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AS 2007 2791

Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankverordnung, NBV)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankverordnung, NBV)

Änderung vom 12. April 2007

Die Schweizerische Nationalbank verordnet:

I Die Nationalbankverordnung vom 18. März 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d

1 In dieser Verordnung gelten als:

c. Fondsleitung eines Anlagefonds: jede Gesellschaft im Sinne von Artikel 28 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20062; d. Vertreter eines ausländischen Anlagefonds: jede Person und Gesellschaft im Sinne von Artikel 123 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006;

Art. 17 Abs. 1

1 Erfüllt eine Bank das Mindestreserveerfordernis für eine abgeschlossene Unter-

legungsperiode nicht, so hat sie der Nationalbank den Fehlbetrag für die Anzahl Tage der jeweiligen Unterlegungsperiode zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 4 Prozent- punkte über dem Zinssatz für Tagesgeld für Frankenanlagen, der im Durchschnitt der jeweiligen Unterlegungsperiode zu bezahlen war. Als Basis gilt der Repo-ON- Index (SNB). Bei Nichterfüllung ist ein Betrag von mindestens 500 Franken geschuldet.

Art. 22 Abs. 6

6 Er lässt die Zweckmässigkeit und die Einhaltung der Verfahren und der techni-

schen Konzepte, insbesondere im Bereich der Sicherheitspolitik und des Risiko- managements, periodisch durch eine befähigte interne oder externe Stelle prüfen.

Art. 24 Abs. 4

4 Der Betreiber überprüft periodisch die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der

vertraglichen Grundlagen nach Massgabe der anwendbaren Rechtsordnungen und trifft geeignete Massnahmen, um allfällige rechtliche Risiken zu begrenzen.

2007-0722 2791

Nationalbankverordnung AS 2007

Art. 37 Anpassung der vertraglichen Grundlagen 1 Der Betreiber informiert die Nationalbank frühzeitig über Änderungen der vertrag- lichen Grundlage, sofern sich diese beziehen auf: a. das Risikomanagement, insbesondere die Verfahren zur Kontrolle der Kre- dit- und Liquiditätsrisiken; b. das im System verwendete Zahlungsmittel; c. die Voraussetzungen für die Teilnahme am System; d. Vereinbarungen mit Dritten, deren Leistungen für den Betrieb des Systems wesentlich sind.

2 Genügen die Änderungen den Mindestanforderungen nicht, so richtet die Natio-

nalbank eine Empfehlung an den Betreiber.

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

12. April 2007 Im Namen der Schweizerischen Nationalbank Der Präsident des Direktoriums: Jean-Pierre Roth Ein Mitglied des Direktoriums: Philipp Hildebrand

Nationalbankverordnung AS 2007

Anhang

Bezeichnung der Erhebung: Ausführliche Monatsbilanz Erhebungsgegenstand: Bilanzpositionen und Treuhandgeschäfte auf Grund- lage der Vorschriften der Eidgenössischen Banken- kommission über die Rechnungslegung der Banken3; Untergliederung nach Restlaufzeiten, nach Währun- gen (Schweizer Franken, US-Dollar, Euro, Yen), nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland) und nach Wirtschaftssektoren; Erfas- sung der bilanzierten nicht-monetären Forderungen und Verpflichtungen aus Leih- und Repogeschäften Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Total aus Bilanzsumme und Treu- handgeschäften 150 Millionen Franken übersteigt und deren Bilanzsumme mindestens 100 Millionen Franken beträgt Gliederung nach Wirtschaftssektoren: Banken, deren Inlandaktiven 1,5 Milliarden Franken übersteigen Erhebungsstufe: Geschäftsstelle; Unternehmung Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 15 Tage

17 Tage (Banken, die Daten im Rahmen der Erhe-

bung ausgewählter Bilanzpositionen für die Geld- mengenstatistik einreichen) Besondere Bestimmungen: –

3 Art. 23–27 der V vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen (SR 952.02) und Richtlinien der EBK vom 14. Dez. 1994 zu den Rechnungslegungsvorschriften (RRV-EBK).

