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AS 2007 3715

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP Konvention). Beschluss Nr. SC-1/2 der Vertragsparteienkonferenz zur Annahme von Anlage G

Übersetzung1

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP Konvention) Beschluss Nr. SC-1/2 der Vertragsparteienkonferenz zur Annahme von Anlage G

Angenommen an der ersten Vertragsparteienkonferenz am 6. Mai 2005 In Kraft getreten für die Schweiz am 27. März 20072

Die Vertragsparteienkonferenz, beschliesst, Anlage G des Stockholmer Übereinkommens3, welche das Schiedsver- fahren für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 2 (a) des Übereinkommens und das Vergleichsverfahren für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 6 des Übereinkommens darlegt, anzunehmen.

Anlage G Beilegung von Streitigkeiten I. Schiedsverfahren Für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 2 (a) des Übereinkommens wird folgendes Schiedsverfahren beschlossen:

Art. 1

1. Gemäss Artikel 18 des Übereinkommens kann eine Vertragspartei durch schrift-

liche Notifikation an die andere Streitpartei das Schiedsverfahren in Anspruch nehmen. Die Notifikation ist durch eine Klageschrift sowie durch sachdienliche Unterlagen zu ergänzen und hat den Streitgegenstand einschliesslich und insbeson- dere der Artikel des Übereinkommens, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist, zu bezeichnen. 2. Die Antrag stellende Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat, dass die Ver- tragsparteien sich darauf geeinigt haben, die Streitigkeit nach Artikel 18 einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Die schriftliche Notifikation ist durch die Klage- schrift der Antrag stellenden Vertragspartei sowie durch die sachdienlichen Unter- lagen im Sinne von Absatz 1 zu ergänzen. Das Sekretariat leitet die auf diesem Weg erhaltenen Informationen an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter.

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 3715).

2 Siehe Art. 22 des Stockholmer Übereink. bezüglich besondere Inkrafttretens-

bestimmungen. 3 SR 0.814.03

2007-1502 3715

POP Konvention AS 2007

Art. 2 1. Bei Streitigkeiten gemäss Artikel 1 wird ein Schiedsgericht bestellt. Das Schieds- gericht besteht aus drei Mitgliedern. 2. Jede an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schieds- richter zum Vorsitzenden des Gerichts. Dieser darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, nicht seinen ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, nicht bei einer von ihnen im Dienst stehen und sich in keiner ande- ren Eigenschaft mit der Streitigkeit befasst haben. 3. Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Parteien derselben Interessensgruppe einvernehmlich einen Schiedsrichter.

4. Vakanzen werden entsprechend dem Verfahren für die erste Bestellung neu

besetzt.

5. Ergibt sich zwischen den Parteien vor der Ernennung des Vorsitzenden des

Schiedsgerichts keine Einigung über den Streitgegenstand, so wird der Streitgegen- stand durch das Schiedsgericht festgelegt.

Art. 3 1. Hat eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten, nachdem die Gegenpartei die Notifikation über das Schiedsverfahren erhalten hat, einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis setzen, der die Ernennung binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten vornimmt.

2. Ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach der

Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien den Vorsitzenden binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten.

Art. 4 Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit dem Über- einkommen und nach Massgabe des Völkerrechts.

Art. 5 Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest.

Art. 6 Auf Ersuchen einer der Streitparteien kann das Schiedsgericht dringende einstwei- lige Schutzmassnahmen empfehlen.

POP Konvention AS 2007

Art. 7 Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden ins- besondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln (a) dem Schiedsgericht alle sachdienlichen Dokumente vorlegen, Auskünfte erteilen und Erleichterungen einräumen und (b) dem Schiedsgericht die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sach- verständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.

Art. 8 Die Streitparteien und Schiedsrichter sind verpflichtet, vertrauliche Informationen, von denen sie im Laufe des Schiedsverfahrens Kenntnis erhalten, vertraulich zu behandeln.

Art. 9 Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschliesst, werden die Kosten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Streitparteien eine Schlussabrechnung vor.

