AS 2007 3365
Übereinkommen über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation
Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
SR 0.784.607; AS 1989 1926
Änderungen des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung Angenommen von der INMARSAT-Versammlung am 19. Januar 1989 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. Juni 1997
Übersetzung1 Präambel Der dritte Absatz der Präambel erhält folgenden Wortlaut: im Hinblick darauf, dass der Welthandel auf den Transport auf dem See-, Luft- und Landweg angewiesen ist, Der siebte Absatz der Präambel erhält folgenden Wortlaut: in Bekräftigung der Tatsache, dass ein Seefunksatellitensystem zum Nutzen aller Staaten auch für den Flugfunkdienst, den beweglichen Landfunkdienst sowie den Funkverkehr auf Gewässern, die nicht Teil der Meeresumwelt sind, offen ist,
Art. 1 Begriffsbestimmungen Artikel 1 Buchstabe f erhält folgenden Wortlaut: f) «Schiff» bezeichnet Wasserfahrzeuge jeder Art, die in der Meeresumwelt oder auf Gewässern, die nicht Teil der Meeresumwelt sind, betrieben wer- den. Der Ausdruck umfasst unter anderem Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb, Unterwassergerät, schwimmendes Gerät und Plattformen ohne dauernde Verankerung; In Artikel 1 werden die folgenden neuen Buchstaben i und j ergänzt: i) «Bewegliche Erdfunkstelle» bezeichnet eine Erdfunkstelle des beweglichen Funkdienstes über Satelliten, die dazu bestimmt ist, während der Bewegung oder während des Haltens an beliebigen Orten betrieben zu werden; j) «Land-Erdfunkstelle» bezeichnet eine Erdfunkstelle des festen Funkdienstes über Satelliten oder in bestimmten Fällen des beweglichen Funkdienstes über Satelliten, die sich an einem bestimmten festen Punkt oder innerhalb eines bestimmten Bereichs an Land befindet und der Bereitstellung einer Speiseverbindung für den beweglichen Funkdienst über Satelliten dient.
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 3365).
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Art. 3 Zweck Artikel 3 Absatz 1 und 2 erhält folgenden Wortlaut:
1. Zweck der Organisation ist es, das zur Verbesserung des Seefunkverkehrs und,
soweit möglich, des Flugfunk- und des beweglichen Landfunkverkehrs und des Funkverkehrs auf Gewässern, die nicht Teil der Meeresumwelt sind, erforderliche Weltraumsegment zur Verfügung zu stellen und dadurch zur Verbesserung der Not- und Sicherheitsfunkverbindungen zum Schutz des menschlichen Lebens, der Funk- verbindungen für Luftverkehrsdienste, der Leistungsfähigkeit und der Lenkung des Transports auf dem See-, Luft- und Landweg, der öffentlichen Seefunk-, Flugfunk- und anderer beweglicher Dienste für den öffentlichen Nachrichtenaustausch sowie im Bereich Funkortung beizutragen. 2. Die Organisation ist bestrebt, alle Gebiete zu versorgen, in denen ein Bedarf an Verbindungen für Seefunk, Flugfunk und andere bewegliche Funkdienste besteht.
Art. 7 Zugang zum Weltraumsegment Artikel 7 Absatz 1, 2 und 3 erhält folgenden Wortlaut:
1. Das INMARSAT-Weltraumsegment kann zu den vom Rat festzulegenden
Bedingungen von Schiffen und Luftfahrzeugen aller Staaten sowie beweglichen Erdfunkstellen an Land benutzt werden. Bei der Festlegung der Bedingungen behandelt der Rat keine Schiffe, Luftfahrzeuge oder bewegliche Erdfunkstellen an Land unterschiedlich aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit.
2. Der Rat kann den Zugang zu dem INMARSAT-Weltraumsegment für Erdfunk-
stellen genehmigen, die sich auf Konstruktionen befinden, die in der Meeresumwelt betrieben werden und keine Schiffe sind, sowie für bewegliche Erdfunkstellen, die an festen Standorten an Land installiert sind, sofern und solange der Betrieb dieser Erdfunkstellen keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Bereitstellung beweglicher Funkdienste über Satelliten hat.
3. Land-Erdfunkstellen, die über das INMARSAT-Weltraumsegment Verbindung
halten, müssen sich auf dem der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Landgebiet befinden und in vollem Umfang Eigentum von Vertragsparteien oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Rechtsträgern sein. Der Rat kann etwas anderes genehmigen, wenn er feststellt, daß dies im Interesse der Organisation liegt. In Artikel 7 wird der folgende Absatz 4 ergänzt:
4. Die Benutzung des INMARSAT-Weltraumsegments durch bewegliche Erdfunk-
stellen, die sich auf dem der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden Landgebiet befinden, unterliegt den Funkverkehrsvorschriften dieses Staates und darf der Sicherheit dieses Staates nicht schaden.
