AS 2007 3425
Bundesgesetz über die Stromversorgung
Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG)
vom 23. März 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 89, 91 Absatz 1, 96 und 97 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20042, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversor- gung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen.
2 Es soll ausserdem die Rahmenbedingungen festlegen für:
a. eine zuverlässige und nachhaltige Versorgung mit Elektrizität in allen Lan- desteilen; b. die Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Elektrizitätswirtschaft.
Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden.
2 Der Bundesrat kann den Geltungsbereich des Gesetzes oder einzelner Bestimmun-
gen auf andere Elektrizitätsnetze ausdehnen, soweit dies nötig ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
Art. 3 Kooperation und Subsidiarität
1 Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den
Vollzug dieses Gesetzes mit betroffenen Organisationen, insbesondere solchen der Wirtschaft zusammen.
2 Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen
dieser Organisationen. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie deren Ver- einbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht.
SR 734.7
2004-2411 3425
Stromversorgungsgesetz AS 2007
Art. 4 Begriffe
1 In diesem Gesetz bedeuten:
a. Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforder- lichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinvertei- lung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze; b. Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigen- bedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspei- cherkraftwerken; c. Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umge- bungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse; d. Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen; e. Regelenergie: Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes; f. Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen fest- gelegt; g. Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanz- management, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Mes- sungen und Ausgleich der Wirkverluste; h. Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländi- schen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird; i. Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversor- gungsunternehmen.
2 Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz
verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.
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Stromversorgungsgesetz AS 2007
1. Abschnitt: Gewährleistung der Grundversorgung
Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie 1 Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetrei- ber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden. 2 Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.
3 DieKantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten,
Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen.
4 Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone
sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen. 5 Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuord- nung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteils- mässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznut- zungsentgelte verpflichten.
Art. 6 Lieferpflicht und Tarifgestaltung für feste Endverbraucher 1 Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.
2 Als feste Endverbraucher im Sinne dieses Artikels gelten die Haushalte und die
anderen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte. 3 Die Betreiber der Verteilnetze legen in ihren Netzgebieten für feste Endverbrau- cher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungs- ebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest. Die Elektrizi- tätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröf- fentlichen.
4 Zur Festlegung des Tarifbestandteils für die Netznutzung gelten die Artikel 14
und 15. Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen. 5 Die Betreiber der Verteilnetze sind verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben.
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6 Feste Endverbraucher haben keinen Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13
Absatz 1.
Art. 7 Wahlmodell abgesicherte Stromversorgung 1 Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den Endverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von weniger als
100 MWh pro Verbrauchsstätte, die von ihrem Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1
keinen Gebrauch machen, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität zu angemessenen Tarifen liefern können.
2 Die Betreiber der Verteilnetze legen in ihren Netzgebieten für Endverbraucher
nach Absatz 1 mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest. Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu ver- öffentlichen. 3 Zur Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung gelten die Artikel 14 und 15. Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kosten- trägerrechnung zu führen.
2. Abschnitt: Sicherstellung der Versorgung
Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber
1 Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere:
a. die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes; b. die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen; c. die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität; d. die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Emp- fehlungen anerkannter Fachorganisationen. 2 Sie erstellen Mehrjahrespläne zur Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. 3 Sie orientieren die Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse.
4 Der Bundesrat kann für Betreiber von kleinen Verteilnetzen Erleichterungen in
Bezug auf die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 vorsehen. 5 Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvor- nahmen vor.
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Stromversorgungsgesetz AS 2007
Art. 9 Massnahmen bei Gefährdung der Versorgung 1 Ist die sichere und erschwingliche Versorgung mit Elektrizität im Inland trotz der Vorkehren der Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft mittel- oder langfristig erheblich gefährdet, so kann der Bundesrat unter Einbezug der Kantone und der Organisationen der Wirtschaft Massnahmen treffen zur: a. Steigerung der Effizienz der Elektrizitätsverwendung; b. Beschaffung von Elektrizität, insbesondere über langfristige Bezugsverträge und den Ausbau der Erzeugungskapazitäten; c. Verstärkung und zum Ausbau von Elektrizitätsnetzen.
