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AS 2007 3533

AS 2007 3533

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Änderung vom 15. Juni 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:

Aufgehoben

2 Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Absatz 1 ist befreit, wer sich über den erfolg- reichen Abschluss der Mindestausbildung nach Absatz 2bis ausweisen kann und: a. während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt hat; oder b. während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat. 2bis In der Mindestausbildung soll der Fahrschüler lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen und sich die entsprechenden Automatismen aneignen. Er soll zudem zu einer partnerschaftlichen Fahrweise befähigt und in die Lage versetzt werden, das Fahrzeug selbstständig und ohne Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen. Die Mindestausbildung ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren, der berech- tigt ist, Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E zu erteilen und den Führerausweis der Kategorie D besitzt. 2ter Die Mindestausbildung umfasst für Bewerber, die:

a. den Führerausweis der Kategorie B oder der Unterkategorie C1 oder D1 besitzen: 52 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten; b. den Führerausweis der Kategorie C besitzen: 24 Fahrlektionen à mindestens

45 Minuten;

c. den Führerausweis der Kategorie D beschränkt auf Linienverkehr besitzen:

12 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten.

Verkehrszulassungsverordnung AS 2007

Anhang 11 (Art. 13 und 21)

Nachweis der theoretischen Kenntnisse

II. Mindestanforderungen

Ziff. 2.1–2.14

2 Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21)

2.1 Geltungsbereich der Arbeits- und Ruhezeitverordnung, einschliesslich

Benützung des Fahrtschreibers bei Transporten, für die ein solcher vorgese- hen ist;

2.2 Generelle Vorschriften über den Transport von Gütern und Personen;

2.3 Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignis-

sen zu treffenden Massnahmen, einschliesslich Notfallmassnahmen wie Evakuierung von Fahrgästen und Mitfahrern;

2.4 Vorsichtsmassregeln bei der Entfernung von Rädern und beim Radwechsel;

2.5 Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen;

2.6 Besonderheiten der Behinderung der Sicht des Fahrzeugführers auf Grund

der Bauart des Fahrzeugs;

2.7 Prinzipien der Bauweise sowie der richtigen Verwendung und Wartung von

Reifen;

2.8 Prinzipien der verschiedenen Arten von Anhängerkupplungssystemen, deren

Hauptbestandteile, Verbindung, Verwendung und tägliche Wartung;

2.9 Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Motorfahrzeug;

2.10 Vorbeugende Wartung von Motorfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung

von Reparaturen;

2.11 Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggregate und Syste-

me: Motor, Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit, Schmier- und Frostschutzmittel), Treibstoffsystem, elektrische Anlage, Zün- dung, Kraftübertragung (Kupplung, Schaltung usw.);

2.12 Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und Geschwindig-

keitsbegrenzungseinrichtungen (inkl. Vorschriften), deren Funktionsweise, Hauptbestandteile, Anschlüsse, Bedienung und tägliche Wartung;

2.13 Verkehrsregeln, Signale und Markierungen, die die Verwendung von Fahr-

zeugen der Kategorien C und D beziehungsweise der Unterkategorien C1 und D1 regeln;

2.14 Grundlagen der Ladungssicherung.

Verkehrszulassungsverordnung AS 2007

Ziff. 2.15–2.31

Aufgehoben

Verkehrszulassungsverordnung AS 2007

Anhang 12 (Art. 22)

Praktische Führerprüfung

IV. Prüfungsdauer und -strecke Die Prüfungsdauer und -strecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäss diesem Anhang beurteilt werden können. Die Prüfungs- dauer soll in keinem Falle weniger betragen als: – 30 Minuten für die Kategorie A und die Unterkategorie A1; – 60 Minuten für die Kategorien B, BE, DE, die Unterkategorien B1, C1, D1, C1E und D1E, die Spezialkategorie F sowie für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25. Die Prüfungsfahrt für den Fähigkeitsausweis zum Personentransport oder den Fähigkeitsausweis zum Gütertransport nach Artikel 14 Absatz 3 der Chauffeurzulassungs- verordnung vom 15. Juni 20073 kann direkt anschliessend absolviert werden; – 90 Minuten für die Kategorien C und CE; – 120 Minuten für die Kategorie D.

3 SR 741.521; AS 2007 3539

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