Art. 10 Hat eine Vertragspartei ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, so kann sie mit Zustimmung des Schiedsgerichts dem Verfahren beitreten.

Art. 11 Das Schiedsgericht kann über Gegenklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittel- bar in Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.

Art. 12 Das Schiedsgericht entscheidet über Verfahren und Inhalt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Art. 13 1. Versäumt es eine der Streitparteien, vor dem Schiedsgericht zu erscheinen oder sich in der Sache zu äussern, so kann die andere Streitpartei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Die Abwesenheit oder das Versäumnis einer Partei, sich zu der Sache zu äussern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.

2. Bevor der Schiedsspruch gefällt wird, hat sich das Schiedsgericht davon zu

überzeugen, dass die Klage inhaltlich und rechtlich wohl begründet ist.

POP Konvention AS 2007

Art. 14 Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem Zeit- punkt, in dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese fünf Monate nicht überschreiten.

Art. 15 Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist mit einer Begründung zu versehen. Die Namen der Mitglieder des Schiedsgerichts sowie das Datum, an dem der Schiedsspruch gefällt wurde, sind anzugeben. Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann dem Schiedsspruch eine eigene oder abweichende Stellungnahme beifügen.

Art. 16 Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien bindend. Die im Schiedsspruch dar- gelegte Auslegung des Übereinkommens ist auch für Vertragsparteien bindend, die gemäss Artikel 10 dem Verfahren beigetreten sind, soweit der Schiedsspruch sich auf Interessen bezieht, derentwegen sich die betreffenden Vertragsparteien am Verfahren beteiligt haben. Der Schiedsspruch ist unanfechtbar, es sei denn, die Streitparteien haben sich vorgängig auf ein Berufungsverfahren geeinigt.

Art. 17 Streitigkeiten zwischen den gemäss Artikel 16 an den Schiedsspruch gebundenen Parteien über die Auslegung oder die Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, unterbreitet werden.

II. Vergleichsverfahren Für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 6 des Übereinkommens wird folgendes Vergleichsverfahren beschlossen:

Art. 1

1. Das Ersuchen einer Streitpartei um Einsetzung einer Vergleichskommission im

Sinne von Artikel 18 Absatz 6 ist schriftlich an das Sekretariat zu richten. Das Sekretariat setzt alle anderen Vertragsparteien unverzüglich davon in Kenntnis.

2. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, setzt sich die

Vergleichskommission aus drei Mitgliedern zusammen. Jede Partei bestellt ein Mitglied der Kommission, und die so bestellten Mitglieder ernennen einvernehmlich den Vorsitzenden der Kommission.

POP Konvention AS 2007

Art. 2 Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Parteien derselben Interessensgruppe einvernehmlich die sie vertretenden Kommissionsmit- glieder.

Art. 3 Hat eine der Parteien nicht binnen zwei Monaten, nachdem das Sekretariat das schriftliche Ersuchen gemäss Artikel 1 erhalten hat, ihre Kommissionsmitglieder bestellt, so nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten deren Ernennung vor.

Art. 4 Ist der Vorsitzende der Vergleichskommission nicht binnen zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Mitglieds der Kommission ernannt, so ernennt der General- sekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien den Vorsitzenden binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten.

Art. 5 1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt die Vergleichskommis- sion ihre Verfahrensordnung selbst fest.

2. Die Streitparteien und Mitglieder der Vergleichskommission sind verpflichtet,

vertrauliche Informationen, von denen sie im Laufe des Vergleichsverfahrens Kenntnis erhalten, vertraulich zu behandeln.

Art. 6 Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

Art. 7 Innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Einsetzung erstellt die Vergleichskommis- sion einen Bericht mit Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit, die von den Parteien nach Treu und Glauben in Erwägung zu ziehen sind.

Art. 8 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit der Vergleichskommission in einer Sache, die ihr vorgelegt wurde, entscheidet die Kommission.

Art. 9 Die Kosten der Vergleichskommission werden von den Streitparteien zu zwischen ihnen vereinbarten Teilen getragen. Die Kommission verzeichnet alle ihre Kosten und legt den Streitparteien eine Schlussabrechnung vor.

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