2 Der Bundesrat kann wettbewerbliche Ausschreibungen für die Steigerung der
Effizienz der Elektrizitätsverwendung und die Beschaffung von Elektrizität durch- führen. Er legt in der Ausschreibung die Kriterien fest in Bezug auf die Versor- gungssicherheit und Wirtschaftlichkeit.
3 Bei der Elektrizitätsbeschaffung und beim Ausbau der Erzeugungskapazitäten
haben erneuerbare Energien Vorrang.
4 Entstehen aus den Ausschreibungen nach Absatz 2 Mehrkosten, so werden diese
von der nationalen Netzgesellschaft mit einem Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze abgegolten. Die Abgeltung ist zu befristen. 5 Wird ein Gewinn erwirtschaftet, so müssen allfällige Abgeltungen für Mehrkosten der nationalen Netzgesellschaft ganz oder teilweise zurückerstattet werden. Eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals muss gewährleistet sein. Die Netzgesellschaft verwendet die Rückerstattungen für: a. die Reduktion der Übertragungskosten der Hochspannungsnetze; b. die Verstärkung oder den Ausbau der Hochspannungsnetze.
1. Abschnitt: Entflechtung, Kostenrechnung und Information
Art. 10 Entflechtung
1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben die Unabhängigkeit des Netz-
betriebs sicherzustellen. Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen sind untersagt. 2 Wirtschaftlich sensible Informationen, die aus dem Betrieb der Elektrizitätsnetze gewonnen werden, müssen von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter Vorbehalt der gesetzlichen Offenlegungspflichten vertraulich behandelt werden und dürfen nicht für andere Tätigkeitsbereiche genutzt werden.
3 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Verteilnetzbereiche mindes-
tens buchhalterisch von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
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Stromversorgungsgesetz AS 2007
Art. 11 Jahres- und Kostenrechnung
1 Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen erstellen für
jedes Netz je eine Jahresrechnung sowie eine Kostenrechnung, die beide von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflochten sind. Die Kostenrechnung ist der ElCom jährlich vorzulegen.
2 Der Bundesrat kann Mindestanforderungen für die Vereinheitlichung der Rech-
nungslegung und Kostenrechnung erlassen.
Art. 12 Information und Rechnungsstellung
1 Die Netzbetreiber stellen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht
zugänglich bereit und veröffentlichen die Netznutzungstarife, die Jahressumme der Netznutzungsentgelte, die Elektrizitätstarife, die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen sowie die Jahresrechnungen. 2 Sie stellen für die Netznutzung transparent und vergleichbar Rechnung. Die Abga- ben und Leistungen an Gemeinwesen und die Zuschläge auf die Übertragungskosten des Hochspannungsnetzes sind gesondert auszuweisen. Soweit die Netzbetreiber auch Endverbraucher mit Elektrizität beliefern, ist dies auf der Rechnung getrennt auszuweisen.
3 Sie dürfen bei Lieferantenwechsel auf den vertraglich vorgesehenen Kündigungs-
termin keine Kosten für den Wechsel auferlegen.
2. Abschnitt: Netzzugang und Netznutzungsentgelt
Art. 13 Netzzugang 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren.
2 Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit
Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: a. der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; b. keine freie Kapazität vorhanden ist; c. bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder d. eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt.
3 Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen
Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: a. Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; b. Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 7 Absatz 1; c. Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Was- serkraft.
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Art. 14 Netznutzungsentgelt 1 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
2 Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu ent-
richten.
3 Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt:
a. Sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. b. Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. c. Sie müssen im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kunden- gruppe einheitlich sein. d. Individuell in Rechnung gestellte Kosten sind auszuschliessen. e. Sie müssen den Zielen einer effizienten Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen.
4 Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnis-
mässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Mass- nahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss.
5 Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsver-
träge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt.
Art. 15 Anrechenbare Netzkosten
1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren,
leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.
