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AS 2007 4345

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)

Übersetzung1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 23. April 1997 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. März 19982 Provisorisch angewendet seit dem 1. Januar 20013

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Argentinien vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Ver- tragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom

Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

a) in Argentinien: (i) die Einkommenssteuer (impuesto a las ganancias), (ii) die Steuer auf Unternehmensvermögen (impuesto sobre los bienes per- sonales) (im Folgenden als «argentinische Steuer» bezeichnet);

SR 0.672.915.41

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 4345).

2 AS 2007 4343 3 AS 2007 4367

2007-1040 4345

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2007

b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermö- gensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte), und (ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähn-

licher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Ver- tragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Argentinien oder die Schweiz; b) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; c) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträ- ger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; d) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unter- nehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; e) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsäch- licher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im an- deren Vertragsstaat betrieben; f) bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nach dem Zusammenhang, argentinische Steuer oder schweizerische Steuer; g) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger: (i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, (ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenverei- nigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist; h) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:

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(i) in Argentinien, das Ministerium für Wirtschaft und Öffentliche Dienste, das Staatssekretariat für Finanzen (el Ministerio de Economía y Obras y Servicios Públicos, Secretaria de Hacienda), (ii) in der Schweiz der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der

Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Aus- druck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Art. 4 Ansässige Person

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Eintragungsortes oder jedes anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohn- stätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persön- lichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteres- sen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in kei- nem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöri- ger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseiti- gem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Art. 5 Betriebstätte

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste

Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil- weise ausgeübt wird.

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2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere:

a) einen Ort der Leitung; b) eine Zweigniederlassung; c) eine Geschäftsstelle; d) eine Fabrikationsstätte; e) eine Werkstätte; und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder jede andere Stätte der Erforschung oder Ausbeutung von Bodenschätzen.

3. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst ebenfalls:

a) eine Bauausführung, eine Montage oder damit verbundene Überwachungs- tätigkeiten, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet; b) die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich Beratungsleistungen, durch Angestellte eines Unternehmens oder durch anderes vom Unterneh- men für diesen Zweck engagiertes Personal, wenn solche Tätigkeiten für dasselbe oder ein damit zusammenhängendes Projekt im anderen Staat wäh- rend eines Zeitraums von zwölf Monaten insgesamt mehr als sechs Monate dauern.

4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als

«Betriebstätten»: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorberei- tender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, mehrere der unter den Buchstaben a)–e) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätig- keit darstellt.

5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des

Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die

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Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkei- ten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genann- ten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machen.

6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine

Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Übt jedoch ein solcher Vertreter seine Tätigkeit ausschliesslich oder überwiegend für dieses Unter- nehmen aus, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.

7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine

Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem

Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrie- ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem

Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vor- schriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweg- lichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. 3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Aus- übung einer selbständigen Tätigkeit dient.

Art. 7 Unternehmensgewinne

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat

besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Ver- tragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine

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Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im ande- ren Staat besteuert werden.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertrags-

staat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absat- zes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. 3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betrieb- stätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und all- gemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnen- den Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen

wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzu-

rechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass aus- reichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7. Ungeachtet des Absatzes 1 können Gewinne, die ein Unternehmen eines Ver-

tragsstaats aus der Versicherung von im anderen Vertragsstaat gelegenem Vermögen oder von Personen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags in diesem anderen Staat ansässig sind, erzielt, in diesem anderen Staat besteuert wer- den, unabhängig davon, ob das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt oder nicht. Die in solchen Fällen im anderen Staat erhobene Steuer darf jedoch 2,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Versiche- rungsprämie nicht übersteigen.

8. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens

behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestim- mungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt

1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationa-

len Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

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2. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

3. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer

Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

4. In diesem Artikel:

a) umfasst der Ausdruck «Gewinne»: (i) die Gewinne, Nettogewinne, Bruttoeinnahmen und Einkünfte, die unmittelbar aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr stammen, und (ii) die Zinsen auf Summen, die aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr stammen, vorausgesetzt, diese Zinsen werden für Guthaben gezahlt, die im Zusammenhang mit diesem Betrieb stehen; b) umfasst der Ausdruck «Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen» durch ein Unternehmen eines Vertragsstaats: (i) das Chartern oder Mieten von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, (ii) das Mieten von Containern und dazugehörenden Ausrüstungen, und (iii) die Veräusserung von Seeschiffen, Luftfahrzeugen, Containern und dazu gehörenden Ausrüstungen durch dieses Unternehmen, vorausgesetzt, das Chartern, Mieten oder die Veräusserung durch dieses Unternehmen ist mit dem Betrieb von Seeschif- fen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr verbunden.