Nationalbankverordnung AS 2007

Bezeichnung der Erhebung: Ausgewählte Bilanzpositionen für die Geldmengenstatistik Erhebungsgegenstand: Erfassung derjenigen Bilanzpositionen, die eine früh- zeitige Schätzung der Geldmengen zulassen Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Summe der M3-relevanten Bilanz- positionen 300 Millionen Franken übersteigt Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 10 Tage Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2007

Bezeichnung der Erhebung: Ausführliche Jahresendstatistik Erhebungsgegenstand: Bilanzpositionen und Ausserbilanzgeschäfte auf Grundlage der Vorschriften der Eidgenössischen Bankenkommission über die Rechnungslegung der Banken4 (nach Gewinnverwendung); Untergliede- rung nach Restlaufzeiten, nach Währungen (Schwei- zer Franken, US-Dollar, Euro, Yen), nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland und nach Wirtschaftssektoren; Erfolgsrechnung und ergänzende Angaben; länderweise Gliederung der Aktiven und Passiven und der Treuhandgeschäfte; Erfassung der bilanzierten nicht-monetären Forde- rungen und Verpflichtungen aus Leih- und Repo- geschäften Art der Erhebung: Vollerhebung Teilerhebung für die länderweise Gliederung sowie für die Gliederung nach Wirtschaftssektoren Auskunftspflichtige Institute: Alle Banken Länderweise Gliederung: Banken, welche die Euro- devisenstatistik einreichen müssen Gliederung nach Wirtschaftssektoren: Banken, deren Inlandaktiven 900 Millionen Franken übersteigen Erhebungsstufe: Unternehmung; Geschäftsstelle und Konzern für einzelne Teilbereiche Periodizität: Jährlich Einreichefrist nach Stichtag: 3 Monate Besondere Bestimmungen: –

4 Art. 23–27 der V vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen (SR 952.02) und Richtlinien der EBK vom 14. Dez. 1994 zu den Rechnungslegungsvorschriften (RRV-EBK).

Nationalbankverordnung AS 2007

Bezeichnung der Erhebung: Kreditvolumenstatistik Erhebungsgegenstand: Kredittätigkeit (Limiten, Benützung, Rückstellungen, Abschreibungen); Gliederung der Kredite nach Kreditarten (Baukredite, Hypothekarkredite und übrige Kredite), nach Wirtschaftsbranchen, nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Aus- land und nach Unternehmensgrösse des Kreditneh- mers Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Kredite an Nicht-Banken im Inland respektive im Ausland 280 Millionen Franken über- steigen Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 20 Tage Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2007

Bezeichnung der Erhebung: Vorerhebung zur Kreditvolumenstatistik Erhebungsgegenstand: Ausgewählte Positionen der Kreditvolumenstatistik Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, welche die Erhebung der ausgewählten Bilanzpositionen für die Geldmengenstatistik einrei- chen müssen Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 10 Tage Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2007

Bezeichnung der Erhebung: Kreditzinsstatistik Erhebungsgegenstand: Kreditform, Kreditbetrag, Sicherheiten, Rating, Zinssatz, Zinsfestlegung, Kommissionen, Kredit- dauer und Rückzahlungsmodalitäten sowie Merk- male des Kreditnehmers; zu melden sind einzeln alle Geschäfte, die auf neuen Kreditabschlüssen beruhen Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Kredite an Nicht-Finanzunternehmun- gen im Inland 2 Milliarden Franken überschreiten Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2007

Bezeichnung der Erhebung: Zinssatzstatistik Erhebungsgegenstand: Publizierte Zinssätze am Monatsende für Neuge- schäfte; Zinssätze zu variablen Hypotheken, zu Hypotheken mit fester Verzinsung sowie zu Hypo- theken mit Bindung an den Libor-Zinssatz; Zinssätze zu Spareinlagen, Sichteinlagen, Termingeldanlagen sowie zu Kassenobligationen Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, welche die Erhebung der ausgewählten Bilanzpositionen für die Geldmengenstatistik einrei- chen müssen (ohne Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen) Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 10 Tage Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2007

