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AS 2007 4659

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung (TSV)

Änderung vom 12. September 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Bst. gbis Als auszurottende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten: gbis. Bovine Virus-Diarrhoe;

Art. 5 Bst. x Aufgehoben

Art. 68a Verbringungssperre

1 Die Verbringungssperre wird über einzelne Tiere verhängt, wenn zur Verhinde-

rung der Verschleppung einer Seuche einzelne Tiere einer Tierhaltung nicht in eine andere Tierhaltung verbracht werden dürfen.

2 Die Abgabe dieser Tiere direkt zur Schlachtung ist gestattet.

Gliederungstitel vor Art. 174a

8a. Abschnitt: Bovine Virus-Diarrhoe (BVD)

Art. 174a Geltungsbereich und Diagnose 1 Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Bekämpfung des BVD-Virus bei Rindern (Bovinae). Die Artikel 174f–174h gelten für Rinderhaltungen, die das Ausrottungsprogramm vollständig durchlaufen haben.

2 BVD liegt vor, wenn das BVD-Virus mit einem vom Bundesamt genehmigten

Verfahren nachgewiesen wird. 3 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Anforderungen an die Laboratorien, die Probenahme und die Untersuchungsmethoden.

1 SR 916.401

2007-2039 4659

Tierseuchenverordnung AS 2007

Art. 174b Sömmerung 2008

1 In Hirten- und Sömmerungsbetriebe (Art. 7 und 9 der Landwirtschaftlichen

Begriffsverordnung vom 7. Dez. 19982, LBV), in denen Rinder aus verschiedenen Tierhaltungen gehalten werden oder Kontakt zu Rindern anderer Tierhaltungen möglich ist, dürfen Rinder, die noch nie gekalbt haben, nur verbracht werden, wenn sie negativ auf BVD getestet und mit einer speziellen Ohrmarke gekennzeichnet wurden. 2 Wird bei diesen Untersuchungen ein verseuchtes Tier festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt dessen Schlachtung an.

3 Der Kantonstierarzt kann die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch auf

Gemeinschaftsweidebetriebe (Art. 8 LBV) ausdehnen und weitere Alterskategorien einschliessen. Er kann vorschreiben, dass in Hirten-, Sömmerungs- oder Gemein- schaftsweidebetrieben geborene Kälber auf BVD untersucht werden.

4 Für Tierverluste wegen BVD besteht kein Anspruch auf Entschädigungen nach

Artikel 32 des Gesetzes.

Art. 174c Ausrottungsprogramm

1 Alle Rinderhaltungen müssen ein Ausrottungsprogramm für BVD durchlaufen.

Das Ausrottungsprogramm umfasst eine Initial- und eine Sekundärphase.

2 Von den Massnahmen des Ausrottungsprogramms sind Tierhaltungen ausgenom-

men, aus denen Rinder ausschliesslich direkt zur Schlachtung abgegeben werden und in denen keine Kälbergeburten stattfinden (reine Masttierhaltungen). Der Kan- tonstierarzt stellt sicher, dass die betroffenen Rinderhaltungen ihre Rinder während drei Jahren ab Beginn der Initialphase ausschliesslich direkt zur Schlachtung abge- ben.

3 In Tierhaltungen, die mit dem Ausrottungsprogramm begonnen haben, dürfen

keine Rinder aus Tierhaltungen eingestellt werden, die noch nicht mit dem Ausrot- tungsprogramm begonnen haben.

4 Während der Dauer des Ausrottungsprogramms dürfen auf bewilligungspflichtigen

Viehmärkten und -ausstellungen nur Rinder aufgeführt werden, die negativ auf BVD getestet worden sind.

5 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung des

Ausrottungsprogramms.

6 Im Rahmen des Ausrottungsprogramms werden keine Entschädigungen für Tier-

verluste nach Artikel 32 des Gesetzes geleistet.

2 SR 910.91

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Tierseuchenverordnung AS 2007

Art. 174d Initialphase

1 Die Initialphase dauert vom 1. Oktober 2008 bis längstens zum 31. Dezember

2008. Der Kantonstierarzt ordnet in diesem Zeitraum an:

a. die virologische Untersuchung aller Tiere der Rindergattung auf BVD, wobei sämtliche Tiere einer Tierhaltung zeitgleich zu untersuchen sind; b. die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der einzelnen Tierhaltung, von der Probenahme an bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse und der Ausmerzung der verseuchten Tiere; c. die Schlachtung aller verseuchten Tiere.

2 Von den Untersuchungen ausgenommen sind Rinder, die nach dem 1. Juli 2007 in

einem vom Bundesamt für die Untersuchung auf BVD anerkannten Labor auf BVD untersucht wurden und mittels spezieller Ohrmarke gekennzeichnet wurden. 3 Wird in der Initialphase ein verseuchtes Tier festgestellt, so verhängt der Kan- tonstierarzt über sämtliche Rinder der Tierhaltung, bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, eine Verbringungssperre bis zur Widerlegung oder dem Ende der Trächtigkeit.