Art. 9 Verbundene Unternehmen

1. Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist; oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan- ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2. Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen eines Vertragsstaats in diesem

Staat besteuert worden ist, auch den Gewinnen eines Unternehmens des anderen

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Vertragsstaats zugerechnet und entsprechend besteuert und handelt es sich dabei um Gewinne, die das Unternehmen des anderen Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten konsul- tieren.

3. Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1

genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem internen Recht vorge- sehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als sechs Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.

Art. 10 Dividenden

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im

anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die

Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen: a) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungs- berechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividen- den zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte

aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder ande- ren Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staa- tes, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat

ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt wer- den, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwen- den.

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5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein-

künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtaus- geschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Art. 11 Zinsen

1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags-

staat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen,

nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 12 vom Hundert des Brutto- betrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durch- zuführen ist.

3. Ungeachtet des Absatzes 2:

a) können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und für eine Obliga- tion, einen Schuldschein oder eine ähnliche Verpflichtung der Regierung dieses Staates oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften gezahlt werden, nur im anderen Staat besteuert werden, sofern der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist; b) können Zinsen, die aus Argentinien stammen und an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden, nur in der Schweiz besteuert werden, wenn sie für ein auf Grund der schweizerischen Bestimmungen über die Export- risikogarantie, oder für ein von einer in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich bezeichneten Anstalt gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen, oder für einen von ihnen genehmigten, garantierten oder versicherten Kredit gezahlt wer- den; c) können Zinsen, die aus der Schweiz stammen und an eine in Argentinien ansässige Person gezahlt werden, nur in Argentinien besteuert werden, wenn sie für ein von der «Banco Central de la República Argentina», der «Banco de la Nación Argentina» oder der «Banco de la Provincia de Buenos Aires», wie in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Ver- tragsstaaten einvernehmlich festgehalten, gewährtes, garantiertes oder versi- chertes Darlehen oder für einen genehmigten, garantierten oder versicherten Kredit gezahlt werden;

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d) sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, in diesem Staat von der Steuer befreit, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist und die Zinsen für eine Schuld gezahlt werden, die im Verkauf von gewerblichen Maschinen oder Ausrüstungen durch eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person auf Kredit begründet ist; und e) sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, in diesem Staat von der Steuer befreit, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist und die Zinsen für eine von einer Bank zu einem Vorzugssatz gewährte Entwicklungsanleihe gezahlt werden, sofern die Laufzeit dieses Darlehens nicht weniger als fünf Jahre beträgt.

4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus

Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grund- stücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen, wie auch Einkünfte, die der gleichen steuerlichen Behandlung unterliegen wie Einkünfte aus ausgeliehenen Geldern im Sinne der Gesetzgebung des Staates, aus dem diese Einkünfte stammen. Der Ausdruck «Zinsen» umfasst jedoch nicht Einkünfte, die in den Anwendungsbereich der Artikel 8 oder 10 fallen.

5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat

ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stam- men, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall sind die Bestimmungen von Artikel 7 anzuwenden.

6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner

dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen

jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuld- ner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück- sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 12 Lizenzgebühren

1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen

Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

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2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie

stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, nicht über- steigen: a) 3 vom Hundert des Bruttobetrags der für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Nachrichten gezahlten Vergütungen; b) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, dramatischen, musikali- schen und anderen künstlerischen Werken (mit Ausnahme von Lizenzgebüh- ren für kinematographische Filme und Aufzeichnungen auf Film oder Videokassetten oder andere Aufzeichnungen für das Fernsehen) gezahlten Vergütungen; c) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Aus- rüstungen oder von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimer Formeln oder Verfahren, oder für die Benutzung von Mitteilungen gewerblicher oder wissenschaftlicher Erfahrungen, einschliesslich der für das Erbringen technischer Unterstützungsleistungen gezahlten Vergütungen; und d) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren in allen anderen Fäl- len.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü-

tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Nach- richten, Urheberrechten an literarischen, dramatischen, musikalischen oder anderen künstlerischen Werken, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder von anderen immateriellen Gütern oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder industrieller Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen, einschliesslich Vergütungen, die für das Erbringen technischer Unterstützungsleistungen und Vergütungen jeder Art, die für kinematographische Filme und Aufzeichnungen auf Film oder Videokassetten oder andere Aufzeichnungen für das Fernsehen gezahlt werden.

4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat

ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebüh- ren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus- übt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt wer- den, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzu- wenden.