2 Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt
zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für System- dienstleistungen sowie für den Unterhalt der Netze.
3 Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bezie-
hungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapital- kosten anrechenbar sind höchstens: a. die kalkulatorischen Abschreibungen; b. die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
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4 Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a. Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten; b. einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
Art. 16 Kosten der Netznutzung durch grenzüberschreitende Lieferungen 1 Das Entgelt für die grenzüberschreitende Nutzung des Übertragungsnetzes richtet sich nach den durch die tatsächliche Nutzung verursachten Kosten. Sie sind separat zu ermitteln und dürfen nicht den inländischen Endverbrauchern angelastet werden. 2 Basis für die Berechnung der Kapitalkosten bilden die langfristigen durchschnitt- lichen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkapazitäten (long run average incremental costs, LRAIC). Die kalkulatorischen Abschreibungen erfolgen linear über eine je nach Anlagekomponente spezifisch festgelegte Zeitdauer. Die für den Betrieb notwendigen Vermögenswerte werden zu einem angemessenen Zinssatz verzinst.
3 Der Bundesrat kann die Abschreibungsdauer sowie den angemessenen Zinssatz
festlegen und die betriebsnotwendigen Vermögenswerte bezeichnen.
Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz 1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazi- tät nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln.
2 Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz
haben Lieferungen auf Grund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, sowie Lieferungen nach Artikel 13 Absatz 3 Vorrang.
3 Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die
Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Aus- gleich der Netzbelastung ergreifen kann.
4 Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach
marktorientierten Verfahren zugeteilt werden.
5 Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für:
a. die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; b. Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes;
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c. die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Arti- kel 15.
6 Der Bundesrat kann für Netzkapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungs-
netz, die nach dem 1. Januar 2005 in Betrieb genommen wurden, Ausnahmen beim Netzzugang (Art. 13) und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten (Art. 15) vorsehen.
3. Abschnitt: Schweizerisches Übertragungsnetz
Art. 18 Nationale Netzgesellschaft
1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen
Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktien- gesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2 Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein.
3 Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbunde- nen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehö- ren.
4 Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5 Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6 Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeu- gung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besit- zen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der System- dienstleistungen, sind zulässig.
7 Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die
Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen. 8 Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausge- wogene Vertretung der Regionen.
9 Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den
Organen sicherzustellen.
Art. 19 Statuten der nationalen Netzgesellschaft
2 Der Bundesrat prüft dabei insbesondere, ob die Statuten oder deren Änderung
gewährleisten:
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a. die Versorgungssicherheit der Schweiz beziehungsweise der einzelnen Lan- desteile; b. die Unabhängigkeit der Netzgesellschaft; und c. den diskriminierungsfreien Netzbetrieb.
Art. 20 Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft 1 Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertra- gungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest.
2 Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
a. Sie betreibt und überwacht das gesamtschweizerische Übertragungsnetz und führt es als eine Regelzone. Sie hat die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes. b. Sie ist für das Bilanzmanagement verantwortlich und stellt die weiteren Sys- temdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicher. Die zu diesem Zweck benötigten Kraftwerkskapazitäten sind nach transpa- renten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen. c. Bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs ordnet sie die notwendigen Mass- nahmen an. Sie regelt die Einzelheiten mit den Kraftwerksbetreibern, den Netzbetreibern und weiteren Beteiligten. d. Sie erarbeitet transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Hand- habung von Engpässen. e. Sie arbeitet mit den ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien.
3 Der Bundesrat kann die Netzgesellschaft verpflichten, für den Abruf von Regel-
energie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie, insbesondere aus Wasser- kraft, einzusetzen. 4 Die nationale Netzgesellschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall bei der ElCom die Enteignung beantragen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundes- gesetzes vom 20. Juni 19303 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
4. Kapitel: Elektrizitätskommission
Art. 21 Organisation 1 Der Bundesrat bestellt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Elektrizitäts- kommission (ElCom); er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich der Elektrizitätswirt-
3 SR 711
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schaft ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
2 Die ElCom untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen vom Bundesrat und
vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.
