Person und eventuell die ihrer Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen, Pseudonyme oder Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, frühere und derzeitige Nationalität), ihren Personalausweis oder

Rückübernahme Staatsangehöriger mit unbefugtem Aufenthalt. Abk. mit Vietnam AS 2007

Reisepass, sonstige für ihre Identifizierung erforderliche Angaben, ihre Auf- enthaltsorte und ihre(n) Reiseweg(e) betreffen.

3. Die Personendaten dürfen nur von den Behörden, die für die Durchführung

dieses Abkommens zuständig sind, und nur zu dem darin vorgesehenen Zweck bearbeitet werden. Die weitere Übermittlung solcher Daten an andere Behörden darf nur mit vorheriger Zustimmung der Behörde, welche die Daten bekannt gegeben hat, erfolgen. Jede Vertragspartei beauftragt eine geeignete unabhängige Stelle mit der Kontrolle der Bearbeitung und Ver- wendung dieser Daten.

4. Jede der beiden Vertragsparteien unterrichtet die andere Vertragspartei auf

deren Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse. Die betroffene Person erhält auf Antrag Aus- kunft zu den über sie vorhandenen Informationen und zur vorgesehenen Verwendungsart.

5. Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden,

wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erfordert.

6. Die Vertragspartei, welche die Personendaten übermittelt, muss sich verge-

wissern, dass diese richtig und für den mit der Übermittlung verfolgten Zweck erforderlich und geeignet sind. Stellt sich heraus, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind oder deren Übermittlung unzulässig war, ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der betreffenden Daten vorzunehmen.

7. Beide Vertragsparteien müssen die Übermittlung und den Empfang von Per-

sonendaten aktenkundig machen und diese wirksam gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Verwendung und widerrechtliche Bekanntgabe schützen.

Art. 9 Unberührtheitsklausel Andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien, insbesondere die Verpflichtungen aus Übereinkommen im Bereich der Menschenrechte und betref- fend die Auslieferung, bleiben von diesem Abkommen unberührt.

Art. 10 Räumlicher Anwendungsbereich Dieses Abkommen findet auch auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Anwendung.

Art. 11 Änderungen, Ergänzungen Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg geändert und ergänzt werden.

Rückübernahme Staatsangehöriger mit unbefugtem Aufenthalt. Abk. mit Vietnam AS 2007

Art. 12 Grundsatz der guten Zusammenarbeit und Beilegung von Meinungsverschiedenheit

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eng zusammenzuarbeiten und Prob-

leme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen könnten, einver- nehmlich zu lösen.

2. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung dieses

Abkommens werden auf diplomatischem Weg geregelt. Falls erforderlich, kann jede Vertragspartei die sofortige Einberufung einer Expertensitzung verlangen, um Fragen zur Umsetzung dieses Abkommens zu klären.

Art. 13 Suspendierung, Kündigung Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus wichtigen Gründen, namentlich zum Schutz der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit, ganz oder teilweise suspendieren oder kündigen. Die andere Vertrags- partei ist schriftlich auf diplomatischem Weg unverzüglich über die Suspendierung oder die Kündigung in Kenntnis zu setzen. Die Suspendierung oder die Kündigung tritt 30 Tage nach der entsprechenden Notifikation in Kraft.

Art. 14 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen tritt innerhalb von 60 Tagen nach seiner Unterzeichnung

in Kraft.

2. Es wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich

stillschweigend für jeweils weitere drei Jahre, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien der anderen Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf schriftlich mitteilt, dass sie es nicht verlängern will.

Geschehen zu Hanoi am 12. September 2006 in zwei Urschriften in französischer und vietnamesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Sozialistischen Republik Vietnam: Bénédict de Cerjat Vu Dung

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