AS 2007 4125
Beschluss Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz zur Ersetzung der Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 des Abkommens vom 26. Oktober 2004
Originaltext
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Beschluss Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz zur Ersetzung der Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 des Abkommens
Angenommen am 31. Januar 2007 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 2007
Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf das am 22. Juli 19721 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemein- schaft, nachstehend «das Abkommen» genannt, geändert durch das am 26. Oktober
20042 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkom- mens in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungser- zeugnisse, und auf das zugehörige Protokoll Nr. 23, insbesondere Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Zur Umsetzung des Protokolls Nr. 2 des Abkommens legt der Gemischte Ausschuss für die Vertragsparteien Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt fest. Die tatsächlichen Preise auf den Inlandsmärkten der Vertragsparteien für die Roh- stoffe, auf die Preisausgleichsmassnahmen angewendet werden, haben sich geändert. Daher ist es erforderlich, die in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 aufgeführten Referenzpreise und Grundbeträge entsprechend zu aktualisieren. Da sich die tatsächlichen Marktpreise seit den letzten zwei Jahren bedeutend verän- dert haben, wird eine Überprüfung der Repräsentativität der Preise im Mai 2007 vorgesehen beschliesst:
Art. 1 Die Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 werden durch die Tabellen in den Anhängen I und II dieses Beschlusses ersetzt.
2007-0981 4125
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. AS 2007 Beschluss Nr. 1/2007
Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2007.
Für den Gemischten Ausschuss: Der Vorsitzende, Matthias Brinkmann
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. AS 2007 Beschluss Nr. 1/2007
Anhang I Tabelle III
Referenzpreise der Gemeinschaft und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt
Landwirtschaftlicher Referenzpreise Referenzpreise Unterschied Rohstoff auf dem Inlandsmarkts auf dem Inlandsmarkts Referenzpreis der Schweiz der EG Schweiz/EG CHF je CHF je CHF je
100 kg Eigengewicht 100 kg Eigengewicht 100 kg Eigengewicht
Weichweizen 51,36 23,54 27,80 Hartweizen 34,12 28,22 5,90 Roggen 45,04 23,16 21,90 Gerste 27,61 20,78 6,85 Mais 30,46 24,85 5,60 Weichweizenmehl 95,50 48,26 47,25 Vollmilchpulver 653,33 354,29 299,05 Magermilchpulver 457,33 304,39 152,95 Butter 905,00 406,98 498,00 Weisszucker 0,00 0,00 0,00 Kartoffeln, frisch 42,00 21,00 21,00 Pflanzliche Fette2 390,00 160,00 230,00 1 Auf der Grundlage der Preise für Flüssigei (nicht in der Schale), multipliziert mit dem Faktor 0,85. 2 Preise für pflanzliche Fette (zum Backen und für die Nahrungsmittelindustrie) mit einem Fettgehalt von 100 GHT.
Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. AS 2007 Beschluss Nr. 1/2007
Anhang II Tabelle IV
b) Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:
Landwirtschaftlicher Rohstoff Grundbetrag Grundbetrag ab Inkrafttreten ab Inkrafttreten + 3 Jahre CHF je 100 kg CHF je 100 kg Eigengewicht Eigengewicht
Weichweizen 25,00 24,00 Hartweizen 5,00 5,00 Roggen 20,00 19,00 Gerste 6,00 6,00 Mais 5,00 5,00 Weichweizenmehl 43,00 40,00 Vollmilchpulver 269,00 254,00 Magermilchpulver 138,00 130,00 Butter 473,00 448,00 Weisszucker 0,00 0,00 Eier 36,00 36,00 Kartoffeln, frisch 19,00 18,00 Pflanzliche Fette 207,00 196,00