5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der

Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, eine Betriebstätte, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so

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gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen

jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück- sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Ver- tragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen

einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver- tragsstaat hat, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

3. Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im

internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertrags- staat besteuert werden, in dem die Gewinne des Unternehmens gemäss Artikel 8 dieses Abkommens besteuert werden. 4. Gewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen natürlichen Person aus der Ver- äusserung von Aktien und sonstigen Gesellschaftsanteilen einer im anderen Staat ansässigen Gesellschaft können nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

Art. 14 Persönliche Dienste 1. Vorbehaltlich der Artikel 15, 17, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, sowie Einkünfte, die sie aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit, die Dienste oder die Tätigkeiten im anderen Vertrags- staat ausgeübt oder geleistet werden. Werden die Arbeiten, die Dienste oder die Tätigkeiten dort ausgeübt oder geleistet, so können die dafür bezogenen Vergütun- gen oder Einkünfte im anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen oder Einkünfte, die eine in

einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte oder geleistete unselbständige Arbeit, Dienste oder Tätigkeiten bezieht, nur im erst- genannten Staat besteuert werden, wenn: a) der Empfänger sich im anderen Staat innerhalb eines Zeitraumes von

12 Monaten insgesamt nicht länger als 183 Tage aufhält; und

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b) die Vergütungen oder Einkünfte von einer Person oder für eine Person gezahlt werden, die nicht im anderen Staat ansässig ist; und c) die Vergütungen oder Einkünfte nicht von einer Betriebstätte getragen wer- den, die diese Person im anderen Staat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütun-

gen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unter- nehmens befindet.

Art. 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und andere ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Ver- tragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Art. 16 Künstler und Sportler

1. Ungeachtet der Artikel 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags-

staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernseh- künstler oder als Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat per- sönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen- schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, son- dern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

3. Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler

oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen der in diesem Absatz erwähnten Person beteiligt sind.

4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Einkünfte nicht gewinnorien-

tierter Organisationen aus einem Vertragsstaat für Tätigkeiten, die im anderen Ver- tragsstaat ausgeübt werden, wenn ihr Besuch in diesem Staat in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln des erstgenannten Staats unterstützt wird.

Art. 17 Ruhegehälter und Renten

1. Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter («jubilaciones»),

die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Renten, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden,

können nur in diesem Staat besteuert werden.

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Unter dem in diesem Artikel verwendeten Ausdruck «Renten» ist eine bestimmte, periodisch, an festen Terminen, auf Lebenszeit oder während einer bestimmten oder bestimmbaren Zeitperiode als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergü- tung in Geld oder Geldwert zahlbare Summe zu verstehen.

3. Alimente und andere Unterhaltszahlungen, die an eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 18 Öffentlicher Dienst

1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder

einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unter- abteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natür- liche Person in diesem Staat ansässig ist und: (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist; oder (ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen

Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichte- ten Sondervermögen an eine natürliche Person, für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

3. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang

mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14,

15 und 17 anzuwenden.

Art. 19 Studenten Zahlungen, die ein Student, Lehrling oder Praktikant, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Ver- tragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2007

Art. 20 Vermögen

1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertrags-

staat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert, werden.

2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein

Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden. 3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 4. Aktien oder andere von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft aus- gegebene Gesellschaftsanteile, die sich im Besitz einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person befinden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 21 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. In Argentinien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

Bezieht eine in Argentinien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens in der Schweiz besteuert werden kön- nen, so rechnet Argentinien auf die vom Einkommen oder Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer ent- spricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf das aus der Schweiz stammende Ein- kommen oder Vermögen entfällt.

2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens in Argentinien besteuert werden kön- nen, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Absatzes 3, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Per- son den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Ein- künfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenz-

gebühren, die nach den Artikeln 10, 11 oder 12 in Argentinien besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entla- stung. Die Entlastung besteht: a) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Argentinien erho- benen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen,

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2007

der auf die Einkünfte entfällt, die in Argentinien besteuert werden können; oder b) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder c) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Argentinien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zin- sen oder Lizenzgebühren. Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppel- besteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen. 4. Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Argen- tinien ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizeri- schen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.

Art. 22 Gleichbehandlung

1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner

Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestim- mung gilt ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. 2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit aus- üben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertrags- staat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergün- stigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familien- lasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 3. Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansäs- sigen Person zum Abzug zuzulassen. 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2007

solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterwor- fen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeich- nung.

Art. 23 Verständigungsverfahren

1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder

beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner- staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständi- gen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 22 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter- breiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst

nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemü- hen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Ver- tragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3. Ein Vertragsstaat soll nicht durch Hinzurechnung von Einkommensbestandteilen,

die bereits im anderen Vertragsstaat besteuert wurden, die Steuerbemessungs- grundlagen einer im einen oder anderen Vertragsstaat ansässigen Person erhöhen, wenn die in seinem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und kei- nesfalls, wenn seit dem Ende der Steuerperiode, in der diese Einkünfte erzielt wur- den, mehr als sechs Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierig-

keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens ent- stehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.

5. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam darüber bera-

ten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkom- men nicht behandelt sind und können zum Zwecke der Anwendung des Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.

Art. 24 Diplomaten und Konsularbeamte

1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomati-

schen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2007

2. Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplo- matischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, im Sinne dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesam- ten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.

3. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder

Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer kon- sularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.

Art. 25 Inkrafttreten 1. Die Regierungen der Vertragsstaaten notifizieren einander, dass die verfassungs- rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

2. Das Abkommen tritt dreissig Tage nach Erhalt der letzten der in Absatz 1

erwähnten Notifikationen in Kraft und seine Bestimmungen finden in beiden Ver- tragsstaaten Anwendung: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres gezahlt werden; und b) hinsichtlich der anderen Steuern auf Einkommen oder Vermögen für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten fol- genden Jahres beginnen.

3. Die zwischen der Regierung der Republik Argentinien und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft mit Notenaustausch vom 13. Januar 19504 abgeschlossene Ver- einbarung betreffend die Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften von Unternehmen der Schiff- und Luftfahrt ist suspendiert und solange nicht anwendbar, als dieses Abkommen in Kraft ist.

Art. 26 Kündigung Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekün- digt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjah- res kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen in beiden Vertragsstaaten nicht mehr Anwendung: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres gezahlt werden;

4 AS 1950 564

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2007

b) hinsichtlich der anderen Steuern auf Einkommen oder Vermögen für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgen- den Kalenderjahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten die- ses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Buenos Aires, am 23. April 1997, im Doppel in französischer, spani- scher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und des spanischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Argentinien: Flavio Cotti Guido di Tella

Protokoll

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Argentinien haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom- men und vom Vermögen am 23. April 1997, in Buenos Aires, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

1. Zu Artikel 5

In Bezug auf Absatz 2 Buchstabe f) besteht Einvernehmen darüber, dass der Aus- druck «Ausbeutung von Bodenschätzen» auch den Fischfang umfasst, wenn solche Tätigkeiten in einem Zeitraum von zwölf Monaten insgesamt mehr als neunzig Tage dauern.

2. Zu Artikel 7

a) In Bezug auf Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber, dass, wenn ein Unter- nehmen Güter oder Waren verkauft oder eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit wie die von der Betriebstätte unternommenen Verkäufe oder Geschäfte ausübt, die Gewinne des Unternehmens der Betriebstätte zu- gerechnet werden können, sofern die Betriebstätte aktiv bei der Ausführung dieser Tätigkeiten mitwirkt. In diesem Fall kann der Betriebstätte derjenige Teil der Gewinne zugerechnet werden, der den von der Betriebstätte ausge- führten Tätigkeiten entspricht. b) In Bezug auf die Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, wenn ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Aus- rüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebstätte hat, die Gewinne dieser Betriebstätte nicht aufgrund der Gesamtsumme des Vertrags ermittelt werden, sondern nur aufgrund des Vertragsteils, der tat- sächlich durch die Betriebstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird. Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist. c) In Bezug auf Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass ein Vertragsstaat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des innerstaatlichen Rechts betreffend Aufwendungen für Geschäftsführung und Verwaltung und Aufwendungen für Unterstützungsleistungen nicht dazu verpflichtet ist, im Ausland entstandene Aufwendungen zum Abzug zuzulassen, wenn diese

Vermeidung der Doppelbesteuerung. Abkommen mit Argentinien AS 2007

vernünftigerweise nicht der von der Betriebstätte ausgeübten Tätigkeit zuge- ordnet werden können. d) In Bezug auf Absatz 5 und ungeachtet des Artikels 5 Absatz 4 Buchstabe d) besteht Einvernehmen darüber, dass die von einer festen Geschäftseinrich- tung eines Schweizer Unternehmens in Argentinien eingekauften Güter oder Waren beim Export den in Argentinien geltenden innerstaatlichen Export- bestimmungen unterliegen.

3. Zu Artikel 10

Nichts in diesem Abkommen hindert Argentinien daran, die einer in Argentinien unterhaltenen Betriebstätte eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens zure- chenbaren Gewinne oder Einkünfte nach dem im argentinischen Recht vorgesehenen Satz zu besteuern. Die so insgesamt veranlagte Steuer darf jedoch die auf den Ge- winnen einer argentinischen Gesellschaft erhobene Einkommensteuer zuzüglich 10 vom Hundert auf diesen Gewinnen nach Abzug dieser Gewinnsteuer nicht über- steigen.