Bezeichnung der Erhebung: Wertpapierbestände Erhebungsgegenstand: Bestände an Wertpapieren in offenen Kundendepots; Gliederung nach Wertpapierkategorien (insbesondere Geldmarktpapiere, Kassenobligationen, Obligatio- nen, Aktien, Anteile an Kollektivanlagen, struktu- rierte Produkte, übrige Wertschriften), nach Herkunft der Emittenten (Inland oder Ausland) und nach Währungen; Gliederung der Depotinhaber nach Wirtschaftssektoren und nach Sitz oder Wohnsitz im Inland oder im Ausland; Bestand der ausgeliehenen Wertpapiere Art der Erhebung: Teilerhebung; Vollerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Depotbestand 4,3 Milliarden Franken überschreitet, melden monatlich; alle anderen Ban- ken melden einmal pro Jahr im Rahmen der ausführ- lichen Jahresendstatistik Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Monatlich; jährlich Einreichefrist nach Stichtag: Monatliche Meldung: 25 Tage Jährliche Meldung: 3 Monate Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2007

Bezeichnung der Erhebung: Wertpapierumsätze Erhebungsgegenstand: Umsätze in offenen Kundendepots aus Kauf- und Verkaufsgeschäften; Gliederung der Depotinhaber nach Sitz oder Wohnsitz im Inland oder im Ausland; Gliederung der Umsätze nach Wertpapierkategorien (insbesondere Geldmarktpapiere, Kassenobligatio- nen, Obligationen, Aktien, Anteile an Kollektivanla- gen, strukturierte Produkte, übrige Wertschriften), nach Herkunft der Emittenten (Inland oder Ausland) und nach Währungen Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, welche die Erhebung der Wertpapierbe- stände monatlich einreichen müssen Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 25 Tage Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2007

Bezeichnung der Erhebung: Kollektivanlagenstatistik Erhebungsgegenstand: Vermögensbestand und Vermögensveränderung der kollektiven Kapitalanlagen; Wert der von den kollek- tiven Kapitalanlagen herausgegebenen und zurück- genommenen Anteilsscheine; Gliederung der Ver- mögenswerte nach Inland und Ausland, nach Währungen und nach Anlagekategorien (Geldmarkt- instrumente, Forderungen aus Pensionsgeschäften, Obligationen, Aktien und andere Beteiligungspa- piere, Anteile an anderen Kollektivanlagen, Grund- stücke und Immobilien, übrige Wertpapiere); Gliede- rung der Verbindlichkeiten nach Inland und Ausland; Gliederung der kollektiven Kapitalanlagen nach Rechtsform und gesetzlichen Arten offener kollek- tiver Kapitalanlagen; Erfolgsrechnung Art der Erhebung: Vollerhebung Auskunftspflichtige Institute: Fondsleitungen schweizerischer Fonds, schweizeri- sche Gesellschaften für kollektive Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 20065 sowie Vertreter ausländischer kollektiver Kapital- anlagen in der Schweiz Erhebungsstufe: – Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 20 Tage Besondere Bestimmungen: –

5 SR 951.31

Nationalbankverordnung AS 2007

Bezeichnung der Erhebung: Adressausfallrisiken im Interbankbereich Erhebungsgegenstand: Erfassung der 10 beziehungsweise 20 grössten For- derungs- und Verpflichtungspositionen gegenüber anderen Banken beziehungsweise Bankgruppen im Inland und im Ausland Art der Erhebung: Vollerhebung Auskunftspflichtige Institute: Alle Banken beziehungsweise Bankgruppen Erhebungsstufe: Konzern Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 2 Monate Besondere Bestimmungen: Wenn die Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 NBV erfüllt sind, kann die Einreichefrist auf 24 Stunden verkürzt werden

Nationalbankverordnung AS 2007

Bezeichnung der Erhebung: Länderweise Gliederung der Wertpapierbestände (IMF Coordinated Portfolio Investment Survey) Erhebungsgegenstand: Erfassung der Wertpapierbestände ausländischer Emittenten in den Bankdepots inländischer Kunden; Gliederung nach Wertpapierkategorien (Geldmarkt- papiere, Obligationen, Aktien, Anteile an Kollektiv- anlagen, strukturierte Produkte und übrige Wert- schriften) und nach Herkunftsland der Emittenten Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren zu erfassende Depotbestände 1,8 Milliarden Franken überschreiten Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Jährlich Einreichefrist nach Stichtag: 3 Monate Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2007

