AS 2007 3731
Briefwechsel vom 19. September/2. Oktober 2006 zur Ergänzung der Briefwechsel vom 26. Oktober/1. November 2004 und vom 18. Juni/5. Juli 1973 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Anwendung des schweizerisch-französischen Abkommens vom 13. September 1965 betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet
Briefwechsel vom 19. September/2. Oktober 2006 zur Ergänzung der Briefwechsel vom 26. Oktober/1. November 2004 und vom zwischen der Schweiz und Frankreich über die Anwendung des schweizerisch-französischen Abkommens vom 13. September 1965 betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet
In Kraft getreten am 2. Oktober 2006
Übersetzung1
Die Vorsteherin Bern, 2. Oktober 2006 des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
Herrn Philippe Douste-Blazy Aussenminister Paris
Herr Minister Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom 19. September 2006 zu bestätigen, der wie folgt lautet:
«Die Arbeiten für die Erneuerung einer Piste am internationalen Flughafen Genf, für die umfassende Sanierung des entsprechenden Tunnels und für den Bau der Stras- senbahn zwischen den Gemeinden Genf und Meyrin werden den Strassenverkehr auf beiden Seiten des Grenzübergangs von Meyrin erheblich beeinträchtigen. Im Bewusstsein darüber haben sich unsere beiden Regierungen auf eine Lösung geei- nigt, mit der die Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der besonderen Situa- tion, die während der gesamten Dauer der oben erwähnten Bauarbeiten im Zutritts- gelände der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung (CERN) herrschen wird, möglichst gering gehalten werden können. Sie haben sich über die vorübergehende Lockerung der Bedingungen für den Zugang zum Gelände des CERN durch das im Jahre 2004 auf französischem Hoheitsgebiet errichtete Tor verständigt, so dass eine grössere Anzahl von Personen, die auf dem Gelände des CERN arbeiten, das genannte Tor zu den gleichen Bedingungen wie die Beamten dieser Organisation wird benutzen können.
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 3731).
2006-3350 3731
Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet. Briefwechsel mit Frankreich AS 2007
Aufgrund der Gespräche zwischen den Vertretern unserer beiden Regierungen über die Lockerung der Bedingungen für den Zugang zum eingezäunten Gelände der Organisation beehre ich mich, Ihnen vorzuschlagen, das wissenschaftliche und technische Personal der Organisation sowie das Personal der Unternehmen, die auf dem Gelände der Organisation arbeiten, zu ermächtigen, auf dem Weg von und zu ihrem Arbeitsort das im Jahre 2004 errichtete Zugangstor auf französischem Hoheitsgebiet zeitlich befristet zu benutzen, und zwar ausschliesslich im Rahmen ihres Dienstes. Der Absatz 2 Buchstabe b) des Briefwechsels vom 26. Oktober/ 1. November 20042 zur Ergänzung des Briefwechsels vom 18. Juni/5. Juli 19733 über die Anwendung des schweizerisch-französischen Abkommens vom 13. September 19654 betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet könnte wie folgt geändert und ergänzt werden:
2. Artikel VI des Abkommens ist wie folgt anzuwenden:
b) Der einzige Durchgang wird nur geschaffen, um im Innern des Geländes der Organisation den für das Funktionieren der Organisation erforderlichen Ver- kehr von Personen und Gütern zu ermöglichen; das Tor wird nur geschaffen, um den Beamten der Organisation zu genau bestimmten Tageszeiten den Zugang zum Gelände der Organisation zu ermöglichen; auch das wissen- schaftliche und technische Personal der Organisation sowie die Angestellten der Unternehmen, die auf dem Gelände der Organisation arbeiten, dürfen das Tor zu denselben Bedingungen wie die Beamten der Organisation provi- sorisch benutzen, bis einerseits die Erneuerungsarbeiten (Piste und Tunnel) im internationalen Flughafen Genf und andererseits die Arbeiten für den Bau der Strassenbahn zwischen den Gemeinden Genf und Meyrin vollständig beendet sind. Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, ob Sie mit den oben erwähnten Bedingungen einver- standen sind. In diesem Fall bilden dieser Brief und Ihre Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses tritt am Tag Ihrer Antwort in Kraft und endet, sobald die Erneuerungsarbeiten an einer Piste und einem Tunnel des internationalen Flug- hafens Genf sowie die Arbeiten für den Bau der Strassenbahn zwischen Genf und Meyrin abgeschlossen sind. Jede Partei kann das Abkommen jederzeit unter Einhal- tung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich kündigen, obwohl es sich um ein befristetes Abkommen handelt».
2 SR 0.192.122.423.1; AS 2006 1845 3 SR 0.192.122.423.1; AS 1974 181 4 SR 0.192.122.423
Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet. Briefwechsel mit Frankreich AS 2007
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates stimmte ich den in Ihrem Brief enthal- tenen Bestimmungen zu. Deshalb bilden Ihr Brief und meine Antwort ein Abkom- men mittels Briefwechsels, das am Tag der Antwort in Kraft tritt. Jede Partei kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich kündigen. Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochach- tung.
Micheline Calmy-Rey
Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet. Briefwechsel mit Frankreich AS 2007