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Art. 12 Versammlung - Aufgaben Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgenden Wortlaut: c) auf Empfehlung des Rates die Errichtung zusätzlicher Weltraumsegment- anlagen zu genehmigen, deren besonderer oder hauptsächlicher Zweck darin besteht, Ortungs- oder Sicherheitsfunkdienste bereitzustellen. Jedoch können die Weltraumsegmentanlagen, die für öffentliche Seefunk-, Flugfunk- und andere bewegliche Dienste für den öffentlichen Nachrichtenaustausch ein- gerichtet worden sind, ohne eine solche Genehmigung für Fernmeldeverbin- dungen für Seenot-, Sicherheits- und Funkortungszwecke verwendet wer- den;
Art. 15 Rat – Aufgaben Artikel 15 Buchstabe a, c und h erhält folgenden Wortlaut: a) die Bestimmung des Bedarfs an Fernmeldeverbindungen für den Seefunk, Flugfunk und andere bewegliche Fernmeldedienste über Satelliten und der Annahme von Zielsetzungen, Plänen, Programmen, Verfahren und Mass- nahmen für die Planung, die Entwicklung, den Bau, die Errichtung, die Übernahme durch Kauf oder Miete, den Betrieb, die Unterhaltung und die Benutzung des INMARSAT-Weltraumsegments einschliesslich der Beschaf- fung der für diesen Bedarf erforderlichen Startdienste; c) die Annahme technischer Normen und Verfahren für die Zulassung von Land-Erdfunkstellen, beweglichen Erdfunkstellen und Erdfunkstellen auf Konstruktionen in der Meeresumwelt, die Zugang zu dem INMARSAT- Weltraumsegment haben sollen, und für die Überprüfung und Überwachung der Funktion der Erdfunkstellen, die Zugang zu dem INMARSAT-Raum- segment haben und es benutzen können. Bei beweglichen Erdfunkstellen sollen die technischen Normen so ausführlich sein, dass sie von nationalen Zulassungsbehörden nach Belieben für Zwecke der Typenzulassung ver- wendet werden können; h) die Festlegung von Regelungen für ständige Konsultationen mit Gremien, die vom Rat als Vertretung von Reedern, von Luft- und Landtransportunter- nehmen, des Personals im See-, Luft- und Landtransportwesen und von anderen Benutzern von Fernmeldeverbindungen für Schifffahrt, Luftfahrt und anderen beweglichen Diensten anerkannt sind;
Art. 21 Erfindungen und technische Informationen Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 7 Buchstabe b Ziffer i erhält folgenden Wortlaut:
2. b) das Recht, diese Erfindungen und technischen Informationen den Vertrags-
parteien und Unterzeichnern und anderen der Hoheitsgewalt einer Vertrags- partei unterstehenden Personen bekanntzugeben und bekanntgeben zu las- sen, sie zu verwenden sowie die Vertragsparteien und Unterzeichner und die genannten anderen Personen zu ermächtigen und ermächtigen zu lassen, die-
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se Erfindungen und technischen Informationen im Zusammenhang mit dem INMARSAT-Weltraumsegment und jeder damit arbeitenden beweglichen Erdfunkstelle oder Land-Erdfunkstelle ohne Entgelt zu verwenden.
7. b) i) im Zusammenhang mit dem INMARSAT-Weltraumsegment oder jeder
damit arbeitenden Land-Erdfunkstelle oder beweglichen Erdfunkstelle ohne Entgelt;
Art. 32 Unterzeichnung und Ratifikation Artikel 32 Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut: 3. Ein Staat kann, wenn er Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder jeder- zeit danach durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer erklären, auf welche Register von Schiffen, auf welche Luftfahrzeuge und beweglichen Erdfunkstellen an Land, die in seinem Auftrag betrieben werden, und auf welche LandErdfunkstellen in seinem Hoheitsbereich das Übereinkommen Anwendung findet.
Betriebsvereinbarung
Art. V Investitionsanteile Artikel V Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut: 2. Zur Festlegung der Investitionsanteile wird die Benutzung in beiden Richtungen in zwei gleiche Teile geteilt, einen Teil für die bewegliche Erdfunkstelle und einen Landteil. Der Teil, der mit dem Schiff, dem Luftfahrzeug oder der beweglichen Erdfunkstelle an Land verbunden ist, von wo der Verkehr ausgeht oder wo er endet, wird dem Unterzeichner der Vertragspartei zugerechnet, in deren Auftrag das Schiff oder Luftfahrzeug oder die bewegliche Erdfunkstelle betrieben wird. Der mit dem Landgebiet, von dem der Verkehr ausgeht oder in dem er endet, verbundene Teil wird dem Unterzeichner der Vertragspartei zugerechnet, von deren Hoheitsgebiet der Verkehr ausgeht oder in deren Hoheitsgebiet er endet. Übersteigt jedoch in bezug auf einen Unterzeichner das Verhältnis der Teile für die bewegliche Erdfunk- stelle zu den Landteilen 20:1, so wird diesem Unterzeichner auf Antrag an den Rat eine Benutzung, die dem Doppelten des Landteils entspricht, oder ein Investitions- anteil von 0,1 Prozent zugerechnet, je nachdem, welcher Wert höher ist. Konstrukti- onen, die in der Meeresumwelt betrieben werden und für die der Zugang zum INMARSAT-Weltraumsegment vom Rat genehmigt worden ist, gelten für die Zwecke dieses Absatzes als Schiffe.
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Art. XIV Zulassung von Erdfunkstellen Artikel XIV, Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:
2. Jeder Antrag auf Zulassung wird der Organisation von dem Unterzeichner der
Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Land-Erdfunkstelle befindet oder befinden wird, oder von der Vertragspartei oder dem Unterzeichner der Vertragspar- tei, nach deren Recht die bewegliche Erdfunkstelle oder die Erdfunkstelle auf einer in der Meeresumwelt betriebenen Konstruktion zugelassen ist, oder, wenn sich die Land-Erdfunkstelle oder die bewegliche Erdfunkstelle in einem Gebiet oder auf einem Schiff oder Luftfahrzeug oder einer in der Meeresumwelt betriebenen Kon- struktion befindet, die nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehen, von einem bevollmächtigten Fernmelde-Rechtsträger vorgelegt.
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