Bezeichnung der Erhebung: Auslandstatus (BIS Consolidated Banking Statistics) Erhebungsgegenstand: Länderweise Gliederung der finanziellen Forderun- gen und Verpflichtungen des Bankensektors auf konsolidierter Basis entsprechend den Vorschriften der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich; Gliederung der Forderungen nach Sicherheiten (Grundpfand, Lombard, Bürgschaften und Garantien, übrige) Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Auslandaktiven oder deren Treuhand- forderungen gegenüber dem Ausland 1 Milliarde Franken übersteigen Erhebungsstufe: Geschäftsstelle, Unternehmung oder Konzern Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 2 Monate Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2007

Bezeichnung der Erhebung: Eurodevisenstatistik (BIS Locational Banking Statistics) Erhebungsgegenstand: Forderungen und Verpflichtungen sowie Treuhand- geschäfte des inländischen Bankensektors gegenüber dem Ausland entsprechend den Vorschriften der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Auslandaktiven und -passiven 1 Mil- liarde Franken übersteigen Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 25 Tage Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2007

Bezeichnung der Erhebung: Devisen- und Derivaterhebung (BIS OTC Derivatives Statistics) Erhebungsgegenstand: Devisen- und Derivatgeschäfte entsprechend den Vorgaben der Bank für Internationalen Zahlungsaus- gleich; Bestände; Umsätze Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Halbjährliche Statistik: 2 grösste Bankkonzerne Alle drei Jahre: Banken, deren Kontraktvolumen der offenen derivativen Finanzinstrumente 8 Milliarden Franken (für Umsatzstatistik) beziehungsweise 3,5 Milliarden Schweizer Franken (für Bestandesstatis- tik) überschreitet Erhebungsstufe: Geschäftsstelle (Umsätze); Konzern (Bestände) Periodizität: Umsätze: alle drei Jahre Bestände: halbjährlich und alle drei Jahre Einreichefrist nach Stichtag: 2 Monate Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2007

Bezeichnung der Erhebung: Erhebungen im Bereich der Zahlungsbilanz Erhebungsgegenstand: Grenzüberschreitender Handel mit Gütern (ohne Aussenhandel gemäss Erhebung der Oberzolldirek- tion) und Dienstleistungen, Transithandel, grenz- überschreitende Arbeits- und Vermögenseinkom- men, Übertragungen und Kapitalverkehr (Strom- grössen) gemäss den Richtlinien des Internationalen Währungsfonds. Gliederung nach Ländern, Art der Transaktionen sowie nach Wirtschaftssektoren Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Juristische Personen und Gesellschaften, wenn der Transaktionswert in der Erhebungsperiode 100 000 Franken je Erhebungsgegenstand (1 Million Franken je Erhebungsgegenstand im Bereich des Kapitalver- kehrs) überschreitet Erhebungsstufe: – Periodizität: Quartalsweise oder jährlich Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Besondere Bestimmungen: Die Auskunftspflicht ist ebenfalls erfüllt, wenn die am Zahlungsverkehr beteiligte Bank die Transaktion meldet

Nationalbankverordnung AS 2007

Bezeichnung der Erhebung: Finanzielle Forderungen und Verpflichtungen gegenüber dem Ausland und Direktinvestitionen (Auslandsvermögenstatistik) Erhebungsgegenstand: Forderungen und Verpflichtungen (Bestandesgrös- sen) gegenüber dem Ausland, schweizerische Direkt- investitionen im Ausland und ausländische Direktin- vestitionen in der Schweiz gemäss den Richtlinien des Internationalen Währungsfonds. Gliederung nach Ländern, Art der Bestandesgrössen sowie nach Wirtschaftssektoren Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Juristische Personen und Gesellschaften, deren Guthaben, Verpflichtungen oder Direktinvestitionen zum Erhebungszeitpunkt 10 Millionen Franken je Erhebungsgegenstand übersteigen Erhebungsstufe: – Periodizität: Quartalsweise oder jährlich Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat (Quartalsmeldungen), 3 Monate (Jahres- meldungen) Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2007

