AS 2007 2193
Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
Änderung vom 28. März 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 6. Mai 19811 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässi- gen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen wird wie folgt geändert:
Art. 25 Abs. 4
4 Die Kantone können anordnen, dass die Taxiführer anstelle des Arbeitsbuches
(Art. 17 und 18) Kontrollkarten führen. Die Kontrollkarten müssen die wesentlichen Angaben des Arbeitsbuches enthalten.
Art. 28 Abs. 1–3 1 Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5–13) verletzt, wird mit Busse bestraft.
2 Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15–23) verletzt,
insbesondere wer: a. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text b. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text c. in Kontrolldokumenten, z. B. auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers, in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, im Arbeitsbuch oder im Verzeichnis der Führer, wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht oder ihre Lesbarkeit erschwert; d. Aufgehoben
3 Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 25 und 27) bestehenden Pflichten
oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.
1 SR 822.222
2006-3192 2193
Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten AS 2007 Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen
Art. 31 Abs. 1–3
1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung. Sie bezeichnen die für den Vollzug
zuständigen Behörden.
2 Die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten auf der Strasse und in den Betrieben
richtet sich nach der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20072.
3 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt wie folgt in Kraft: a. die Artikel 25 Absatz 4 und 28 Absätze 1, 2 Einleitungssatz, Buchstaben a und b und 3 am 1. Juli 2007; b. die Artikel 28 Absatz 2 Buchstaben c und d und 31 Absätze 1–3 am 1. Januar 2008.
28. März 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2 SR 741.013; AS 2007 2081