3 Die ElCom kann das Bundesamt für Energie (Bundesamt) beim Vollzug dieses
Gesetzes beiziehen und ihm Weisungen erteilen.
4 Die ElCom erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung,
das der Genehmigung des Bundesrates bedarf.
5 Die Kosten der ElCom werden durch Verwaltungsgebühren gedeckt. Der Bundes-
rat regelt die Einzelheiten.
Art. 22 Aufgaben
1 Die ElCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und
erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungs- bestimmungen notwendig sind.
2 Sie ist insbesondere zuständig für:
a. den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedin- gungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen; b. die Überprüfung der Netznutzungstarife und –entgelte sowie der Elektrizi- tätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen unter- sagen; c. den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5.
3 Die ElCom beobachtet und überwacht die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im
Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen. Sie überprüft zu diesem Zweck insbesondere den Zustand und Unterhalt des Übertra- gungsnetzes sowie die regionale Ausgewogenheit der Investitionen der nationalen Netzgesellschaft. 4 Zeichnet sich mittel- oder langfristig eine erhebliche Gefährdung der inländischen Versorgungssicherheit ab, unterbreitet die ElCom dem Bundesrat Vorschläge für Massnahmen nach Artikel 9. 5 Die ElCom koordiniert ihre Tätigkeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und vertritt die Schweiz in den entsprechenden Gremien. 6 Die ElCom orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bun- desrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
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Art. 23 Rechtsschutz Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5. Kapitel: Internationale Vereinbarungen
Art. 24 Der Bundesrat kann unter Vorbehalt von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974 internationale Vereinbarun- gen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, abschliessen.
6. Kapitel:
Auskunftspflicht, Amts- und Geschäftsgeheimnis, Aufsichtsabgabe
Art. 25 Auskunftspflicht und Amtshilfe
1 Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sind verpflichtet, den zuständigen
Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2 Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, an Abklärungen der
ElCom und des Bundesamtes mitzuwirken und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Art. 26 Amts- und Geschäftsgeheimnis
1 Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind, unterstehen dem
Amtsgeheimnis.
2 Sie dürfen keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben.
Art. 27 Datenschutz
1 Das Bundesamt und die ElCom bearbeiten im Rahmen der Zweckbestimmung
dieses Gesetzes Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (Art. 29).
2 Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren.
Art. 28 Aufsichtsabgabe Zur Deckung notwendiger Kosten aus der Zusammenarbeit der ElCom und des Bundesamtes mit ausländischen Behörden kann der Bundesrat bei der Netzgesell- schaft eine angemessene Aufsichtsabgabe erheben; diese kann von der Netzgesell-
4 SR 172.010
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schaft über das Entgelt für die grenzüberschreitende Nutzung des Übertragungs- netzes abgerechnet werden.
7. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 29
1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. Preisvorteile nicht oder in zu geringer Höhe weiter gibt (Art. 6); b. die buchhalterische und rechtliche Entflechtung der Netzbereiche nicht oder falsch vornimmt oder Informationen aus dem Netzbetrieb für andere Tätig- keitsbereiche nutzt (Art. 10 und 33 Abs. 1); c. die kostenrechnungsmässige Entflechtung der Netzbereiche nicht oder falsch vornimmt (Art. 11); d. die Kosten für die Netznutzung in der Rechnung nicht oder falsch ausweist, oder für den Lieferantenwechsel widerrechtlich Kosten erhebt (Art. 12); e. den Netzzugang widerrechtlich verweigert (Art. 13); f. von den zuständigen Behörden verlangte Auskünfte verweigert oder unrich- tige Angaben macht (Art. 25 Abs. 1); g. gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. 2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
3 Das Bundesamt verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach dem Bundesgesetz
vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 30 Vollzug
2 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
3 Der Bundesrat kann den Erlass technischer oder administrativer Vorschriften dem Bundesamt übertragen.
4 Der Bundesrat kann private Organisationen zum Vollzug beiziehen.
5 SR 313.0
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Art. 31 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 32 Übergangsbestimmung für Einnahmen aus marktorientierten Zutei- lungsverfahren Die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren nach Artikel 17 Absatz 5 dürfen während zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auch zur Ent- schädigung von weiteren Kosten im Übertragungsnetz, insbesondere von risiko- adäquaten Entschädigungen der Eigentümer des Übertragungsnetzes, verwendet werden.
Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft
1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche
spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten. 2 Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Inter- operabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwen- digen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden. 3 Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforder- lichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertra- gungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen. 4 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netz- gesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausge- glichen.
5 Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach
Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmun- gen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19306 über die Enteignung sind nicht an- wendbar.
6 Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeg-
lichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
Art. 34 Referendum und Inkrafttreten
2 Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt von Absatz 3 das Inkrafttreten.
6 SR 711
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3 Die Artikel 7 und 13 Absatz 3 Buchstabe b werden fünf Jahre nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes durch einen dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundes- beschluss in Kraft gesetzt. Im gleichen Bundesbeschluss werden die Artikel 6, 13 Absatz 3 Buchstabe a und 29 Absatz 1 Buchstabe a aufgehoben.
Nationalrat, 23. März 2007 Ständerat, 23. März 2007 Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Präsident: Peter Bieri Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Juli 2007 unbenützt abgelaufen.7
27. Juni 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
7 BBl 2007 2335
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Anhang (Art. 31)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 19998
Art. 27 Optionen für die Steuerpflicht
1 Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuer-
erhebung können sich Unternehmen und Organisationseinheiten, welche die Voraus- setzungen der Steuerpflicht nach Artikel 21 Absatz 1 nicht erfüllen oder nach Arti- kel 25 Absatz 1 von der Steuerpflicht ausgenommen sind, unter den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung festzusetzenden Bedingungen der Steuerpflicht freiwillig unterstellen. 2 Einen Rechtsanspruch auf freiwillige Unterstellung unter die Steuerpflicht haben insbesondere: a. jene Unternehmen, die eine Tätigkeit aufgenommen haben, welche darauf ausgerichtet ist, spätestens innert fünf Jahren im Inland regelmässig steuer- bare Jahresumsätze von mehr als 250 000 Franken zu erzielen. Die Steuer- pflicht beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit. b. Organisationseinheiten, die einen Kostenausgleich zwischen verschiedenen Akteuren einer Branche bewirken.
2. Energiegesetz vom 26. Juni 19989
Art. 1 Abs. 3–5 3 Die durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien ist bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Stand im Jahr 2000 um mindestens 5400 GWh zu erhöhen. Der Bundesrat kann Elektrizität, welche aus erneuerbaren Energien im Ausland erzeugt wurde, bis zu einem Anteil von 10 Prozent diesem Ziel anrechnen. 4 Die durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus Wasserkraftwerken ist bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Stand im Jahr 2000 um mindestens 2000 GWh zu erhöhen. 5 Der Endenergieverbrauch der privaten Haushalte ist bis zum Jahr 2030 mindestens auf dem Niveau im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung zu stabilisieren.
8 SR 641.20 9 SR 730.0
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Art. 5a Kennzeichnung und Herkunftsnachweis von Elektrizität Zum Schutz der Endverbraucher kann der Bundesrat Vorschriften über die Kenn- zeichnung von Elektrizität erlassen, insbesondere über die Art der Elektrizitäts- erzeugung und die Herkunft der Elektrizität. Er kann eine Pflicht zur Kennzeichnung sowie zum Nachweis der Herkunft von Elektrizität einführen.