Art. 174e Sekundärphase 1 Die Sekundärphase schliesst unmittelbar an die Initialphase an. In der Sekundär- phase ordnet der Kantonstierarzt an, dass bis zum 1. Oktober 2009: a. sämtliche neugeborenen Kälber spätestens fünf Tage nach der Geburt viro- logisch auf BVD untersucht und unter Verbringungssperre gestellt werden, bis ein negatives Untersuchungsergebnis vorliegt; b. sämtliche Totgeburten spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BVD untersucht werden; c. alle verseuchten Tiere geschlachtet werden.

2 Der Kantonstierarzt kann zudem anordnen, dass die Abklärung von Abortursachen

nach Artikel 129 Absatz 3 Buchstabe a mit virologischen oder immunhistochemi- schen Untersuchungen auf BVD ergänzt wird.

3 Wird die virologische Untersuchung nach Absatz 1 anhand von Ohrstanzproben

durchgeführt, so kann die Probenahme gleichzeitig mit der Kennzeichnung der Kälber vom Tierhalter selbst durchgeführt werden.

4 Wird in der Sekundärphase ein verseuchtes Kalb festgestellt, so verhängt der

Kantonstierarzt über sämtliche Rinder der Tierhaltung, bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, eine Verbringungssperre bis zur Widerlegung oder dem Ende der Trächtigkeit. Die Massnahmen nach Absatz 1 werden weiterge- führt, bis sämtliche Kälber der unter Verbringungssperre stehenden Rinder unter- sucht worden sind.

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Tierseuchenverordnung AS 2007

Art. 174f Amtliche Anerkennung und Überwachung 1 Alle Rinderhaltungen, die das Ausrottungsprogramm durchlaufen haben, gelten als anerkannt frei von BVD. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird den betroffenen Rinderhaltungen die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperren entzogen.

2 Der Kantonstierarzt ordnet zur Überwachung von BVD an, dass bis zum

31. Dezember 2010 sämtliche neugeborenen Kälber und Totgeburten spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BVD untersucht werden.

3 Er kann zudem anordnen, dass die Abklärung von Abortursachen nach Artikel 129

Absatz 3 Buchstabe a mit virologischen oder immunhistochemischen Untersuchun- gen auf BVD ergänzt wird.

Art. 174g Verdachtsfall

1 Der Kantonstierarzt ordnet im Verdachtsfall über alle Bestände der betroffenen

Rinderhaltung an: a. die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts; b. die Untersuchung aller verdächtigen Tiere auf BVD.

2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die virologische Untersuchung bei allen

untersuchten Tieren ein negatives Resultat ergeben hat.

Art. 174h Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von BVD die einfache Sperre

1. Grades über alle Bestände der verseuchten Rinderhaltung. Ausserdem ordnet er

an: a. die Schlachtung des verseuchten Tieres und der direkten Nachkommen von verseuchten weiblichen Tieren; b. die Untersuchung der Tierhaltung auf weitere Virusträger; c. die Ermittlung und die virologische Untersuchung der Mutter des verseuch- ten Tieres; d. die Ermittlung der Rinder, die mit dem verseuchten Tier Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann; e. die virologische Untersuchung der Kälber von Tieren nach Buchstabe d bis spätestens fünf Tage nach der Geburt; f. die Verbringungssperre über die Tiere nach Buchstabe d bis zur Wider- legung oder dem Ende der Trächtigkeit; g. die Verbringungssperre über die Tiere nach Buchstabe e, bis feststeht, dass die virologische Untersuchung ein negatives Resultat ergeben hat.

2 Er hebt die einfache Sperre 1. Grades auf, sobald alle verseuchten Tiere des

Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind.

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Tierseuchenverordnung AS 2007

Art. 174i Impfungen Impfungen gegen BVD sind ab Beginn des Ausrottungsprogramms verboten.

Art. 297 Abs. 1 Bst. a Aufgehoben

Art. 301 Abs. 1 Bst. i

1 Der Kantonstierarzt leitet die Bekämpfung der Tierseuchen. Zur Verhütung und

Erledigung von Seuchenfällen hat er namentlich folgende Aufgaben: i. Er anerkennt Tierhaltungen, Besamungsstationen, Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte, Viehmärkte und ähnliche Einrichtungen, sofern zur Ausfuhr von Tieren und tierischen Produkten eine Anerkennung erfor- derlich ist. Das Bundesamt kann die Kriterien und Verfahren für die Aner- kennung in Vorschriften technischer Art festlegen.

II

Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 23. November 20053 über die Tierverkehr-Datenbank wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 1 Bst. h und Abs. 3

1 Die folgenden Daten werden in die Datenbank aufgenommen:

h. BVD-Status von Tieren der Rindergattung und von Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung.

3 Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben g und h sind von den Kantonen dem Betrei-

ber zu melden. Die Daten nach Absatz 1 Buchstabe h sind innert einer Woche nach Vorliegen der Laborergebnisse zu melden. Art. 6 Abs. 1 1 In die Tiergeschichte und in den BVD-Status eines einzelnen Tieres sowie in den BVD-Status der Tierhaltung darf jedermann Einsicht nehmen. Art. 9 Abs. 1

1 Die Tierhalter dürfen unbeschränkt und ohne Kostenfolge Einsicht nehmen in die

Daten betreffend die eigene Person, die eigene Tierhaltung, die Tiere, die sich bei ihnen befinden oder befunden haben, sowie deren Tiergeschichte und deren BVD- Status.

3 SR 916.404

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Tierseuchenverordnung AS 2007

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

12. September 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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