4. Zu den Artikeln 10 und 11

Es besteht Einvernehmen darüber, dass in Fällen, wo Dividenden oder Zinsen gestützt auf das Abkommen in der Schweiz von der Steuer entlastet sind und diese Dividenden oder Zinsen nach dem geltenden Recht in Argentinien als aus auslän- dischen Quellen stammende Einkünfte betrachtet werden und aus diesem Grund in Argentinien von der Steuer befreit sind, die Schweiz diese Dividenden oder Zinsen so besteuern kann, wie wenn das Abkommen nicht anwendbar wäre.

5. Zu Artikel 12

a) In Bezug auf Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, solange die Schweiz nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung auf Lizenzgebühren, die an nichtansässige Personen gezahlt werden, keine Quellensteuer erhebt, Absatz 2 nicht anwendbar ist und Lizenzgebühren nur in dem Vertragsstaat besteuert werden können, in dem der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebüh- ren ansässig ist. b) In Bezug auf Absatz 2 Buchstabe c) besteht Einvernehmen darüber, dass sich der Ausdruck «technische Unterstützungsleistungen» nur auf Unterstüt- zungsleistungen bezieht, die im Vertragsstaat erbracht werden, in dem die die Unterstützungsleistungen erbringende Person ansässig ist. In diesem Fall sind die unmittelbar mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwendungen vom anderen Vertragsstaat zum Abzug zuzulassen. c) In Bezug auf Absatz 2 Buchstabe c) besteht Einvernehmen darüber, dass die im Zusammenhang mit einem Optionsleasing (Leasing mit Kaufoption von Maschinen, wissenschaftlichen oder gewerblichen Ausrüstungen) gezahlten Leasinggebühren in dem Staat, aus dem sie stammen, nach den im Recht dieses Staates vorgesehenen Bedingungen von der Steuer befreit sind.

Vermeidung der Doppelbesteuerung. Abkommen mit Argentinien AS 2007

6. Zu Artikel 13

In Bezug auf Absatz 4 besteht Einvernehmen darüber, dass, wenn ein Vertragsstaat die Besteuerung von Gewinnen auf der Veräusserung von Aktien und anderen Gesellschaftsrechten einer in diesem Staat ansässigen Gesellschaft einführt, die zuständigen Behörden zusammentreffen werden, um eine Einigung betreffend die Anpassung des Abkommens herbeizuführen.

7. Zu den Artikeln 7, 10, 11 und 12

Es besteht Einvernehmen darüber, dass, sollte die Republik Argentinien nach der Unterzeichnung dieses Abkommens in einem Abkommen mit einem Drittstaat, der Mitglied der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, tiefere Quellensteuersätze für Versicherungsverträge gemäss Artikel 7 Absatz 7, für Dividenden gemäss Artikel 10, für Zinsen gemäss Artikel 11 und für Lizenzgebühren gemäss Artikel 12 als in diesem Abkommen vereinbaren, der tiefere Satz (einschliesslich einer Steuerbefreiung) für dieses Abkommen automatisch ab dem Datum des Inkrafttretens des von Argentinien mit diesem Drittstaat abge- schlossenen Abkommens anwendbar ist.

8. Zu Artikel 21

Soweit gemäss geltendem schweizerischem Recht Dividenden, die von einer in Argentinien ansässigen Gesellschaft an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden, oder Geschäftsgewinne, die einer in Argentinien unterhaltenen Betriebstätte eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens zuzuschreiben sind, in der Schweiz von der Steuer befreit sind, ist der sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft befindliche Artikel 21 des argentinischen Einkommens- steuergesetzes (Gesetz Nr. 20 628, 1986 genehmigter Text mit seitherigen Änderun- gen) nicht anzuwenden. Der erwähnte Artikel des argentinischen Einkommenssteuergesetzes ist nur in Fällen anzuwenden, in denen, in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen, der Nut- zungsberechtigte eine in der Schweiz ansässige Person ist, die mit Einkünften aus argentinischen Quellen in der Schweiz einkommenssteuerpflichtig und in Argenti- nien gestützt auf Gesetze, die zwecks Förderung regionaler oder sektorieller Tätig- keiten spezielle Steuervergünstigungen gewähren, von der Besteuerung befreit ist.

Geschehen zu Buenos Aires, am 23. April 1997, im Doppel in französischer, spani- scher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und des spanischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Argentinien: Flavio Cotti Guido di Tella

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.) | Lexipedia | Lexipedia