Art. 6a Versorgungssicherheit 1 Zeichnet sich ab, dass die Versorgung der Schweiz mit Elektrizität längerfristig nicht genügend gesichert ist, schaffen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zustän- digkeiten zeitgerecht die Voraussetzungen, dass möglichst im Inland Produktions- kapazitäten bereitgestellt werden können. Sie stellen sicher, dass: a. die notwendigen Abläufe und Verfahren rasch durchgeführt werden; b. bei ihren Bauten sowie Anlagen, Planungen, Finanzierungen und anderen Tätigkeiten die Erzeugungstechnologien bevorzugt werden, die wirtschaft- lich sowie klimaneutral sind und sich am betreffenden Standort eignen; c. der Staat mit der Energiewirtschaft zusammenarbeitet.
2 Der Bund setzt sich für eine genügende Zusammenarbeit mit dem Ausland ein.
Art. 7 Anschlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energie 1 Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die fossile und erneuerbare Energie, ausgenommen Elektrizität aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung über
10 MW, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Bei
der Produktion von Elektrizität aus fossilen Energien gilt die Abnahmepflicht nur, wenn die Elektrizität regelmässig produziert und gleichzeitig die erzeugte Wärme genutzt wird. 2 Die Vergütung richtet sich nach marktorientierten Bezugspreisen für gleichwertige Energie. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 3 Die Netzbetreiber liefern die Energie den Produzenten zu Bezugspreisen, die sie von den übrigen Abnehmern verlangen.
Art. 7a Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien, wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen 1 Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die gesamte Elektrizität, die aus Neuanlagen durch die Nutzung von Sonnenenergie, Geothermie, Windenergie, Wasserkraft bis zu 10 MW, sowie Biomasse und Abfällen aus Biomasse gewonnen wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten, sofern diese Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen, erheblich erweitert oder erneuert werden.
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2 Die Vergütung richtet sich nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskos- ten von Referenzanlagen, die der jeweils effizientesten Technologie entsprechen. Die langfristige Wirtschaftlichkeit der Technologie ist Voraussetzung. Der Bundes- rat regelt die Einzelheiten, insbesondere die: a. Gestehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungs- klasse; b. jährliche Absenkung der Vergütung; c. Dauer der kostendeckenden Vergütung unter Berücksichtigung der Amorti- sation; d. periodischen Zubaumengen für die Photovoltaik, indem der Kostenentwick- lung Rechnung getragen wird; e. Definition des in der Vergütung enthaltenen ökologischen Mehrwerts und die Anforderungen an dessen Handelbarkeit.
3 Der Bundesrat kann wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen
regeln, insbesondere für den rationellen und sparsamen Umgang mit Elektrizität in Gebäuden und Unternehmen.
4 Von der Summe der Zuschläge nach Artikel 15b Absatz 4 dürfen höchstens bean-
spruchen: a. die Wasserkraft: 50 Prozent; b. die Photovoltaik:
2. solange die ungedeckten Kosten zwischen 40 und 50 Rp./kWh betra-
gen: 10 Prozent,
3. solange die ungedeckten Kosten zwischen 30 und 40 Rp./kWh betra-
gen: 20 Prozent; c. alle anderen Technologien sowie die Photovoltaik, wenn die ungedeckten Kosten weniger als 30 Rp./kWh betragen: je 30 Prozent; d. die Kosten für wettbewerbliche Ausschreibungen nach Absatz 3: 5 Prozent. 5 Die Netzbetreiber liefern den Produzenten die Energie zu Bezugspreisen, die sie von den übrigen Abnehmern verlangen.
Art. 7b Lieferung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien 1 Zur Erreichung der Ziele nach Artikel 1 Absätze 3–5 treffen die Elektrizitätsver- sorgungsunternehmen untereinander Vereinbarungen über die Zubaumengen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien sowie den Handel mit dem ökologischen Mehrwert dieser Elektrizität.
2 Elektrizität, die nach Artikel 7a abgenommen und vergütet werden muss, wird
allen Elektrizitätsversorgungsunternehmen entsprechend ihrem Lieferanteil von Elektrizität am gesamten Endverbrauch gutgeschrieben.
