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AS 2007 4715

Verordnung des WBF über das gemeinsame Erscheinungsbild bei vom Bund unterstützten Kommunikationsmassnahmen für Landwirtschaftsprodukte

Verordnung des EVD über das gemeinsame Erscheinungsbild bei vom Bund unterstützten Kommunikationssmassnahmen für Landwirtschaftsprodukte

vom 23. August 2007

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vom 9. Juni 20061 über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftprodukte (LAfV), verordnet:

Art. 1 Grundsatz

1 Für alle grafischen Anwendungen auf Kommunikationsmitteln müssen die Gestal-

tungslemente und die entsprechenden Anwendungsregeln gemäss Anhang verwen- det werden. Sie sind in den entsprechenden Sprachen der eingesetzten Kommuni- kationsmittel zu verwenden. Sie dürfen nur im Zusammenhang mit vom Bund unterstützten Kommunikationsmassnahmen verwendet werden.

2 In Audio-Anwendungen im Bereich der Marketing-Kommunikation für Landwirt-

schaftsprodukte sind jeweils die beiden Begriffe «Schweiz» und «Natürlich» oder «Natürlich Schweizer [Angabe des Produktes]» in der entsprechenden Sprache zu verwenden.

Art. 2 Gestaltungsvorlagen

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft macht die Gestaltungsvorlagen in den ver-

schiedenen Sprachen in elektronischer Form für die Finanzhilfeempfänger verfüg- bar.

2 Vorlagen in weiteren Sprachen, für mehrsprachige Anwendungen sowie für spezi-

fische Anwendungen für bestimmte Kommunikationsmittel können von den Finanz- hilfeempfängern beim Bundesamt für Landwirtschaft angefordert werden.

Art. 3 Übergangsbestimmung Kommunikationsmittel, die vor dem 1. Juni 2008 hergestellt wurden, dürfen ab dem 1. Januar 2009 nur noch verwendet werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Printmaterialien dürfen noch aufgebraucht werden.

SR 916.010.2 1 SR 916.010

2007-1359 4715

Gemeinsames Erscheinungsbild bei vom Bund unterstützten AS 2007

Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

23. August 2007 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard

Gemeinsames Erscheinungsbild bei vom Bund unterstützten AS 2007

Anhang (Art. 1)

Gestaltungselemente

Die rote Fläche mit dem Begriff «Schweiz. Natürlich.» in der entsprechenden Spra- che bildet das Bindeglied zwischen individuellen Marken oder Zeichen (I) und den folgenden Garantiezeichen (G). Als Garantiezeichen gelten die Garantiemarke «Suisse Garantie» der Agro Marketing Suisse, die Marke «Knospe» der Bio Suisse, die beiden Marken «GUB» und «GGA» der Schweizerischen Vereinigung zur Förderung der AOC und IGP und die Garantiemarke «Käfer» der IP Suiss

deutsch französisch

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Gemeinsames Erscheinungsbild bei vom Bund unterstützten AS 2007

italienisch englisch

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Gemeinsames Erscheinungsbild bei vom Bund unterstützten AS 2007

Anwendungsregeln Die Grösse der individuellen Marke oder des individuellen Zeichens (I) ist bis auf die Gesamtbreite des Begriffs «Schweiz. Natürlich.» skalierbar.

Gemeinsames Erscheinungsbild bei vom Bund unterstützten AS 2007

Die Länge der roten Fläche ist variabel. Individuelle Marke bzw. individuelles Zeichen (I) und Begriff «Schweiz. Natürlich.» bilden eine Einheit und behalten stets ihre links- oder rechtsbündige Position neben dem Garantiezeichen.

Gemeinsames Erscheinungsbild bei vom Bund unterstützten AS 2007

Die Platzierung kann links oder rechts und in der Höhe variabel erfolgen.

Gemeinsames Erscheinungsbild bei vom Bund unterstützten AS 2007

Die Farben

Rot: Pantone 186 oder Euroskala 100 % Magenta, 100 % Yellow.

Schwarzweiss: 100 % Schwarz.

Typografie: Helvetica Neue 85 Heavy.

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