AS 2007 271
Bundespersonalverordnung
Bundespersonalverordnung (BPV)
Änderung vom 23. Januar 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 20 Abs. 2 Bst. d
2 Sie hat eine zentrale Rolle bei der Koordination und Unsetzung der bundesrät-
lichen Personalpolitik und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: d. Aufgehoben
Art. 52 Abs. 6 6 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 5 Prozent der Stellen der Klassen 1–31 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung. Unter der gleichen Voraussetzung können in jedem Departement bis 5 Prozent der Stellen der Klassen 32 und höher, mit Ausnahme der Stellen nach Artikel 2 Absatz 1, in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher eingereiht werden.
Art. 53 Bewertungsstellen (Art. 15 BPG)
1 Bewertungsstellen für die Funktionen in der Bundesverwaltung sind:
a. die Vorsteherin oder der Vorsteher des EFD für die Funktionen der Klassen
32 bis 38;
b. die Departemente für die Funktionen der Klassen 1 bis 31.
2 Die Departemente können einen Teil der Bewertungskompetenzen an die ihnen
direkt unterstellten Gruppen und Bundesämter delegieren.
Art. 54 und 55 Aufgehoben
1 SR 172.220.111.3
2006-3345 271
Bundespersonalverordnung AS 2007
II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.
23. Januar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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