Bezeichnung der Erhebung: Zinsen-, Kommissions- und Handelsgeschäft Erhebungsgegenstand: Zinsen-, Kommissions- und Handelsgeschäft mit Kunden und Banken im Ausland Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, Effektenhändler und Vermögensverwalter, deren Auslandguthaben respektive Auslandverpflich- tungen 500 Millionen Franken überschreiten und/ oder die Wertpapiere von ausländischen Kunden im Wert von mehr als 500 Millionen Franken verwalten Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2007

Bezeichnung der Erhebung: Bargeldloser Zahlungsverkehr – Zahlungssysteme Erhebungsgegenstand: Betrag und Anzahl der abgewickelten Transaktionen gegliedert nach Währungen; Anzahl direkter Teil- nehmer Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Betreiber von Zahlungssystemen, die Zahlungen im Betrag von über 100 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln (ohne so genannte Inhouse- Zahlungssysteme) Erhebungsstufe: – Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2007

Bezeichnung der Erhebung Bargeldloser Zahlungsverkehr – Datenträger- applikationen Erhebungsgegenstand: Betrag und Anzahl der abgewickelten Transaktionen; Anzahl direkter Teilnehmer Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Betreiber von Datenträgerapplikationen, die Zahlun- gen im Betrag von über 100 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln Erhebungsstufe: – Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2007

Bezeichnung der Erhebung: Bargeldloser Zahlungsverkehr – Debitkarten Erhebungsgegenstand: Betrag und Anzahl der abgewickelten Transaktionen gegliedert nach Ort der Transaktion (Inland und Ausland), nach Art der Transaktion (Kauf von Waren und Dienstleistungen, Bargeldbezug) sowie nach Herkunft der Karten (Inland und Ausland); Gliederung der Bargeldbezüge nach Währungen; Anzahl Karten; Anzahl Akzeptanzstellen und Termi- nals Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Herausgeber von Debitkarten, die Zahlungen im Betrag von über 100 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln Erhebungsstufe: – Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2007

Bezeichnung der Erhebung: Bargeldloser Zahlungsverkehr – Kreditkarten Erhebungsgegenstand: Betrag und Anzahl der abgewickelten Transaktionen gegliedert nach Ort der Transaktion (Inland und Ausland), nach Art der Transaktion (Kauf von Waren und Dienstleistungen, Bargeldbezug) sowie nach Herkunft der Karten (Inland und Ausland); Anzahl Karten; Anzahl Akzeptanzstellen; mittels Lastschriftverfahren abgerechnete Karten Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Herausgeber von Kreditkarten, die Zahlungen im Betrag von über 100 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln Erhebungsstufe: – Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2007

Bezeichnung der Erhebung: Bargeldloser Zahlungsverkehr – Checkverkehr Erhebungsgegenstand: Betrag und Anzahl der abgewickelten Transaktionen gegliedert nach Ort der Transaktion (Inland und Ausland) und Domizil des Kunden (Inland und Ausland) Art der Erhebung: Vollerhebung Auskunftspflichtige Institute: Clearingstelle für Checks Erhebungsstufe: – Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2007

Bezeichnung der Erhebung: Bargeldloser Zahlungsverkehr – E-Geld Erhebungsgegenstand: Betrag und Anzahl der abgewickelten Transaktionen; Betrag und Anzahl der Ladungen; Float; Anzahl Akzeptanzstellen und Terminals; Anzahl Karten Art der Erhebung: Vollerhebung Auskunftspflichtige Institute: Emittenten von E-Geld Erhebungsstufe: – Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2007

Bezeichnung der Erhebung: Geldausgabeautomaten (ATM) Erhebungsgegenstand: Anzahl Automaten Art der Erhebung: Vollerhebung Auskunftspflichtige Institute: Betreiber von Netzen von Geldausgabeautomaten Erhebungsstufe: – Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Besondere Bestimmungen: –

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