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3 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen treffen Massnahmen zur Förderung des
sparsamen und rationellen Elektrizitätsverbrauchs sowie der Nutzung von einheimi- schen und erneuerbaren Energien. 4 Falls sich abzeichnet, dass die Ziele nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 nicht erreicht werden können, kann der Bundesrat den Elektrizitätsversorgungsunternehmen frühestens für das Jahr 2016 verpflichtende Vorgaben für die Lieferung von Elektri- zität aus erneuerbaren Energien machen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere: a. die erforderlichen Zubaumengen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien; b. die Anforderungen an die Ausgabe und den Handel von Zertifikaten; c. die Bezeichnung der für die Ausgabe und den Handel der Zertifikate zustän- digen Stellen; d. die Ersatzzahlungen, wenn die Zubaumengen nicht erreicht oder die Zertifi- kate nicht erbracht werden können.
Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3
3 Kommt keine Vereinbarung zustande oder werden die vereinbarten Verbrauchs-
Zielwerte nicht erreicht, so kann der Bundesrat Anforderungen für das Inver- kehrbringen derartiger Anlagen, Fahrzeuge und Geräte vorschreiben. Für Geräte, die in erheblichem Ausmass Elektrizität verbrauchen, eine breite Anwendung finden und technisch ausgereift sind, sowie für den Standby-Verbrauch, erlässt er solche Anforderungen.
Art. 9 Abs. 2 und 3
2 Die Kantone erlassen Vorschriften über die sparsame und rationelle Energienut-
zung in Neubauten und bestehenden Gebäuden und unterstützen die Umsetzung entsprechender Verbrauchsstandards. Dabei berücksichtigen sie den Stand der Technik und vermeiden ungerechtfertigte technische Handelshemmnisse.
3 Sie erlassen insbesondere Vorschriften über:
a. den maximal zulässigen Anteil nicht erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser; b. die Neuinstallation und den Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstands- heizungen; c. Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern; d. die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung bei Neu- bauten und bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude.
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Art. 15a Risikoabsicherungen 1 Zur Erreichung der Ziele nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 können die Netzbetreiber Bürgschaften zur Risikoabsicherung von Anlagen zur Nutzung von Geothermie leisten, deren Höhe höchstens 50 Prozent der Investitionskosten beträgt.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann insbesondere Mindestanforderun-
gen an die Anlagen zur Nutzung von Geothermie nach Absatz 1 vorsehen.
Art. 15b Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze 1 Die Netzgesellschaft erhebt einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hoch- spannungsnetze zur Finanzierung: a. der nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten der Netzbetreiber für die Übernahme von Elektrizität nach den Artikeln 7a Absatz 1 und 28a Absatz 1; b. der Kosten für wettbewerbliche Ausschreibungen nach Artikel 7a Absatz 3; c. der Verluste aus Bürgschaften nach Artikel 15a Absatz 1. 2 Die Netzgesellschaft kann den Zuschlag auf die Betreiber der unterliegenden Netze überwälzen. Diese können den Zuschlag auf die Endverbraucher überwälzen. 3 Der Zuschlag darf für Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Pro- zent der Bruttowertschöpfung ausmachen, höchstens 3 Prozent der Elektrizitätskos- ten betragen. Der Bundesrat kann in Härtefällen auch für andere Endverbraucher, die durch den Zuschlag in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, einen Maximalsatz vorsehen.
4 Die Summe der Zuschläge darf 0,6 Rappen pro kWh auf dem Endverbrauch pro
Jahr nicht überschreiten; davon sind mindestens 0,5 Rappen für die Einspeisevergü- tung nach Artikel 7a reserviert. Die Summe der laufenden Bürgschaften und der auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze überwälzten Bürgschaftsverluste darf 150 Millionen Franken nicht übersteigen.
5 DieNetzgesellschaft kann einen Fonds einrichten, der bedarfsgerecht aus den
Zuschlägen nach Absatz 1 geäufnet wird.
