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AS 2007 271

Bundespersonalverordnung

Bundespersonalverordnung (BPV)

Änderung vom 23. Januar 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 20 Abs. 2 Bst. d

2 Sie hat eine zentrale Rolle bei der Koordination und Unsetzung der bundesrät-

lichen Personalpolitik und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: d. Aufgehoben

Art. 52 Abs. 6 6 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 5 Prozent der Stellen der Klassen 1–31 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung. Unter der gleichen Voraussetzung können in jedem Departement bis 5 Prozent der Stellen der Klassen 32 und höher, mit Ausnahme der Stellen nach Artikel 2 Absatz 1, in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher eingereiht werden.

Art. 53 Bewertungsstellen (Art. 15 BPG)

1 Bewertungsstellen für die Funktionen in der Bundesverwaltung sind:

a. die Vorsteherin oder der Vorsteher des EFD für die Funktionen der Klassen

32 bis 38;

b. die Departemente für die Funktionen der Klassen 1 bis 31.

2 Die Departemente können einen Teil der Bewertungskompetenzen an die ihnen

direkt unterstellten Gruppen und Bundesämter delegieren.

Art. 54 und 55 Aufgehoben

1 SR 172.220.111.3

2006-3345 271

Bundespersonalverordnung AS 2007

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.

23. Januar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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