Gliederungstitel vor Art. 15c 4a. Kapitel: Internationale Vereinbarungen
Art. 15c Der Bundesrat kann unter Vorbehalt von Artikel 7a Absatz 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199710 internationale Vereinbarun- gen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, abschliessen.
10 SR 172.010
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Art. 19 Abs. 1 erster Satz
1 Die Kantone vollziehen die Artikel 6 und 9; sie werden dabei vom Bund unter-
stützt. …
Art. 20 Abs. 3 3 Der Bundesrat beurteilt alle fünf Jahre die Wirkung der Massnahmen dieses Geset- zes und erstattet der Bundesversammlung Bericht über die Ergebnisse sowie den Stand zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele. Zeichnet sich ab, dass die Ziele nicht erreicht werden können, beantragt er gleichzeitig die zusätzlich notwen- digen Massnahmen.
Art. 25 Abs. 1bis 1bis Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energie- erzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (Art. 7, 7a, 15b und 28a) beurteilt die Elektrizitätskommission.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 28a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. März 2007
1 Für bestehende Verträge zwischen Netzbetreibern und unabhängigen Produzenten
für die Abnahme von Elektrizität aus Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen, gelten die Anschlussbedingungen nach Artikel 7 in der Fassung vom 26. Juni 199811 für Wasserkraftwerke bis zum 31. Dezember 2035 und für alle übrigen Anlagen bis zum 31. Dezember 2025.
2 Die Elektrizitätskommission kann bei Verträgen nach Absatz 1, welche die
Abnahme von Elektrizität aus Wasserkraftwerken regeln, in Einzelfällen die Vergü- tung angemessen reduzieren, wenn zwischen Übernahmepreis und Produktionskos- ten ein offensichtliches Missverhältnis besteht.
3. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 190212
Art. 15 Abs. 2 2 Die Durchführung der letzteren soll im einzelnen Falle in der für die Gesamtheit der zusammentreffenden Anlagen zweckmässigsten Weise erfolgen. Wird keine Verständigung über die zu treffenden Massnahmen erzielt, so entscheidet das Depar- tement.
11 AS 1999 197 12 SR 734.0
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Art. 15a Leitungen mit den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität stehen im Eigentum der Unternehmen der Energiewirtschaft, die sie erstellt oder von Dritten erworben haben.
Art. 19 Aufgehoben
Art. 44 Das Enteignungsrecht kann für die Erstellung und Änderung von Einrichtungen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie und der für deren Betrieb notwendi- gen Schwachstromanlagen im Einzelfall geltend gemacht werden.
Art. 55
1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, sofern nicht nach dem Straf-
gesetzbuch13 eine schwerere Strafe verwirkt ist, wer vorsätzlich: a. eine elektrische Anlage, für welche die Vorlagepflicht besteht, zu erstellen oder zu ändern beginnt, bevor die Genehmigung der Vorlage eingeholt und rechtsgültig geworden ist; b. eine elektrische Anlage, die auf Weisung der zuständigen Kontrollstelle wegen gefährlicher Mängel spannungslos gemacht worden ist, eigenmächtig in Betrieb setzt oder setzen lässt. 2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.
3 Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsvorschriften, durch
welche bestimmte Tätigkeiten bewilligungspflichtig erklärt werden, mit den glei- chen Strafen bedrohen.
4. Börsengesetz vom 24. März 199514
Art. 2 Bst. b In diesem Gesetz gelten als: b. Börsen: Einrichtungen des Effektenhandels, die den gleichzeitigen Aus- tausch von Angeboten unter mehreren Effektenhändlern sowie den Ver- tragsabschluss bezwecken; als Börsen gelten auch Handelssysteme, die den Austausch von Elektrizität bezwecken;
13 SR 311.0 14 SR 954.1
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Art. 2a Handel von Elektrizität an einer Börse
1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über den Handel von Elektrizität an einer
Börse.
2 Er kann die Aufsichtsbehörde ermächtigen, im Einvernehmen mit der Elektrizi-
tätskommission in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Bestimmungen zu erlassen.
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